Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Anrechnung
Leitsatz (amtlich)
Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht als Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen.
Normenkette
SGB IV § 18a Abs. 2 S. 1 Fassung: 2000-12-20, Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-4, S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nrn. 1-8, § 114 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 1 Fassung: 2001-06-26; SGB VI § 93 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 255; EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 28, 40; BVG § 31 Abs. 1, § 84a Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für alle drei Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die dem Kläger ab 1.4.2008 gewährte Witwerrente.
Der im August 1933 geborene Kläger bezieht Altersrente für schwerbehinderte Menschen von dem beklagten Rentenversicherungsträger (ab 1.7.2007 iHv monatlich € 1118,32; Zahlbetrag: € 1008,17) und von der Berufsgenossenschaft (BG) der Bauwirtschaft eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung iHv monatlich € 675,71 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH.
Nach dem Tod seiner Ehefrau im Dezember 2007, mit der er seit Februar 1965 verheiratet gewesen war, bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen noch im selben Monat gestellten Antrag große Witwerrente ab 1.1.2008 iHv monatlich € 549,98 (Zahlbetrag: € 495,81), ab 1.4.2008 iHv monatlich € 329,99; die Witwerrente sei wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen seit diesem Zeitpunkt nicht zu zahlen (Bescheid vom 8.4.2008). Das anzurechnende monatliche Einkommen übersteige die monatlich zu zahlende Witwerrente. Als Einkommen rechnete die Beklagte hierbei die Altersrente iHv € 977,92 (€ 1008,17 abzüglich 3 % ≪€ 30,25≫) an sowie die Verletztenrente der BG iHv € 596,38 (€ 675,71 abzüglich 2/3 der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG - ≪€ 79,33≫). Abzüglich des Freibetrags von € 693,53 (des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts von € 26,27) ergab sich ein Betrag von € 880,77; hiervon 40 %, dh € 352,31, machte mehr aus als die Witwerrente.
Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.9.2008, Gerichtsbescheid vom 11.12.2008). Das LSG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1.4.2008 große Witwerrente ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren (Urteil vom 25.1.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Verletztenrente nicht zu berücksichtigen sei. Nach § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV seien die nach § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Einnahmen - mit Ausnahme der in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV ausdrücklich genannten Einnahmen - bei der Einkommensanrechnung seit dem 1.1.2002 nicht zu berücksichtigen. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehöre nicht zu den in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV genannten Ausnahmen. Die Nichtberücksichtigung von Verletztenrenten werde auch durch die Entstehungs- bzw Änderungsgeschichte des § 18a SGB IV belegt: Bis zum 31.12.2001 habe die mit Wirkung vom 1.1.2002 in Kraft getretene, in § 18a Abs 1 S 2 SGB IV enthaltene Regelung nicht existiert, wonach steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht zu berücksichtigen seien. Nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV sei aber ua Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei als Erwerbsersatzeinkommen in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV definiert; diese Vorschrift sei auch nach der Neufassung des § 18a SGB IV zum 1.1.2002 erhalten geblieben. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Gesetzgeber deren Berücksichtigung bei der Einkommensanrechnung auch habe beibehalten wollen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4595 S 59) ergebe sich eine enge Anlehnung an das EStG, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenenrenten grundsätzlich alle Einkommensarten mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG angerechnet würden. Aus der Gesetzesbegründung könne daher nicht abgeleitet werden, dass Verletztenrenten weiterhin teilweise als Einkommen anzurechnen seien. Stimmen in der Literatur, wonach es sich bei der Nichtanrechnung der Verletztenrenten um ein gesetzgeberisches Versehen handele (unter Hinweis auf Paulus in jurisPK SGB IV, 2. Aufl 2011, § 18a RdNr 69; Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2010, § 18a SGB IV RdNr 26; Fattler in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand Oktober 2010, § 18a RdNr 2) sei nicht zu folgen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision: Die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei entsprechend den Einschränkungen in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV bei seiner Witwerrente als Einkommen zu berücksichtigen. Entgegen der Meinung des LSG sei der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig, sondern lasse mehrere Auslegungen zu. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung werde an mehreren Stellen im Gesetz erwähnt, nämlich in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV in Gestalt der Verweisung auf § 3 Nr 1 Buchst a EStG (bei den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen) und in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV (im Rahmen der zu berücksichtigenden Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV). Dem ersten Anschein nach träfen beide Vorschriften daher eine gegenteilige Aussage. Selbst aus dem Wortlaut des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV ergebe sich nicht eindeutig, ob es sich bei den in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen von der Nichtberücksichtigung als Einkommen um eine abschließende oder eine beispielhafte Aufzählung handele. Die Auslegung des Gesetzes nach Systematik, dem Willen des Gesetzgebers und nach Sinn und Zweck spreche für eine beispielhafte Aufzählung. Denn § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV liefe völlig leer, wenn die Verletztenrente nicht anrechenbar sei. Dem Gesetzgeber müsse in diesem Fall unterstellt werden, dass er eine Norm ohne jeden Anwendungsbereich erhalten hätte. Grundsätzlich sei jedoch von der Geltung sinnvoller Rechtsnormen auszugehen.
