Leitsatz (redaktionell)
1. Ein beachtlicher Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten muß in die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres eingetragen werden.
2. Für die vor dem 1.1.1981 entstandenen Ansprüche gilt § 113 Abs 2 AFG idF des Steuerentlastungsgesetzes 1981 vom 16.8.1980 (BGBl 1980, 1381) nur dann, wenn die Versicherten dadurch besser gestellt werden.
Orientierungssatz
Herstellungsanspruch auf Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe nach § 111 AFG:
1. Im Wege des Herstellungsanspruchs kann die Vornahme einer gesetzwidrigen Amtshandlung nicht begehrt werden (vgl BSG 1977-06-23 8 RU 36/77 = BSGE 44, 114, 121).
2. Für die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte, die maßgebend ist für die Frage, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe eines geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet, ist die Gemeinde als örtliche Landesfinanzbehörde zuständig (§ 39 Abs 3 und 6 EStG). Es handelt sich daher um eine Tatbestandsvoraussetzung, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der BA liegt und im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden kann (vgl BSG 1980-05-13 12 RK 18/79 = SozR 2200 § 1233 Nr 17).
Normenkette
AFG § 111 Abs. 2; EStG § 39 Abs. 3, 6; AFG § 113 Abs. 2 Fassung: 1980-08-16
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.11.1980; Aktenzeichen L 12 Ar 13/78) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 20.10.1977; Aktenzeichen S 16 Ar 66/76) |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) des Klägers, und zwar nach welcher Leistungsgruppe sich der Leistungssatz bestimmt.
Der Kläger, der verheiratet ist, arbeitete von März 1972 bis Ende 1975 in den Niederlanden. Während dieser Zeit wohnte er in der Bundesrepublik Deutschland und pendelte täglich zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte. In seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1976 war die Lohnsteuerklasse V, verheiratet, eingetragen. Die Ehefrau des Klägers war ebenfalls berufstätig. Ihre Lohnsteuerkarte enthielt die Lohnsteuerklasseneintragung III-1. In der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1977 war der Kläger zunächst der Steuerklasse III, ohne Kinder, verheiratet, und ab 1. Februar 1977 der Steuerklasse V, verheiratet, zugeordnet.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1976 gewährte ihm die Beklagte ab 1. Januar 1976 Alg nach einem gerundeten Arbeitsentgelt von 725,-- DM wöchentlich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe D in Höhe von 195,-- DM wöchentlich. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger eine Einstufung entsprechend der Steuerklasse III-1 begehrte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. März 1976).
Während des Klageverfahrens wurde dem Kläger für die Zeit vom 28. Mai bis 9. Juni 1976 und vom 20. März bis 5. April 1977 kein Alg gewährt, weil er arbeitsunfähig krank und vom 5. Oktober bis 14. Dezember 1976, weil er erwerbstätig war. Mit Bescheid vom 28. Juni 1976 gewährte ihm die Beklagte ab 10. Juni 1976 wieder Alg nach der Leistungsgruppe D, desgleichen mit Bescheid vom 4. Januar 1977 ab 15. Dezember 1976 und mit Bescheid vom 13. Juli 1977 für den 7. April 1977. Der gegen den Bescheid vom 4. Januar 1977 eingelegte Widerspruch, der sich ebenfalls gegen die Höhe der Leistung richtete, wurde mit Bescheid vom 27. Januar 1977 zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 20. Oktober 1977 antragsgemäß den Bescheid vom 3. Februar 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1976 sowie den Bescheid vom 28. Juni 1976 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, bei der Berechnung des Alg die Leistungsgruppe A zugrunde zu legen. Hiergegen hat die Beklagte die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 1980 dem Kläger ab 1. Januar 1977 Alg unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A gewährt. Der Kläger hat auch diesen Bescheid angefochten und beantragt, ihm Alg für die gesamte Zeit unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit seinem Urteil vom 12. November 1980 das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. Januar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1977, des Bescheides vom 13. Juli 1977 und des Bescheides vom 25. Juli 1980 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 19. März 1977 und für den 7. April 1977 Alg unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C zu gewähren. Im übrigen hat es die Klagen abgewiesen.
Zur Begründung seines Urteils hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Gegenstand des Berufungsverfahrens seien gemäß §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) neben den im sozialgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigten Bescheiden vom 3. Februar 1976 (Widerspruchsbescheid vom 16. März 1976) und vom 28. Juni 1976 auch der Bescheid vom 4. Januar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1977 sowie die Bescheide vom 13. Juli 1977 und 25. Juni 1980 geworden.
Die Berufung der Beklagten sei begründet. Da der Kläger zuletzt in den Niederlanden gearbeitet habe, seien für seine Ansprüche die Bestimmungen der EWG-VO Nr 1408/71 maßgeblich. Nach Art 68 Abs 1 dieser VO seien die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) anzuwenden. Entgegen der Auffassung des SG habe die Beklagte dem Kläger im Jahre 1976 zu Recht Alg unter Zuordnung der Leistungsgruppe D gewährt. Der Kläger sei zu Beginn dieses Jahres im Besitz einer Lohnsteuerkarte gewesen, die für ihn die Zugehörigkeit zur Lohnsteuerklasse V ausgewiesen habe. Diese Gegebenheit sei ausschließlich bestimmend für die Findung der für den Kläger maßgebenden Leistungsgruppe.
Hingegen sei der Kläger für die Zeiten, für die ihm Alg ab 1. Januar 1977 zugestanden habe, der Leistungsgruppe C und nicht der Leistungsgruppe A zuzuordnen. Dies ergebe sich hier aus § 113 Abs 2 Satz 1 1. Alternative AFG idF des 5. AFG-Änderungsgesetzes, der hier gemäß § 113 Abs 3 AFG idF des 5. AFG-Änderungsgesetzes anzuwenden sei. Der zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau vorgenommene Steuerklassenwechsel sei leistungsrechtlich relevant. Zutreffend sei die Beklagte bei dem Erlaß ihres Bescheides vom 25. Juni 1980 davon ausgegangen, daß zu Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers ein Mißverhältnis zwischen dem fiktiv (§ 112 Abs 7 AFG) festgestellten Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 3.367,20 DM und dem von seiner Ehefrau damals erzielten steuerpflichtigen Entgelt in Höhe von 2.312,45 DM (2.938,45 DM - 626,-- DM Steuerfreibetrag) bestanden habe. Die Beklagte sei aber nicht berechtigt, nunmehr zu überprüfen, welche Steuerklasseneinstufung den Gegebenheiten am ehesten entsprochen hätte. Mit der Neufassung des § 113 Abs 2 AFG durch das 5. AFG-Änderungsgesetz seien ihr insoweit keine Überprüfungsrechte eingeräumt worden. Sie sei vielmehr gehalten, die Steuerklasse, die in der Steuerkarte des Arbeitslosen eingetragen worden sei, bei der Leistungsgruppenzuordnung zu berücksichtigen.
Beide Beteiligten wenden sich mit der Revision gegen dieses Urteil.
Der Kläger macht geltend, der Zeitraum der Arbeitslosigkeit sei eine Einheit. Demgegenüber gliedere das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Alg diese Zeit auf. Hierin liege ein Widerspruch, der keine hinreichende rechtliche Erklärung finde. Das Gericht erkenne den Steuerklassenwechsel zum 1. Januar 1977 an. Dies sei zu Recht geschehen. Dann sei jedoch auch nach dem 5. AFG-Änderungsgesetz für den Kläger die Steuerklasse V und für seine Ehefrau die Steuerklasse III anzuwenden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Kläger selbst nichts verdient, während die Ehefrau die Alleinverdienerin gewesen sei. Lege man sodann wegen der Einheit des Arbeitslosenzeitraums den 1. Januar 1976 zugrunde, dann wäre allerdings der Kläger Hauptverdiener gewesen mit der Folge, daß das Urteil in sich widersprüchlich wäre. Das 5. AFG-Änderungsgesetz verfolge das Ziel, bei einem notwendigen Steuerklassenwechsel dafür zu sorgen, Manipulationen auszuschalten. Bereits vor dem 1. Januar 1976 habe ein Steuerklassenwechsel stattgefunden. Diesen habe das angefochtene Urteil offenbar übersehen. Der Kläger sei während seines ganzen Arbeitslebens immer Alleinverdiener bzw Hauptverdiener gewesen und habe über Jahrzehnte die Steuerklasse III geführt. Durch seine Tätigkeit in den Niederlanden, wo keine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden müsse, habe sich die Möglichkeit ergeben, durch Steuerklassenwechsel einen einmaligen Vorteil für den Zahlungstermin eines Teils der Einkommensteuer zu erlangen, indem nämlich die Ehefrau des Klägers ebenfalls die Steuerklasse III gewählt habe. Wäre diese am 1. Januar 1976 arbeitslos geworden, dann hätte sie nach dem 5. AFG-Änderungsgesetz den höchsten Arbeitslosengeldsatz (Gruppe C) erhalten. Dies hätte nach Inkrafttreten des 5. AFG-Änderungsgesetzes auf die Gruppe D für die Steuerklasse V umgerechnet werden müssen. Entsprechendes gelte - nur umgekehrt - für den Kläger.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Urteil des SG Duisburg vom 20. Oktober 1977
wiederherzustellen und (sinngemäß)
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 4. Januar 1977 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1977, des
Bescheides vom 13. Juli 1977 und des Bescheides
vom 25. Juni 1980 verurteilt worden ist,
dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis
zum 19. März 1977 und für den 7. April 1977
Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung der
Leistungsgruppe C zu gewähren und das Urteil
des SG Duisburg vom 20. Oktober 1977 in vollem
Umfang aufzuheben und die Klage in vollem
Umfang abzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt hierzu insbesondere aus:
Bei der Anwendung des § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG idF des 5. AFG-Änderungsgesetzes habe das LSG verkannt, daß diese Bestimmung ausdrücklich durch § 113 Abs 2 Satz 3 AFG ergänzt wird. Nach dieser zwingenden Vorschrift könne im vorliegenden Falle für den Kläger nur die Lohnsteuerklasse berücksichtigt werden, die dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten zu Beginn des Kalenderjahres iS des § 113 AFG entsprochen hätte. Nach der Tabelle zur Lohnsteuerklassenwahl für 1976 habe die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne der Ehegatten entsprochen. Mithin komme für den Kläger ab 1. Januar 1977 nur die Leistungsgruppe A in Betracht. Das gelte auch, wenn man im vorliegenden Falle den gemäß § 113 Abs 4 AFG rückwirkend geltenden § 113 Abs 2 AFG idF des Gesetzes zur Steuerentlastung und Familienförderung (StEntlG) vom 16. August 1980 (BGBl I 1381) anwende.
Zutreffend habe das LSG dagegen entschieden, daß der Kläger für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 der Leistungsgruppe D zuzuordnen sei. Auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1976 sei die Lohnsteuerklasse V eingetragen gewesen. Ein späterer Wechsel der Lohnsteuerklasse könne zwar gegebenenfalls Berücksichtigung finden, jedoch erst vom Tage der Wirksamkeit des Wechsels an.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist, soweit sie Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 1977 betrifft, unzulässig.
Der Kläger begehrt nach seinem Antrag die vollständige Aufhebung des Berufungsurteils. Nach der Revisionsbegründung geht er davon aus, der Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit sei eine Einheit gewesen. Deshalb müsse auch das Alg für den gesamten Zeitraum gleich sein, dh unter Zugrundelegung derselben Leistungsgruppe gewährt werden. Da aber das LSG den Zeitraum der Arbeitslosigkeit in Leistungsbezugszeiten im Kalenderjahr 1976 und solche im Kalenderjahr 1977 teile, sei es unrichtig. Wenn der Kläger jetzt beantragt, das SG-Urteil wiederherzustellen, kann dies daher nur bedeuten, daß er für die gesamte Leistungsbezugszeit Alg nach derselben Leistungsgruppe begehrt, und zwar entsprechend der Entscheidung des SG nach Leistungsgruppe A. Diesem Begehren hat aber die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1977 mit dem Bescheid vom 25. Juni 1980 entsprochen; der Kläger ist mithin insoweit nicht beschwert.
Wollte man den Antrag des Klägers im Hinblick auf seine Anträge in der Berufungsinstanz interessengerecht so auslegen, daß er für die gesamte Zeit Alg nach der Leistungsgruppe C begehrt, besteht für die Zeit ab 1. Januar 1977 gleichfalls keine Beschwer. Das LSG hat insoweit dem Begehren des Klägers bereits entsprochen. Für seine Revision besteht daher kein Rechtsschutzinteresse. Sie muß deshalb in diesem Umfange als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).
Im übrigen ist die Revision des Klägers zulässig, aber nicht begründet.
Der Begründetheit des von ihm für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 verfolgten Begehrens steht nicht bereits entgegen, daß das LSG über den Bescheid vom 4. Januar 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 1977 entschieden hat, obwohl er zunächst Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war und ihn das SG bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Wie das LSG zutreffend dargelegt hat, hatte es in der Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu befinden, nachdem dies der Kläger beantragt und die Beklagte nicht widersprochen hatte (vgl BSGE 27, 146, 148). Es fehlte auch nicht an einer von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzung, weil die Bescheide vom 28. Juni 1976 und 25. Juni 1980 nicht gemäß § 78 Abs 1 SGG in einem Vorverfahren überprüft worden sind. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, sind diese Bescheide gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Eines Vorverfahrens bedurfte es daher nicht (BSGE 38, 22, 28, std. Rspr.).
Zutreffend ist das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 nur einen Alg-Anspruch hat, für dessen Höhe gemäß § 111 Abs 2 AFG die Leistungsgruppe D maßgebend ist.
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach deutschem Recht. Der Kläger war Grenzgänger gemäß Art 1 Buchst b der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO Nr 1408/71 - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 149 vom 5. Juli 1971 S 2, berichtigt in Nr L 82 vom 27. März 1980 S 1). Er ist deutscher Staatsangehöriger. Für ihn gelten deshalb gem ihrem Art 2 Abs 1 die Vorschriften der EWG-VO Nr 1408/71. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt, in den Niederlanden gearbeitet und ist von dort aus täglich zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Er ist also Grenzgänger gem Art 1 Buchst b EWG-Vo Nr 1408/71. Gemäß Art 71 Abs 1 Buchst a ii dieser Verordnung erhalten Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für sie gegolten hätten. Auch Art 68 EWG-VO Nr 108/71 verweist auf die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und bestimmt nur, welches Entgelt der Berechnung der Leistungen zugrunde zu legen ist. Die Vorschriften der EWG-VO Nr 1408/71 sagen demnach nichts über die Berechnungsmodalitäten der Leistungen aus. Vielmehr wird bestimmt, daß sich diese ausschließlich nach dem Recht des Staates zu richten haben, der die Leistungen gewährt. Hier sind somit nur die Vorschriften des AFG maßgebend.
Nach § 111 Abs 1 AFG beträgt das Alg grundsätzlich 68 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts, wobei der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 111 Abs 2 AFG ermächtigt ist, die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung unter Beachtung der in § 111 Abs 2 Satz 2 AFG aufgeführten Sachverhalte zu bestimmen. Nach § 111 Abs 2 Nr 1 Buchst d AFG ist danach bei verheirateten Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist, als Lohnsteuer die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse V zugrundezulegen und demgemäß die Leistungsgruppe D mit bestimmten Leistungssätzen zu bilden. Dies ist für das Kalenderjahr 1976 durch die AFG-Leistungs-VO 1976 vom 2. Januar 1976 (BGBl I 17) geschehen. Maßgebend für die Frage, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe eines geltend gemachten Anspruchs auf Alg richtet, ist - soweit dies von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt - grundsätzlich die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 113 Abs 1 Satz 1 AFG). Im Falle des Klägers ist dies die Lohnsteuerklasse V; denn diese war auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1976 eingetragen. Zwar sieht das Gesetz in bestimmten Fällen auch die Berücksichtigung späterer Änderungen der Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte vor (§ 113 Abs 1 Sätze 2 und 3, § 113 Abs 2 AFG). Eine solche Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 1976 ist hier nicht vorgenommen worden. Das LSG hat nur festgestellt, daß in der Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 1976 die Lohnsteuerklasse V, verheiratet, eingetragen war. Eine Anwendung der oa Regelung kommt daher nicht in Betracht. Das gilt auch für die Neufassung, die § 113 Abs 2 AFG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) erfahren hat.
Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1977 mit der geänderten Steuerklasse (III statt V) ist ohne Wirkung auf die Verhältnisse des Jahres 1976. Zwar wurde die Lohnsteuerkarte schon am 20. September 1976 ausgestellt; dadurch wurde aber die Lohnsteuerkarte 1976 nicht geändert. Ein beachtlicher Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten muß in die Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres eingetragen werden. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 113 Abs 1 Satz 1 AFG ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war. Nach § 113 Abs 2 Satz 2 AFG idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG vom 18. Dezember 1975 (HStruktG-AFG) wird der Steuerklassenwechsel mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind. Auch § 113 Abs 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 enthält die wortgleiche Bestimmung. Es muß also immer in der Lohnsteuerkarte des laufenden Kalenderjahres eine Änderung vorgenommen werden. Bei dem Merkmal "Lohnsteuerklasse" kommt es nicht allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, sie müssen sich auch in der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte widerspiegeln (vgl Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 113 Anm 2). Auch die jetzt geltende Fassung des § 113 Abs 2 Satz 1 AFG (Neufassung durch das StEntlG 1981 vom 16. August 1980 -BGBl I 1381-) verlangt eine Eintragung ("so werden die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen"). Hier wird auch noch bestimmt, daß der Steuerklassenwechsel von dem Tage an berücksichtigt wird, an dem die Änderung wirksam wird. War sonach mit Wirkung ab 1. Januar 1976 auf der Lohnsteuerkarte des verheirateten Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen und wurde dieser Eintrag später nicht geändert, so hat die Beklagte die Höhe seines Alg-Anspruchs ab 1. Januar 1976 zutreffend der Leistungsgruppe D entnommen (§§ 111 Abs 2 Nr 1 Buchst d, 113 Abs 1 Satz 1 AFG).
Wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, läßt sich der Anspruch des Klägers auf Einstufung in eine höhere Leistungsgruppe nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gründen. Unterstellt, die Beklagte habe ihre Beratungs- oder Betreuungspflicht dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Eintragung einer für seinen Alg-Anspruch günstigeren Steuerklasse hingewiesen hat, kann dies nicht zur Verurteilung zur Gewährung eines höheren Alg führen. Dagegen spricht, daß im Wege des Herstellungsanspruchs die Vornahme einer gesetzeswidrigen Amtshandlung nicht begehrt werden kann (BSGE 44, 114, 121 = SozR 2200 § 886 Nr 1 S 9). Das würde hier das Begehren des Klägers zur Folge haben. Die Beklagte müßte entgegen den Vorschriften der §§ 111, 113 AFG von einer Lohnsteuerklasse ausgehen, die nicht auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragen ist. Ein solcher Herstellungsanspruch ließe sich also nur dann durchsetzen, wenn die günstigere Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Klägers tatsächlich eingetragen wäre (§ 111 Abs 2 Nr 1 Buchst a AFG). Dem steht jedoch entgegen, daß für die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte die Gemeinde als örtliche Landesfinanzbehörde zuständig ist (§ 39 Abs 3 und 6 Einkommensteuergesetz -EStG-). Es handelt sich hierbei um eine Tatbestandsvoraussetzung, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten liegt und aus diesem Grunde im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht ersetzt werden kann (BSG SozR 2200 § 1233 Nr 17; Gagel/Jülicher, AFG, § 15 Anm 17). Der Kläger kann daher sein Begehren allenfalls durch einen Schadensersatzanspruch in Geld erreichen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die gem § 51 SGG zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehört, sondern um einen Amtshaftungsanspruch, über den gem § 40 Abs 2 S 1 VwGO die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (BSGE 44, 114, 122 = SozR 2200 § 886 Nr 1 S 10).
Die Revision des Klägers ist nach allem, soweit sie einen Anspruch auf höheres Alg für die Zeit vor dem 1. Januar 1977 betrifft, zurückzuweisen.
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückweisung der Sache an das LSG begründet.
Einer Entscheidung in ihrem Sinne steht aus den oben dargelegten Gründen nicht entgegen, daß das LSG über die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 13. Juli 1977 und 25. Juni 1980 entschieden hat, ohne daß diese in einem Vorverfahren überprüft worden sind. Sie waren, wie das LSG zutreffend entschieden hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die angefochtenen Bescheide, soweit sie den Zeitraum ab 1. Januar 1977 erfassen, rechtmäßig sind, dh, ob sich in diesem Zeitraum das Alg nach der Leistungsgruppe A oder C bemißt.
