Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2001 aufgehoben, soweit das Sozialgericht ein Feststellungsurteil erlassen und das Landessozialgericht die Berufung hiergegen zurückgewiesen hat; insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der ihm entstandenen außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, daß bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ein Hinzuverdienst von 14-mal 630,00 DM pro Kalenderjahr rentenunschädlich ist.
Der am 10. Dezember 1936 geborene Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt. Er war ab Dezember 1974 auf Antrag in der Angestelltenversicherung pflichtversichert. Die Beklagte erkannte ihm ab 1. Oktober 1999 das Recht auf eine – vorgezogene – Altersrente (AR) für Schwerbehinderte zu.
Im Juli 2000 beantragte der Kläger festzustellen, daß er berechtigt sei, insgesamt 14-mal pro Kalenderjahr 630,00 DM in seinem anwaltlichen Beruf hinzuzuverdienen, ohne das Recht auf AR zu verlieren. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß nur Sonderzahlungen für das zulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen seien (Bescheid vom 6. September 2000, Widerspruchsbescheid vom 7. November 2000).
Das SG hat die angefochtenen Verwaltungserklärungen aufgehoben und festgestellt, der Kläger sei bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres berechtigt, pro Kalenderjahr 14-mal einen Betrag nach § 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI rentenunschädlich zu der bewilligten Rente hinzuzuverdienen (Urteil vom 8. März 2001). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juli 2001). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG zulässig. Für die Auffassung der Beklagten, das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze sei nur mit Sonder- bzw Einmalzahlungen in rentenunschädlicher Weise möglich, finde sich im Wortlaut des § 34 Abs 2 SGB VI kein Anhaltspunkt. Bei Selbständigen sei das monatliche Arbeitseinkommen in der Weise zu ermitteln, daß das Einkommen eines Kalenderjahres durch zwölf zu teilen sei; der Kläger könne über den monatlich „gestatteten” Betrag von 630,00 DM hinaus für weitere zwei Monate in beliebiger Verteilung auf das Kalenderjahr rentenunschädlich hinzuverdienen.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 34 Abs 2 Satz 2 SGB VI idF vor dem RRG 1999. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten nur in Kalendermonaten zulässig sei, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen „Sonderzahlungen”, wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gezahlt würden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 19. Juli 2001 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden; das LSG habe seine Klage zutreffend als zulässig und begründet angesehen.
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte begehrt, die vorinstanzlichen Entscheidungen insoweit aufzuheben, als der Anfechtungsklage stattgegeben wurde.
Vor dem SG hat der Kläger ua beantragt, den Bescheid vom 6. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2000 aufzuheben; er hat insoweit eine Anfechtungsklage iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 SGG erhoben. Diese Klage war statthaft, zulässig und begründet, wie das SG im Ergebnis zu Recht entschieden hat.
Die vom Kläger angegriffenen Verwaltungserklärungen verlautbaren zwar keinen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X); sie erwecken aber nach Form und Inhalt den Anschein, einen solchen zu erlassen (sog bloß formeller Verwaltungsakt). Die Beklagte hat im Bescheid keine Erklärung zur Regelung eines Einzelfalles abgegeben. Sie hat nicht aufgrund eines konkreten Sachverhaltes bestimmt, was zwischen ihr und dem Kläger „rechtens” sein soll. Vielmehr hat sie abstrakt ihre Rechtsauffassung zur Auslegung des § 34 Abs 2 SGB VI dargelegt, nämlich dazu, wann ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für ein „rentenunschädliches” Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vorliegen. Sie hat also eine abstrakte Rechtsauskunft gegeben, nicht aber eine Maßnahme getroffen, die mit unmittelbarer Rechtswirkung für den Kläger dessen (Rechte oder) Pflichten begründen, aufheben, ändern oder konkret feststellen sollte (zum Regelungsbegriff siehe § 31 SGB I). Insbesondere hat sie nicht näher darüber entschieden, ob dem Kläger sein Recht auf AR weiterhin zusteht oder ob der Einwand der Überschreitung der Höchstverdienstgrenze rechtsvernichtend eingreift. Ein konkreter Sachverhalt, über den sie eine solche Entscheidung gegenüber dem Kläger hätte treffen können, lag hier überhaupt nicht vor und war vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
Allerdings hat die BfA den Anschein vermittelt, als sei ihr Bescheid auf eine – feststellende – Regelung gerichtet. Dies folgt allerdings nicht schon (allein) aus der Überschrift „Bescheid”, die für jede Wissens- oder Willensäußerung einer Behörde in Schriftform zutrifft. Zusätzlich besagt aber der einleitende Satz, daß „dem Antrag nicht entsprochen werden kann”; ferner weist die „Rechtsbehelfsbelehrung” ausdrücklich darauf hin, daß der „Bescheid” mit dem „Widerspruch” angefochten werden könne. Da auch die BfA irrtümlich davon ausgegangen ist, sie habe in dem Bescheid einen Verwaltungsakt verlautbart, hat sie über den vom Kläger eingelegten Anfechtungswiderspruch durch Widerspruchsbescheid entschieden (der stets ein Verwaltungsakt ist).
Allein schon durch die Existenz eines solchen bloß formellen Verwaltungsaktes ist der Kläger beschwert, so daß die Klagebefugnis gegeben ist (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Ein solcher Verwaltungsakt ist stets rechtswidrig (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG), weil der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, daß sie später in anderen Zusammenhängen unzutreffend als bestandskräftiger Verwaltungsakt qualifiziert wird. Die Vorinstanzen haben daher der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
2. Im übrigen hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Stellt man auf den Wortlaut des in erster Instanz vom Kläger gestellten Sachantrages ab, hat er sein weiteres Begehren mit einer Feststellungsklage bzw vorbeugenden Feststellungsklage verfolgen wollen. Er hat vor dem SG – sowie auch von diesem ausgeurteilt – sinngemäß beantragt festzustellen, daß er bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres berechtigt sei, pro Kalenderjahr 14-mal einen Betrag nach § 34 Abs 3 Nr 1 SGB VI rentenunschädlich zu der bewilligten Rente hinzuzuverdienen. An die Fassung eines solchen Antrages ist das Gericht nicht gebunden, sondern es entscheidet über die erhobenen – prozessualen – Ansprüche, dh über das vom Kläger wirklich „Gewollte” (§ 123 SGG). Aus seinem Vorbringen in allen drei Instanzen ergibt sich, daß sein Begehren ist, eine verbindliche abstrakte Mitteilung (der BfA oder eines Gerichts) darüber zu erlangen, wieviel er jährlich hinzuverdienen kann, ohne sein Recht auf AR zu verlieren. Keine der für dieses Begehren in Betracht kommenden Klagearten ist indessen statthaft oder ggf zulässig.
a) Der Kläger kann sein Begehren nicht mit einer Leistungsklage verfolgen, und zwar weder in Form einer Verpflichtungsklage als spezieller Leistungsklage noch in der einer allgemeinen Leistungsklage.
aa) Falls der Kläger – entgegen dem Wortlaut seines Sachantrages vor dem SG – vom Gericht begehrt hat, die Beklagte zu verpflichten, die Feststellung einer Höchstverdienstgrenze für ihn als Freiberufler zu treffen, könnte hierfür eine Verpflichtungsklage in Betracht kommen. Eine solche ist aber nur statthaft, wenn sie auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet ist (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 2 SGG). Die begehrte Erklärung der BfA wäre aber kein Verwaltungsakt, weil sie nicht auf eine unmittelbare Feststellung von Rechten des Klägers gerichtet wäre, sondern auf die abstrakte Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen ein rechtshindernder oder rechtsverzichtender Einwand gegeben sein könnte, falls der Kläger einen entsprechenden Sachverhalt verwirklichte. Die Erklärung hätte also nur eine mögliche rechtliche Bedeutung im Blick auf einen erst in Zukunft vielleicht eintretenden Fall. Soweit der Kläger allerdings bereits Hinzuverdienst erlangt hatte, hätte er diesen Sachverhalt zur Entscheidung der Verwaltung stellen und einen eventuell folgenden Rechtseingriff mit der Anfechtungsklage abwehren müssen.
bb) Auch die Prozeßvoraussetzungen für eine allgemeine Leistungsklage sind nicht gegeben.
Diese Klageart ist einem Rechtsschutzsuchenden gegeben, der die Verurteilung des Verwaltungsträgers zu einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung, hier einer Auskunftserteilung, begehrt. Allerdings hat die Beklagte ihm ihre Rechtsauffassung über die Voraussetzungen der Hinzuverdienstgrenze bereits mitgeteilt. Der Kläger will daher nur noch eine „Auskunft”, die seiner Rechtsauslegung entspricht. Zu einer solchen Leistungsklage auf „richtige” Auskunft ist er aber nicht befugt; weder im Sinne der Prozeßführungsbefugnis noch – falls hier entsprechend anwendbar – der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Denn die Rechtsordnung sieht keinen Anspruch auf Erteilung einer „objektiv richtigen” im Sinne einer der Rechtsauffassung des Nachfragenden entsprechenden Rechtsauskunft vor. Soweit – wie hier – eine Behörde verpflichtet ist, dem Bürger eine Auskunft zu erteilen (hier: § 15 SGB I), hat sie auf primärer Ebene die Auskunft immer nur nach bestem „Wissen und Gewissen” zu geben und ggf auf eine von ihrer Auffassung abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen. Erteilt sie eine „objektiv falsche” Auskunft, kann dies auf sekundärer Ebene evtl einen Herstellungsanspruch oder Amtshaftungsansprüche begründen. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer gerade aus der Sicht des Anspruchstellers „objektiv richtigen” Rechtsauskunft besteht nicht. Die allgemeine Leistungsklage ist somit unzulässig.
b) Sollte der Kläger sein eigentlich zukunftsgerichtetes Klärungsbegehren mit Blick darauf, daß sich dieses mit Vollendung des 65. Lebensjahres erledigt hat (dazu später), weiter verfolgen, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Diese Klageart (§ 130 Abs 1 Satz 3 SGG) ist (in direkter Anwendung) nur gegeben, wenn ein „Verwaltungsakt” nach Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Verpflichtungsklage während des Prozesses seine Erledigung findet, also seine Regelungswirkung verliert (Fechner, Die Rechtswidrigkeitsfeststellungsklage, NVwZ 2000, 121). Eine Regelungswirkung kann von keinem „Verwaltungsakt” im bloß formellen Sinn, sondern kann nur von einem solchen im materiellen Sinn ausgehen. Ein solcher ist im Bescheid vom 6. September 2000 – wie dargelegt – nicht enthalten.
c) Der Kläger kann sein Begehren weder mit einer „allgemeinen” Feststellungsklage – bezogen auf ein aktuelles Rechtsverhältnis – noch mit einer vorbeugenden Feststellungsklage – bezogen auf ein künftiges Rechtsverhältnis – verfolgen.
aa) Das Vorbringen des Klägers ist in allen drei Instanzen in erster Linie dahin zu verstehen gewesen, daß er nicht rechtliche Klarheit bzgl des Bestandes seines Rechts auf AR wegen eines schon verwirklichten Sachverhaltes herbeiführen, sondern wissen wollte, wieviel er „zukünftig” hinzuverdienen kann, ohne sein Recht auf AR zu verlieren; er will dadurch ausschließen, daß die Beklagte künftig einen von ihm erzielten Hinzuverdienst zum Anlaß nimmt, ihm das Rentenrecht abzuerkennen.
Ein solches Begehren kann mit einer vorbeugenden Feststellungsklage verfolgt werden, wenn ein „überschaubarer”, dh sich voraussichtlich realisierender Sachverhalt geschildert wird (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987, BVerwGE 77, 207, 212 f) und ein berechtigtes Interesse gerade an einer baldigen vorbeugenden Feststellung, also ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht. Abgesehen davon, daß der Kläger bislang keinen „überschaubaren” Sachverhalt dargelegt hat, ist eine vorbeugende Feststellungsklage spätestens mit Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 10. Dezember 2001 unzulässig geworden. Denn aufgrund des Ausspruchs im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkt sich der Streitgegenstand auf den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt. Ein danach liegender und damit im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch „zukünftiger” Sachverhalt, dessen Rechtswirkungen „vorzubeugen” wäre, ist nicht Streitgegenstand. Es ist nicht weiter darauf einzugehen, daß mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch jegliches denkbare Interesse des Klägers an einer vorbeugenden Feststellung entfallen ist. Im Blick auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte steht ihm, falls es zu einem Eingriff durch die Beklagte kommen sollte, die Anfechtungsklage offen.
bb) Auch eine „allgemeine” Feststellungsklage ist unzulässig, weil er nicht die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem „aktuellen” Rechtsverhältnis begehrt und kein Interesse an einer baldigen Feststellung besteht.
Gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage; vgl auch die im wesentlichen gleichlautende Vorschrift des § 43 Abs 1 VwGO). Schon nach seinem eigenen Vorbringen begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines „aktuellen” Rechtsverhältnisses. Als solches werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem „konkreten Sachverhalt” aufgrund einer „diesen Sachverhalt” betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm ua für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992, BVerwGE 89, 327, 329).
Zwar besteht grundsätzlich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten insoweit, als ein solches durch die Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden war und auch das darauf beruhende Leistungsrechtsverhältnis nunmehr durch die Zuerkennung eines Rechts auf AR eine subjektiv-rechtliche Ausformung erhalten hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß im vorliegenden Fall das Bestehen bzw Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses” streitig ist. Rechtsverhältnisse sind durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet (BVerwG, aaO, S 330; ferner BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995, BVerwGE 100, 83, 90). Um ein Rechtsverhältnis geht es daher nur, wenn es um die Feststellung von Rechten und Pflichten geht. Solche Rechtsverhältnisse setzen stets einen konkreten Sachverhalt voraus (BSG, Urteil vom 25. August 1999, B 6 KA 34/98 R, SozR 3-2500 § 85 Nr 32).
Die vom Kläger begehrte Feststellung zielt nicht auf die Feststellung von Rechten und Pflichten aus den oben skizzierten Rechtsverhältnissen; er macht nicht geltend, daß insbesondere im Zusammenhang mit der zuerkannten AR sich die Beklagte eines Rechts berühmt, das seine rentenrechtliche Position schon gegenwärtig und unmittelbar beeinträchtigen könnte.
Im übrigen benennt er keinen Sachverhalt, der Anlaß geben könnte, die von ihm aufgeworfene Frage im Wege der Feststellungsklage zu klären. Er hat nicht andeutungsweise dargelegt, daß das von ihm bislang erzielte Arbeitseinkommen aktuell Anlaß zu einer klärenden Feststellung bieten könnte. Ohne Darlegung eines solchen konkreten Sachverhaltes begehrt der Kläger aber nicht die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis, vielmehr läuft sein Begehren auf die gewünschte Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus (vgl insoweit auch BSG, Beschluß vom 5. August 1999, B 14 KG 3/99 B). Demzufolge will er lediglich abstrakt geklärt wissen, wann die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs 2 und 3 SGB VI als Entstehens- und Bestehensvoraussetzung für das subjektive Rentenrecht im Sinne eines sog Stammrechts (vgl hierzu: Urteil des Senats vom 4. Mai 1999, B 4 RA 55/98 R, SozR 3-2600 § 34 Nr 1) gewahrt ist; im Ergebnis begehrt er abstrakt die „Feststellung”, wie ein Tatbestandsmerkmal des § 34 SGB VI auszulegen ist. Ein solches Begehren kann nicht mit der Feststellungsklage verfolgt werden.
Darüber hinaus besteht für die Feststellung des bereits verwirklichten Sachverhaltes auch kein Feststellungsinteresse. Sollte der Kläger in der Vergangenheit – nach Auffassung der Beklagten – die Hinzuverdienstgrenzen tatsächlich überschritten haben, ist ihm zuzumuten, abzuwarten, ob die Beklagte den bereits realisierten Tatbestand zum Anlaß nimmt, ihm für die entsprechenden Zeiträume das Recht auf eine AR abzuerkennen. Gegen einen solchen Verwaltungsakt könnte er Anfechtungsklage erheben, ohne daß es der Erhebung einer – nachrangigen – Feststellungsklage bedürfte.
3. Die Revision der Beklagten hatte somit teilweise Erfolg. Im Rahmen der nach § 193 SGG zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, daß die Beklagte durch die Ausgestaltung des angefochtenen Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides bis in die Revisionsinstanz Anlaß zur Rechtsverfolgung gegeben hat.
Fundstellen