Im Übrigen werde auf § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV in § 18b SGB IV mehrfach Bezug genommen, was auch dafür spreche, dass der Vorschrift noch ein Anwendungsbereich zukomme. Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zur Neuregelung des § 18b Abs 5 S 2 SGB IV (BT-Drucks 17/2169 S 8) werde die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sogar ausdrücklich als Leistung erwähnt, die von der Vorschrift erfasst werde. Selbst wenn die Aufzählung der Ausnahmen in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV abschließend sei, gehe dieser Regelung § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV als speziellere Regelung vor. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4595 S 59 f) seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Streichung der Anrechnung der Verletztenrente als Einkommen beabsichtigt gewesen sei. Daraus ergebe sich vielmehr, dass eine Ausweitung und keine Einschränkung der Einkommensanrechnung beabsichtigt gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.1.2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.2008 zurückzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Revision der Beklagten zurückzuweisen. |
Er verteidigt das angefochtene Urteil des LSG und trägt ergänzend vor, aus dem eindeutigen Wortlaut des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV ergebe sich, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht zu berücksichtigen seien. Für ein gesetzgeberisches Versehen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn einzelne Ausnahmen der anrechnungsfreien Leistungen seien ausdrücklich normiert, zu denen die Verletztenrente aber nicht gehöre. Die Aufzählung der Ausnahmen in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV sei nach deren eindeutigem Wortlaut abschließend. § 18a Abs 3 SGB IV definiere dagegen nur, was als Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV anzusehen sei. Ziel der Regelung in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV sei, die steuerliche Begünstigung der Verletztenrente zu erhalten. Der Gesetzgeber habe dabei den Änderungsbedarf in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV und § 18b SGB IV übersehen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 11.12.2008 zu Unrecht aufgehoben. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 1.4.2008 als Einkommen auf dessen große Witwerrente anzurechnen ist, und hat daher die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8.4.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.9.2008 abgewiesen.
Nach § 97 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) wird Einkommen iS der §§ 18a bis 18e SGB IV von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (S 2 aaO).
1. Es mag offenbleiben, ob vorliegend die Übergangsregelung des § 114 Abs 1 SGB IV (idF des Altersvermögens-Ergänzungsgesetzes ≪AVmEG≫ vom 21.3.2001, BGBl I 403) Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift gilt das bisherige Recht mit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen für Hinterbliebenenfälle, die vor Inkrafttreten der Reform durch das AVmEG zum 1.1.2002 eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei Inkrafttreten des AVmEG mindestens 40 Jahre alt war, unverändert fort. Der von der Übergangsregelung erfasste Personenkreis, der seine Lebensplanungen an den bis zum 31.12.2001 geltenden Regelungen orientiert hatte und sich auf das neue Recht nicht mehr einstellen konnte, sollte von dem Bestandsschutz dieser Norm profitieren (vgl BT-Drucks 14/4595 S 39 zu 7., S 41 f zu 6., S 60).
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 114 Abs 1 SGB IV im Wege teleologischer Reduktion lediglich zu Gunsten der Betroffenen anzuwenden ist. Jedenfalls würde sich die Übergangsregelung für den Kläger, der die persönlichen Voraussetzungen von § 114 Abs 1 Halbs 1 SGB IV (Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren) erfüllt, nicht begünstigend auswirken. Denn nach dem für die Übergangsfälle fortgeltenden bisherigen Recht war die Verletztenrente ohne jeden Zweifel anzurechnen: Nach § 114 Abs 1 Halbs 2 SGB IV ist als Einkommen bei einer Rente wegen Todes zu berücksichtigen: 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von - hier nicht relevanten - Zusatzleistungen. Gemäß § 114 Abs 3 S 1 SGB IV sind Erwerbsersatzeinkommen iS von § 114 Abs 1 Nr 2 SGB IV "Leistungen nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8". Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zählt gemäß § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV hierzu.
Insofern entspricht die Rechtslage nach der Übergangsregelung von § 114 Abs 1 SGB IV (wortgleich) der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung von § 18a Abs 1 SGB IV aF (idF von Art 3 Nr 4 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫ vom 18.12.1989 ≪BGBl I 2261≫). Danach stand aber außer Frage, dass die Verletztenrente der Unfallversicherung als Erwerbsersatzeinkommen aus einem öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungssystem auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen und dies verfassungsrechtlich unbedenklich war (§ 18a Abs 1 Nr 2 SGB IV aF iVm § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV; vgl BVerfGE 97, 271, 274, 293 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 2, 13 f).
2. Aber auch nach dem seit 1.1.2002 geltenden Recht ist die Verletztenrente des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine Witwerrente anzurechnen:
Nach § 18a Abs 1 S 1 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen zu berücksichtigen: Erwerbseinkommen (Nr 1), Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (≪Erwerbsersatzeinkommen≫ Nr 2), Vermögenseinkommen (Nr 3) und Elterngeld (Nr 4). Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV ist nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV (idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904) ua die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit sie einen der Grundrente nach § 31 BVG iVm § 84a S 1 und 2 BVG entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vH ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vH ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen.
Die Verletztenrente des Klägers war daher abzüglich von zwei Dritteln der maßgeblichen Mindestgrundrente nach dem BVG (€ 119), also von € 79,33, als Einkommen anzurechnen. Dies ist im Bescheid der Beklagten vom 8.4.2008 - unter Berücksichtigung des maßgeblichen Freibetrags nach § 97 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI - auch zutreffend erfolgt.
Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht des LSG - nicht aus § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV iVm § 3 Nr 1 Buchst a EStG. Denn diese Vorschrift wird durch § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV iVm Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV verdrängt. Ein klarer Wortlaut des Gesetzes steht dem nicht entgegen (a). Die vorrangige Berücksichtigung der Verletztenrente folgt vielmehr aus der Regelungssystematik des § 18a SGB IV (b) unter Beachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen (c). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (d). Die Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (e). Auch rechnerisch sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden (f).
a) Entgegen der Rechtsmeinung des LSG und des Klägers kann die Nichtberücksichtigung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht auf einen klaren Wortlaut des Gesetzes gestützt werden. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV ergibt sich zwar, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG nicht zu berücksichtigen sind. Zu diesen Einnahmen gehören auch Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, mithin auch Verletztenrenten (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Ebenso eindeutig bestimmt aber § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV, dass Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zählt nach ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV zum Erwerbsersatzeinkommen iS des § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV. Die Legaldefinition des Erwerbsersatzeinkommens findet sich - entgegen der Ansicht des LSG - in § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV. Danach sind Erwerbsersatzeinkommen "Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen". § 18a Abs 3 SGB IV enthält dazu eine abschließende Aufzählung jener Erwerbsersatzeinkommen, die nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB IV auf Renten wegen Todes als Einkommen anzurechnen sind (Paulus in jurisPK SGB IV, 2. Aufl 2011, § 18a RdNr 55; Seewald in Kasseler Komm, § 18a SGB IV RdNr 8, 21, Stand 2008; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I 3. Aufl, § 18a SGB IV RdNr 10).
Die in § 18a SGB IV in Bezug auf die Verletztenrente angeordneten Rechtsfolgen schließen sich mithin aus: Die Berücksichtigung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen bei Renten wegen Todes einerseits, deren Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Renten wegen Todes andererseits; die Wortauslegung der genannten Vorschrift allein führt zu keiner Lösung der vorliegenden Problematik.
Da beide Normen nebeneinander Gültigkeit beanspruchen, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, welche der beiden Rechtsnormen früher erlassen wurde. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die ältere Norm (§ 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV) aufheben wollte. Im Gegenteil, die Änderung des § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV durch Art 6 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) spricht dafür, dass der Gesetzgeber von der Fortgeltung dieser Vorschrift ausgeht. Auch die Neueinführung des § 18a Abs 1 S 1 Nr 4 SGB IV (Berücksichtigung des Elterngeldes) durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 (BGBl I 2748) deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber die Überschneidungen mit § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV iVm § 3 EStG bekannt waren. Denn auch diese Vorschrift enthält - bereits vom Beginn ihrer Geltung an - eine Kollision mit § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV, ohne dass der Gesetzgeber die Gesetzesänderungen zum Anlass genommen hätte, das Gesetz redaktionell zu bereinigen.
b) Der aufgezeigte Normkonflikt ist daher nach den anerkannten Regeln der Gesetzeskonkurrenz zu lösen. Beide Normen (§ 18a Abs 1 S 1 und § 18a Abs 1 S 2 SGB IV) weisen Überschneidungen auf und konkurrieren daher in rechtssystematischer Hinsicht miteinander. Die Konkurrenz kann nicht etwa dadurch aufgelöst werden, dass die eine Rechtsnorm unter Verweis auf deren vermeintlich klaren Wortlaut für anwendbar erklärt, die andere aber - trotz eines ebenso klaren Wortlauts - ohne nähere Begründung übergangen wird. Überschneidungen von Tatbeständen sind vielmehr nach den Regeln der Spezialität aufzulösen. Danach verdrängt die speziellere Norm die allgemeinere, da im umgekehrten Fall die speziellere Norm überhaupt keinen Anwendungsbereich hätte. Decken sich die Tatbestände zweier Normen nur teilweise, kommt es auf den Sinn und Zweck der in Frage stehenden Regeln und die hinter ihnen stehenden Wertungen an (vgl zur Gesetzeskonkurrenz etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, S 266 ff, 268).
Bei Erwerbsersatzeinkommen kann die Regelungssystematik des § 18a SGB IV sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass die in § 3 EStG normierten steuerfreien Einnahmen bei der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten grundsätzlich nur dann nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie in § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 SGB IV nicht ausdrücklich als zu berücksichtigendes Einkommen genannt werden (dh durch konkrete Nennung der jeweiligen Einnahme): Die speziellere Norm von § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 Nr 4 SGB IV verdrängt den Ausschlusstatbestand von § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV. Denn die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung wird ausdrücklich als zu berücksichtigendes (anzurechnendes) Erwerbsersatzeinkommen in § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV genannt. Der Ausschlusstatbestand hingegen nimmt im Hinblick auf die nicht zu berücksichtigenden steuerfreien Einnahmen nur pauschalen Bezug auf § 3 EStG (§ 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV), ohne die Verletztenrente dort ausdrücklich zu erwähnen. Die allgemeine Bezugnahme auf steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG tritt daher hinter dem speziellen Anrechnungstatbestand von § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV zurück. Nur diese systematische Auslegung gibt § 18a Abs 1 S 1 Nr 2 iVm Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV einen sinnvollen Anwendungsbereich; ansonsten liefe diese Vorschrift völlig leer.
Für dieses Auslegungsergebnis ist es unerheblich, ob die Aufzählung der in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV konkret genannten Ausnahmen von einer Nichtberücksichtigung von Einkommen (trotz Steuerfreiheit) abschließend ist oder nicht. Jedenfalls steht der Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen, dass gemäß § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 1 und 8 SGB IV sowie Einnahmen nach § 3 Nr 28 und 40 EStG ausnahmsweise auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sind, während die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV oder das Elterngeld nach § 18a Abs 1 S 1 Nr 4 SGB IV dort nicht ausdrücklich erwähnt werden. Denn dies löst die aufgezeigte Gesetzeskonkurrenz nicht. Aus der Benennung von einzelnen Ausnahmen in § 18a Abs 1 S 2 Nr 1 SGB IV ohne eindeutiges Differenzierungskriterium kann allenfalls geschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung aller steuerfreien Einnahmen in § 18a SGB IV nicht durchgängig beibehalten werden sollte.
c) Die gesetzessystematische Auslegung wird durch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften nach § 18a SGB IV bestätigt. Danach soll die Über- oder Doppelversorgung durch Summierung zweier zweckähnlicher Versicherungsleistungen aus verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung vermieden werden (Senatsurteil vom 27.8.2009 - SozR 4-2600 § 93 Nr 13 RdNr 17 mwN zur Regelaltersrente; BSG vom 31.3.1998 - B 4 RA 49/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 53). Bei der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich - soweit sie den Betrag übersteigt, der als Ausgleich der immateriellen Schäden verstanden wird - um eine öffentlich-rechtliche Lohnersatzleistung; sie ersetzt das eigene Erwerbseinkommen des Versicherten (Keller, SGb 2009, 391, 392) und dient der Sicherung des Lebensunterhalts (BVerfG ≪Kammer≫ vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702 RdNr 38). Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt für den Berechtigten nicht früheres eigenes Einkommen, sondern den Unterhalt, den der verstorbene Versicherte aus seinem Einkommen geleistet hat; sie hat Unterhaltsersatzfunktion (stRspr, vgl BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 8 mwN; Seewald in Kasseler Komm, § 18a SGB IV RdNr 21, Stand 2008). Es handelt sich um eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, die weder auf Eigenleistungen des Begünstigten beruht noch einen hinreichend personalen Bezug zur Beitragsleistung des (verstorbenen) Versicherten aufweist und die daher auch nicht dem Schutz des Art 14 GG unterfällt (BVerfGE 97, 271, 284 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 6 ff). Die durch die Hinterbliebenenrente bezweckte wirtschaftliche Sicherung ist am bisherigen Lebensstandard des Hinterbliebenen orientiert. Ihre Unterhaltsersatzfunktion kann die Hinterbliebenenrente daher nur in dem Maße erfüllen, in dem der Hinterbliebene zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards auf Unterhaltsgewährung durch seinen verstorbenen Ehepartner angewiesen war (bzw wäre). Verfügt der Hinterbliebene aber über ausreichendes eigenes Einkommen, ist eine Versorgungslücke, die durch eine Hinterbliebenenrente geschlossen werden müsste, nicht gegeben. Sinn und Zweck der Anrechnung eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ist folglich primär die Vermeidung einer Über- oder Doppelversorgung.
Daneben dient sie dem sozialen Ausgleich: Durch die Anrechnungsvorschriften wird ein Teil der Hinterbliebenenrenten gemindert oder zum Ruhen gebracht, um sozial Schwächeren eine relativ höhere Sicherung zukommen zu lassen (BVerfGE 97, 271, 291 f = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 11). Schließlich bezweckt die Anrechnung eigenen Einkommens die Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung (BVerfGE 53, 257, 293 f; 58, 81, 110; 74, 203, 214; 75, 78, 98; 97, 271, 286).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob Sinn und Zweck der Anrechnungsregelungen daneben die Privilegierung bestimmter Einnahmen zur Erhaltung der den Empfängern durch die Steuerbefreiung bereits gewährten Begünstigung ist (vgl dazu Senatsurteil vom 17.4.2012 - B 13 R 73/11 R - unter Hinweis auf BSG SozR 4-2400 § 18a Nr 1 zur Nichtberücksichtigung von Aufstockungsbeträgen ≪§ 3 Nr 28 EStG≫ nach § 18a Abs 1 Nr 1, Abs 2 S 1 SGB IV aF). Jedenfalls beträfe eine solche Zielrichtung im Hinblick auf die oben dargelegten grundsätzlichen Zwecke der Einkommensanrechnung nicht Leistungen aus anderen Sozialversicherungszweigen mit Einkommensersatzfunktion. Andernfalls würde der primäre Zweck der gesetzlichen Regelungen, nämlich die Verhinderung einer Über- oder Doppelversorgung, in sein Gegenteil verkehrt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Anrechnungsvorschriften ergibt sich vielmehr, dass es dem Gesetzgeber nicht in erster Linie auf die Steuerfreiheit des nicht anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens ankam, da er in diesem Fall eine Anrechnung auf andere Rentenarten konsequent hätte unterbinden müssen. Auf Regelaltersrenten etwa sind aber Verletztenrenten nach § 93 Abs 1 SGB VI - unabhängig von deren Steuerbefreiung - anzurechnen. Dafür, dass die Anrechnung von steuerfreien Verletztenrenten nur bei der Anrechnung auf (von Art 14 GG geschützte) Regelaltersrenten beibehalten werden sollte und nicht bei der Anrechnung auf (von Art 14 GG nicht geschützte) Hinterbliebenenrenten, sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich.
d) Auch aus der Gesetzesbegründung ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Verletztenrenten auf Hinterbliebenenrenten abschaffen wollte, noch dass es ihm insofern auf die Erhaltung der Vergünstigungen aus einer Steuerbefreiung angekommen wäre.
Vielmehr wird in der Begründung zur Neufassung des § 18a Abs 1 SGB IV ausgeführt, über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen hinaus würden aus Gründen der Gleichbehandlung zukünftig auf Hinterbliebenenrenten grundsätzlich alle Einkommensarten, insbesondere auch Vermögenseinkommen mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG angerechnet (BT-Drucks 14/4595 S 42, 59 zu Nr 3). Die bisherige Beschränkung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge) sei ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend (aaO). Daraus ergibt sich zum einen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie um eine Erweiterung und nicht um eine Aufgabe einzelner Anrechnungstatbestände ging. Zum anderen weist die Begründung zwar darauf hin, dass die "meisten steuerfreien Einnahmen" von der Anrechnung ausgenommen werden sollten (vgl aaO), enthält aber keine Differenzierungsgründe, warum manche steuerfreien Einnahmen angerechnet werden sollten, andere jedoch nicht. Auch hieraus ist ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber - jedenfalls soweit es um Erwerbsersatzeinkommen geht - nicht auf die Steuerfreiheit der Einnahmen als Grund für eine Herausnahme aus den Anrechnungstatbeständen ankam.
Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auf § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV mehrfach durch andere Vorschriften verwiesen wird (insbesondere durch § 18b Abs 4 und 5 SGB IV), die - ebenso wie § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV - bereits geändert worden sind, ohne die Anrechnung von Verletztenrenten zu streichen. Vielmehr wird die Verletztenrente der Unfallversicherung in der Begründung der Änderung des § 18b Abs 5 SGB IV durch Gesetz vom 5.8.2010 ausdrücklich benannt (BT-Drucks 17/2169 S 8). Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Hinterbliebenenrenten nicht abschaffen wollte.
e) Die Anrechnung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Hinterbliebenenrenten ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, als auch mit der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG (die Hinterbliebenenrenten ohnehin nicht schützt) vereinbar (BVerfGE 97, 271, 283 ff = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 S 5 ff; BVerfG vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, RdNr 39 ff).
Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl (nach § 93 SGB VI, Einzelheiten sind nicht festgestellt) auf die Altersrente des Klägers als auch (nach § 18a SGB IV) auf seine Witwerrente anzurechnen ist.
Denn, wie aufgezeigt, erfolgt die Anrechnung auf die Witwerrente dergestalt, dass - pauschalierend - geprüft wird, ob aufgrund der eigenen Einkünfte des Witwers noch ein Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau bestand; wenn nicht, steht ihm folgerichtig auch keine, diesen Unterhaltsanspruch ersetzende Rente wegen Todes zu.
f) Die Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers daher zu Recht ab dem 1.4.2008 auf dessen Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Auch rechnerisch sind die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Der Rentenartfaktor der großen Witwerrente beträgt nach § 255 SGB VI nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist (dh im vorliegenden Fall ab dem 1.4.2008) 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe (wie im vorliegenden Fall) vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist. Die Beklagte hat nach § 18a Abs 3 S 1 Nr 4 SGB IV den Zahlbetrag der Verletztenrente von monatlich € 675,71 um € 79,33 (2/3 der Mindestgrundrente nach § 31 Abs 1 BVG idF des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl I 2904, dh 2/3 von € 119) reduziert (ergibt € 596,38), vom Gesamtanrechnungsbetrag von € 1574,30 (Regelaltersrente von € 977,92 + Verletztenrente von € 596,38) den Freibetrag nach § 97 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI von € 693,53 (das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts von € 26,27 nach § 1 Abs 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 vom 14.6.2007, BGBl I 1113) abgezogen (ergibt € 880,77) und hiervon nach § 97 Abs 2 S 3 SGB VI 40 vH (dh € 352,31) angerechnet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 3082337 |
DStR 2013, 417 |
NZA 2012, 1420 |
WzS 2012, 314 |
NZS 2012, 791 |
SGb 2012, 533 |
Breith. 2012, 1034 |