Maßgebend für die Frage, nach welcher Leistungsgruppe sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Alg richtet, ist - soweit dies von der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt - grundsätzlich die Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 113 Abs 1 Satz 1 AFG idF des HStruktG-AFG). Im Falle des Klägers ist dies die Lohnsteuerklasse V; denn diese war auf seiner Lohnsteuerkarte für das Jahr 1976 eingetragen. Das Gesetz sieht aber in bestimmten Fällen, von denen hier nur der Fall des Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten nach § 113 Abs 2 AFG in Betracht kommt, die Berücksichtigung späterer Änderungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers vor. Ein Lohnsteuerklassenwechsel ist hier nach den Feststellungen des LSG am 1. Januar 1977 erfolgt, wobei der Kläger statt der bisherigen Lohnsteuerklasse V die Lohnsteuerklasse III bekommen hat. Ob es sich hierbei um einen leistungsrelevanten Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten handelt, beurteilt sich nach § 113 Abs 2 AFG.
Der § 113 Abs 2 AFG, der durch das HStruktG-AFG ab 1. Januar 1976 eingeführt wurde (Art 5 § 1 HStruktG-AFG) und zunächst im Falle des Klägers anzuwenden war, ließt die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur zu, wenn der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Dies war hier nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht der Fall. Ob § 113 Abs 2 AFG in der vorgenannten Fassung auch weitere Fälle eines "objektiv gebotenen" Steuerklassenwechsels erfaßt, kann hier dahingestellt bleiben, weil diese Vorschrift inzwischen geändert worden ist und diese Änderung im Falle des Klägers Anwendung findet. Nach der zunächst mit Wirkung vom 1. August 1979 geltenden Neufassung des § 113 Abs 2 AFG durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) war ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten - abgesehen von den bisher zu berücksichtigenden Fällen - auch zu berücksichtigen, wenn der Arbeitslose dies beantragte und der Wechsel vorgenommen wurde, weil die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragene Lohnsteuerklasse dem für die Wahl der Lohnsteuerklasse maßgebenden Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht entsprach. Durch das StEntlG 1981 ist § 113 Abs 2 ab 1. Januar 1981 (Art 7 Abs 2 Nr 1 StEntlG 1981) erneut geändert worden. Nach der derzeit geltenden Fassung ist der Steuerklassenwechsel von Ehegatten grundsätzlich von dem Tage an zu berücksichtigen, an dem die Änderung wirksam wird. Entsprechen die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen an diesem Tage offensichtlich nicht dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten, so sind die diesem Verhältnis entsprechenden Lohnsteuerklassen für die Höhe des Alg maßgebend. Nach der geltenden Fassung bestimmt § 113 Abs 3 AFG die Anwendung des § 113 Abs 2 in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung und § 113 Abs 4 die Anwendung des § 113 Abs 2 in der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung für alle Fälle, in denen die Entscheidung über den Anspruch zu dem jeweils genannten Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedeutet die Übergangsregelung in § 113 Abs 3 AFG, daß die Neufassung des § 113 Abs 2 durch das 5. AFG-ÄndG auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen - wie hier - zwar die Anfechtung eines Verwaltungsakts schon vor deren Inkrafttreten (1. August 1979) erfolgt ist, der Streit hierüber an diesem Tage aber noch anhängig ist (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nr 1). Der gleiche Grundsatz muß aber wegen der Gesetzesidentität in § 113 Abs 4 AFG auch für die Neuregelung des § 113 Abs 2 AFG durch das StEntlG 1981 gelten, wie der Senat ebenfalls entschieden hat (vgl Urteil vom 8. Oktober 1981 - 7 RAr 85/80 -). Danach muß für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StEntlG 1981 anhängigen Verfahren dieser Art die jeweils geltende Fassung des § 113 Abs 2 AFG angewendet werden.
Die Auffassung des LSG, bei einem Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten gemäß § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG sei die Beklagte nicht berechtigt, nunmehr zu überprüfen, welche Steuerklasseneinstufung den Gegebenheiten am ehesten entsprochen hätte, trifft nicht zu. Das LSG übersieht, daß von dem § 113 Abs 1 Satz 1 AFG auszugehen ist. Dort ist der Grundsatz normiert, daß maßgebend die Lohnsteuerklasse ist, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Ansicht des LSG, die Beklagte sei gehalten, bei der Leistungsgruppenzuordnung die jeweils in der Steuerkarte eingetragene Steuerklasse zu berücksichtigen, widerspricht der insoweit klaren gesetzlichen Regelung.
In § 113 Abs 2 AFG sind die Ausnahmen von der Regel des Abs 1 statuiert, und zwar dergestalt, daß der nach dem EStG ohne weiteres zulässige Lohnsteuerklassenwechsel (§ 39 Abs 5 EStG) für die Alg-Leistungen nur ausnahmsweise zu berücksichtigen ist. Danach muß sowohl nach § 113 Abs 2 idF des 5. AFG-ÄndG als auch nach der jetzt geltenden Fassung dieser Vorschrift die Lohnsteuerklasse festgestellt werden, die dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen hätte. Nach der geltenden Fassung ist das Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne am Tage des Wirksamwerdens der Lohnsteuerklassenänderung maßgebend, nach der Fassung des 5. AFG-ÄndG war es der Anfang des Kalenderjahres. Mit dem Kalenderjahr ist hier in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Abs 1 das Kalenderjahr zu verstehen, in dem der Alg-Anspruch entstanden ist. Im vorliegenden Falle war das der 1. Januar 1976; nach der geltenden Fassung ist dies der Tag des Steuerklassenwechsels, also der 1. Januar 1977.
Das LSG hat ausgeführt, die Beklagte sei bei Erlaß ihres Bescheides vom 25. Juni 1980 zutreffend davon ausgegangen, daß zu Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers ein Mißverhältnis zwischen dem fiktiv (§ 112 Abs 7 AFG) festgestellten Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 3.367,20 DM und dem von seiner Ehefrau damals erzielten steuerpflichtigen Entgelt in Höhe von 2.312,45 DM bestanden habe. Es hat aber die Lohnsteuerklasse des Klägers, die dem Verhältnis der monatlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten entsprochen hätte, nicht festgestellt.
Diese Feststellung kann der Senat nicht nachholen. Er kann auch nicht feststellen, ob sich zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels (1. Januar 1977), der nach der geltenden Fassung entscheidend wäre, ein anderes Verhältnis ergibt und damit auch für den Kläger eine andere Lohnsteuerklasse maßgebend ist. Aus diesem Grunde muß die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen werden, damit diese die erforderlichen Ermittlungen noch anstellen kann. Hierzu bedarf es zunächst der Feststellung, wie hoch das monatliche Bruttoeinkommen der Ehefrau des Klägers - nach Abzug etwaiger Freibeträge - an dem jeweiligen Stichtage (1. Januar 1976 oder 1. Januar 1977) gewesen ist. Erst dann kann durch Gegenüberstellung mit dem monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers - ebenfalls nach Abzug etwaiger Freibeträge - ein Vergleich darüber angestellt werden, ob die Wahl der Steuerklassenkombination III/V zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht dem Verhältnis ihrer beiderseitigen Arbeitseinkünfte entsprochen hat. Einen verfahrensmäßigen Anhalt für die Beurteilung dieser Frage bietet hierbei die für den Steuerklassenwechsel von Ehegatten geltende Tabelle, die der Bundesminister der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben haben. In dieser Tabelle wird dem monatlichen Arbeitslohn (A*) des höherverdienenden Ehegatten jeweils der monatliche Arbeitslohn (B*) des geringerverdienenden Ehegatten gegenübergestellt, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2 bis 5 der Tabelle (in der die Kinderzahl berücksichtigt ist) in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V (Die Kennzeichnung *) bedeutet: "nach Abzug etwaiger Freibeträge").
Sollte sich dabei herausstellen, daß zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten (1. Januar 1976 oder 1. Januar 1977) für den Kläger verschiedene Lohnsteuerklassen infrage kommen, ist bei der Berechnung der Alg-Höhe die günstigere Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen. Das folgt aus § 113 Abs 4 AFG in der derzeit geltenden Fassung. Hiernach gilt § 113 Abs 2 in der derzeit geltenden Fassung auch für Ansprüche auf Alg, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden sind, wenn die Entscheidung über den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte, was hier zutrifft. Da eine Anfechtung nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherten führen darf, kann der Gesetzgeber die Geltung der derzeitigen Fassung des § 113 Abs 2 AFG für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1981 entstanden sind, nur dann gewollt haben, wenn sie den Versicherten besser stellt. Eine andere Lösung würde überdies den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz verletzen. Sie hätte eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der Versicherten zur Folge, die die Entscheidung über den Anspruch am 1. Januar 1981 noch anfechten konnten, verglichen mit denen, die die Entscheidung haben verbindlich werden lassen.
Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen