Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für ein Herrentoupet zu erstatten hat.
Der 1926 geborene Kläger, der ein kleines Baugeschäft betrieben hat, erlitt 1966 einen Herzinfarkt und bezog deshalb bis 1972 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seitdem ist er als Pförtner in einem Automobilwerk beschäftigt. Der Kläger beantragte 1975 bei der Beklagten die Erstattung der auf 2.014,65 DM veranschlagten Kosten für ein Toupet. Dazu bescheinigte ihm die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K…, er leide an einer neurotischen Depression, für seine psychische Gesundheit wäre das Tragen eines Toupets notwendig. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit der Klage hatte der Kläger keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Berufung zurückgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausstattung mit einem Toupet als Hilfsmittel. Insbesondere sei das Toupet nicht erforderlich und geeignet, eine körperliche Behinderung auszugleichen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche körperliche Funktion beeinträchtigt sein solle. Gegen Sonne und Kälte könne der Kläger seinen Kopf ausreichend und billiger auf andere Weise schützen. Kosmetische Gründe rechtfertigten bei ihm ebenfalls nicht die Ausstattung mit einem Toupet als Hilfsmittel. Zumindest bei Männern werde das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt. Wenn der Kläger, wie er geltend macht, das Toupet hauptsächlich für seine Arbeit als Pförtner benötige, so sei das Hilfsmittel insoweit nicht auf die Behinderung selbst gerichtet, sondern solle deren Folgen insbesondere auf beruflichem Gebiet beseitigen oder mildern; dies führe aber nicht zur Leistungspflicht der Krankenkasse. Das Toupet sei ferner für den Kläger kein Heilmittel. Auf den Haarausfall habe es unmittelbar keine heilende Wirkung und in der Heilung oder Besserung des Krankheitszustandes liege auch nicht seine bestimmungsgemäße Wirkung. Vielmehr diene es zumindest bei Männern hauptsächlich kosmetischen Zwecken. Das Toupet sei schließlich nicht geeignet, die psychische Erkrankung des Klägers zu heilen, zu bessern oder vor einer Verschlimmerung zu bewahren. Nach dem von Prof. Dr. B… erstatteten Gutachten werde die bestehende Neurose durch den Haarausfall weder allein hervorgerufen noch wesentlich mit verursacht. In seiner Tätigkeit als Pförtner sei der Kläger auch ohne Toupet arbeitsfähig. Die Ausstattung mit dem Toupet könne allenfalls ein Symptom der eigentlichen Krankheit, nämlich das verminderte Selbstwertgefühl, beseitigen. Dieses sei jedoch nicht als krankhafte Erscheinung zu werten. Auch die Beigeladene sei nicht leistungspflichtig, denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde durch den Haarausfall nicht gefährdet oder gemindert.
Der Kläger hat Revision eingelegt und führt aus, das LSG habe keinen Beweis erhoben über die Frage einer Verschlimmerung der bestehenden psychischen Erkrankung durch den Haarausfall. Seine Aussage, daß das Toupet nicht geeignet sei, einer drohenden Behinderung vorzubeugen, werde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B… nicht gestützt. Drohende Behinderung bis zur Berentung durch die Beigeladene sei nicht einer drohenden Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, denn das Leiden des Klägers könne sich verschlimmern, ohne daß sofort oder einige Zeit später Arbeitsunfähigkeit eintreten müsse. Mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sei derjenige der Arbeitsunfähigkeit nicht zeitidentisch. Nach § 12 Ziffer 7 und § 20 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 - BGBl. I 1881 - (RehaAnglG) habe die Beklagte sonstige Leistungen zu erbringen, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. Mai 1979, das Urteil des SG Heilbronn vom 5. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Juli 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1975 zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für ein Herrentoupet in Höhe von 2.014,65 DM, hilfsweise, die beigeladene Landesversicherungsanstalt … zu verurteilen, dem Kläger diese Kosten des Herrentoupets in Höhe von 2.014,65 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Mit überzeugender Begründung hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Nachdem die Beklagte die Ausstattung mit einem Toupet abgelehnt und der Kläger es sich selbst beschafft hat, kann sich der Anspruch, wie das LSG mit Recht darlegt, auf Kostenerstattung richten. Der Kläger hat aber keinen Kostenerstattungsanspruch, da er nicht verlangen kann, mit einem Toupet ausgestattet zu werden. Gegen die Beklagte kommt ein derartiger Anspruch nur im Rahmen der Krankenpflege nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b oder c der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Betracht. Danach hat der Versicherte gegen die Krankenkasse neben anderen hier nicht in Betracht kommenden Leistungen Anspruch auf Gewährung von Heilmitteln sowie auf Ausstattung mit. Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Das Toupet fällt aber unter keines dieser Tatbestandsmerkmale.
Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln kann der Versicherte nur verlangen, wenn sie erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine körperliche Behinderung auszugleichen (§ 182b RVO). Außerdem darf die Ausstattung nicht das Maß des Notwendigen überschreiten - § 182 Abs. 2 RVO -. Diese Voraussetzungen sind beim Anspruch des Klägers auf Ausstattung mit einem Toupet nicht erfüllt.
Der Haarausfall des Klägers mag allerdings eine Behinderung i.S. des § 182b RVO sein, soweit das Haupthaar dem Schutz des Kopfes vor Sonne und Kälte dient. Indessen würde die Ausstattung mit. einem Toupet zum Ausgleich der ausgefallenen Schutzfunktion des Haupthaares, wie das LSG mit Recht entschieden hat, das Maß des Notwendigen überschreiten (§ 182 Abs. 2 RVO). Nach den Feststellungen des LSG sind Kopfbedeckungen der verschiedensten Art billiger und für den gebotenen Zweck ausreichend.
Der Kläger hat auch keinen von seinem Klagantrag erfaßten Anspruch auf Erstattung des wirtschaftlichen Werts solcher Kopfbedeckungen. Insoweit handelt es sich nämlich um Aufwendungen im Bereich des täglichen Lebens. Sie sind, selbst wenn sie wegen der Krankheit entstehen und notwendig sind, nicht von den Krankenkassen zu tragen (LSG SozR 2200 § 182b RVO Nrn. 2, 6 und 10).
Soweit der Haarausfall das Aussehen des Klägers beeinträchtigt, stellt er keine Behinderung dar. Allerdings mag es so angesehen werden, daß das Haupthaar als Körperorgan die Funktion hat, das Aussehen des Menschen zu heben und daß auch die Beeinträchtigung des Aussehens eine Behinderung i.S. des § 180 RVO sein kann. Der Versicherte hat aber nur dann Anspruch au! Ausstattung mit Körperersatzstücken oder Hilfsmitteln, wenn die Beeinträchtigung der Körperfunktion erheblich ist, was beim Kläger nicht zutrifft.
Den Begriff des Behinderten oder der Behinderung definiert weder der § 182b RVO noch das RehaAnglG. In Anlehnung an § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wird aber angenommen, daß es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handeln müsse (Jung/Preuss Rehabilitation 2. Aufl. Bem. 4 zu § 11 RehaAnglG; Bochumer Kommentar Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil 1979 - § 10 Rdnr. 14). Dem schließt sich der Senat an. Nach § 39 BSHG ist der Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe davon abhängig, daß die Behinderung wesentlich ist. § 1 der Eingliederungsverordnung i.d.F. vom 1. Februar 1975 (BGBl. I 433) bestimmt dazu, körperlich wesentlich behindert seien Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei. Auch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben durchaus nicht alle zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit notwendigen (§ 4 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - -SGB I-) Maßnahmen zu leisten. Sie können z.B. bei Zahnersatz, Zahnkronen und kieferorthopädischer Behandlung sich auf die Gewährung von Zuschüssen beschränken (§ 182c und e RVO). In Richtlinien kann vorgeschrieben werden, daß Arznei- und Heilmittel für geringfügige Gesundheitsstörungen nicht verordnet werden dürfen (§ 368p Abs. 8 RVO).
