Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 12. Januar 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 1. Januar 1972 Arbeitslosengeld (Alg), für die Dauer von 312 Wochentagen. Im November 1972 hob die Beklagte die Bewilligung mit Wirkung vom 2. Oktober 1972 wieder auf, nachdem der Kläger am 1. Oktober 1972 eine Beschäftigung als Lehrer an einem Gymnasium mit 16 Unterrichtsstunden wöchentlich aufgenommen hatte. Auf seinen Widerspruch hin erläuterte die Beklagte dem Kläger, daß diese Beschäftigung nicht geringfügig und er deshalb nicht mehr arbeitslos sei. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen; Gegenvorstellungen hat der Kläger nicht erhoben.
Durch Bescheid vom 14. Januar 1974 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1973 Alg für die Dauer von 156 Wochentagen, nachdem der Kläger ab 1. Oktober 1973 nur noch 8 Stunden wöchentlich unterrichtete. Durch Bescheid vom 12. Juli 1976 gewährte die Beklagte nachträglich ab 2. April 1974 Alg für 26 Wochentage, dh bis zum 7. Mai 1974; der entsprechende Betrag ist 1976 ausgezahlt worden.
Nachdem seine Tätigkeit als Lehrkraft mit 8 wöchentlichen Unterrichtsstunden zum 31. Juli 1975 beendet war, beantragte der Kläger am 6. Januar 1976 Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10. März 1976). Wiederspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1976; Urteil des Sozialgerichts Bremen (SG) vom 3. Juni 1977). Während der Kläger beim SG Alhi ab 8. Mai 1974 begehrt hatte, machte er in der Berufungsinstanz Alhi nur noch ab 1. Juli 1976 geltend. Das Landessozialgericht Bremen (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 12. Januar 1979 als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG ausgeführt, der Kläger sei zwar arbeitslos, stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, habe sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz –AFG–), auch habe er keinen Anspruch auf Alg, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfülle (§ 134 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Alhi stehe dem Kläger jedoch nicht zu, weil er innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder Alg bezogen (§ 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG) noch mindestens 10 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden habe (§ 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG). Die Jahresfrist richte sich, da der Kläger auch nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg weiterhin arbeitslos geblieben sei, so daß eine erneute Arbeitslosmeldung nicht erforderlich gewesen sei, nach § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG, dh nach dem ersten Tag nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi erfüllt seien. Zu den sonstigen Voraussetzungen gehöre auch der Antrag, der erst am 6. Januar 1976 gestellt sei. Die Jahresfrist laufe somit vom 6. Januar 1975 bis 5. Januar 1976. Alg habe der Kläger nur bis zum 7. Mai 1974, also nicht in der Jahresfrist bezogen. Seine Beschäftigung als Lehrer sei geringfügig gewesen, weil sie auf weniger als 20 Stunden wöchentlich beschränkt gewesen sei. Für Lehrkräfte sei durch eine Rundverfügung des Landesarbeitsamtes die Geringfügigkeitsgrenze näher bestimmt worden, weil Lehrkräfte an sich eine geringere Pflichtstundenzahl hätten, als die Dienstzeit im öffentlichen Dienst betrage, durch gewisse Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeit sie aber den übrigen Bediensteten letztlich gleich stünden. Angesichts der 23 Pflichtstunden voll eingesetzter Lehrer und der Arbeitszeit von 40 Wochenstunden im öffentlichen Dienst betrage für Lehrkräfte danach die Geringfügigkeitsgrenze zZ 11,5 Unterrichtsstunden. Mit 8 Unterrichtsstunden sei der Kläger darunter geblieben, so daß die Tätigkeit als Lehrer nicht berücksichtigt werden könne. Die Einwände des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Maßgebend sei der Zeitraum, für den das Alg gewährt worden sei, nicht der Zeitpunkt des Bescheides, durch den es gewährt werde. Der Anspruch auf Alg sei daher schon am 7. Mai 1974 und nicht erst am 12. Juli 1976 erschöpft gewesen. Der Kläger sei auch wegen der früheren Arbeitslosmeldung nicht des Antrags auf Alhi enthoben. Arbeitslosmeldung und Leistungsantrag seien zwei nebeneinander zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen; es seien zwei grundverschiedene Handlungen. Zwar enthalte der Antrag auf Alg gleichzeitig den Antrag auf Alhi, sofern die Voraussetzungen für Alg nicht erfüllt sein sollten; für einen nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg neu erhobenen Anspruch auf Alhi könne aber nicht auf den durch die Leistungsgewährung erledigten Antrag zurückgegriffen werden. Das folge aus § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG, § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG und schließlich aus § 100 Abs. 1 AFG. Alg und Alhi seien trotz ihrer sozialpolitischen Verbindung zwei selbständige Sozialleistungsansprüche. Für jeden Sozialleistungsanspruch sei aber grundsätzlich ein Antrag zu verlangen; eine andere Betrachtung bedeute einen Rückfall in die geistige und soziale Unmündigkeit der Bürger. Vor dem 6. Januar 1976 habe der Kläger keinen Alhi-Antrag gestellt, obwohl er mehrfach das Arbeitsamt aufgesucht habe. Wenn der Kläger dabei den Vermittler darauf hingewiesen habe 9 daß er Alhi beantragen müsse, wenn die Lehrtätigkeit wegfalle, habe er damit einen solchen Antrag nur in Aussicht gestellt. Da demnach nicht erkennbar sei, daß der Kläger vor dem 6. Januar 1976 Alhi habe beanspruchen wollen, entfalle auch ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten der Beklagten. Ob ein Anspruch des Klägers auch deshalb entfalle, weil der Kläger nicht bedürftig sei, könne dahingestellt bleiben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 100, 102, 134 AFG, §§ 13 ff Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB 1) und führt hierzu insbesondere aus: Die Einjahresfrist sei vom Tag der Arbeitslosmeldung aus zu berechnen, die dem Antrag auf Alhi vorausgehe. Dieselbe Einjahresfrist könne nicht einmal auf die Arbeitslosmeldung, ein andermal auf den Antrag, dh den Stichtag für die Leistungen bezogen werden. Auch solle § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG nicht den Tag der Antragstellung, sondern den der Arbeitslosmeldung ersetzen. Zu den sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi iS dieser Vorschrift zähle nicht der Antrag, da der Ersatztatbestand der Arbeitslosmeldung dem Alhi-Antrag vorauszugehen habe. Aus § 135 AFG folge, daß, wer früher Alg bezogen habe, ohne erneute Arbeitslosmeldung Alhi beziehen könne, solange seit dem letzten Bezug von Alg noch nicht ein Jahr vergangen sei. In einem solchen Fall gehe die Arbeitslosmeldung dem Alhi-Antrag zeitlich vor. Auch müsse davon ausgegangen werden, daß in der Arbeitslosmeldung bereits die Antragstellung auf Alhi enthalten sei. In seinem Falle komme hinzu, daß sich die Einjahresfrist dadurch verschoben habe, daß die Beklagte ihm am 12. Juli 1976 einen weiteren Alg-Betrag zuerkannt habe; erst damit sei der Anspruch erschöpft gewesen. Zu beanstanden sei auch, daß das LSG die Frage der Bedürftigkeit offengelassen habe; dies habe zur Folge, daß ein weiteres Verfahren erforderlich sei, falls das Revisionsgericht seinen Standtpunkt teile. Seine Bedürftigkeit sei allerdings nicht zweifelhaft, jedenfalls nicht ab 1. Juli 1976. Er habe nur über Mieteinkünfte von 140,– DM verfügt. Seine Ehefrau habe monatlich 1.850,– DM verdient; ab Februar 1978 sei zu berücksichtigen, daß sich seine Frau von ihm endgültig getrennt habe. Gerügt werde ferner die Feststellung des LSG, seine Vorsprachen beim Arbeitsamt hätten nur der Vermittlung gedient. Das LSG habe die vorgelegten Schreiben falsch ausgelegt und aus ihnen unrichtige Schlüsse gezogen. Die Beklagte habe ihm seinerzeit nur Wohlwollen entgegengebracht; eine spätere Ablehnung des Antrags sei niemals in Aussicht gestellt worden. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Belehrungspflicht verletzt; sie habe ihn auf seine Pflicht zur Antragsstellung belehren oder verbindlich erinnern müssen, als er darauf hingewiesen habe, daß er Alhi beantragen müsse, sobald er über kein Nebeneinkommen mehr verfüge. Unrichtig seien schließlich die Ausführungen des LSG zur Geringfügigkeitsgrenze; es sei nicht berücksichtigt worden, daß er zusätzlich zu den 8 Unterrichtsstunden ca 6 Stunden in der Woche zur Vorbereitung und eigenen Ausbildung habe aufwenden müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 1976 Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist auf das Urteil des LSG, das sie in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für zutreffend hält. Auch nach dem in § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG ausgesprochenen Rechtsgedanken ergebe sich die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung. Es wäre unausgewogen, die erstmalige Beantragung der Alhi anders zu behandeln als eine erneute Beantragung nach einer Unterbrechung des Alhi-Bezuges von einem Jahr. Im übrigen sei der Kläger nicht bedürftig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung begründet. Die Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung des Senats, ob dem Kläger ab 1. Juli 1976 oder von einem späteren Zeitpunkt an die begehrte Alhi zusteht, nicht aus.
Anspruch auf Alhi hat nach § 134 Abs. 1 AFG in der hier anzuwendenden Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushalts Struktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) erhalten hat 9 wer ua innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Alg bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs. 3 AFG erloschen ist, oder mindestens zehn Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Das LSG hat einen Anspruch auf Alhi ab 1. Juli 1976 verneint, weil der Kläger innerhalb der Jahresfrist, die vom 6. Januar 1975 bis zum 5. Januar 1976 gelaufen sei, weder Alg bezogen noch mindestens zehn Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden habe. Dieses Ergebnis lassen die Feststellungen des LSG nicht zu.
Die Jahresfrist, innerhalb der der Arbeitslose für den Alhi-Anspruch Alg bezogen oder mindestens zehn Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden haben muß, hat das LSG nicht von der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgegangen ist aus berechnet, sondern nach § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG bestimmt. Dem folgt der Senat nicht.
Nach § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG tritt an die Stelle des Tages der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, der erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg, an dem die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi erfüllt sind, wenn Alhi ohne erneute Arbeitslosmeldung für eine Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg beantragt wird. Die Vorschrift bezweckt ua, dem Arbeitslosen bei gleichbleibender Arbeitslosigkeit Anschluß-Alhi aufgrund des Alg-Bezuges (§ 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG) auch dann zu gewährleisten, wenn er im Jahr vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alg vorausgegangen ist, die Alhi-Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG nicht erfüllt hat (vgl. Krebs, Kommentar zum AFG, § 134 RdNr. 28. Lieferung Mai 1976).
Der § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG ist daher entbehrlich, wenn Anschluß-Alhi wegen Ablaufs der Jahresfrist nicht mehr in Betracht kommt, dh die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nrn 1 bis 3 AFG nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten Bezug von Alg vorgelegen haben, wie dies beim Kläger der Fall ist.
Der Kläger hat bis zum 7. Mai 1974 Alg bezogen; mit diesem Tag war sein Alg-Anspruch erschöpft. Dieser Zeitpunkt ist für die Jahresfrist maßgebend. Daß das Alg für die Zeit vom 2. April bis 7. Mai 1974 erst 1976 bewilligt und ausgezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung. Wenn für den Alhi-Anspruch gefordert wird, daß der Arbeitslose Alg innerhalb eines bestimmten Jahres bezogen hat, so soll damit bewirkt werden, daß Alhi nur den Personen geleistet wird, die sich durch abhängige Arbeit zu unterhalten pflegen (vgl. BSGE 47, 241, 244 = SozR 4100 § 134 Nr. 11); nicht der Zeitpunkt der Bewilligung oder der Auszahlung, sondern der Zeitraum, für den Alg bewilligt worden ist, zeigt an, wann der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand und gezwungen war, anstelle des Lohns von Alg zu leben. Maßgebend ist daher der 7. Mai 1974. Innerhalb eines Jahres danach war für einen Anspruch auf Alhi jedenfalls nicht die Anspruchsvoraussetzung des Antrags (§ 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG) erfüllt.
Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger, nachdem er Alg nicht mehr bezog, bis zum 6. Januar 1976 einen Antrag auf Alhi nicht gestellt hat. An diese Feststellung ist der Senat nach § 163 SGG gebunden. Die Rügen des Klägers in bezug auf diese Feststellung sind unzulässig. Seinem Vorbringen, das LSG habe die vorgelegten Schreiben falsch ausgelegt und aus seinem Verhalten gegenüber dem Arbeitsamt falsche Schlüsse gezogen, ist lediglich eine andere Beweiswürdigung zu entnehmen; das Vorbringen enthält weder die ausdrückliche Rüge eines Verfahrensmangels noch die Angabe der Tatsachen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch ist dem Ergebnis des LSG beizupflichten, daß der Antrag auf Alg, der zu dem Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 1974 geführt hat, keinen Antrag auf Alhi mitenthält. Allerdings teilt der Senat nicht die Ansicht des LSG, Alhi für die Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg könne vor diesem Zeitpunkt nicht wirksam beantragt werden. Der Wortlaut des § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG und des § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG ist nicht eindeutig. Die rechtlichen Folgerungen der Betrachtungsweise des LSG führen in der Praxis zu Schwierigkeiten, da dem Alg-Empfänger der Tag, an dem sein Anspruch erschöpft ist, häufig nicht genau bekannt ist. Mit Recht wird daher ein vorsorglicher Antrag auf Alhi zugelassen (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, § 134 RdNr. 13, Stand August 1973; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, § 134 Anm. 3a. Lieferung März 1980). Entsprechend der Rechtsprechung des Senats, nach der der Antrag auf Alg den Antrag auf Alhi einschließt, falls eindeutig zu erkennen ist, daß der Antragsteller Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit begehrt (BSGE 44, 164, 166 f = SozR 4100 § 134 Nr. 3 mwN), und der Antrag auf Alhi als Antrag auf Alg aufzufassen ist, wenn der Antragsteller die ihm zustehende Leistung begehrt, diese das Alg ist und keine Anhaltspunkte gegeben sind, daß nur die ausdrücklich bezeichnete Leistungsart beantragt wurde (so das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 15. November 1979 – 7 RAr 75/78 –), kann auch in dem Antrag auf Alg für den Fall der Erschöpfung des Alg-Anspruchs der Alhi-Antrag enthalten sein (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka aaO § 134 RdNr. 14 f, Stand August 1973; Hennig/Kühl/Heuer aaO). Allerdings muß eindeutig zu erkennen sein, daß der Antragsteller schon jetzt auch die von seiner Bedürftigkeit abhängige Leistung der Anschluß-Alhi beantragt; ein vorsorglicher Antrag auf Alhi „bei Bedürftigkeit” wäre, weil ihm der Beginn des Leistungsbegehrens nicht entnommen werden könnte, mangels Bestimmbarkeit unwirksam; jedoch besteht für eine solche Deutung des Alg-Antrags des Klägers schon deshalb kein Raum, weil der Kläger nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG Alhi erst beantragen wollte, nachdem sein Einkommen aus der Lehrtätigkeit vollends weggefallen war. Ein Antrag auf Alhi, der vor dem 6. Januar 1976 gestellt worden ist, kann der Entscheidung daher nicht zugrunde gelegt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf den Antrag, den § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG als materielle Anspruchsvoraussetzung fordert, nicht verzichtet werden. Das Gesetz sieht an keiner Stelle vor, daß in bestimmten Fällen Alhi auch ohne Antrag zu gewähren wäre; ein Antrag auf Alhi ist daher auch erforderlich, wenn nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs Alhi gewährt werden soll.
War mithin bis zum 7. Mai 1975 für einen Anspruch auf Anschluß-Alhi jedenfalls nicht die Anspruchsvoraussetzung des Antrags erfüllt, kommt § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG nicht zur Anwendung. Für den Lauf der Jahresfrist bleibt daher maßgebend die Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi, hier mithin dem am 6. Januar 1976 gestellten Antrag, vorausgegangen war.
Das LSG hat zwar allgemein festgestellt, der Kläger habe sich arbeitslos gemeldet, hat aber über den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, die dem Alhi-Antrag vorausgegangen ist, keine Ausführen gemacht, wozu es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht veranlaßt war. Nach Sinn und Zweck des § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG berechnet sich die Jahresfrist nach derjenigen Arbeitslosmeldung, die zu dem für den Anspruch maßgebenden Antrag gehört (vgl. Hennig/Kühl/Heuer aaO § 134 Anm. 6a, Lieferung März 1980). Das AFG geht nicht von einer einmaligen Arbeitslosmeldung für eine Arbeitslosigkeit aus, sondern davon, daß während einer Arbeitslosigkeit mehrere für die Ansprüche auf Alg und Alhi erhebliche Arbeitslosmeldungen möglich sind (vgl. § 110 Nr. 3 AFG). Auch wenn sich der Arbeitslose schon früher arbeitslos gemeldet hatte und die Arbeitslosigkeit seither ununterbrochen fortbesteht, ist zu einem erforderlichen neuen Antrag auf Leistung eine neue Arbeitslosmeldung erforderlich (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 4. September 1979 – 7 RAr 61/78 –); lediglich im Falle des § 134 Abs. 1 Satz 3 AFG ist bei gleichbleibender Arbeitslosigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung nicht erforderlich. Die Arbeitslosmeldung, die einem Leistungsantrag vorauf gegangen ist, ist die in bezug auf den Antrag erfolgte Meldung; sie erfolgt bei persönlicher Antragstellung zumeist unmittelbar vor der Antragstellung, kann aber der Antragstellung auch eine gewisse Zeit vorausgegangen sein. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt, zu dem der Kläger bei dem für ihn zuständigen Arbeitsamt unter Hinweis auf ein unmittelbar bevorstehendes Leistungsbegehren seine Arbeitslosigkeit oder den Fortbestand derselben angezeigt hat.
Das Begehren, Alhi zu erhalten, stand nicht unmittelbar bevor, als der Kläger sich vor der letzten Alg-Gewährung arbeitslos gemeldet hat; deshalb kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf diese, durch die Alg-Gewährung gewissermaßen „verbrauchte”, frühere Arbeitslosmeldung zurückgegriffen werden. Aufgrund der Feststellungen des LSG ist zwar nicht ausgeschlossen, daß der Kläger sich schon vor dem 1. August 1975 unter Hinweis auf ein Leistungsbegehren arbeitslos gemeldet hat. Diese vorzeitige Arbeitslosmeldung wäre aber frühestens zum 1. August 1975 wirksam geworden, weil der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt sich selbst wegen seines Einkommens aus der Lehrtätigkeit nicht als bedürftig angesehen hat. Ob zur Bestimmung der Jahresfrist auf eine Arbeitslosmeldung zurückgegriffen werden kann, die bei Antragstellung mehrere Monate zurückliegt, läßt der Senat offen; denn ob im Falle des Klägers die Jahresfrist frühestens am 1. August 1974 oder spätestens am 6. Januar 1975 zu laufen begonnen hat, ist für die Revisionsentscheidung bedeutungslos. In jedem Falle steht nämlich fest, daß der Kläger nach dem bislang maßgebenden Sachverhalt innerhalb der Jahresfrist kein Alg bezogen hat, so daß ihm Alhi nur zusteht, wenn er in der Jahresfrist zehn Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden hat (§ 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG). Da der Kläger vom 1. Oktober 1973 bis 31. Juli 1975 unverändert als Lehrkraft mit acht wöchentlichen Unterrichtsstunden beschäftigt war, kommt es auf die genaue Bestimmung der Jahresfrist für die Revisionsentscheidung nicht an.
Der Kläger hat in der Jahresfrist nicht zehn Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden (§ 134 Abs. 1 Nr. 4b AFG), wenn es sich bei seiner Tätigkeit als Lehrer, die er in der Zeit vom 1. August 1974 bis 31. Juli 1975 ausgeübt hat, durchgehend um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 102 AFG gehandelt hat, wie das LSG dies, bezogen auf die Zeit vom 6. Januar bis 31. Juli 1975, angenommen hat. Damit hat das LSG keine tatsächliche Feststellung getroffen, an die der Senat nach § 163 SGG gebunden wäre; sein Ergebnis ist vielmehr eine rechtliche Wertung. Das LSG hat sich nämlich an eine Rundverfügung des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen gebunden erachtet, durch die die Geringfügigkeitsgrenze bei Lehrpersonen näher bestimmt worden ist. Dementsprechend hat das LSG die Tatsachen, auf die es nach der Rundverfügung ankommt, dh die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden des Klägers, die Pflichtstundenzahl von Gymnasiallehrern und die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, festgestellt und unter Anwendung der in der Rundverfügung angegebenen Formel die Geringfügigkeit verneint. Rechtliche Entscheidungen können vom Revisionsgericht voll überprüft werden. Diese Nachprüfung ergibt, daß die Feststellungen des LSG nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die Beschäftigung des Klägers geringfügig gewesen ist.
Geringfügig ist nach § 102 AFG in der hier anzuwendenden Fassung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656) eine Beschäftigung, die auf weniger als zwanzig Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt ist (§ 102 Abs. 1 Satz 1 AFG). Davon abweichend gilt eine Beschäftigung nicht als geringfügig, wenn sie zwar auf weniger als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt ist, aber zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des Beschäftigten in der Regel mehr als zwanzig Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 AFG). Bestehen vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der Arbeitszeit, so ist ihnen zu entnehmen, ob die Beschäftigung geringfügig ist. Das ist beim Kläger nicht der Fall gewesen. Wohl war die Zeit festgelegt, in der der Kläger Unterricht zu erteilen hatte. Es ist daher zu berücksichtigen, daß mit der Unterrichtstätigkeit des Klägers auch Vor- und Nacharbeiten verbunden waren. Die Beurteilungsgrundlage, wie lange der Kläger wöchentlich beschäftigt war, ist demnach der „Natur der Sache”, dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen sowie den zeitlichen Umständen ihrer Erledigung zu entnehmen. Es kommt darauf an, ob bei normalem Ablauf der Ereignisse unter üblichen Arbeitsbedingungen ein durchschnittlich begabter Ausführender mit durchschnittlicher Fertigkeit weniger als zwanzig Arbeitsstunden wöchentlich benötigt (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 3 und Nr. 4). Es ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend sind die Grenzen, die sich ungeachtet subjektiver Gesichtspunkte allein aus Art und Wesen der Beschäftigung objektiv ergeben (vgl. Schönefelder/Kranz/Wanka aaO § 102 RdNr. 5, Stand August 1972). Hieraus folgt einerseits, daß nicht maßgeblich das Arbeitstempo des Ausführenden, also etwa der Zeitaufwand ist, den der Kläger für Vor- und Nacharbeit auf gewendet hat. Die Tätigkeit des Klägers ist daher nicht schon deshalb als geringfügig anzusehen, weil zu den acht wöchentlichen Unterrichtsstunden nach seinen eigenen Angaben lediglich sechs Stunden der Vor- und Nacharbeit hinzugekommen sind. Andererseits sind jedoch die individuellen Besonderheiten der von dem Arbeitnehmer auszuführenden Arbeiten zu berücksichtigen. Generalisiert wird nicht „die Sache”, sondern die Fähigkeit des Ausführenden. Das bedeutet einerseits, daß es auf durchschnittliche Fähigkeiten ankommt, andererseits jedoch, daß nicht von einer abstrakten generalisierten Arbeit auszugehen ist, sondern von der Arbeit, zu deren Ausführung sich gerade dieser Arbeitnehmer verpflichtet hat. Bei gleichartigen Verpflichtungen und gleichartigen Aufgaben läßt sich aus Gründen der Praktikabilität allerdings der Zeitaufwand generalisieren, aber nur soweit wirklich für die gesamte Breite dieser Tätigkeiten im allgemeinen und in der Regel Gemeinsamkeiten bestehen. Bei der Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze der Beschäftigung eines Lehrers kann aber nicht davon abgesehen werden, welchen Unterricht er zu erteilen hat. Hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten kann es einen erheblichen Unterschied machen, welche Fächer der betreffenden Lehrer zu unterrichten hat und in welchen Klassenstufen er eingesetzt wird (vgl. BSG SozR 4100 § 102 Nr. 4). Die Rundverfügung des Landesarbeitsamtes, an die sich das LSG gebunden erachtet hat, stimmt mit diesen gesetzlichen Anforderungen nicht überein, da sie eine rein schematische, von der Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden, der Pflichtstundenzahl vollbeschäftiger Lehrer und der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst ausgehende Umrechnung vorsieht. Sie ist unbeachtlich; Verwaltungsvorschriften sind nicht in der Lage, auslegend den Inhalt eines gesetzlichen Begriffes, also etwa den der geringfügigen Beschäftigung, normativ oder allgemein für typische Fälle festzulegen. Da das LSG es unterlassen hat, anhand der vom Kläger zu gebenden Unterrichtsstunden den zeitlichen Umfang seiner Beschäftigung zu bestimmen, läßt sich nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger nur geringfügig beschäftigt gewesen ist.
Ob die Beschäftigung des Klägers bis zum 31. Juli 1975 geringfügig gewesen ist, kann nicht deshalb ungeklärt bleiben, weil der Kläger, sollte er nicht nur geringfügig beschäftigt gewesen sein, die Anwartschaft für Alg erworben hätte, so daß er nach § 134 Abs. 1 Nr. 2 AFG keinen Anspruch auf Alhi hätte. Einem Alhi-Anspruch des Klägers kann nämlich, wenn der Kläger die Anwartschaft für Alg erworben hat, diese Anwartschaft anspruchsvernichtend nur solange entgegengehalten werden, als ein Alg-Anspruch aufgrund der Anwartschaft in Betracht kommt. Ob für einen Alhi-Anspruch für die Zeit danach die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4a AFG erfüllt sind, hängt im wesentlichen davon ab, ob der Kläger nachträglich für nur einen Tag innerhalb der Jahresfrist Alg erhält. Sollte der Kläger eine Anwartschaft auf Alg erworben haben, könnte, sofern der Kläger, was nicht ausgeschlossen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 15. November 1979 – 7 RAr 75/78 –), am 6. Januar 1976 mit der Alhi auch Alg beantragt hat, ihm Alg zustehen, das die Beklagte ihm gegebenenfalls nachträglich zu gewähren hätte. Für die nach Erschöpfung des Alg in Betracht kommende Alhi könnte der vorgehende Bezug des Alg ausschlaggebend sein. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß für einen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 1976 Alhi in Betracht kommt, zumal auch die Bedürftigkeit in Ermangelung entsprechender Feststellungen des LSG nicht verneint werden kann. Daher läßt sich das Urteil des LSG, das dem Kläger jeglichen Anspruch auf Alhi ab 1. Juli 1976 abgesprochen hat, aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht bestätigen.
Soweit das LSG einen Anspruch auf Alhi ab 1. Juli 1976 als Folgenbeseitigung wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten abgelehnt hat, ist die Entscheidung, die Geringfügigkeit der Beschäftigung des Klägers unterstellt, nicht zu beanstanden. Der der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesene Anspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte (vgl. BSGE 41, 126, 127; 46, 124, 125; SozR 2200 § 1286 Nr. 3; 4100 § 44 Nr. 9), setzt voraus, daß die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat. An einer solchen Pflichtverletzung fehlt es. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, den Kläger über seine Rechte zu beraten (vgl. § 14 SGB 1). Ein solches Tätigwerden setzt jedoch einen konkreten Anlaß, dh einen entsprechenden Antrag oder eine entsprechende Anfrage voraus; in aller Regel besteht keine Verpflichtung, Einzelpersonen von Amts wegen gezielt auf ihren speziellen Einzelfall hin zu beraten und zu belehren (vgl. BSGE 42, 224, 227; 46, 124, 126). War, wie das LSG für den Senat bindend festgestellt hat, nicht erkennbar, daß der Kläger für die Zeit vor dem 6. Januar 1976 Alhi beanspruchen wollte, so bestand keine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf die Erforderlichkeit des Antrages hinzuweisen, zumal da er selbst davon gesprochen hat, Alhi beantragen zu müssen, er also wußte, daß es eines Antrages bedurfte. Es kann daher offenbleiben, ob der vom Kläger vermißte Hinweis ursächlich dafür gewesen sein könnte, wenn dem Kläger ab 1. