Leitsatz (amtlich)
Verheiratet sich eine ehemalige Kriegerbraut später, so handelt die Versorgungsbehörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie nach dem nicht schädigungsbedingten Tode des Ehemannes keine Brautversorgung nach BVG § 89 Abs 1 in entsprechender Anwendung des BVG § 44 Abs 2 und 6 gewährt.
Normenkette
BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, § 44 Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, Abs. 6 Fassung: 1956-06-06
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 1967 und des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. August 1968 aufgehoben. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die 1921 geborene Klägerin beantragte im Januar 1964 Versorgung nach ihrem 1918 geborenen Verlobten H D (D.), der am 9. Januar 1941 an einem anerkannten Versorgungsleiden (Lungentuberkulose) verstorben ist. Aus der Verbindung mit D. ist am 21. September 1938 das Kind I B K hervorgegangen. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten in M vom 6. Dezember 1941 ist der Familienname der Klägerin und des Kindes in "D" geändert worden. Die Klägerin hat gem. Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes B vom 3. August 1941 als unverheiratete Mutter einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der Witwenrente erhalten. Die Tochter bezog Waisenrente. Am 18. September 1948 hat die Klägerin den Chemiearbeiter O R O (O.) geheiratet, der am 27. August 1955 verstorben ist. Die Klägerin erklärte 1964, es habe - vor und während des Krieges - die Absicht zur Eheschließung bestanden, D. habe jedoch als Berufssoldat zunächst keine Heiratserlaubnis erhalten, da er bei der Geburt des Kindes erst Gefreiter gewesen sei; während des Kriegseinsatzes habe er sich einen Lungenriß zugezogen, aus welchem sich eine Lungentuberkulose entwickelt habe. Schließlich sei dennoch die Möglichkeit einer Eheschließung "eingeleitet" und das Aufgebot bestellt worden. Die Eheschließung sei aber durch den schnell erfolgten Tod des D. unterblieben. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Hamburg vom 11. Januar 1965 wurde der Antrag abgelehnt; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. März 1965). Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht (SG) nach Beiladung der Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 25. Januar 1967 die Bescheide vom 11. Januar und 23. März 1965 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über ihren Antrag auf Gewährung von Härteausgleich einen neuen Bescheid zu erteilen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 14. August 1968 zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, daß zwischen den Verlobten spätestens seit der Geburt des Kindes I im September 1938 bis zu dem unerwartet plötzlich durch Kriegsereignisse eingetretenen Tod des D. die ernste Absicht bestanden habe, sobald wie möglich zu heiraten. Die Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Darstellung werde von der Beklagten auch nicht mehr bestritten. Damit seien die Voraussetzungen für die allgemeine Zustimmung nach § 89 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) entsprechend dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 11. Juli 1966 (BVBl 1966 S. 82) gegeben. Nach dem Bundessozialgerichtsurteil (BSG-Urteil) vom 1. Februar 1968 - 10 RV 333/66 - komme es darauf an, ob die Braut durch den Verlust ihres Verlobten in persönlicher und wirtschaftlicher Beziehung in eine ähnliche Lage geraten sei wie eine Ehefrau, die ihren Ehemann durch schädigende Einwirkungen i. S. des § 1 BVG verloren habe. Dieser Sachverhalt habe bei der Klägerin jedenfalls bis zu ihrer Verheiratung mit O. am 18. September 1948 vorgelegen. Die Heirat mit D. sei allein an dem plötzlichen Tod des Bräutigams, nachdem die Genehmigung erteilt gewesen sei, gescheitert. Der Auffassung der Beklagten, daß ein ursprünglich gegebener Härtefall in den Verhältnissen der Braut durch die Heirat der Klägerin mit O. endgültig behoben sei und daß nach Auflösung dieser Ehe eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 6 BVG im Wege des Härteausgleichs nicht in Frage komme, könne nicht gefolgt werden. Wenn im Zeitpunkt des Todes des Kriegsbeschädigten und danach bis zur Heirat mit O. ein Härtefall vorgelegen habe, dann müsse auch im weiteren Verlauf der Rechtsfall als Härtefall angesehen und entsprechend der Bestimmung des § 44 Abs. 6 BVG behandelt werden, zumal das Kind I sich zur Zeit der Auflösung der Ehe der Klägerin mit O. noch in der Ausbildung befunden habe und von seiner Mutter habe unterhalten werden müssen. Daß die Versagung der Witwenversorgung nach wie vor eine besondere Härte bedeuten würde, ergebe sich auch aus den anderen besonderen Umständen des Falles, nämlich der seit 1938 bestehenden festen Absicht der Brautleute, so bald wie möglich zu heiraten, und aus dem tragischen Grund, daß nach Erteilung der Genehmigung nur der Tod die Heirat verhindert habe.
Eine Heirat aus Versorgungsgründen sei nicht beabsichtigt gewesen. Diese besondere Härte wirke auch jetzt nach dem Ableben des O. fort bzw. sie wirke sich jetzt wieder erneut aus. Damit seien die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1, § 44 Abs. 6 BVG erfüllt.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beigeladene die Verletzung des § 89 Abs. 1 sowie der §§ 4 Abs. 2 und 6 BVG. Sie hat ua. ausgeführt, das LSG habe den Grundgedanken des § 44 Abs. 6 BVG zu Unrecht auf den Fall einer Ermessensleistung nach § 89 BVG übertragen und im übrigen den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte in § 89 Abs. 1 BVG sowohl im Zusammenhang mit §§ 38 Abs. 1, 44 Abs. 6 BVG als auch im Zusammenhang mit § 44 Abs. 2 BVG unter Verkennung seines unterschiedlichen leistungsbezogenen rechtlichen Gehalts unrichtig angewandt. Der Zulässigkeit der Revision der Beigeladenen stehe nicht entgegen, daß die Beklagte und Berufungsklägerin selbst kein Rechtsmittel eingelegt habe, weil sie der Streitsache im Gegensatz zum LSG und zur Beigeladenen keine grundsätzliche Bedeutung beimesse. Das Ziel des Rechtsmittels der "einfach" Beigeladenen sei zulässigerweise darauf gerichtet, ein Urteil zu erstreiten, das sich im Rahmen des im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Sachantrages eines der Hauptbeteiligten, hier der Beklagten, halte. In sachlicher Hinsicht habe das LSG zu Unrecht eine besondere Härte i. S. des § 89 Abs. 1 BVG angenommen. Die Klägerin sei weder Witwe i. S. des § 38 Abs. 1 BVG noch hätte sie ohne die 1948 geschlossene, 1955 durch den Tod des O. aufgelöste Ehe einen Rechtsanspruch auf Witwenrente nach dem BVG gehabt. Somit stehe ihr ein Rechtsanspruch auf die Leistung des § 44 Abs. 2 BVG nicht zu. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles könnte ihr im Hinblick auf die Regelung des § 44 Abs. 6 BVG Versorgung nach § 44 Abs. 2 BVG im Wege des Härteausgleichs allenfalls dann gewährt werden, wenn sie ohne die Wiederverheiratung die Gewährung von Witwenrente als sog. Brautversorgung nach § 89 Abs. 1 BVG mit Erfolg hätte geltend machen können. Zu Unrecht seien die Vorinstanzen, die diese Vorfrage übereinstimmend bejaht hätten, davon ausgegangen, daß bei der Klägerin ein Härtefall i. S. des BMA-Rundschreibens vom 11. Juli 1966 insofern vorgelegen habe, als die Verneinung des Anspruchs auf Witwenrente allein mangels der Witweneigenschaft eine besondere Härte bedeutet hätte. Es erscheine zunächst rechtlich bedenklich, den Grundgedanken des § 44 Abs. 6 BVG auf die Fälle zu übertragen, in denen nur ein Ausgleich nach § 89 BVG und somit eine vom Ermessen der Verwaltungsbehörde abhängige Leistung zur Erörterung stehe. In den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 44 Abs. 6 BVG komme der Feststellung, ob die Witwe ohne die Wiederverheiratung einen Rechtsanspruch auf Witwenrente hätte, lediglich deklaratorische, die Gesetzeslage klarstellende und damit allein feststellende Bedeutung zu. Im Gegensatz hierzu gestalte die Verwaltungsbehörde über die bloße Feststellung der Gesetzeslage hinaus die Rechtslage dann mit konstitutiver Wirkung, wenn sie - wie in den Fällen des § 89 BVG - aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach ihrem Ermessen (anstelle des Gesetzgebers) handele. Es verbiete sich von der Natur der Sache her, ein solches rechtsgestaltendes Verwaltungshandeln, wie es § 44 Abs. 6 BVG verlange, nachvollziehend im Zusammenhang mit der Entscheidung einer Vorfrage für den Eintritt einer Rechtsfolge (§ 44 Abs. 2 BVG) vorzunehmen. Vielmehr erschöpfe sich die rechtsgestaltende Tätigkeit begriffsnotwendig in der Gestaltung einer gegenwärtigen Rechtslage. Der Klägerin sei nach dem Recht des BVG keine Brautversorgung im Wege des rechtsgestaltenden Verwaltungshandelns als Ermessensleistung nach § 89 BVG bewilligt worden. Ein "Nachvollzug" dieser Ermessensentscheidung allein mit dem Ziel, der Klägerin die Leistung des § 44 Abs. 2 BVG zu eröffnen, begegne aus den dargelegten Erwägungen rechtlichen Bedenken. Zum anderen wäre ein Fall "besonderer Härte" nach den im Rundschreiben vom 11. Juli 1966 dargelegten Grundsätzen im Falle der Klägerin schon deshalb zu verneinen, weil unbeschadet der vom LSG bindend festgestellten Absicht der Verlobten, alsbald die Ehe einzugehen, der Verwirklichung dieser Absicht keine Kriegsereignisse entgegengestanden hätten. Als solche könnten nur diejenigen Verhältnisse angesehen werden, die unmittelbar mit dem Kriegsgeschehen als solchem zusammenhingen, insbesondere also die Front- und Kampflage und deren unmittelbare Begleiterscheinungen (z. B. Urlaubssperre). Zwar habe auch der Tod infolge einer Schädigung seine Ursache in den Kriegsereignissen. Er sei jedoch unabdingbare Grundvoraussetzung jeder Hinterbliebenenversorgung nach § 38 Abs. 1 BVG und könne daher nicht als Begründung dafür herangezogen werden die hinterbliebene Braut im Einzelfall der Witwe eines Beschädigten gleichzustellen. Zum Kriegstod des Beschädigten, der die Eheschließung unmöglich mache, müßten daher besondere in den Kriegsereignissen begründete Umstände hinzutreten, die einer alsbaldigen Verwirklichung der Eheschließungsabsichten beider Verlobten entgegenstünden. Solche Umstände seien hier nicht festgestellt. Der Verlobte habe sich wegen eines Lungenleidens, das er sich als Soldat im Frankreichfeldzug zugezogen habe, bis zu seinem Tode am 9. Januar 1941 im Heimatgebiet, zuletzt in unmittelbarer Nähe des Wohnortes der Klägerin, in Lazarettbehandlung befunden. In dieser Zeit hätten die Kriegsereignisse der Verwirklichung der Eheschließungsabsicht nicht entgegengestanden. Die Eheschließung sei vielmehr allein insofern erschwert gewesen, als nicht mit dem Krieg zusammenhängende gesetzliche Bestimmungen damals einer Eheschließung der Klägerin mit dem lungenkranken D. im Wege gestanden hätten. Selbst wenn man diesen Bedenken nicht folgen und mit dem LSG entsprechend dem Grundgedanken des § 44 Abs. 6 BVG ohne die Wiederverheiratung die Voraussetzung für eine Witwenversorgung als sog. Brautversorgung bejahen wollte, so wären damit nicht zugleich ohne weiteres die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Ausgleich nach § 44 Abs. 2, § 89 Abs. 1 BVG erfüllt. Die Feststellung des LSG, eine "besondere Härte" aus der Versagung der Versorgungsleistung des § 44 Abs. 2 BVG sei stets zu bejahen, wenn bis zur späteren Eheschließung der Soldatenbraut ein Härtefall i. S. des § 89 Abs. 1 BVG vorgelegen habe, sei rechtsfehlerhaft. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte mache nach der Rechtsprechung des 8. und 10. Senats des BSG auch dort, wo man ihn hinsichtlich der Versagung der Witwenrente nach § 38 Abs. 1 BVG bejahen könne, bezüglich der Versorgungsleistung des § 44 Abs. 2 BVG eine besondere, die Eigenart dieser Leistung berücksichtigende Prüfung unentbehrlich. Wie insbesondere der 10. Senat des BSG in der Sache 10 RV 333/66 hervorgehoben habe, müsse sich die Beurteilung an dem jeweiligen Versorgungsanspruch orientieren, an dessen Stelle ein Ausgleich nach § 89 BVG geltend gemacht werde. Die Versagung einer Versorgungsleistung begründe danach nur dann eine besondere Härte, wenn sie dem Sinn und Zweck gerade dieser Versorgungsleistung widerspräche und deshalb als besonders hart empfunden werden müßte. Eine gesonderte Prüfung des Sachverhalts hätte daher wegen des von der Klägerin verfolgten Härteausgleichs nur dann unterbleiben dürfen, wenn die Leistung des § 44 Abs. 2 BVG, an deren Stelle ein Ausgleich begehrt werde, wesensgleich mit der Versorgungsleistung des § 38 Abs. 1 BVG wäre. Das treffe jedoch nicht zu.
Die wiederaufgelebte Witwenrente i. S. des § 44 Abs. 2 BVG sei nicht die gleiche Versorgungsleistung wie die ursprüngliche Witwenrente, was sich vor allem daraus ergebe, daß sie einer Kürzung im Rahmen des § 44 Abs. 5 BVG unterliege. Es sei daher erforderlich, den unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" im Zusammenhang mit § 44 Abs. 2 BVG gesondert und unter Beachtung des mit dieser Vorschrift verfolgten Gesetzeszwecks zu prüfen, was das LSG verkannt habe. Der Gesetzgeber habe in § 44 Abs. 2 BVG rechtspolitisch dem Umstand Rechnung getragen, daß für die Witwe eines Versorgungsberechtigten, die sich wiederverheiratet habe, aus der neuen Ehe auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage Ansprüche erwachsen könnten, die ihre weitere Versorgung als Witwe ganz oder zum Teil entbehrlich machten (BSG 17, 120, 123). Es liege mithin im Rahmen der rechtspolitischen Grundkonzeption des § 44 Abs. 2 BVG, bei der wertausfüllenden Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Härte den Umstand zu berücksichtigen, daß die frühere Kriegerbraut dadurch, daß sie sich nach dem Kriegstod ihres Verlobten verheiratet habe, ihre personenrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und gesamtwirtschaftlichen Beziehungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt habe. In ständiger Verwaltungsübung sei deshalb eine "besondere Härte" aus der Versagung der "wiederaufgelebten Witwenrente" im Rahmen der Brautversorgung nach § 89 BVG auch für den Fall verneint worden, daß die Kriegerbraut bis zu der später aufgelösten Ehe Witwenversorgung als Härteausgleich bezogen habe. Abgesehen davon, daß ein Wiederaufleben der Witwenversorgung auf den Witwenrentenanspruch des § 38 Abs. 1 BVG beschränkt bleiben sollte, verbiete sich eine Fortführung der Brautversorgung über eine nach dem Kriegstod des Verlobten eingegangene Ehe hinaus aus dem rechtlichen Ausnahmecharakter der Brautversorgung. Mit der Versorgung der hinterbliebenen Kriegerbraut sei bis zu deren Eheschließung alles geschehen, was versorgungsrechtlich geboten und vertretbar sei. Anders als bei der Kriegerwitwe sei der allein aus dem Verlöbnis begründete versorgungsrechtliche Zusammenhang durch die Eheschließung einer Soldatenbraut mit einem Nichtbeschädigten derart unterbrochen, daß die Versagung der Versorgungsleistung des § 44 Abs. 2 BVG nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht als besonders hart angesehen werden könne. In dieser Rechtsüberzeugung sehe sich die Beigeladene durch die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen (Urteil vom 11. Februar 1964 - L 12 V 859/61 -) bestätigt.
Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des SG Hamburg vom 25. Januar 1967 sowie des LSG Hamburg vom 14. August 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beigeladenen als unbegründet zurückzuweisen.
Dessen beachtlichen Ausführungen könne keine wirksame Erwiderung entgegengesetzt werden, weshalb die Gründe des angefochtenen Berufungsurteils zum eigenen Sachvortrag bestimmt würden.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG) und auch zulässig, obwohl sie nur von der Beigeladenen eingelegt worden ist. Das SG hat die Bundesrepublik Deutschland nach § 75 SGG beigeladen, weil ihre berechtigen Interessen durch die Entscheidung berührt würden; es handelt sich sonach um eine im Ermessen des Gerichts liegende, nicht notwendige ("einfache") Beiladung i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Als "einfach Beigeladene" konnte die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten Revision einlegen (vgl. BSG 18, 131, 132). Der Revisionsantrag der Beigeladenen deckt sich auch, soweit die Aufhebung des Urteils des SG Hamburg vom 25. Januar 1967 und die Abweisung der Klage begehrt wird, mit dem Antrag, den die Beklagte im Berufungsverfahren gestellt hat. Die Revision der Beigeladenen ist daher zulässig; sie ist auch sachlich begründet.
Die Klägerin hat nur für sich selbst, nicht auch für ihre schon seit 1959 volljährige Tochter I Versorgung beantragt. Deshalb wurde mit Bescheid vom 11. Januar 1965 auch nur eine "Brautversorgung" abgelehnt. Es war sonach im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Tochter I Waisenrente nach § 45 Abs. 1 und 2 Nr. 6 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) und des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) zusteht.
Nach § 2 der Verordnung (VO) über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 3. April 1941 (RGBl I S. 194) konnte der unverheirateten Mutter eines unehelichen Kindes der in §§ 104 - 106 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes (WFVG) vom 26. August 1938 (RGBl I S. 1077) genannten, an den Folgen einer Beschädigung bei besonderem Einsatz oder an einer Wehrdienstbeschädigung Verstorbenen (§ 1 der VO) auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag in Höhe der Witwenrente nach § 115 WFVG und der Witwenzulage nach § 17 des Einsatzfürsorge- und -versorgungsgesetzes - EWFVG - vom 6. Juli 1939 (RGBl I, 1217) gewährt werden, wenn die ernsthafte Absicht des Verstorbenen zur Eheschließung mit der Mutter des Kindes nachgewiesen war.
Diese Voraussetzung war im Falle der Klägerin erfüllt, wie sich aus den beiden Bescheiden des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes B vom 3. August 1941 ergibt.
Das BVG und die dazu erlassenen Verordnungen kennen jedoch eine solche Brautversorgung nicht. Das Begehren der Klägerin könnte sonach nur dann begründet sein, wenn der Klägerin ein Härteausgleich nach § 89 Abs. 1 BVG idF des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453), der unverändert in das BVG idF des 2. und 3. NOG übernommen worden ist, zustünde.
Nach dieser Vorschrift, die aus früheren Versorgungsgesetzen übernommen worden ist (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 - 9 RV 310/66 - in SozR Nr. 1 zu § 89 BVG) "kann" mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften des BVG "besondere Härten" ergeben. Nach Abs. 3 bzw. (ab 2. NOG) Abs. 2 des § 89 BVG kann der BMA der Gewährung von Härteausgleichen allgemein zustimmen. Aus dem Wort "kann" ergibt sich zunächst, daß es sich bei der Gewährung eines Härteausgleichs um eine sog. Ermessensleistung handelt, auf die - anders als bei der Witwenrente nach § 38 BVG - ein Rechtsanspruch nicht besteht. Die Ausübung dieses Ermessens durch die Verwaltungsbehörden kann von dem Gericht grundsätzlich nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies gilt jedoch nicht für die Frage, ob der in § 89 Abs. 1 BVG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Härte" von der Verwaltung richtig ausgelegt worden ist; insoweit unterliegt die Entscheidung der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BSG 10, 51, 53). Ist ein unbestimmter Rechtsbegriff - wie hier - in einer Vorschrift über eine Kannleistung enthalten, so steht der Verwaltungsbehörde allerdings bei der Wertung der gegebenen Tatsachen darauf hin, ob sie sich unter den Begriff der besonderen Härte subsumieren lassen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, doch ist vom Gericht nachzuprüfen, ob die Verwaltungsbehörde diesen Spielraum eingehalten hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1959 in BSG 10, 51, 53 sowie Urteil des 10. Senats des BSG vom 1. Februar 1968 - 10 RV 333/66 - in SozR Nr. 2 zu § 89 BVG und die in beiden Entscheidungen genannten Zitate). Dabei ist zu beachten, daß der Anwendungsbereich des § 89 BVG, der den Begriff der besonderen Härte enthält, trotz seiner im übrigen allgemeinen Fassung begrenzt ist. Denn eine besondere Härte, die sich nicht aus der Anwendung des Gesetzes selbst, sondern aus anderen Gesetzen oder Tatbeständen ergibt, muß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25. Juli 1967 ausgesprochen hat, außer Betracht bleiben. Die Anwendung des § 89 BVG ist auf die Beseitigung von Härten in einzelnen Fällen oder Gruppen von Einzelfällen beschränkt, in denen die Anwendung des Gesetzes eine besondere, d. h. unbillige dem Sinn der Versorgung widersprechende Härte ergibt. Daß eine solche unbillige Härte dann gegeben sein kann, wenn trotz festen Willens beider Verlobten die Eheschließung durch den Kriegstod des Verlobten verhindert worden und die Verlobte dadurch in eine Lage geraten ist, die der einer Kriegerwitwe ähnelt, bedarf keiner näheren Begründung, zumal, wie der 10. Senat des BSG in dem bereits zitierten Urteil vom 1. Februar 1968 (aaO Ca 7) zutreffend ausgeführt hat, der Umstand, daß die Bräuteversorgung in § 2 der o. g. Verordnung vom 3. April 1941 ausdrücklich geregelt war, zu dem Schluß berechtigt, daß der Gesetzgeber diese Bräuteversorgung zwar nicht in das BVG übernehmen, sie aber dem weiten Rahmen des § 89 BVG überlassen und bei einer "besonderen Härte" zulassen wollte. Demgemäß hat der BMA die Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG unter gewissen Bedingungen vorgesehen. Dabei wurde die Auffassung vertreten, daß das Bedürfnis, Bräute wie Witwen zu behandeln, nur in sehr engem Rahmen anzuerkennen und an wesentlich engere Voraussetzungen als nach der Verordnung vom 3. April 1941 zu knüpfen sei (vgl. Wilke, Kommentar zum BVG, 1. Aufl., Anm. I, 2 zu § 38 BVG S. 163). In diesem Sinne hat sich der BMA auch in seinem Schreiben vom 24. August 1959 - Va 6-5299.5 - 3180/59 - (vgl. Der Versorgungsbeamte 1959 S. 108) geäußert. Wie sich aus der in den Akten des LSG enthaltenen auszugsweisen Abschrift aus der Niederschrift über die Sitzung der Referenten für die Kriegsopferversorgung der obersten Arbeitsbehörden der Länder am 24./25. Oktober 1957 im Bundesministerium für Arbeit ergibt, einigte man sich darauf eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs weiterhin nur unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
1. müsse aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen sein, für das die Mutter i. S. des § 41 Abs. 1 Buchst. c BVG sorge oder gesorgt habe,
2. müsse die überzeugend dargelegte Absicht zur alsbaldige Eheschließung trotz festen Willens beider Verlobten durch Kriegsereignisse verhindert worden sein.
Durch das Rundschreiben vom 11. Juli 1966 (BVBl 1966 S. 82 Nr. 43) hat der BMA demgemäß einem Härteausgleich für die unverheiratete Mutter eines Kindes, dessen Vater als Soldat im 2. Weltkrieg gestorben oder verschollen ist, mit der Maßgabe allgemein zugestimmt, daß ihr für die Dauer des Bedürfnisses Versorgung im Wege des Härteausgleichs in entsprechender Anwendung der für eine anspruchsberechtigte Witwe geltenden Vorschriften mit Ausnahme der des § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVG gewährt werde, wenn nachgewiesen sei, daß die Mutter und der Vater des Kindes bis zum Tod oder dem Beginn der Verschollenheit die ernsthafte Absicht gehabt haben, alsbald miteinander die Ehe einzugehen, der Verwirklichung dieser Absicht allein Kriegsereignisse im Wege gestanden haben und die Mutter für das Kind sorgt oder bis zu seinem Tod gesorgt hat. Für Verlobte von Soldaten des 1. Weltkrieges erging ein entsprechendes Rundschreiben am 1. September 1966 (BVBl 1966 S. 106 Nr. 52).
Der 10. Senat hat in dem o. zitierten Urteil vom 1. Februar 1968 dieser Regelung nicht uneingeschränkt zugestimmt, sondern die Auffassung vertreten, es widerspreche schon einem "unbestimmten Rechtsbegriff", mit dem ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt sei, wenn dieser Begriff in seinem Umfang auf eine einzige "richtige" Lösung im konkreten Fall beschränkt werde; bei der Brautversorgung müsse dieser Begriff "an dem Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente (§ 38 BVG) seine Deutung finden". Deshalb liege eine besondere Härte vor, wenn die Braut wegen ihrer Verlobung mit dem später Gefallenen in eine Lage geraten sei, die der einer versorgungsberechtigten Witwe nahe komme. Soweit daher die Versorgungsbehörde darüber hinaus unbedingt fordere, daß aus dem Verlöbnis ein Kind hervorgegangen ist, könne ihr nicht gefolgt werden. Denn es seien auch andere Tatsachen denkbar und möglich, durch die die Kriegerbraut nach dem Tod ihres Verlobten in eine ähnliche Lage wie eine Witwe gekommen sei. Im gleichen Sinne hat der 8. Senat des BSG mit Urteil vom 25. Juli 1968 - 8 RV 191/67 - entschieden. Der BMA hat dieser Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat zustimmt, mit Rundschreiben vom 21. Oktober 1968 (BVBl. 1968 S. 150 Nr. 72) Rechnung getragen und den Ländern empfohlen, ihr zu folgen.
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die so geregelte, begrenzte Brautversorgung dem Sinn und Zweck des § 89 BVG entspricht. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so lag allerdings eine "besondere Härte" i. S. dieser Vorschrift darin, daß die Heirat der Klägerin, obwohl die militärische Genehmigung zur Eheschließung erteilt und das Aufgebot schon bestellt war, an dem plötzlichen Kriegstod des D. scheiterte und D. infolgedessen die Klägerin als unverheiratete Mutter seines unehelichen Kindes zurückließ. Wenn die Beigeladene im vorliegenden Fall eine besondere Härte deshalb verneinen will, weil der Eheschließung kein Kriegsereignis, sondern (zuvor) die fehlende militärische Heiratserlaubnis im Wege gestanden habe, so kann ihr nicht zugestimmt werden. Sie räumt selbst ein, daß der Verlobte sich sein Lungenleiden "als Soldat im Frankreichfeldzug zugezogen" habe und bis zu seinem Tod am 9. Januar 1941 in Lazarettbehandlung gewesen sei. Der Tod ist sonach die Folge eines Kriegsereignisses. Steht aber fest, daß die Eheschließung trotz festen Willens beider Verlobten durch ein Kriegsereignis verhindert worden ist (hier den Kriegstod des D.), so wird diese Kausalkette nicht durch die Erwägung hinfällig, daß bei anderer Gestaltung der Lebensverhältnisse die Eheschließung schon früher hätte erfolgen können. Trotzdem ist jedoch die Ablehnung der Gewährung eines Härteausgleichs an die Klägerin nicht zu beanstanden.
Zwar trifft es zu, daß sich der Begriff der besonderen Härte i. S. des § 89 BVG bei der Brautversorgung insofern an dem Anspruch der Witwe auf Hinterbliebenenrente (§ 38 BVG) orientieren muß, als er voraussetzt, daß die Braut wegen ihrer Verlobung mit dem später Verstorbenen in eine Lage geraten ist, die der einer versorgungsberechtigten Witwe "nahekommt" (vgl. Urteil des 10. Senats vom 1. Februar 1968). Das bedeutet aber nicht, daß die Braut aus dem Gesichtspunkt der besonderen Härte in jeder Hinsicht so gestellt werden muß wie eine Witwe, der das Gesetz einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zubilligt. Insbesondere kann der Vorschrift des § 89 Abs. 1 BVG nicht entnommen werden, daß die Braut auch dann, wenn sie später mit einem anderen Mann die Ehe eingegangen ist, nach Auflösung dieser Ehe - ähnlich wie dies § 44 Abs. 2 BVG für die wiederverheiratet gewesene Witwe vorsieht - wieder wie eine "Braut" behandelt werden muß. Das LSG hat sich insoweit auf die Vorschrift des § 44 Abs. 6 BVG bezogen und die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift - bei entsprechender Anwendung - erfüllt seien. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Diese Vorschrift sieht (idF des 1., 2. und 3. NOG) für den Fall, daß eine Witwe keine Witwenrente nach dem BVG bezogen hat und ihr früherer Ehemann an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, die entsprechende Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 BVG vor, wenn die Witwe ohne die Wiederverheiratung einen Anspruch auf Versorgung hätte, Keine der in § 44 Abs. 6 BVG genannten wesentlichen Voraussetzungen liegt jedoch im Falle der Klägerin vor. Denn sie hat sich weder "wiederverheiratet" noch hätte sie ohne ihre Verheiratung mit O. einen "Anspruch" auf Versorgung, noch ist schließlich D., der an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, ihr "früherer Ehemann" gewesen. Darüberhinaus hat das LSG auch nicht den Sinn und Zweck des § 44 Abs. 6 BVG hinreichend beachtet. Diese Vorschrift stellt lediglich die Witwen, die sich vor dem 1. Oktober 1950 wiederverheiratet haben und deren Ehe vor oder nach dem 1. Oktober 1950 aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, den entsprechenden Witwen, die nach Inkrafttreten des BVG Witwenrente nach dem BVG bezogen haben, unter der Bedingung gleich , daß sie ohne die Wiederverheiratung Anspruch auf Witwenrente hätten (vgl. Wilke, Kommentar zum BVG 1. Aufl. S. 183, 184 und 3. Aufl. S. 372). Wenn das LSG trotzdem den § 44 Abs. 6 auf die Brautversorgung "entsprechend" anwenden wollte, so hätte es vor allem prüfen müssen, ob der Sinn und Zweck des § 44 Abs. 2 BVG, auf den Abs. 6 im wesentlichen verweist, - bei den weiter genannten Absätzen 4 und 5 handelt es sich nur um Ergänzungsbestimmungen zu Abs. 2 -, eine entsprechende Anwendung zuläßt. Dies ist aber nicht der Fall.
Wenn in § 44 Abs. 2 BVG i. d. F. des 1., 2. und 3. NOG bestimmt ist, daß der Anspruch auf Witwenrente (Witwenversorgung) wieder auflebt, wenn die neue Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, so muß diese Vorschrift im Zusammenhang mit Abs. 1 des § 44 BVG gesehen werden, der bestimmt, daß die Witwe im Falle der Wiederverheiratung an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung in Höhe des 50-fachen der monatlichen Grundrente erhält. Diese Vorschrift verfolgt den Zweck- wie die ähnliche des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Reichsversorgungsgesetzes i. d. F. vom 1. April 1939 (RGBl I, 663) - die Wiederverheiratung von Kriegerwitwen zu ermöglichen und zu erleichtern (vgl. van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 2. Aufl., V. Teil, S. 53). Hieran hat der Gesetzgeber insoweit ein Interesse, als sich dadurch eine Minderung der Versorgungslast erreichen läßt. Dieser Zweck des § 44 Abs. 1 BVG könnte aber in manchen Fällen durch die Befürchtung der Kriegerwitwe vereitelt werden, daß sie bei schuldloser Auflösung der 2. Ehe für alle Zeiten ihres Anspruchs auf Versorgung nach dem BVG verlustig gehen könne. Die Regelung des Abs. 2 des § 44 BVG wirkt solchen Befürchtungen entgegen. Derartige Erwägungen können aber im Falle der Klägerin keine Rolle spielen, denn sie hat weder einen Anspruch auf Witwenrente noch einen Anspruch auf Abfindung gehabt. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Eheschließung im Jahre 1948 dem Grunde nach eine Brautversorgung im heutigen Sinne hätte erhalten können, hätte hierzu ein "Bedürfnis" anerkannt werden müssen (vgl. Rundschreiben des BMA in BVBl 1966 S. 82 und 1961 S. 36) diese Kannversorgung wäre überdies mit der Verheiratung allein schon deshalb weggefallen, weil die entscheidenden versorgungsrechtlich beachtlichen Beweggründe für die Gewährung der Brautversorgung, nämlich die ausschließlich durch den Kriegstod des Verlobten bedingte Verhinderung einer Eheschließung und der damit der überlebenden Verlobten aufgezwungene Status einer nicht verheirateten Mutter oder - in Ausnahmefällen - Verlobten, durch die Eheschließung der Klägerin mit O. entfallen sind. Deshalb konnte der BMA unter Würdigung des Sinns und Zwecks des § 89 Abs. 1 BVG der Auffassung sei, daß im Falle der Klägerin die "besondere Härte" i. S. dieser Vorschrift, die darin bestand, daß die Eheschließung der Klägerin mit D., obwohl das Aufgebot schon bestellt war, an dem plötzlichen Kriegstod des D. scheiterte und die Klägerin deshalb unverheiratet (mit dem unehelichen Kind des D.) zurückblieb, jedenfalls mit ihrer Verheiratung im Jahre 1948 weggefallen ist. Zutreffend hat daher die Beigeladene ausgeführt, es liege im Rahmen der rechtspolitischen Grundkonzeption des § 44 Abs. 2 BVG, bei der wertausfüllenden Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Härte den Umstand zu berücksichtigen, daß die frühere Kriegerbraut dadurch, daß sie sich nach dem Kriegstod ihres Verlobten verheiratet hat, ihre personenrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und gesamtwirtschaftlichen Beziehungen auf eine völlig neue Grundlage gestellt habe. Der BMA hat daher den ihm in § 89 Abs. 1 BVG eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten und den unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte nicht fehlerhaft ausgelegt, wenn er sich in einem Einzelfall am 29. Dezember 1958 (vgl. Der Versorgungsbeamte, 1959 S. 72) wie folgt geäußert und damit allgemein die Grenzen der Brautversorgung im Rahmen des § 89 Abs. 1 BVG aufgezeigt hat:
"Wenn ich in zahlreichen Fällen ... der Gewährung von Witwenrente im Wege des Härteausgleichs an Bräute gem. § 89 BVG zugestimmt habe, so war für diese sehr weitgehende Regelung auch der Grund maßgebend, daß die Betreffenden unverheiratet geblieben sind. Mit der Betreuung der Bräute bis zu ihrer Heirat ist alles geschehen, was versorgungsmäßig einerseits geboten, andererseits vertretbar ist."
Da nach alledem die Rechtsauffassung der Beigeladenen nach dem Sinn und Zweck des § 889 Abs. 1 BVG nicht zu beanstanden ist, kann die Ablehnung einer Brautversorgung als Härteausgleich im Falle der Klägerin nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Demnach war ihre Klage unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 707846 |
BSGE, 83 |