Das LSG hat festgestellt, daß bei Männern das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt werden. Diese Feststellung versteht der Senat dahin, daß bei Männern der Haarausfall allein jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer äußeren Erscheinung darstellt. Die Feststellung des LSG gilt insbesondere für den Fall des Klägers. Wenn man aber einmal von dieser Feststellung absieht, wäre im übrigen auch noch zu prüfen, ob der Kläger nicht gerade in seinem Beruf als Pförtner einer Beeinträchtigung seines Aussehens durch Tragen einer Mütze begegnen könnte oder ob er eine Mütze vielleicht sogar tragen muß.
Der Kläger kann weiter, wie das KG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, den Anspruch nicht aus § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO herleiten, denn das Toupet ist für ihn kein Heilmittel im Sinn dieser Bestimmung. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Heilmittel die sächlichen Mittel, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Krankenpflege, der Behandlung der Krankheit (BSGE 37, 138, 139) notwendig werden, also einem Heilzweck dienen (BSG SozR 2200 § 182 RVO Nr. 60 m.w.N.). Einem Heilzweck dienen Mittel, die geeignet sind, eine Erkrankung zu heilen, zu bessern oder vor einer Verschlimmerung zu bewahren. Davon geht das LSG mit Recht aus. Das Toupet ist beim Kläger aber nicht für eine Heilung zweckmäßig (§ 182 Abs. 2 RVO), weil es dafür ungeeignet ist. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob Heilmittel nur solche Mittel sind, die von außen auf den Körper einwirken, wie die Beklagte meint, und ob das bei einem Toupet zutrifft.
Als Krankheit kommt hier nicht der durch das Toupet nicht beeinflußbare Haarausfall, sondern die psychische Erkrankung des Klägers in Betracht. Wie das LSG festgestellt hat, ist das Toupet nicht geeignet, diese Erkrankung zu bessern, zu beseitigen oder vor weiteren Verschlimmerungen zu bewahren. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht nach § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend, denn der Kläger hat insoweit nicht, wie es für die Rüge eines Verfahrensmangels notwendig wäre, die Tatsachen bezeichnet, die den Mangel ergeben sollen (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Feststellung, daß das Toupet die psychische Erkrankung nicht bessern oder beseitigen könne, hat der Kläger überhaupt nicht angegriffen. Gerügt hat er, das LSG könne sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B… stützen, wenn es ausführe, "das Toupet sei nicht erforderlich oder geeignet, einer drohenden Behinderung beim Kläger vorzubeugen". Diesen vom Kläger angesprochenen Satz hat das LSG aufgestellt zur Begründung für seine Meinung, daß das Toupet kein Hilfsmittel sei (S. 8 des Urteils). Es hat dazu ausgeführt, der Haarlosigkeit könne nicht mehr vorgebeugt werden, weil sie bereits eingetreten sei. Für diese Aussage bedurfte es keines Sachverständigen. Wenn der Kläger aber mit seinem Vorbringen eine drohende Verschlimmerung des psychischen Leidens gemeint haben sollte, so hätte es für eine substantiierte Rüge der Auseinandersetzung mit den weiteren Feststellungen des LSG bedurft, nämlich die Neurose sei durch den Haarausfall nicht wesentlich mitverursacht, der Kläger sei als Pförtner arbeitsfähig unabhängig davon, ob er ein Toupet trägt oder nicht, das Toupet könne allenfalls die Verminderung des Selbstwertgefühls beseitigen; das verminderte Selbstwertgefühl sei aber keine krankhafte Erscheinung. Unter diesen Umständen hätte der Kläger im einzelnen vorbringen müssen, warum die Beweiserhebung nicht ausreichend gewesen sein soll. Er wirft dem LSG mangelnde Sachaufklärung vor (§ 103 SGG). Dazu hätte es des Vorbringens bedurft, warum sich das LSG von seinen sachlich rechtlichen Standpunkt aus zur Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR Nr. 64 und 72 zu § 162 SGG a.F.).
Der Kläger kann einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten für ein Toupet schließlich nicht aus der Vorschrift des § 193 Nr. 2 RVO herleiten. Danach sind als ergänzende Leistungen solche zu gewähren, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder zu sichern, aber nicht zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation gehören. Die in der Haarlosigkeit liegende Beeinträchtigung des Aussehens ist beim Kläger - wie dargelegt - keine Behinderung. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung hat die Ausstattung mit dem Toupet nicht das Ziel, einen "körperlich, geistig oder seelisch Behinderten …" einzugliedern (§ 1 Abs. 1 RehaAnglG), auch nicht einen von einer solchen Behinderung Bedrohten (§ 1 Abs. 2 RehaAnglG). Es gilt vielmehr auch insoweit die Feststellung des LSG, das Toupet sei nicht geeignet, die psychische Erkrankung zu bessern, zu beseitigen oder den Kläger von ihrer weiteren Verschlimmerung zu bewahren.
Die Revision ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verurteilung der beigeladenen Landesversicherungsanstalt (LVA) unbegründet. Nach § 75 Abs. 5 SGG kann der beigeladene Versicherungsträger verurteilt werden. Der Kläger hat aber gegen die LVA keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Toupet. Dahingestellt kann bleiben, ob die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 1236 Abs. 1 RVO nur eine Ermessensleistung des Rentenversicherungsträgers vorsieht und ob bei Ermessensleistungen § 75 Abs. 5 SGG überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Ausstattung mit dem Toupet als Heilmittel, Körperersatzstück, Hilfsmittel oder sonstige Leistung zur Rehabilitation nach § 1237 Nr. 3, 4 oder 1242 i.V.m. 1236 Abs. 1 RVO nicht vor.
Das LSG hat eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers verneint, weil er mit und ohne Toupet in gleicher Weise in der Lage sei, die ihm zumutbare Tätigkeit als Pförtner weiterhin zu verrichten. Dabei hat das LSG die Begriffe Gefährdung und Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht falsch ausgelegt. Allerdings sind Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen, auch nicht in dem Sinne, daß der Arbeitsfähige stets auch erwerbsfähig wäre. Es ist vielmehr denkbar, daß ein Versicherter erwerbsunfähig, aber nicht arbeitsunfähig ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 1980 S. 392a). Im vorliegenden Fall ist der Kläger jedenfalls durch den Haarausfall auch nicht in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Wenn er nach den Feststellungen des LSG als Pförtner auch ohne Toupet arbeitsfähig ist, dann ist der Schluß gerechtfertigt, daß er zumindest alle hinsichtlich der Publikumsnähe vergleichbaren oder alle publikumsferneren Tätigkeiten ohne Einschränkung ausüben kann. Der Haarausfall kann sich beeinträchtigend allenfalls bei der Arbeit mit dem Publikum auswirken. Selbst wenn die Gefahr einer Verschlimmerung der psychischen Erkrankung bestehen sollte, so sind doch auch deshalb nicht die Voraussetzungen für die Ausstattung mit dem Toupet nach §§ 1237 Nr. 3, 4 oder 1242 i.V.m. 1236 RVO gegeben. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist nämlich, wie dargelegt, das Toupet nicht geeignet, eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung zu verhindern. Die Ausstattung mit dem Toupet würde deshalb nicht im Sinn des § 1236 Abs. 1 der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der durch die psychische Erkrankung gefährdeten Erwerbsfähigkeit dienen.
Die Revision ist aus allen diesen Gründen zurückzuweisen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518536 |
Breith. 1982, 3 |