Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hinzuverdienst. Berücksichtigung familienbezogener Entgeltbestandteile. Verfassungswidrigkeit
Orientierungssatz
Die fehlende Aussparung familienbezogener Arbeitsentgeltbestandteile bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erscheint weder rechts- noch verfassungswidrig (vgl LSG Sachsen vom 11.5.2009 - L 7 R 11/07, Entgegen BSG vom 23.8.2005 - B 4 RA 29/04 R = SozR 4-2600 § 313 Nr 4).
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Aussparung des ihr von ihrem öffentlichen Arbeitgeber gezahlten Verheirateten-Bestandteils des Ortszuschlags von der Anrechnung des von ihr erzielten Hinzuverdienstes auf die ihr gezahlte BU-Rente.
Die Klägerin ist im Jahre 1954 geboren und lebt in B. Aufgrund der im Wesentlichen seit der Geburt bestehenden Erkrankung einer Athetose (spontane, wurmartige Bewegungen des Kopfes, des Rumpfes und der Extremitäten) bezieht sie Pflegegeld nach der Pflegestufe I mit pflegerischer Hilfe vor allem beim Haushalt.
Die Klägerin war und ist noch berufstätig. Sie hat den Beruf der Bürokauffrau erlernt (in einem Berufsbildungswerk) und ist seit 1977 als Verwaltungsangestellte tätig, zunächst in der Bearbeitung von Heim-Abrechnungen für eine senatorische Dienststelle der Hansestadt (1977 - 1992), dann in der Verwaltung des ASTA der Uni B sodann im Sekretariat eines Universitäts-Fachbereichs mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden, zuletzt in einem Weiterbildungszentrum mit Verwaltungs- und Organisationsaufgaben und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist geregelt nach dem (alten) BAT und besteht fort.
Im Dezember 2000 stellte die Klägerin Antrag auf Rente wegen EU/BU.
Die Beklagte holte zwei Gutachten ein und lehnte mit Bescheid vom 19. Juni 2001 Rente wegen BU und EU zunächst ab.
Aufgrund des Widerspruchs der Klägerin holte die Beklagte Befundberichte ein, zog eine Arbeitgeberauskunft bei und veranlasste ein weiteres Gutachten. Sodann prüfte sie die Zuerkennung einer Rente wegen BU und ermittelte zum Verdienst der Klägerin, in dem sie sich die monatlichen Verdienste der Klägerin in der Zeit von Dezember 2000 bis November 2002 vom Arbeitgeber übermitteln ließ.
Schließlich erließ die Beklagte den Bescheid vom 12. September 2002, mit dem sie unter aufrecht erhaltener Ablehnung einer Rente wegen EU der Klägerin Rente wegen BU bewilligte, die wegen der erzielten Hinzuverdienste in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 30. Juni 2002 überhaupt nicht und in der Zeit ab 1. Juli 2002 in Höhe von 1/3 zur Auszahlung gelangte. Auf Seite 4 des Bescheides teilte die Beklagte die geltenden Hinzuverdienstgrenzen mit und wies auf die gesetzliche Verpflichtung hin, etwaige Änderungen der Arbeitsentgelthöhe mitzuteilen.
Die Klägerin erhob erneut Widerspruch und begehrte weiterhin Rente wegen EU.
Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2003, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf EU-Rente mit der Begründung erneut ablehnte, dass die Klägerin zwar nur noch bis unterhalbschichtig erwerbsfähig sei, jedoch eine Ganztagsbeschäftigung ausübe und dies nach der Rspg. des Bundessozialgerichts (BSG) einer EU-Rente entgegenstehe. Nach dem BSG sei es dabei unbeachtlich, ob die ausgeübte Ganztagsbeschäftigung den Versicherten gesundheitlich überfordere.
Gegen den ohne Zustellnachweis übersandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 12. September 2003 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben.
Aufgrund während der Dauer des Rechtsstreits bei der Beklagten eingegangener neuer Verdienstbescheinigungen der Klägerin berechnete die Beklagte die Einhaltung bzw. Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen (HVG) neu und erließ weitere Bescheide.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 stellte die Beklagte die BU-Rente für die Zeit ab 1. April 2007 der Gestalt neu fest, dass aufgrund der Überschreitung der HVG die Rente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Auszahlung komme.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 hörte die Beklagte die Klägerin außergerichtlich zu ihrer Absicht an, aufgrund der neu vorliegenden Verdienstbescheinigungen den Bescheid vom 12. September 2002 wegen Überschreitung der HVG abzuändern und den Überzahlungsbetrag in Höhe von mehreren Tausend Euro zurückzufordern.
Sodann erließ die Beklagte den Bescheid vom 11. April 2007, mit dem sie unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2002 die der Klägerin gezahlte BU-Rente mit Wirkung ab 1. November 2003 wegen Überschreitung der HVG neu feststellte und den Überzahlungsbetrag in Höhe von ca. 6.300,- € zurückforderte. Zur Begründung führte sie im Einzelnen aus, dass sich die Rentenhöhe mit Wirkung für die Zeiträume vom 1. November bis zum 30. November 2003 sowie vom 1. Juli 2004 bis zum 31. März 2007 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert...