Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Alterskasse. Erbringung von Haushaltshilfe. keine Leistungsgewährung durch außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung kraft Gesetzes oder Satzung
Leitsatz (amtlich)
Die Erbringung von Haushaltshilfe durch einen außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung ist dann iS des § 36 ALG “kraft Gesetzes ausgeschlossen”, wenn weder § 38 Abs 1 SGB 5 noch § 38 Abs 2 SGB 5 iVm der Satzung des betreffenden Krankenversicherungsträgers eine Leistungsgewährung vorsieht.
Normenkette
ALG § 36 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1999-12-22, Nr. 2 Fassung: 1999-12-22, Abs. 3 Fassung: 1999-12-22; SGB V § 38 Abs. 1 Fassung: 1991-12-20, Abs. 2 Fassung: 1991-12-20; KVLG § 10 Abs. 1 J: 1989 F: 1994-07-29
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Haushaltshilfe nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin war als Ehefrau eines Nebenerwerbslandswirts, der 15 ha Ackerfläche bewirtschaftet, in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) pflichtversichert und bei der Barmer Ersatzkasse Stadtlohn (BEK) familienkrankenversichert. Sie musste sich vom 5. bis 26. Mai 2000 einer stationären Krankenhausbehandlung unterziehen. Anschließend war sie – laut ärztlicher Bescheinigung – bis zum 9. Juni 2000 arbeitsunfähig.
Am 5. Mai 2000 beantragte die Klägerin bei der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Gewährung von Haushaltshilfe für 6 Stunden täglich ab 8. Mai 2000. In dem Haushalt lebten neben den Eheleuten deren zum damaligen Zeitpunkt 18-jähriger Sohn und eine 1923 geborene Tante, die wegen einer Behinderung der Pflege bedurfte. Die Beklagte bewilligte die beantragte Leistung durch Bescheid vom 30. Juni 2000 bis zum Ende der stationären Krankenhausbehandlung. Die von der Klägerin (am 25. Mai 2000) für den darüber hinausgehenden Zeitraum beantragte Weitergewährung lehnte die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse (Westfälische LKK) im Auftrag der Beklagten durch Bescheid vom 30. Juni 2000 mit der Begründung ab: Haushaltshilfe sei gemäß § 36 ALG nicht durch die Beklagte zu gewähren, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine inhaltsgleiche Leistung erbringen könne und dürfe. Das sei hier der Fall, denn der BEK werde durch § 38 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) die Möglichkeit eingeräumt, kraft Satzung – über die in § 38 Abs 1 SGB V geregelten Fälle hinaus –, Haushaltshilfe als Mehrleistung zu erbringen. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. September 2000).
Während des Krankenhausaufenthalts und der sich daran anschließenden Arbeitsunfähigkeit wurde der landwirtschaftliche Haushalt durch eine Ersatzkraft des Landwirtschaftlichen Betriebshilfsdienstes und Maschinenrings A… e.V. weitergeführt. Hierfür wurden der Klägerin insgesamt 2.916,48 DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte übernahm hiervon 1.822,80 DM. Offen blieben die Kosten für den Zeitraum vom 29. Mai bis 9. Juni 2000 in Höhe von 1.093,68 DM, von denen die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 432,00 DM zwischenzeitlich beglichen hat.
Das Sozialgericht Münster (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Oktober 2001), das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20. März 2002). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte dürfe die hier begehrte Leistung nach § 36 Abs 1 Nr 2 ALG nur dann gewähren, wenn die Leistungserbringung durch die gesetzliche Kranken- oder Landwirtschaftliche Unfallversicherung kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Ein Ausschluss kraft Gesetzes liege hier nicht vor, denn die gesetzliche Krankenkasse sei nach § 38 Abs 2 SGB V ermächtigt, eine Satzungsbestimmung zu beschließen, nach der Haushaltshilfe auch einem arbeitsunfähigen Versicherten, in dessen Haushalt kein Kind unter 12 Lebensjahren lebe, gewährt werden könne. Die Regelung des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG könne nicht dahingehend verstanden werden, der Anspruch gegenüber der Beklagten sei immer dann gegeben, wenn kein vorrangiger Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse bestehe. Es komme nicht darauf an, ob die gesetzliche Krankenkasse von der Satzungsbefugnis Gebrauch gemacht habe; die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung reiche aus. Der Wortlaut des § 36 Abs 1 Nr 2 SGB V sei eindeutig. Daher sei es nicht von Bedeutung, dass sich durch dieses Gesetzesverständnis der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Nebenerwerbslandwirte beschränke, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung seien. Auch ein der Gesetzesbegründung ggf zu entnehmender anderer gesetzgeberischer Wille könne nicht zu der von der Klägerin gewünschten Gesetzesanwendung führen. Zwar sei mit dem Agrarsozialreformgesetz 1995 (ASRG 1995) angestrebt worden, Betriebs- und Haushaltshilfe für Nebenerwerbslandwirte durch die Landwirtschaftlichen Alterskassen (LAKn) und für Vollerwerbslandwirte durch die Träger der Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKKn) sowie bei Arbeitsunfällen durch die Träger der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erbringen zu lassen. Diese Zielsetzung sei in dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zum Ausdruck gekommen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 36 Abs 1 ALG. Sie macht geltend: Die Gesetzesauslegung des LSG führe zum Leerlaufen des Anspruchs auf Haushaltshilfe, da es jeder gesetzlichen Krankenkasse nach § 38 SGB V obliege, selbst darüber zu bestimmen, ob sie von dem Satzungsermessen Gebrauch mache und in welchem Umfang dieses geschehe. § 36 Abs 1 ALG begründe daher zwar einen Anspruch, schließe ihn jedoch zugleich für alle denkbaren Fälle wieder aus. Selbst gesetzlich nicht krankenversicherte Nebenerwerbslandwirte könnten ihren Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der Alterskasse nicht durchsetzen, denn sie seien nicht kraft Gesetzes von der Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse ausgeschlossen, sondern deshalb, weil sie sich von der Versicherungspflicht hätten befreien lassen. Es müsse daher eine an der Gesetzesbegründung orientierte Auslegung des Gesetzes erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 sowie des SG Münster vom 25. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2000 zu verurteilen, ihr hinsichtlich der Haushaltshilfe für die Zeit vom 29. Mai bis 9. Juni 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie führt aus: Sowohl nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG, als auch nach der gemäß § 36 Abs 4 ALG erlassenen Allgemeinen Richtlinie ≪AR≫ (§ 66 Abs 1 Nr 4 AR) sei Haushaltshilfe durch die LAK nur dann zu gewähren, wenn die Leistungserbringung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen sei. Das sei immer dann der Fall, wenn die in § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V benannten Behandlungsmaßnahmen durchgeführt würden und kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebe. Den gesetzlichen Krankenkassen sei durch § 38 Abs 2 Satz 1 SGB V untersagt, bei diesen Behandlungsmaßnahmen durch Satzungsbestimmung von § 38 Abs 1 Satz 2 SGB V abzuweichen. In allen anderen Fällen könne die gesetzliche Krankenkasse von der Satzungsbefugnis Gebrauch machen. Dann sei also der Anspruch gegen die LAK zu verneinen. Die in der Gesetzesbegründung zu § 36 ALG zum Ausdruck kommende grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Nebenerwerbslandwirte gegenüber der LAK habe keinen Niederschlag im Gesetzestext gefunden und sei vor dem Hintergrund finanzpolitischer Erwägungen, insbesondere der Budgetierung der Ausgaben der LAKn für Betriebs- und Haushaltshilfe (§ 80 ALG), auch verständlich. Zwar seien Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) und Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) der Auslegung der Klägerin zunächst gefolgt, hätten vor dem Hintergrund finanzpolitischer Erwägungen im Jahre 2000 jedoch die von der Beklagten nunmehr vertretene Position eingenommen. Im Übrigen hätten zwischenzeitlich einige nichtlandwirtschaftliche Krankenkassen von der Möglichkeit des § 38 Abs 2 SGB V in einer Weise Gebrauch gemacht, die auch den versicherungspflichtigen Nebenerwerbslandwirten zu Gute komme. Zudem bestehe die Möglichkeit, im Einzelfall ergänzende Betriebshilfe im Rahmen der Erforderlichkeit zu leisten.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das LSG führt. Das Berufungsgericht hat die Versagung von Haushaltshilfe durch die Beklagte für den Zeitraum vom 29. Mai bis 9. Juni 2000 zu Unrecht mit der Begründung bestätigt, eine Leistungserbringung durch die BEK sei nicht iS des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG (in der Fassung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art 8 Nr 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2671, im Weiteren: aF) kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Der Senat ist an einer abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits gehindert, da es an Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF mangelt, also zur Erforderlichkeit der Haushaltshilfe auch in dem noch streitbefangenen Zeitraum.
Soweit die Klägerin die Kosten für die selbstbeschaffte Ersatzkraft in Höhe von 432,00 DM bereits beglichen hat, kann sie Kostenerstattung und im Übrigen Naturalleistung geltend machen. Haushaltshilfe wird nach § 36 Abs 3 iVm § 10 Abs 3 ALG aF erbracht, indem die Beklagte die Ersatzkraft stellt (vgl § 10 Abs 3 Satz 1 ALG aF) oder die Kosten für die betriebsfremde Ersatzkraft in angemessenem Umfang erstattet (vgl § 10 Abs 3 Satz 2 ALG aF). Da Haushaltshilfe nach § 36 Abs 1 ALG aF eine ergänzende Leistung bei “Arbeitsunfähigkeit” ist, also bei Verwirklichung eines krankenversicherungsrechtlichen Tatbestandes gewährt wird, kann auch eine Kostenerstattung entsprechend den Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989; hier in der Fassung des Art 11 Nr 6 ASRG 1995) iVm § 13 Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB V erfolgen. Danach sind dem Versicherten für eine selbstbeschaffte Leistung aufgewendete Kosten von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war und die Kasse sie zu Unrecht abgelehnt hat. Das kann vorliegend der Fall sein. Jedenfalls hat die Beklagte die rechtzeitig vor der Inanspruchnahme der Dienste der Ersatzkraft beantragte Leistung (Antrag vom 25. Mai 2000 und Einsatzbeginn am 29. Mai 2000) zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF lägen nicht vor.
Nach § 36 Abs 1 ALG aF kann Betriebs- und Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn
1. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich ist und
2. die Erbringung der Leistung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Die Leistungsvoraussetzungen in § 36 Abs 1 Halbsatz 1 und Nr 2 ALG aF waren vom 29. Mai bis 9. Juni 2000 gegeben. Nach den bindenden Feststellungen des LSG war die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung, im Zeitpunkt des Beginns der stationären Krankenhausbehandlung und anschließend bis zum 9. Juni 2000 arbeitsunfähig sowie als sog Fiktivlandwirtin – Ehefrau eines grundsätzlich versicherungspflichtigen Nebenerwerbslandwirts – gemäß § 1 Abs 3 ALG aF versicherungspflichtig (§ 36 Abs 5 ALG aF). Während des streitigen Zeitraumes war die Erbringung der Leistung “Haushaltshilfe” durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auch kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung iS des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF ist derjenige, bei dem der in der AdL Versicherte – auf diesen stellt § 36 Abs 1 Halbsatz 1 ALG aF ab – gegen das Risiko der Krankheit gesetzlich abgesichert ist. Nur diese Krankenkasse kann überhaupt zur Leistungserbringung verpflichtet sein; gegenüber jedem anderen Krankenversicherungsträger liegt auf Grund des fehlenden Versicherungsverhältnisses von vornherein ein gesetzlicher Leistungsausschluss vor. Somit hängt im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit der Beklagten davon ab, ob ein Anspruch der Klägerin auf Haushaltshilfe gegen die BEK kraft Gesetzes ausgeschlossen war. Das ist der Fall.
Der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbringt nach § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V Versicherten Haushaltshilfe, wenn diesem wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer – hier nicht einschlägigen – Leistung nach § 23 Abs 2 und 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB V). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für die streitige Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai bis zum 9. Juni 2000 nicht gegeben. Abgesehen davon, dass keine der genannten (Haupt-)Leistungen erbracht wurde, lebte in dem Haushalt der Klägerin kein Kind, wie es § 38 Abs 1 Satz 2 SGB V voraussetzt. Ihr Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der BEK war daher insoweit iS des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Allerdings sieht § 38 Abs 2 SGB V vor: Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den in Abs 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von § 38 Abs 1 Satz 2 SGB V abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen. Soweit die Beklagte wegen dieser Satzungsermächtigung davon ausgeht, die Klägerin habe in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 29. Mai bis 9. Juni 2000 einen möglichen Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der BEK gehabt, ist ihre Entscheidung fehlerhaft. Auch insoweit war eine Leistungserbringung durch die BEK iS des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Die Satzung der für die Klägerin zuständigen BEK – in der Fassung vom 1. Januar 2000 (49. Nachtrag zur Fassung vom 1. Januar 1954) machte in § 28 die Gewährung von Haushaltshilfe auch bei einer akuten Erkrankung davon abhängig, dass ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes/hilfloses Kind in dem Haushalt lebt. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, wie das LSG bindend festgestellt hat, nicht. Hieraus folgt, dass ein Anspruch auf Haushaltshilfe für sie auch durch die Satzung der BEK ausgeschlossen war.
Die bloße Befugnis der BEK, gemäß § 38 Abs 2 SGB V eine der Klägerin günstige Regelung in ihrer Satzung zu treffen, reicht insoweit nicht aus. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung der BEK “kraft Gesetzes” ausgeschlossen ist, darf nach Auffassung des erkennenden Senats nämlich nicht nur auf die gesetzliche Regelung des § 38 SGB V als solche abgestellt werden. Vielmehr kommt es auch auf den Inhalt der Kassensatzung an. Die Einbeziehung des materiell-rechtlichen Gehalts der jeweiligen Satzung des für den Versicherten zuständigen (außerlandwirtschaftlichen) Krankenversicherungsträgers folgt aus der Auslegung des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Struktur des geregelten Bereichs, der Regelungsabsicht des Gesetzgebers und dessen Normvorstellungen. Danach ergibt sich folgendes Verständnis des Gesetzestextes:
Die LAK kann bei Arbeitsunfähigkeit des bei ihr Versicherten Haushaltshilfe gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF vorliegen und der Anspruch des Versicherten auf Haushaltshilfe gegenüber dem für ihn zuständigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist, weil
a) der Versicherte die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 SGB V nicht erfüllt und
b) seine Krankenkasse in ihrer Satzung keine Regelung getroffen hat, die ihre Leistungsverpflichtung begründet.
Ob dies auch dann gilt, wenn der zuständige Krankenversicherungsträger eine LKK ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
Entgegen der Annahme der Beklagten und der Vorinstanzen ist der Wortlaut des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF nicht so eindeutig, dass er nur in dem von der Beklagten vertretenen Sinne verstanden werden kann, dass also die bloße Satzungsermächtigung in § 38 Abs 2 SGB V der Bejahung eines gesetzlichen Leistungsausschlusses entgegensteht. Diese Bestimmung beschränkt die Leistungsbefugnis der LAK für Haushaltshilfe zwar auf den Fall des Ausschlusses der Leistungserbringung durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung “kraft Gesetzes”. Der Begriff des Gesetzes wird jedoch in der Rechtswissenschaft in doppeltem Sinne verwendet: Gesetz im formellen Sinne ist jeder Hoheitsakt, der von den verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsorganen in dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren zu Stande gekommen ist. Gesetz im materiellen Sinne ist hingegen jede Rechtsnorm, dh jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemeinverbindliche Regelungen enthält. Es kann sich dabei sowohl um ein Gesetz im formellen Sinne als auch eine Rechtsverordnung oder Satzung handeln (vgl Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl 2004, S 68; Creifelds, Rechtswörterbuch, 18. Aufl 2004, S 563). Da die Kassensatzung kein Gesetz im formellen Sinne ist, kommt es für die aus § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF zu ziehenden Rechtsfolgen entscheidend darauf an, welches Begriffsverständnis dabei zu Grunde zu legen ist.
Wäre unter “Gesetz” hier nur das formelle zu verstehen, könnte die von der Beklagten favorisierte Gesetzesinterpretation in Erwägung zu ziehen sein. Dann wäre nur auf § 38 SGB V abzustellen, der in seinem Abs 2 eine Leistungsmöglichkeit eröffnet. Allerdings zeigt ein Blick auf verschiedene Rechtsbereiche, dass der Begriff “Gesetz” im Wortlaut einer Norm weitgehend im materiellen Sinne verstanden wird. So lautet Art 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB): “Gesetz iS des BGB und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm”, also auch die öffentlich-rechtliche Satzung (vgl Merten in Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Bearbeitung 1998, Art 2 EGBGB RdNr 30). Dementsprechend ist nach § 134 BGB etwa ein Rechtsgeschäft auch dann nichtig, wenn es gegen ein in einer öffentlich-rechtlichen Satzung geregeltes Verbot verstößt – soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (vgl Sack in Staudinger, aaO, Neubearbeitung 2003, § 134 BGB RdNr 16). Auch im Sozialrecht wird “Gesetz” in diesem Sinne benutzt. Nach § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB I, also auch in der AdL (§ 23 Abs 1 Nr 2 Buchst e SGB I – betreffend Betriebs- und Haushaltshilfe), nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein “Gesetz” es vorschreibt oder zulässt. “Gesetz” ist dabei jede Rechtsnorm, also auch die einer Satzung, welche ihrerseits auf einem formellen Gesetz beruht (vgl Kretschmer in GK-SGB I, 2. Aufl, § 31 RdNr 12; Seewald in Kasseler Kommentar, Stand Januar 1992, § 31 SGB I RdNr 7). Hinweise auf ein hiervon abweichendes Normverständnis im Rahmen von § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF sind nicht vorhanden. Die Entwicklung der Leistung “Haushaltshilfe” in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren sozialpolitische Bedeutung, die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und der systematische Zusammenhang, in dem § 36 Abs 1 ALG aF steht, bestätigen vielmehr die Verwendung des Begriffs “Gesetz” im materiellen Sinne.
Haushaltshilfe für den bäuerlichen Haushalt ist eine spezifische Leistung aller Zweige der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV). Sie unterscheidet sich grundlegend von der für den privaten Haushalt eines Arbeitnehmers. Zwar hat auch sie den Zweck zu verhindern, dass notwendige medizinische Maßnahmen aus häuslichen oder familiären Gründen unterbleiben, möglicherweise mit der Folge, dass der Gesundheitszustand des Versicherten leidet oder sich weiter verschlechtert und später eine intensivere, längere und meistens auch teurere Behandlung notwendig wird (vgl BSGE 77, 102 = SozR 3-2500 § 38 Nr 1). Insoweit trägt sie der Erkenntnis Rechnung, dass der Erfolg und teilweise auch die Durchführung medizinischer Rehabilitations- oder sonstiger stationärer Heilbehandlungsmaßnahmen von der Aufrechterhaltung des familiären Umfeldes, insbesondere der Kinderbetreuung, abhängig sind.
Die Bedarfslage des landwirtschaftlichen Unternehmers geht jedoch bei der Inanspruchnahme von Leistungen iS des § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V oder auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus. Während des Ausfalls seiner Arbeitsleistung muss die Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens sichergestellt werden. Anders als ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer – er kann Lohn- oder Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Übergangsgeld usw beziehen – erleidet der landwirtschaftliche Unternehmer in diesem Zeitraum einen Einkommensverlust (vgl Noell, Altershilfe für Landwirte, 10. Aufl 1983, S 240). Dieses gilt nicht nur für die Weiterführung des Betriebes selbst, sondern auch hinsichtlich des Haushalts, mit dessen Führung besondere Aufgaben für das landwirtschaftliche Unternehmen oder diesem folgend verbunden sind. Aus diesem Grunde wird in § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF auch der Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmers hergestellt.
Betriebs- und Haushaltshilfe sind seit ihrer Einführung im Bereich der LSV durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (3. GAL-ÄndG) vom 13. August 1965 (BGBl I 801) als Ersatzleistung konzipiert. Durch das Stellen von Ersatzkräften oder die Gewährung von Ersatzgeld soll der Ausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bei allen sozialrechtlichen Ausfallgründen kompensiert werden, um den Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens aufrecht zu erhalten (vgl Stenographischer Bericht, 193. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1965, S 9793 f). In allen Zweigen der LSV tritt die das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen sichernde Betriebs- und Haushaltshilfe daher an die Stelle von Barleistungen. Lohnersatzleistungen erübrigen sich (vgl GLA-Kommentar, AdL, § 10 ALG S 5.2; Koch/Möller-Schlotfeldt in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, 1999, § 62, RdNr 19; s auch Urteil des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 23. September 2004 – B 10 LW 1/04 R – SozR 4-5868 § 37 Nr 1) und unterlägen überdies dem Doppelleistungsverbot (vgl Habermann, SdL 1995, S 172). So entwickelten sich Betriebs- und Haushaltshilfe unter dem GAL zu den wichtigsten Leistungen in der LSV (vgl Noel, aaO, S 241; Noell/Deisler, Die Krankenversicherung der Landwirte, 16. Aufl 2001, S 165).
Diese Grundkonzeption ist auch mit dem ASRG 1995 aufrecht erhalten worden (vgl Habermann, aaO, S 172). Zwar wollte der Gesetzgeber die Erbringung von Betriebs- und Haushaltshilfe nunmehr dem Träger der Grundleistung auferlegen, um eine klarere Aufgabenabgrenzung zwischen den drei Trägern der LSV zu ermöglichen (vgl BT-Drucks 12/5700, S 66). Dh der Träger des gegliederten Systems, der die Grundleistung erbringt, zB die Rehabilitationsleistung, soll auch Betriebs- und Haushaltshilfe gewähren (vgl hierzu Wirth, SdL 1994, 67, 96). Durch die Einführung entsprechender Mehrleistungen – über die Satzungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und LKKn – hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass Betriebs- und Haushaltshilfe in allen sozialversicherungsrechtlich relevanten Fällen wie bisher zur Verfügung gestellt werden können (vgl Habermann, aaO, S 172). Die Verknüpfung der Betriebs- und Haushaltshilfe mit der Grundleistung hat zwar zu einer Lastenverschiebung zwischen den Trägern der LSV geführt, nicht jedoch zu einer Änderung ihrer Grundstruktur.
Anders als unter dem Regime des GAL liegt die Hauptlast der Leistungserbringung insbesondere bei ambulanter Heilbehandlung nicht mehr bei der AdL (unter dem GAL: Altershilfe für Landwirte), sondern bei den LKKn oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (vgl BT-Drucks 12/5700, S 66). Nach der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll in dem gegliederten System der LSV Betriebs- und Haushaltshilfe bei ambulanter Heilbehandlung nunmehr wie folgt erbracht werden: Für Vollerwerbslandwirte durch die landwirtschaftliche Krankenversicherung und für alle Versicherten bei Arbeitsunfällen durch die landwirtschaftliche Unfallversicherung. Dabei ist ein leistungsberechtigter Personenkreis bei der AdL verblieben, nämlich der der Nebenerwerbslandwirte. Zur Begründung wird in den Gesetzesmaterialien im Hinblick auf die Betriebshilfe ausgeführt: Nebenerwerbslandwirte könnten diese Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erhalten (vgl BT-Drucks 12/5700, S 66); es handele sich hierbei um eine spezifische Leistung der LSV, die der gesetzlichen Krankenversicherung fremd sei. Entsprechendes gilt auch für die landwirtschaftliche Haushaltshilfe. Dieser Betrachtungsweise liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 38 Abs 1 SGB V vom Ausfall der Betreuung mindestens eines Kindes unter 12 Jahren (oder eines behinderten/hilflosen Kindes) durch den erkrankten Versicherten während besonderer (namentlich stationärer) Behandlungsmaßnahmen abhängig. Die im vorliegenden Fall einschlägige Satzungsbestimmung weicht hiervon für den Fall der ambulanten Heilbehandlung nicht ab. In dem landwirtschaftlichen Unternehmen, auch eines Nebenerwerbslandwirts, der auf Grund der Größe des Betriebes der Versicherungspflicht in der AdL unterliegt, ist dieses jedoch nicht der einzige und entscheidende Kompensationsgrund. Für ihn gilt es in erster Linie durch die Haushaltshilfe den auf die speziellen Anforderungen des landwirtschaftlichen Unternehmens ausgerichteten landwirtschaftlichen Haushalt aufrecht zu erhalten, um letztendlich die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens zu sichern (s § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF). An einer Fallkonstellation wie der vorliegenden werden diese Gegebenheiten besonders deutlich. Die Klägerin ist in der AdL als Bäuerin selbst versichert und in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Ehemannes familienversichert, also nicht außerhalb der Landwirtschaft krankenversicherungspflichtig erwerbstätig. Selbst wenn sie hier keine Betriebshilfe beantragt hat, um ihren Ausfall für den landwirtschaftlichen Betrieb ersetzen zu können, so könnte die Weiterführung des Betriebes durch ihren Ehemann (neben dessen außerlandwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit) davon abhängig sein, dass der landwirtschaftliche Haushalt von einer Ersatzkraft erledigt wird. Es könnten zumindest Defizite bei der Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes und damit auch Einkommenseinbußen im landwirtschaftlichen Unternehmen zu befürchten sein, wenn der Nebenerwerbslandwirt zugleich den spezifischen landwirtschaftlichen Haushalt führen müsste.
Auf diese besondere Situation ist weder § 38 Abs 1 SGB V zugeschnitten, noch können und wollen ihr die Träger der außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenkassen durch ihre Satzung Rechnung tragen, wie sich aus einer Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 30. September 1996 unter Bezug auf eine Stellungnahme der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt (vgl hierzu auch Habermann, aaO, S 186). Diese Einstellung ist auch systematisch konsequent. Die Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer erfolgt nach dem gesetzgeberischen Plan grundsätzlich in einem eigenständigen Zweig der Sozialversicherung. Auch wenn die Regelungen des allgemeinen Krankenversicherungsrechts im Interesse eines einheitlichen Standards im Bereich der LSV Anwendung finden sollen, kann daraus nicht gefolgert werden, die landwirtschaftlichen Besonderheiten hätten in die außerlandwirtschaftliche Krankenversicherung einzufließen oder anderenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Gerade im Hinblick auf die Nebenerwerbslandwirte hat der Gesetzgeber bewusst einen krankenversicherungsrechtlichen Regelungskomplex in die ergänzende Zuständigkeit der Träger der landwirtschaftlichen Alterssicherung gelegt. Er hat damit entgegen der sonstigen systematischen Neuorientierung des ASRG 1995 die Leistungen der Betriebs- und Haushaltshilfe in einem subsidiären Teilbereich nicht dem Träger der Grundleistung zugewiesen, sondern bei dem belassen, der auch unter dem GAL für die Leistung zuständig gewesen wäre (vgl § 9 GAL – Betriebs- und Haushaltshilfe im Zusammenhang mit gesundheitsfördernden Leistungen als betriebserhaltende Leistungen; Noell, aaO, S 245 f; vgl dazu auch § 10 ALG). Insoweit hat er zwar den Leistungen der außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung den Vorrang eingeräumt, jedoch, gleichsam ergänzend, die Leistungsbefugnis der AdL begründet. Diese Leistungszuständigkeit der LAKn würde praktisch ins Leere laufen, wenn nicht tatsächlich ein den besonderen Anforderungen der landwirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechender Teil bei der AdL verbliebe.
Dieser Leistungsbereich kann nicht als derart beschränkt angesehen werden, dass Haushaltshilfe nur dann von der LAK erbracht wird, wenn eine Behandlung iS von § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V durchgeführt wird und es an dem Tatbestandsmerkmal des unter 12-jährigen (bzw behinderten/hilflosen) Kindes im Haushalt (§ 38 Abs 1 Satz 2 SGB V) mangelt. Der Senat hat erhebliche Zweifel an der Auslegung der Beklagten, die gesetzliche Krankenkasse dürfe im Falle von Behandlungsmaßnahmen iS des § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V (also insbesondere bei Krankenhausbehandlung) nicht durch Satzungsregelung von dem Erfordernis des § 38 Abs 1 Satz 2 SGB V abweichen. Die Beklagte begründet ihre Auffassung mit dem Wortlaut des § 38 Abs 2 Satz 1 SGB V wonach die Satzung “in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen” die Leistung von Haushaltshilfe vorsehen könne. Dieses Verständnis des Gesetzeswortlauts ist nicht zwingend. Die Worte “in anderen … Fällen” können sich vielmehr auf alle nicht von § 38 Abs 1 SGB V erfassten Fälle beziehen. Es wird nämlich nicht allein auf Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift Bezug genommen. Soweit § 38 Abs 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, von der Voraussetzung des § 38 Abs 1 Satz 2 SGB V abzuweichen, wird hierdurch klargestellt, dass es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um ein satzungsrechtlich ebenfalls disponibles handelt, im Gegensatz zum Leistungsgrund “Krankheit”. Eine weiter einschränkende Bedeutung ist nicht ersichtlich (vgl Höfler in Kasseler Komm, Stand Dezember 2004, § 38 SGB V, RdNr 26; dazu auch Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 38 RdNr 23; Heinze in SGB-Sozialversicherung-Gesamtkomm, § 38 SGB V Anm 7; Marschner in GK-SGB V, § 38 RdNr 20; Mengert in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 38 SGB V RdNr 56; Mrozynski in Wannagat, SGB V, § 38 RdNr 12). Eine Auslegung des § 38 Abs 2 SGB V iS der Beklagten wäre auch kaum mit dem Sinn und Zweck der Haushaltshilfe vereinbar. Es wäre unverständlich, wenn insbesondere im Falle der Abwesenheit des Versicherten vom Haushalt (zB wegen einer Krankenhausbehandlung) Haushaltshilfe ausschließlich bei Vorhandensein eines kleinen oder behinderten Kindes erbracht werden dürfte, hingegen im Falle einer bloßen Arbeitsunfähigkeit, also bei Anwesenheit des Versicherten im Haushalt, auf dieses Erfordernis verzichtet werden könnte.
Die Rechtsauffassung der Beklagten zu § 36 ALG würde im Übrigen auch zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der verschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmer führen. Sowohl Voll- als auch die Nebenerwerbslandwirte, die ein landwirtschaftliches Unternehmen nach § 1 ALG betreiben, tragen ein unternehmerisches Risiko. Zumindest bei den Nebenerwerbslandwirten, die einen Betrieb von erheblicher Größe bewirtschaften, hängt das Einkommen/der Lebensstandard auch von den Erträgen aus der Landwirtschaft ab. Gleichwohl wäre ihnen – anders als den Vollerwerbslandwirten – nach der Gesetzesinterpretation der Beklagten Haushaltshilfe während Arbeitsunfähigkeit, die mit Leistungen iS von § 38 Abs 1 Satz 1 SGB V verbunden ist, ausschließlich nach den Kriterien der auf Privathaushalte zugeschnittenen außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Unternehmens, denen das KVLG 1989 für alle bei einer LKK gesetzlich Versicherten – insbesondere Vollerwerbslandwirten – Rechnung trägt, blieben unberücksichtigt.
Nach § 8 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 KVLG 1989 in der hier anwendbaren Fassung (aF) vom 29. Juli 1994 (BGBl I 1890) wird allen bei einer LKK Versicherten mit eigenem Haushalt unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 38 SGB V Haushaltshilfe gewährt. Die besonderen Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Unternehmers mit landwirtschaftlichem Haushalt werden gemäß § 10 Abs 1 KVLG 1989 aF in der Satzung berücksichtigt. § 10 Abs 1 KVLG stellt bereits nach seiner Formulierung gezielt auf die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts ab und sieht für diesen Fall, wie sich in Abgrenzung zu § 10 Abs 2 KVLG 1989 aF ergibt, keine Einschränkung der Satzungsbefugnis durch weitere Kriterien vor. Nach § 10 Abs 1 KVLG 1989 aF kann die Satzung der LKK bestimmen, dass für landwirtschaftliche Unternehmer – bei ihr versicherte Vollerwerbslandwirte – Haushaltshilfe gewährt wird, wenn dem Versicherten, dem Ehegatten des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, Letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs 2 oder 4, § 24, § 40 Abs 1 oder 2 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Für die sonstigen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherten mit eigenem Haushalt wird in § 10 Abs 2 KVLG 1989 aF auf § 38 SGB V verwiesen.
Zwar folgt hieraus: Haushaltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit, die keinen stationären Aufenthalt bedingt, ist auch für den Vollerwerbslandwirt davon abhängig, dass die LKK eine entsprechende Bestimmung in der Satzung trifft. Sie ist somit für diesen keine Regel- sondern eine Mehrleistung. Bereits nach dem Muster einer Satzung für die LKKn ist jedoch die Gewährung von Haushaltshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang vorgesehen, wie die von Betriebshilfe, sofern letztere nicht bereits erbracht wird (vgl Noell/Deisler, aaO, S 172). Ein Blick in die von den Vertreterversammlungen der einzelnen LKKn beschlossenen Satzungsregelungen zeigt, dass eine Umsetzung im Sinne der gesetzgeberischen Vorstellungen erfolgt ist (vgl nur § 32 iVm § 28 Satzung der LKK Nordrhein-Westfalen ≪NRW≫; wortgleich § 36 iVm § 32 Satzung der LKK Baden-Württemberg). Nach § 32 iVm § 28 Abs 1 Satzung der LKK NRW erbringt die Krankenkasse Haushaltshilfe als Mehrleistung bei ärztlich bescheinigter ambulant behandelter Arbeitsunfähigkeit, wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist und sofern Betriebshilfe nicht gewährt wird. Hier wird mithin als Leistungsvoraussetzung auf die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Haushalts abgestellt, die in den Satzungen der außerlandwirtschaftlichen gesetzlichen Krankenkassen keinen Niederschlag gefunden haben.
Werden die Worte “kraft Gesetzes ausgeschlossen” wegen der aufgezeigten Besonderheiten der LSV in dem dargelegten Sinne verstanden, fallen auch nicht – wie die Beklagte und das LSG annehmen – Wortlaut des Gesetzes und Regelungsabsicht des Gesetzgebers auseinander. Im Gegenteil lassen sie sich so durchaus in Übereinstimmung bringen. Hiervon scheinen zunächst auch Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (vgl Rundschreiben vom 30. September 1996 – IVb 4-47 620-5/5) und GLA (Rundschreiben Nr 141/96 vom 9. Oktober 1996) ausgegangen zu sein. Inwieweit die Budgetierung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe, die zum 1. Januar 1997 im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) erfolgt ist (Art 8 WFG), für den Wandel dieser Auffassungen maßgeblich war, kann dahinstehen. Selbst wenn mit der Änderung des § 80 Abs 1 ALG (vgl BT-Drucks 13/4610, S 16) eine Verminderung der Ausgaben in diesem Bereich bewirkt werden sollte (vgl BT-Drucks 13/4610, S 24, 30), hat dieses Ziel keinen Niederschlag in der Leistungsnorm gefunden. § 36 Abs 1 ALG aF ist in diesem Zusammenhang unverändert geblieben. Der Budgetierung kann mithin nur im Rahmen des eingeräumten Ermessens Rechnung getragen werden.
Auch die Neufassung des § 36 Abs 1 ALG durch Art 44 Nr 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit Wirkung vom 1. Juli 2001 hat insoweit keine wesentliche Änderung erbracht. Der Gesetzgeber hat – im Gegenteil – den Text des § 36 Abs 1 ALG nunmehr dem des § 10 KVLG 1989 aF angepasst und setzt auch für die Gewährung von Haushaltshilfe an Nebenerwerbslandwirte voraus, dass die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und nicht auf andere Weise sicherzustellen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich als Motiv hierfür zwar vordergründig die Anpassung an den Sprachgebrauch des SGB IX. Angesichts der bereits seit 1989 wortidentischen Fassung des § 10 KVLG 1989 aF (soweit es die Weiterführung des Haushalts betrifft) scheint jedoch der weiteren Begründung in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung (BT-Drucks 14/5800 in Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Dezember 2004, M31, S 70, 71) größere Bedeutung zuzukommen. Dort wird dargelegt, mit den Änderungen im Bereich der Regelungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe hätten die unterschiedlichen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten deutlicher erkennbar gemacht werden sollen, ohne diese inhaltlich zu ändern (vgl BT-Drucks 14/5800, aaO). Wenn aber bereits der Gesetzgeber selbst die Unterschiede bei den Leistungsarten betont, besteht zumindest keine Veranlassung, die besondere Leistung der landwirtschaftlichen Haushaltshilfe für einen Teil der Landwirte fast gänzlich auszuschließen. Vielmehr spricht alles für eine gewollte Gleichbehandlung von Voll- und Nebenerwerbslandwirten, woraus für die Nebenerwerbslandwirte zwangsläufig die umfassende ergänzende Leistungsbefugnis der Beklagten folgt, wenn der zuständige (außerlandwirtschaftliche) Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aus Gründen des § 38 Abs 1 SGB V oder, weil dessen Satzung keine entsprechende Regelung vorsieht, nicht leistet.
Soweit die Beklagte sich zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung auf § 66 Abs 1 Nr 4 iVm § 63 der nach § 36 Abs 4 ALG beschlossenen AR (idF vom 1. Januar 1999, Bundesanzeiger Nr 233 vom 10. Dezember 1998, S 17085) bezieht, folgt daraus kein anderes Ergebnis (vgl zum Rechtsnormcharakter der AR: BSGE 63, 220-224 = SozR 5850 § 7 Nr 2; BSG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 4/11a RLw 6/87 – unter Hinweis auf SozR 5850 § 7 Nr 2). Zum einen werden dort lediglich die im Gesetz selbst festgelegten Voraussetzungen für Haushaltshilfe wiedergegeben. Zum anderen beschränkt sich die Regelungskompetenz des GLA nach § 36 Abs 4 Satz 2 ALG auf die nähere Bestimmung der Maßstäbe und Grundsätze der wirtschaftlichen Erbringung der Leistung sowie der Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die Vertreterversammlung des GLA wäre jedoch – auch im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung – nicht berechtigt, in der AR Abweichungen von den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach § 36 Abs 1 ALG zu bestimmen.
Auch der Hinweis der Beklagten, viele Träger der gesetzlichen Krankenversicherung hätten zwischenzeitlich von der Satzungsermächtigung in § 38 Abs 2 SGB V Gebrauch gemacht, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Soweit der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund einer Satzungsbestimmung leisten kann, entfällt von vornherein eine Leistungsbefugnis der Beklagten. Der Anspruch des Versicherten auf Haushaltshilfe gegen die gesetzliche Krankenkasse ist dann nicht iS des § 36 Abs 1 Nr 2 ALG aF kraft materiellen Gesetzes ausgeschlossen.
Ob die Klägerin danach von der Beklagten Haushaltshilfe auch für den hier noch streitigen Zeitraum erhalten kann, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Das LSG hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Tatsachen ermittelt, anhand derer die “Erforderlichkeit” der Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens iS des § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF geprüft werden könnte. Es kann insoweit nicht auf Feststellungen für den Zeitraum bis zum 26. Mai 2000 zurückgegriffen werden. Zum einen mangelt es auch für die Zeit des stationären Aufenthalts an entsprechenden berufungsgerichtlichen Aussagen. Zum anderen hat sich die Situation durch die Anwesenheit der Klägerin im Haushalt ab dem 27. Mai 2000 geändert.
Das LSG wird bei der Fortführung des Berufungsverfahrens Folgendes zu beachten haben: “Erforderlich” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung grundsätzlich von den Gerichten zu überprüfen ist (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1237b Nr 5). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist die gerichtliche Kontrolle dabei jedoch insoweit begrenzt, als sie sich darauf beschränkt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen beachtet und ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG, Urteil vom 6. Mai 1975 – 7 RAr 46/73; BSGE 38, 138, 144 = SozR 4100 § 43 Nr 9; BSGE 23, 206, 207 = SozR Nr 2 zu § 355 RVO; SozR 2200 § 1237b Nr 5; BSGE 79, 269 = SozR 3-4460 § 10 Nr 2).
Für die Subsumtion des Begriffs “erforderlich” iS des § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF können generell folgende Rechtsgrundsätze maßgebend sein (vgl dazu allg BSG SozR 2200 § 1237b Nr 5; s auch SozR 2200 § 1301 Nr 8 S 19, 21 mwN): Nach dem Gesetzeswortlaut hat sich auch die Erforderlichkeit der Haushaltshilfe an dem Ziel der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens zu orientieren. Daraus könnte gefolgert werden, der Ausfall des versicherten Landwirts im Haushalt müsse die Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens gefährden oder unmöglich machen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Formulierung in § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF in erster Linie auf den Zweck der Betriebshilfe, also der Hilfe zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Unternehmens selbst, zugeschnitten ist. Die Verquickung beider Leistungen beruht darauf, dass der landwirtschaftliche Haushalt in einem engen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen steht. Im landwirtschaftlichen Unternehmen sind die Grenzen zwischen beiden Tätigkeitsbereichen häufig fließend. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Versicherte, der den Haushalt führt, in der Regel zumindest gelegentlich oder vorübergehend auch im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitet, zumal dann, wenn die betriebliche Tätigkeit zugleich dem Haushalt dient (vgl Noell/Deisler, aaO, S 172). Erst diese Gegebenheiten rechtfertigen auch die gegenüber den Vorschriften des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts weiter gehenden Kompensationsmöglichkeiten in der LSV.
Gleichwohl spricht viel dafür, hier in erster Linie auf die Aufrechterhaltung des Haushalts abzustellen. Haushaltshilfe und Betriebshilfe sind unterschiedliche Leistungen mit verschiedenen Funktionen. Die Haushaltshilfe ist grundsätzlich auf den Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmens beschränkt und umfasst nicht die Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb (vgl Noell/Deisler, aaO, S 172). Dem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 36 Abs 1 ALG mit Wirkung vom 1. Juli 2001 Rechnung getragen, indem nunmehr gemäß Abs 1 Satz 2 Haushaltshilfe in “entsprechender Anwendung” der Voraussetzungen für die Betriebshilfe erbracht werden kann, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Aus der Begründung, dass keine inhaltlichen Änderungen gegenüber der Vorfassung gewollt seien, lediglich die einzelnen Leistungsarten klarer voneinander abgegrenzt werden sollten, kann gefolgert werden, dass sich der Beurteilungsmaßstab für das “alte Recht” an der klarstellenden Neufassung orientieren darf. Danach wird ua darauf abzustellen sein, ob die Weiterführung des Haushalts nach Art und Umfang des Haushalts und des landwirtschaftlichen Betriebes sowie unter Berücksichtigung der Betätigung des Versicherten und der anderen Haushaltsangehörigen in Haushalt und Betrieb nur durch die Haushaltshilfe kompensiert werden kann.
Im konkreten Fall könnte insoweit von Bedeutung sein, dass die Klägerin selbst nicht außerhalb der Landwirtschaft erwerbstätig war, sich also vollkommen dem landwirtschaftlichen Haushalt widmen konnte. Es ist daher durchaus naheliegend, dass sich ihre Betätigung nicht ausschließlich auf den Haushalt beschränkt hat, sondern unter Umständen auch betrieblichen Verrichtungen in Bezug auf die immerhin 15 ha Ackerland (bei einem Rindviehbestand von 40 Stück) nachgegangen sein wird. In gewissem Umfang darf auch eine Haushaltshilfe derartige Verrichtungen “miterledigen” (vgl Noell/Deisler, aaO, S 172). Von untergeordneter Bedeutung dürfte es hingegen sein, dass die Haushaltshilfe offenbar auch die als pflegebedürftig bezeichnete Tante versorgt hat. Grundsätzlich fallen pflegerische Leistungen in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Verursachen die betreffenden Verrichtungen jedoch, etwa weil sie dem hauswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen sind, keinen besonderen Mehraufwand, so können sie von der Haushaltshilfe miterledigt werden (Noell/Deisler, aaO, S 172), zumal der landwirtschaftliche Haushalt noch häufig durch die Versorgung der “Altenteiler” mitgeprägt wird.
Die Beklagte wird, sofern die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Nr 1 ALG aF auch für den Zeitraum vom 29. Mai bis zum 9. Juni 2000 als gegeben anzusehen sein sollten, abschließend nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang der Leistung zu entscheiden haben, wobei sich eine gewisse Bindung, insbesondere im Hinblick auf die eingesetzte Ersatzkraft (§ 36 Abs 3 ALG aF iVm § 10 Abs 3 ALG aF) bereits aus der Entscheidung in dem Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 2000 für die Zeit des Krankenhausaufenthalts der Klägerin ergibt.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1397108 |
BSGE 2006, 17 |
NZS 2006, 318 |
SGb 2005, 451 |
SGb 2006, 106 |
SGb 2006, 162 |