Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld. keine Begrenzung des Streitgegenstandes. mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld nach SGB 3. Berechnung des Unterschiedsbetrages. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Es steht nicht zur Disposition der Beteiligten, den Streitgegenstand auf die Frage der Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB 2 zu begrenzen (vgl BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008, 2460, - B 14/11b AS 7/07 R = NDV-RD 2008, 81 und - B 14/7b AS 42/06 R).
2. Zur Ermittlung der Höhe des befristeten Zuschlags ist das Arbeitslosengeld des einzelnen hilfebedürftigen erwerbsfähigen Anspruchsberechtigten dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen (Anschluss an BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008, 2460 und - B 14/7b AS 42/06 R).
3. Eine abweichende Berechnungsweise ist für die Fälle des Ausscheidens aus dem Arbeitslosengeldbezug vor dem Inkrafttreten des SGB 2 nicht zwingend erforderlich. Eine planwidrige Lücke ist auch für Fälle wie den vorliegenden zu verneinen, in denen wegen des Ausscheidens des zweiten Partners aus dem Arbeitslosengeldbezug vor dem Inkrafttreten des SGB 2 eine Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes als den Bedarf hinderndes Einkommen nicht erfolgen konnte (Anschluss an BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R = NJW 2008, 2460).
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des § 24 Abs 2 SGB 2 bestehen nicht (vgl im Einzelnen BSG vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R und B 14b/7b AS 42/06 R).
Normenkette
SGB 2 § 24 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 2003-12-24, Nr. 2 Fassung: 2003-12-24; SGG § 95; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger begehren höheres Arbeitslosengeld II (Alg II), insbesondere die Berücksichtigung eines befristeten Zuschlages nach § 24 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2), für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005.
Der Kläger zu 1), der mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), und seiner 2001 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3), zusammenlebt, bezog bis zum 2. März 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - (SGB III) in Höhe von 1.132,04 Euro monatlich. Die Klägerin zu 2) bezog Alg in Höhe von 452,88 Euro monatlich bis zum 29. März 2004.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Hanau den Klägern Alg II bzw Sozialgeld einschließlich Kosten der Unterkunft für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von 1.356,32 Euro. Hierbei wurde ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II nicht berücksichtigt.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dem Kläger zu 1) sei lediglich eine Regelleistung in Höhe von 311 Euro statt 345 Euro zugebilligt worden. Zudem sei der befristete Zuschlag nach dem Bezug von Alg nicht berücksichtigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005 zurück: Die Regelleistung betrage nach § 20 Abs 2 SGB II 90 % der Regelleistung, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet hätten. Ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag bestehe nur, wenn der Alg-Anspruch monatlich höher gewesen sei als der jetzige Alg II-Gesamt-anspruch. Der Gesamtanspruch auf Alg II liege aber jeweils höher als der seinerzeitige Alg-Anspruch für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2).
Mit ihrer Klage haben die Kläger Ansprüche auf den befristeten Zuschlag weiterverfolgt. Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Kläger den befristeten Zuschlag in der Zeit vom 1. Januar bis 2. März 2005 in Höhe von 152,40 Euro monatlich, in der Zeit vom 3. März bis 29. März 2005 von 97,97 Euro monatlich und in der Zeit vom 30. März bis 30. Juni 2005 von 76,20 Euro zu gewähren. Das SG hat ausgeführt, den Klägern stehe höheres Alg II bzw Sozialgeld zu. Es sei der Zuschlag nach § 24 SGB II zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf die Summe des Alg abzustellen, wenn dies von (mindestens) zwei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bezogen worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn für beide Mitglieder der Bezug von Alg nach dem SGB II gleichzeitig oder zumindest vor Entstehung des Anspruchs auf Alg II geendet habe. Der Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II erzwinge kein anderes Verständnis, weil nicht ersichtlich sei, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Singulars bewusst die sich stellende Frage habe entscheiden wollen. Alle anderen Auslegungsmethoden sprächen dafür, dass die Summe der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Ansprüche auf Alg nach dem SGB III mit dem Gesamtanspruch auf Alg II zu vergleichen sei. Hierfür spreche zunächst die historische Auslegung, denn die "Arbeitsgruppe Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der von der Bundesregierung eingesetzten "Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (richtig: Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen) habe bei der Berechnung des Zuschlages das gesamte Haushaltseinkommen heranziehen wollen. Die nachfolgenden Vereinfachungsüberlegungen ließen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von der Gesamtbetrachtung konzeptionell habe Abstand nehmen wollen. Systematisch nehme das SGB II generell nicht den einzelnen Hilfebedürftigen, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Blick. Die mit dem Zuschlag angestrebte Abfederungsfunktion sei nicht erreichbar, wenn jeweils nur der einzelne Alg-Bezug Berücksichtigung finde. Die isolierte Betrachtung führe zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung von Ehen und Familien.
