Beteiligte
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 22. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Witwers K. H. (K.H.). Sie wenden sich in dem von ihnen aufgenommenen Rechtsstreit gegen die Minderung seiner Witwerrente als Folge eines Umzugs in das Beitrittsgebiet.
K.H. bezog ab Februar 1989 unter der Versicherungsnummer 23 020230 H XXX von der beklagten Bundesknappschaft Witwerrente nach seiner verstorbenen Ehefrau V. H.; ab Februar 1990 bezog er unter der Versicherungsnummer 23 170130 H XXX ferner ein (eigenes) Knappschaftsruhegeld der Beklagten. Die Zahlbeträge beliefen sich zum 1. September 1996 (netto) auf DM 834,17 (Witwerrente) und DM 2.221,58/Monat (Versichertenrente). Mit Schreiben vom 20. November 1995 hatte K.H. unter Angabe der Versicherungsnummer 23 170130 H XXX bei der Beklagten angefragt, „wie sich eine künftige Rentenzahlung bei einem möglichen Umzug … nach Thüringen gestalten würde”. Mit Schreiben vom 2. Januar 1996, ebenfalls unter der Versicherungsnummer 23 170130 H XXX, hatte die Beklagte geantwortet, für Versicherte, deren Rentenberechnung auch Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) enthalte und bei denen diese Rente bereits am 31. Dezember 1991 geleistet worden sei, verbleibe es bei einem Umzug von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet bei den einmal ermittelten Entgeltpunkten (West). Die Bruttorente werde sich somit durch den Wohnungswechsel nach Thüringen nicht verändern; unterschiedlich sei lediglich der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner.
Am 21. August 1996 verlegte K.H. seinen Wohnsitz von Baden-Württemberg nach Thüringen. Mit Bescheid vom 27. November 1996 stellte die Beklagte die Witwerrente aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlagen neu fest; monatlich sei ab 1. September 1996 (netto) DM 834,62 zu zahlen. Dieser Zahlbetrag wurde ua aufgrund der Berechnung des ab 1. September 1996 anzurechnenden Einkommens ermittelt; das monatliche Einkommen von DM 2.221,58 sei insoweit anzurechnen, als es das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) von DM 38,38, also DM 1.013,23 (Freibetrag) übersteige. Das Einkommen übersteige den Freibetrag um DM 1.208,35; hiervon seien 40 % anzurechnen; als anzurechnendes Einkommen ergebe sich damit DM 395,80 (40 % von DM 1.208,35 ergeben richtigerweise jedoch DM 483,34).
Nach Anhörung von K.H. (Anhörungsschreiben vom 11. August 1997) hob die Beklagte unter Hinweis auf § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit dem angefochtenen Bescheid vom „12. August 1997” (zur Post am 25. August 1997, zugestellt am 26. August 1997) den „Bescheid über die Gewährung über die Witwerrente … gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Wirkung für die Zukunft ab 01.09.97 hinsichtlich der Rentenhöhe” auf; auf „die Rückzahlung der für die Zeit vom 01.09.96 bis 31.08.97 entstandenen Überzahlung wird verzichtet.” Hinsichtlich der Überzahlung für September 1997 (DM 51,03) werde ein Erstattungsanspruch geltend gemacht. Aus den Anlagen des Bescheides ergibt sich die nunmehr korrekte Berechnung des anzurechnenden Einkommens ab 1. September 1996 in Höhe von DM 483,34/Monat; ab 1. Juli 1997 betrug das anzurechnende Einkommen DM 473,30; hieraus ergaben sich als Rentenzahlbeträge ab 1. September 1996 DM 753,65 und ab 1. Juli 1997 DM 783,59. Im Widerspruchsverfahren wandte sich K.H. gegen die höhere Festsetzung des anzurechnenden Einkommens, die er auf seinen Umzug in eines der neuen Bundesländer zurückführte. Der diesen Rechtsbehelf zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1998 nannte als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 97 und § 228a Abs 3 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sowie § 50 SGB X; in dem atypischen Fall des K.H. seien diesem aus Ermessensgründen die bis zum 31. August 1997 zuviel gezahlten Rentenbeträge belassen worden.
Das Sozialgericht (SG) Altenburg hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1998 abgewiesen. Infolge des Umzugs sei das auf die Witwerrente anzurechnende Einkommen unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu berechnen. Dies sei auch nicht verfassungswidrig.
Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des K.H. mit Urteil vom 22. Juli 1999 zurückgewiesen. Die Beklagte habe die Rente mit Wirkung für die Zukunft aufheben und neu berechnen dürfen. Die wesentliche rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ergebe sich aus dem Umzug in das Beitrittsgebiet; seit diesem Zeitpunkt sei bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der aktuelle Rentenwert (Ost) zu berücksichtigen (§ 228a Abs 3 SGB VI). Dieser sei bereits auch im Änderungsbescheid vom 27. November 1996 zugrunde gelegt worden; damals sei lediglich das anzurechnende Einkommen unzutreffend ermittelt worden. Entgegen der Ansicht der Berufung sei die Vorschrift des § 228a Abs 3 SGB VI auch auf solche Personen anzuwenden, die bereits Rente in den alten Bundesländern bezogen hätten. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 1996 ergebe sich keine Zusicherung (§ 34 Abs 1 SGB X) auf die ungeschmälerte Hinterbliebenenrente. Schließlich liege kein Anhörungsfehler vor. Dem Anhörungsrecht vor Erlaß des Bescheides vom 12. August 1997 sei zumindest durch das Schreiben vom 11. August 1997 Genüge getan; dieses sei innerhalb der Widerspruchsfrist ergangen, so daß eine Heilung der verspäteten Anhörung bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens vorliege (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
Die Revision rügt die Verletzung des § 228a Abs 3 SGB VI; diese Vorschrift erfasse nur den hier nicht vorliegenden Fall, daß der Rentenbezieher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Eintritt des Rentenfalls im Beitrittsgebiet gehabt habe. Ein anderes Ergebnis führe zu einer Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Denn dann würde ein Rentner durch einen Umzug in die neuen Bundesländer schlechter gestellt als durch einen Umzug in „Billigländer” wie Griechenland oder Portugal, bei deren Rente weiterhin der aktuelle Rentenwert (West) berücksichtigt werde. Die umzugsbedingte Rentenkürzung stelle ferner eine das Recht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) beeinträchtigende Regelung dar. Weiterhin betreffe die Auskunft der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 1996 nicht nur die Versichertenrente, sondern auch die Hinterbliebenenrente. Wäre K.H. die Rentenkürzung rechtzeitig eröffnet worden, wäre er nicht nach Thüringen umgezogen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter näherer Darlegung,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist unbegründet. Wie die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden haben, hatte K.H. keinen Anspruch auf Weiterzahlung einer Witwerrente in der ihm bis einschließlich August 1997 ausgezahlten Höhe.
Die Kläger wenden sich, wie aus dem Vortrag im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hervorgeht, gegen Einbußen bei der Höhe der Witwerrente infolge des Umzuges von K.H. in das Beitrittsgebiet. Ob aus diesem Grunde eine Rentenminderung gerechtfertigt ist, ist auch Gegenstand der Prüfung im Revisionsverfahren. Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Beklagte hat den durch den fraglichen Umzug geänderten Berechnungsgrundlagen erstmals mit Bescheid vom 27. November 1996 Rechnung tragen wollen, indem sie das anzurechnende Einkommen nunmehr auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) bestimmte. Wegen eines Rechenfehlers ergab sich jedoch hieraus keine Minderung des Zahlbetrags der Witwerrente, sondern sogar eine (leichte) Erhöhung. Die eigentliche Rentenkürzung trat für K.H. erst mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 12. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 ein; hierin korrigierte die Beklagte die Berechnungen im Bescheid vom 27. November 1996, beließ K.H. jedoch die sich aus dem Rechenfehler ergebende Überzahlung bis einschließlich August 1997.
Soweit sich die Beklagte als Rechtsgrundlage für diesen Bescheid auf § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X im Bescheid (irrtümlich auch „SGB VI” genannt) beruft, ist diese Regelung für die Korrektur eines Rechenfehlers nicht einschlägig: Die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler in einem Verwaltungsakt ist vielmehr in § 38 Satz 1 SGB X geregelt; nach dieser Vorschrift kann die Behörde entsprechende Fehler jederzeit berichtigen. Sie hat dabei eine Ermessensentscheidung zu treffen (Senatsurteil vom 31. Mai 1990, BSGE 67, 70, 72 = SozR 3-1300 § 38 Nr 1). Soweit also im angefochtenen Bescheid der Rechenfehler im Bescheid vom 27. November 1996 berichtigt wird, ist er an § 38 SGB X zu messen. § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X behält als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides insoweit Bedeutung, als hierin die Witwerrente ab 1. Juli 1997 (für K.H., wegen Verzichts auf die Rückzahlung der Überzahlung bis August 1997, im Ergebnis ab 1. September 1997) aufgrund der Rentenanpassung zu diesem Datum und der gleichzeitig erfolgten Änderungen bei der Berechnung der Einkommensanrechnung (Änderung der Versichertenrente als anzurechnendes Einkommen, Änderung des aktuellen Rentenwerts ≪Ost≫) neu berechnet wird.
Soweit sich der angefochtene Bescheid in seiner Teilbedeutung als Berichtigungsbescheid als rechtmäßig erweist – wie im folgenden ausgeführt –, ändert er nicht den Inhalt des Bescheides vom 27. November 1996, sondern lediglich dessen Verlautbarung: Die Berichtigung stellt lediglich klar, was wirklich gewollt war (so zur Parallelvorschrift des § 42 VwVfG: BVerwG vom 11. Januar 2000 – 11 VR 4/99, NVwZ 2000, 553, 555 unter Bezugnahme auf BVerwG vom 15. Mai 1970 – VI C 26.66, DÖV 1970, 747 = Buchholz 237.7 § 98 NWLBG Nr 8). Danach ist K.H. so zu behandeln, als wäre seine Rente bereits mit Bescheid vom 27. November 1996 nach zutreffender Berechnung in der richtigen Höhe von (netto) DM 753,65 (statt DM 834,62) festgesetzt worden.
Hieraus folgt jedoch nicht zugleich, daß K.H. den Bescheid vom 27. November 1996 in seiner richtigen (berichtigten) Fassung nicht (mehr) angreifen konnte. Sondern sein Widerspruch war zulässig, weil die Rechtsbehelfsfrist für den berichtigten Bescheid vom 27. November 1996 ab dem Berichtigungsdatum – Bekanntgabe des Bescheides vom 12. August 1997 – erneut lief. Denn dies entspricht der Rechtslage, wie sie für berichtigte Gerichtsentscheidungen gilt. Hier ist für die Rechtsbehelfsfristen die berichtigende Entscheidung – ausnahmsweise (vgl BGH vom 17. Januar 1991, BGHZ 113, 228, 230 f mwN) – dann maßgebend, wenn die unberichtigte Entscheidung keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung abgibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn erst die berichtigte Fassung erkennen läßt, daß der Beteiligte beschwert ist (vgl hierzu BGH vom 10. März 1981 – VI ZR 236/79, VersR 1981, 548, 549 mwN; so für die Berichtigung nach § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl 2000 § 42 RdNr 18). Gerade ein derartiger Fall aber liegt hier vor, wurde für K.H. doch aus dem Entscheidungssatz des Bescheides vom 27. November 1996 nicht deutlich, daß die Beklagte hierdurch eine Rentenminderung vornehmen wollte; statt dessen meinte er ausweislich seiner Widerspruchsbegründung, die Rentenkürzung sei erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 1997 zu Recht den Bescheid vom 27. November 1996 berichtigt (1). Die Kläger können hinsichtlich der Einkommensanrechnung auf die Witwerrente des K.H. auch keine Rechte aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 1996 herleiten (2).
(1)
Mit der durch Bescheid vom 12. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 berichtigten Fassung des Bescheides vom 27. November 1996 hat die Beklagte das geltende Recht richtig angewandt (a); gegen die Anwendung der Vorschriften des § 97 Abs 2 Nr 1 SGB VI sowie § 228a Abs 3 SGB VI auf K.H. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (b). Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 38 SGB X lagen vor (c). Der Beklagten ist auch kein Anhörungsfehler unterlaufen (d).
(a) Auf die K.H. seit Februar 1989 gewährte Witwerrente war seit ihrem Beginn sein eigenes Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen (§ 78 Abs 1 Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG≫). Seit dem 1. Januar 1992 gilt insoweit die Vorschrift über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§ 97 SGB VI). Nach § 97 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 3 SGB VI ist anrechenbar das Einkommen, das monatlich bei Witwerrenten das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt; von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vH angerechnet. Diese Neuregelung des SGB VI ist auch auf am 31. Dezember 1991 bereits laufend gezahlte Renten nach deren Umwertung (§ 307 SGB VI) anwendbar (§ 300 Abs 1 SGB VI).
Zu der genannten Vorschrift des § 97 SGB VI besteht eine Sonderregelung, die gemäß § 228 SGB VI diese Vorschrift für Sachverhalte ergänzt, die nur noch übergangsweise eintreten können. Nach § 228a Abs 3 SGB VI ist, soweit Vorschriften des SGB VI bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, „der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.” Dies bedeutet, daß bei gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet bei Witwerrenten das Einkommen iS des § 97 Abs 2 Nr 1 SGB VI anrechenbar ist, das monatlich das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) übersteigt. Wie sich wiederum aus der Vorschrift über den aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) und der Sondervorschrift über den aktuellen Rentenwert ≪Ost≫ (§ 255a SGB VI) ergibt, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) in dem Maße niedriger, wie die verfügbare Standardrente im Beitrittsgebiet niedriger ist als die verfügbare Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. Ab dem 1. Januar 1996 galt insoweit ein aktueller Rentenwert von DM 46,67 und ein aktueller Rentenwert (Ost) von DM 38,38 (§ 1 Rentenanpassungsverordnung 1996, BGBl I 813); ab dem 1. Juli 1997 betrugen die entsprechenden Werte DM 47,44 bzw DM 40,51 (§ 1 Rentenanpassungsverordnung 1997, BGBl I 1352; die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts findet sich in § 69 SGB VI, die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts ≪Ost≫ in § 255b SGB VI).
Solange aber, wie soeben dargestellt, der aktuelle Rentenwert (Ost) niedriger ist als der aktuelle Rentenwert, der im übrigen Bundesgebiet Anwendung findet, bedeutet das wegen der Abhängigkeit der Einkommensanrechnung bei Witwerrenten von dieser Rechnungsgröße, daß im Beitrittsgebiet ein geringerer Betrag anrechnungsfrei bleibt als in den alten Bundesländern. Die entsprechenden Beträge hat die Beklagte im Bescheid vom 12. August 1997 zutreffend berechnet. Ab 1. September 1996 hat sie als Freibetrag (DM 38,38 × 26,4 =) DM 1.013,23 zugrunde gelegt; für die Zeit ab 1. Juli 1997 (DM 40,51 × 26,4 =) DM 1.069,46. Diese Werte liegen, wie erläutert, niedriger als die entsprechenden Freibeträge für die alten Bundesländer. Hier betrugen sie ab 1. Juli 1996 DM 1.232,09, ab 1. Juli 1997 DM 1.252,42/Monat.
Entgegen der Meinung der Revision ist § 228a Abs 3 SGB VI nicht einschränkend in der Weise zu lesen, daß bereits einmal unter Einkommensanrechnung nach dem aktuellen Rentenwert in den alten Bundesländern gezahlte Hinterbliebenenrenten auch bei einem Umzug in das Beitrittsgebiet weiterhin unter Zugrundelegung des entsprechenden Freibetrags zu berechnen wären. Vielmehr bedeutet ein Umzug in das Beitrittsgebiet eine Verlegung des „gewöhnlichen Aufenthalts” iS des § 228a Abs 3 SGB VI, dem – wie es die Beklagte im Bescheid vom 27. November 1996 in der nunmehr berichtigten Fassung laut Bescheid vom 12. August 1997 vorgenommen hat – als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen durch einen Aufhebungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X Rechnung zu tragen ist. (Da die Beklagte der Aufhebung – durch den am 26. August 1997 zugestellten Bescheid vom 12. August 1997 – lediglich Wirkung für die Zukunft, dh ab 1. September 1997 ≪vgl § 100 Abs 1 SGB VI≫ beigemessen hat, bedürfen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB X keiner Prüfung.)
Nur die hier vertretene Auslegung des § 228a Abs 3 SGB VI trägt Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung; sie stimmt auch mit den Gesetzesmaterialien überein.
Nach dem Wortlaut des § 228a Abs 3 SGB VI ist bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert (Ost) anzuknüpfen – und nicht an den aktuellen Rentenwert –, „wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat”. Aus dieser Formulierung ergibt sich keine Einschränkung iS eines Bestandsschutzes für die günstigere Anrechnung nach dem aktuellen Rentenwert, wenn der Bezieher einer „Westrente” seinen Wohnsitz in die neuen Bundesländer verlegt.
Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (Begründung zum Gesetzentwurf des Rentenüberleitungsgesetzes, BT-Drucks 12/405, S 121 f, zu § 228a SGB VI). Hierin heißt es:
„Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland sind zur Vermeidung überhöhter Beitragszahlungen und Leistungen im Beitrittsgebiet Werte erforderlich, die den unterschiedlichen Niveaus Rechnung tragen. Abs 3 bestimmt, daß die Freibeträge bei Hinterbliebenenrenten an das niedrigere Einkommensniveau im Beitrittsgebiet angepaßt werden, wenn der berechtigte Hinterbliebene dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.”
Die hier verwendete Formulierung „angepaßt werden” spricht gegen den vom Kläger beanspruchten Bestandsschutz.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Witwerrente des K.H. diente, wie alle Hinterbliebenenrenten und anders als die Versichertenrenten, nicht dem Lohn-, sondern dem Unterhaltsersatz (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 287 mwN). Damit soll die Hinterbliebenenrente jeweils auf eine typisierte Bedarfslage unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens abstellen. Bezieht der Hinterbliebene (hier: K.H. als Witwer) eigenes Einkommen, sinkt auch der am bisherigen Lebensstandard ausgerichtete Bedarf an wirtschaftlicher Sicherung, dem die Hinterbliebenenrente (Witwerrente) Rechnung tragen soll. Die Anrechnungsvorschrift des § 97 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Satz 3 SGB VI trägt dem aktuellen Bedarf des Hinterbliebenen Rechnung. Dem entspricht es, wenn der bei der Anrechnung angewandte Freibetrag den Lebensverhältnissen seines Wohnorts angepaßt ist. Solange jedoch zwischen Ost und West wirtschaftliche Unterschiede bestehen – weswegen ja gerade der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) voneinander abweichen – kann jener Lebensstandard bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern mit geringeren Mitteln aufrecht erhalten werden als in den alten Bundesländern. Auch Sinn und Zweck jener Sozialleistung legen daher eine Besitzstandswahrung iS des klägerischen Vortrags nicht nahe.
(b) Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Verfassung überein.
Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG kann ihm bereits deshalb nicht entgegenstehen, da die Hinterbliebenenrente nicht dem Eigentumsschutz unterfällt (hierzu BVerfG vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 283 ff).
Ebensowenig beeinträchtigt die Regelung des § 228a Abs 3 SGB VI das Recht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG). Denn diese Regelung berührt nicht direkt und gezielt, sondern allenfalls mittelbar das Recht, jeden Ort des Bundesgebietes aufzusuchen und sich dort aufhalten zu dürfen; das Grundrecht schützt nicht vor jedem Nachteil, der auf staatliche Maßnahmen zurückgeht (vgl BVerfG, Kammerbeschluß vom 20. Juli 1999 – 1 BvQ 10/99, NJW 1999, 3477; BVerfG vom 6. Juni 1989, BVerfGE 80, 137, 150; vgl ferner das Senatsurteil vom 2. November 1988, SozR 2200 § 1265 Nr 88 S 299).
Weiterhin liegt kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) darin, daß der Umzug in die neuen Bundesländer für K.H. eine Rentenminderung zur Folge hatte. Prüfungsmaßstab ist insoweit vor allem das Verhältnismäßigkeitsprinzip (vgl BVerfG vom 18. Februar 1998, BVerfGE 97, 271, 286 mwN). Insoweit erweist sich jedoch die Rentenkürzung durch Anwendung des aktuellen Rentenwerts (Ost) sowohl als geeignet als auch als erforderlich, um im Rahmen der Höhe der Hinterbliebenenrente deren Funktion als Unterhalts- und Lebensstandardsicherung Rechnung zu tragen. Die Regelung des § 228a Abs 3 SGB VI belastete K.H. ferner nicht unzumutbar und steht im angemessenen Verhältnis zum Regelungsziel. Bei zutreffender Berechnung hätte sich bei der ab 1. September 1996 richtigerweise zu zahlenden Hinterbliebenenrente von DM 753,65/Monat (statt zuvor DM 834,17) eine Rentenminderung von DM 80,52/Monat ergeben. Hieraus ergibt sich zwar, bezogen auf die Witwerrente, eine Rentenminderung um ca 9,7 %. Betrachtet man jedoch die im Westen gezahlten Gesamt-Renteneinkünfte des K.H. von (einschließlich seiner Versichertenrente in Höhe von DM 2.221,58/Monat insgesamt) DM 3.055,75/Monat, so liegt eine Minderung nur noch um lediglich 2,6 % (auf DM 2.975,23) vor; diese wiederum trägt, wie bereits dargelegt, den wirtschaftlichen Unterschieden zwischen den alten und den neuen Bundesländern Rechnung. Die Einbuße wird zudem von Rentenanpassung zu Rentenanpassung stets geringer. Durch die stetige Erhöhung des aktuellen Rentenwerts (Ost) im Vergleich zum aktuellen Rentenwert gleichen sich mit den Einkommensverhältnissen zwischen Ost und West auch die bei der Einkommensanrechnung der Hinterbliebenenrenten zu beachtenden Freibeträge einander an. So ergab sich zB bei der Berechnung der Witwerrente des K.H. (zutreffende Werte) ab 1. September 1996 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von DM 483,34, ab 1. Juli 1997 jedoch nur noch ein solches von DM 473,30, obwohl die angerechnete Versichertenrente inzwischen gestiegen war (DM 2.252,70 gegenüber DM 2.221,58/Monat). Damit stieg die dem K.H. zustehende Witwerrente (von DM 753,65) auf DM 783,59 und stiegen somit seine Gesamt-Renteneinkünfte (von DM 2.975,23) auf DM 3.036,29.
Schließlich ist auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nicht verletzt. Der Revision ist zuzugeben, daß bei einem Umzug aus den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet den wirtschaftlichen Unterschieden in der geschilderten Form Rechnung getragen wird, nicht jedoch bei einem Umzug in ein sogenanntes „Billigland” innerhalb der Europäischen Union (EU) wie Portugal oder Griechenland (wäre K.H. in ein Land außerhalb der EU, mit dem kein dem entgegenstehendes Sozialabkommen besteht, verzogen, hätten sich seine Renten ganz entscheidend dadurch vermindert, daß die hierin berücksichtigten FRG-Zeiten – sowohl innerhalb der Versicherten- als auch der Witwerrente – bei der Rentenberechnung weggefallen wären: §§ 113, 114 SGB VI). Daß das Gesetz bei einem Umzug ins Ausland für die Berechnung von Hinterbliebenenrente keinen entsprechenden Abschlag vorsieht wie § 228a Abs 3 SGB VI, hat seinen sachgerechten Grund in der typisierenden und pauschalierenden Betrachtung, daß sich der Umzug in das Ausland weder zu Lasten noch zugunsten der Solidargemeinschaft auswirken soll. Weder soll beim Umzug in sogenannte „Billigländer” ein Abschlag erfolgen noch soll ein Zuschlag für solche Länder zustehen, in denen die Beibehaltung des inländischen Lebensstandards die Aufwendung höherer Beträge erfordert.
Dies hindert den Gesetzgeber jedoch nicht daran, für die zahlenmäßig bedeutsameren Wanderungsbewegungen zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet und umgekehrt die hier einschlägigen Sonderregelungen vorzusehen. Daß der Gesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung derartiges Übergangsrecht setzen durfte, wie die K.H. betreffende, ihn aus seiner Sicht benachteiligende Regelung, hat auch das BVerfG bereits mehrfach ausgesprochen. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es, wenn Übergangsregelungen den unterschiedlichen Lebensverhältnissen in West und Ost mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise noch entsprechen. Der Gesetzgeber darf jedoch keine Ungleichbehandlungen auf Dauer anlegen (vgl BVerfG vom 14. März 2000 – 1 BvR 284/96 ua, NJW 2000, 1855, 1857 f). Diesen Vorgaben entspricht jedoch die hier zu prüfende Regelung. Denn auf lange Sicht soll sich der aktuelle Rentenwert (Ost) dem für das übrige Bundesgebiet geltenden aktuellen Rentenwert annähern. Daß diese Tendenz auch im vorliegenden Fall bemerkbar ist, wurde bereits oben aufgezeigt.
(c) Die gesetzliche Regelung des § 27 iVm § 228a Abs 3 SGB VI hat die Beklagte zu Recht im angefochtenen Bescheid vom 12. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 umgesetzt. Sie hat hierdurch den Rechenfehler bei der Ermittlung des Wertes von 40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens iS des § 38 SGB X berichtigt. Zwar liegt ein Rechenfehler iS des § 38 Satz 1 SGB X nur vor, wenn er auch offenbar ist (siehe das Senatsurteil vom 31. Mai 1990, BSGE 67, 70, 71 = SozR 3-1300 § 38 Nr 1). Diese Voraussetzung ist jedoch auch dann erfüllt, wenn aus dem Bescheid ein Rechenfehler ersichtlich ist, auf den ein sorgfältiger Leser aufmerksam werden muß. Schon ein überschlägiger Nachvollzug der Prozentrechnung hätte genügt, um feststellen zu können, daß 40 % von DM 1.208,35 nicht DM 395,80 ausmachen kann.
Daß sich der Fehler im Bescheid vom 27. November 1996 in der zweiten Anlage (der „Anlage 8”) eines insgesamt (einschließlich der Anlagen) vierseitigen Bescheides befand, ist dabei unbeachtlich. Ein verständiger Leser nimmt den Gesamtinhalt des Bescheides zur Kenntnis, liest ihn also Seite für Seite, so daß ihm zwangsläufig die Ungereimtheit hätte auffallen können. Der Senat verkennt dabei nicht, daß umfangreiche Bescheide kaum Seite für Seite gelesen werden. Wird so verfahren, liegt das jedoch im Risikobereich der Rentenempfänger. Enthält ein Bescheid eine für einen verständigen Leser sofort erkennbare Unrichtigkeit, muß sich der Rentenberechtigte – auch wenn sich der Fehler in einem mehrere Seiten umfassenden Bescheid findet – die Berichtigung des Bescheides zu seinen Ungunsten gefallen lassen (hierzu der Senat im Urteil vom 31. Mai 1990, BSGE 67, 70, 72 = SozR 3-1300 § 38 Nr 1).
Der die Berichtigung aussprechende Bescheid vom 12. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1998 erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als er die bei einer Berichtigung nach § 38 SGB X erforderliche Ermessensentscheidung (siehe das Senatsurteil aaO) enthält. Denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid aus Ermessensgründen auf jegliche Rückforderung verzichtet und die aus der Berichtigung folgende Rentenminderung erst ab dem „nächsten Monatsersten” nach Bekanntgabe des Bescheides, dem 1. September 1997, wirksam werden lassen. Unerheblich ist insoweit, daß die Beklagte ihre Ermessensentscheidung (im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 1998) mit dem Vorliegen eines sogenannten „atypischen Falles” im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X begründet hat.
Unschädlich ist schließlich, daß sich die Beklagte zur Begründung ihres Bescheides vom 12. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 lediglich auf § 48 SGB X (irrtümlich auch bezeichnet als „SGB VI”), nicht jedoch (auch) auf § 38 SGB X berufen hat. Ein Fehler in der Bezeichnung einer in der Begründung eines Bescheides genannten Rechtsgrundlage allein führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auch bedarf es insoweit keiner Umdeutung (§ 43 SGB X) des Verwaltungsakts. Der sachliche Gehalt des Bescheides vom 12. August 1997 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus seinem Vergleich mit dem Bescheid vom 27. November 1996.
Der Senat kann offenlassen, ob sich der angefochtene Bescheid im hier zu prüfenden Umfang auch auf § 45 SGB X stützen könnte.
(d) Schließlich ist der Beklagten auch kein Anhörungsfehler vorzuwerfen. Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Bescheid vom „12. August 1997” im unmittelbaren Anschluß an die Absendung des Anhörungsschreibens vom 11. August 1997 erging, hat sich jedoch mit der – dann zutreffenden – Erwägung beholfen, daß der Anhörungsfehler jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt sei (so für die angenommene Fallgestaltung bereits BSG vom 24. März 1994 – 5 RJ 22/93, HVBG-INFO 1994, 1829). Ob es dieser Konstruktion bedarf, nachdem die entsprechenden Absendungsvermerke ausweisen, daß der Bescheid vom „12. August 1997” erst am 25. August 1997 zur Post gegeben wurde, kann dahinstehen.
(2)
Die Kläger können schließlich den von ihnen geltend gemachten Anspruch des K.H. auf Weiterzahlung der Witwerrente unter Einkommensanrechnung nach dem aktuellen Rentenwert – statt dem aktuellen Rentenwert (Ost) – nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 1996 stützen. Dieses Schreiben erging – wie auch bereits die Anfrage des K.H. – ausdrücklich unter der Versicherungsnummer „23 170130 H XXX”, also unter der der Versichertenrente des K.H. (er war am 17. Januar 1930 geboren). Dann aber kann dem Schreiben lediglich Bedeutung für die Versichertenrente des K.H. beigelegt werden, nicht jedoch für die von ihm – unter der Versicherungsnummer 23 020230 H XXX – bezogene Witwerrente.
K.H. stand auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zur Seite. Selbst wenn die Auskunft der Beklagten im Schreiben vom 2. Januar 1996 deswegen unvollständig gewesen sein sollte, weil sie die Folgen eines Umzugs nicht auch für die Hinterbliebenenrente behandelte, ließe sich ein Anspruch des K.H. auf Weitergewährung seiner Witwerrente in West-Höhe hieraus nicht herleiten. Denn auf dem Wege des Herstellungsanspruchs können zwar gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, als erfüllt angesehen werden; dies gilt jedoch nicht für außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegende Tatbestände, die nach materiellem Recht auf den Leistungsanspruch Einfluß haben (BSG vom 12. Juli 1989 – 7 RAr 62/88, NZA 1990, 76 mwN; vgl auch das Senatsurteil vom 14. November 1989, SozR 2200 § 1248 Nr 49: keine Ersetzung einer Zeit der Arbeitslosigkeit, wenn der Versicherte wegen unrichtiger Beratung ins Ausland gegangen ist). Der Herstellungsanspruch kann daher nicht ungeschehen machen, daß K.H. in der Tat in das Beitrittsgebiet umgezogen und seine Witwerrente demgemäß nunmehr nach dem dort geltenden Freibetrag zu berechnen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
NJ 2001, 336 |
NZS 2001, 336 |
AuS 2001, 63 |