nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 04.03.2003; Aktenzeichen S 1 RA 573/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der Hinzuverdienstgrenze (HVG) von 325 EUR bei der ihm gezahlten Altersrente (AR). Er begehrt für seinen Fall die Heraufsetzung der HVG auf 1.000 EUR.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und hat zuletzt als Betriebsleiter der H. GmbH I. ein Bruttogehalt von ca. 12.500 DM nebst Anspruch auf Firmenpension erzielt. Er war verheiratet im Status der Zugewinngemeinschaft und hat 3 Kinder. Seine Ehefrau war zunächst als Bankangestellte berufstätig, später widmete sie sich aus-schließlich der Kindererziehung. Die Familie lebte in einem Reihenhaus, das 1989 schul-denfrei wurde.

Im Jahre 1995 wurde die Ehe nach mehr als 25 Ehejahren geschieden. Zu den Schei-dungsfolgen gehörte, dass der Kläger den hälftigen Wert des Reihenhauses an seine geschiedene Ehefrau auszahlte, um seinen Kindern den Verbleib im elterlichen Haus zu ermöglichen, in dem er auch selbst wohnen blieb. Zum Zwecke der Auszahlung nahm er einen Kredit auf, den er noch heute zu tilgen hat. Daneben hatte er nachehelichen Un-terhalt an die Ehefrau zu leisten, ½ der Firmenpension an sie abzutreten und den Ver-sorgungsausgleich durch Übertragung der entsprechenden gesetzlichen Rentenanwart-schaften zu leisten. - Die geschiedene Ehefrau erwarb eine Eigentumswohnung und erzielt - neben den Unterhaltsleistungen des Klägers - derzeit wieder eigenes Einkom-men.

Ende 1999 wurde der Kläger im Alter von 58 Jahren aus betrieblichen Gründen gekün-digt und bezog bis August 2002 Arbeitslosengeld (ALG). Neben dem ALG (und neben der heutigen AR) bezog (und bezieht) er eine Firmenpension der J ... Anteile an einen Immobilienfonds seien mittlerweile zur Schuldentilgung verwendet worden. - Mehrere inzwischen vom Kläger vor dem Amtsgericht/Familiengericht erhobene Abänderungskla-gen auf geringere Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau blieben erfolglos.

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres erhält der Kläger seit dem 1. September 2002 von der Beklagten AR wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente (Zahlbetrag ca. 1.500 EUR). In dem zugrunde liegenden Bescheid vom 5. Juli 2002 heißt es u.a.:

"Die Altersrente kann sich bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres mindern oder wegfallen, sofern durch das erzielte Ein-kommen (Bruttoverdienst aus Beschäftigung bzw. Gewinn aus selbständi-ger Tätigkeit) die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Diese beträgt monatlich 325,00 EUR."

Zur Verbesserung seiner Einkommenssituation nahm der Kläger eine Aushilfstätigkeit im Lagerbereich an, und zwar - nach seinen Angaben - aufgrund des vorstehenden Hin-weises im AR-Bescheid lediglich als geringfügige Beschäftigung, weil dadurch die HVG in Höhe von 325 EUR monatlich nicht überschritten werde.

Daneben legte er gegen den Bescheid vom 5. Juli 2002 Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass die HVG von 325 EURO in seinem Fall unverhältnismäßig sei. Zwar er-kenne er an, dass das während der Ehe Erwirtschaftete wegen der Kindererziehungs-leistung seiner Ehefrau im Verhältnis 50%: 50% zu teilen sei; dafür habe er jedoch be-reits die Hälfte des Wertes des Reihenhauses, den Versorgungsausgleich und ein Halb der Firmenpension geleistet. Außerhalb der Ehezeit habe er aber in über 41 Berufsjahren stets deutlich mehr verdient als seine Ehefrau, denn die Einkünfte hätten im Verhältnis von ca. 70%: 30% gestanden. Diese Lebensleistung spiegele sich jedoch wegen der geringen HVG in seinem jetzigen dritten Lebensabschnitt nicht wieder. Stattdessen lebe er wegen der verbliebenen Belastungen am Rande der Sozialhilfebedürftigkeit. In dieser besonderen Lage dürfe seine HVG nicht auf 325 EURO begrenzt bleiben. Denn mit sei-ner Ausbildung und seinem Kenntnisstand könne er wesentlich mehr hinzuverdienen und sich damit mit eigener rechtmäßiger Arbeit einen angemessenen Lebensstandard si-chern anstatt "Schwarzarbeit" leisten zu müssen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass die HVG entgegen dem Begehren des Klä-gers nicht auf 1.000 EUR heraufgesetzt werden könne, weil es sich um einen von dem Gesetzgeber bestimmten festen Grenzbetrag handele und die Beklagte an die gesetzli-chen Bestimmungen gebunden sei; sie dürfe hiervon auch nicht in Härtefällen abwei-chen.

Mit seiner hiergegen am 14. November 2002 vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erho-benen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die in seinem Fall unverhält-nismäßige Regelung der HVG im Wege verfassungskonformer Gesetzesauslegung an-gepasst werden könne. Damit sei auch sicherzustellen, dass er nicht - wie aber derzeit noch - trotz seiner hohen beruflichen Qualifikation auf Arbeiten der einfachsten Art (Aus-hilfstätigkeit im Lager) angewiesen sei. Im Übrigen hat der Kläger vorgetragen, dass sei-ne geschiedene E...

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