Der Beklagte hat die vom SG zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er trägt vor, aus dem Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II könne nur der Schluss gezogen werden, dass ein Einzelanspruch dem Gesamtanspruch habe gegenübergestellt werden sollen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen nach dem SGB II um Individualansprüche handele. Zudem erhielten Bezieher von Alg bei einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind Alg nach dem höheren Leistungssatz von 67 vH. Das gleichfalls in die Vergleichsberechnung einzubeziehende Wohngeld orientiere sich an der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Auch der mit dem Zuschlag verfolgte Zweck führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Intention der Vorschrift sei es, langjährig Beschäftigten nach dem Bezug von Alg nicht übergangslos jene Beträge zu gewähren, die am Bedarfsdeckungsprinzip orientiert seien. Eine Besserstellung, die vorliegend im Vergleich zum Arbeitslosenhilfebezug (Alhi-Bezug) durch eine Zuschlagsgewährung eingetreten wäre, sei § 24 SGB II nicht zu entnehmen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt vom 24. März 2006 die Klage abzuweisen.
Die Kläger sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Die vom SG zugelassene Sprungrevision ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Revision ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
1. Der von den Klägern im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen beschränkt sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Denn den Klägern sind mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2004 idF des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 entsprechend § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Juni 2006 geltenden Fassung lediglich Leistungen für den genannten Zeitraum zuerkannt worden. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen Revisionsrügen - Bescheide über Folgezeiträume nicht in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden (BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 14; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 30).
Der Streitgegenstand ist nicht auf den Zuschlag nach § 24 SGB II begrenzt. Vielmehr ist der gesamte Anspruch der Kläger auf SGB II-Leistungen unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen (BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1). Der Senat folgt der mit zutreffenden Erwägungen begründeten Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wonach es nicht zur Disposition der Beteiligten steht, den Streitgegenstand auf die Frage der Zuschlagsgewährung zu begrenzen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, RdNr 14 f; Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R, RdNr 13 und B 14/7b AS 42/06 R, RdNr 17).
2. Dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) steht kein befristeter Zuschlag zu. Entgegen der Auffassung des SG ist bei der Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB II nicht auf die Summe der Zahlbeträge des Alg abzustellen, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft vor dem Entstehen des SGB II-Anspruchs Versicherungsleistungen nach dem SGB III bezogen haben.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf den befristeten Zuschlag ergeben sich aus § 24 Abs 1 und 2 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung). Ein befristeter monatlicher Zuschlag steht nach § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Alg-Bezuges Alg II beziehen. Diese Voraussetzung wird sowohl vom Kläger zu 1), der bis zum 2. März 2004 Alg bezogen hatte, als auch von der Klägerin zu 2), die bis zum 29. März 2004 im Alg-Bezug stand, erfüllt. Gleichwohl können die Kläger einen Zuschlag nicht beanspruchen, weil sich auf der Grundlage der vom SG getroffenen Feststellungen kein von § 24 Abs 2 SGB II vorausgesetzter Unterschiedsbetrag zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II und Sozialgeld ergibt.
Nach § 24 Abs 2 SGB II beträgt der Zuschlag 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen (1.) dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Alg und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und (2.) dem an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zu zahlenden Alg II nach § 19 Satz 1 Nr 1 sowie Satz 2 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II.
Entgegen der Auffassung des SG ist zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 24 Abs 2 SGB II lediglich das jedem einzelnen Leistungsempfänger zustehende Alg nach dem SGB III - ggf zuzüglich Wohngeld - das allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach dem Ende des Bezugs des Alg zu zahlende Alg II nach § 19 SGB II und Sozialgeld nach § 28 SGB II gegenüberzustellen. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R und B 14/7b AS 42/06 R).
Die auf den einzelnen Hilfebedürftigen bezogene Betrachtungsweise ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Nr 1 SGB II. In dieser Bestimmung wird als Berechnungsfaktor das von dem einzelnen Hilfebedürftigen zuletzt bezogene Alg benannt und dieses dem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Die aus dem Wortlaut des § 24 Abs 2 SGB II abzuleitende Betrachtungsweise wird durch die Gesetzesbegründung gestützt (BT-Drucks 15/1516 S 58). Hieraus ergibt sich insbesondere, dass der Gesetzgeber den Vorschlägen der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen nicht folgen wollte, weil eine Berücksichtigung des gesamten Nettohaushaltseinkommens aus der Zeit vor dem Alg II-Bezug als zu verwaltungsaufwendig erschien. Der Gesetzgeber hat sich damit ganz bewusst für eine auf den Einzelnen bezogene Konzeption entschieden (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 R, RdNr 28).
Der erkennende Senat stimmt dem 14. Senat des BSG auch darin zu, dass diese aus dem Wortlaut folgende Berechnungsweise des Zuschlags nicht dessen Sinn und Zweck widerspricht. Mit der befristeten Zuschlagszahlung bezweckt der Gesetzgeber, den Übergang vom Alg als einer auf dem Entgelt der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeiten beruhenden Sozialleistung auf das vom Bedarf der Bedarfsgemeinschaft abhängenden Alg II finanziell abzufedern (Müller in Hauck/Noftz, SGB II, § 24 RdNr 3; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 24 RdNr 2; Söhngen in juris PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 24 RdNr 16 f). Diese finanzielle Abfederung des Übergangs zwischen zwei unterschiedlichen Leistungssystemen wird durch die dem Wortlaut entsprechende Berechnungsweise auch in Fällen des Doppelbezugs von Alg nach dem SGB III grundsätzlich gewährleistet (vgl BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/7b AS 42/06 R, RdNr 29).
Diese Auslegung deckt sich - entgegen der Rechtsansicht des SG - auch mit der Systematik des Gesetzes. Denn es entspricht der Konzeption des SGB II, dass - anknüpfend an das sozialhilferechtliche Faktizitätsprinzip (s dazu Rothkegel, Sozialhilferecht, Teil II Kap 3 RdNr 14 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, E 010 RdNr 12 f) - auf die aktuelle tatsächliche und nicht auf eine fiktive Einkommenssituation abgestellt wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Hilfebedarfs und der Bedarfsdeckung der Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft bedient. Gleichwohl eröffnet das SGB II allein Einzelansprüche jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 12).
Ferner kommt nach der Ausgestaltung des in § 24 SGB II geregelten Unterschiedsbetrages auch nicht eine Auslegung in Betracht, wonach der Alg-Anspruch des einzelnen Arbeitslosen nur dem auf ihn entfallenden individuellen Anteil des Alg II gegenüberzustellen ist (BSG, Urteil 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, RdNr 22 mwN). Für eine derartige Auslegung spricht allerdings, dass der Anspruch auf den Zuschlag umso eher verloren geht, je mehr Angehörige mit dem vormaligen Alg-Berechtigten, jetzigen Hilfebedürftigen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Gleichwohl bietet dieser Gesichtspunkt keine Handhabe für eine Auslegung der Vorschrift zu Gunsten der Kläger. Denn der Ausgleich eines erhöhten Bedarfs, der bereits vor dem Alg II-Bezug angefallen ist, gehört nicht zu den Zielsetzungen des befristeten Zuschlags. Vielmehr ist die Deckung eines durch die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hervorgerufenen Bedarfs nach der Konzeption des Gesetzgebers Aufgabe des Alg II, da jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe des § 20 SGB II eine eigene monatliche Regelleistung zugewiesen wird.
Schließlich folgt der erkennende Senat dem 14. Senat des BSG auch darin, dass eine abweichende Berechnungsweise für die Fälle des Ausscheidens aus dem Alg-Bezug vor dem Inkrafttreten des SGB II nicht zwingend erforderlich ist. Eine planwidrige Lücke ist auch für Fälle wie den vorliegenden zu verneinen, in denen wegen des Ausscheidens des zweiten Partners aus dem Alg-Bezug vor dem Inkrafttreten des SGB II eine Berücksichtigung des Alg als den Bedarf hinderndes Einkommen nicht erfolgen konnte (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, RdNr 23 ff). Insoweit ist der entscheidende Gesichtspunkt, dass die Einkommenssituation der Bedarfsgemeinschaft in den Übergangsfällen typischerweise - wozu allerdings im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen des SG fehlen - durch den Bezug von Alhi geprägt war. In diesem Zusammenhang war im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden, dass finanzielle Härten im Übergang von der Alhi zum Alg II nicht kompensiert werden sollten (BT-Drucks 15/1516, S 47, 48). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt führt zur Rechtfertigung der relativen Schlechterstellung von Personen, bei denen der Doppelbezug von Alg vor dem Inkrafttreten des SGB II endete. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine gewisse Kompensation durch zwischenzeitlichen Bezug des auf einem Bemessungsentgelt beruhenden Bezugs von Anschluss-Alhi eingetreten ist. Soweit sich eine finanzielle Schlechterstellung durch den Übergang von der Alhi zum Alg II nicht ergibt - wie für den vorliegenden Fall von dem Beklagten mit der Revisionsbegründung dargelegt -, kann eine Benachteiligung durch die Verneinung der Voraussetzungen für eine Zuschlagsgewährung ohnehin nicht schlüssig begründet werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die vorgenannte Auslegung des § 24 Abs 2 SGB II - wie der 14. Senat des BSG im Einzelnen ausgeführt hat (BSG, Urteile vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R, RdNr 33 - 36 und B 14b/7b AS 42/06 R, RdNr 31) - nicht. Hierauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
3. Ob sich aus anderen Gründen ein höherer monatlicher Leistungsbetrag ergibt, kann auf der Grundlage der vom SG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Summe der Regelleistungen einen Betrag in Höhe von 829 Euro (2 x 311 Euro + 207 Euro) ergibt. Hingegen sind die zusätzlich in Ansatz zu bringenden Kosten der Unterkunft nicht in der vom Senat bei Mietobjekten für erforderlich gehaltenen Weise nach Miet-, Heizungs- und sonstigen Nebenkosten aufgeschlüsselt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann deshalb nicht nachvollzogen werden, ob der von dem Beklagten im Ausgangsbescheid angenommene Gesamtbedarf nach § 22 SGB II in Höhe von 681,32 Euro zutrifft. Soweit den Verwaltungsakten entnommen werden kann, dass der Beklagte einen Betrag für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten in Abzug gebracht hat (17,15 Euro, s Bl 16), ist auf die Rechtsprechung des 14. Senats des BSG hinzuweisen, wonach zwar ein Abzug grundsätzlich zulässig ist, dieser jedoch nur insoweit vorgenommen werden darf, als er bereits in der Regelleistung enthalten ist (BSG, Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R). Im Übrigen wird die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II zu beachten sein (vgl BSG SozR 4-4300 § 428 Nr 3 RdNr 30).
Das SG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen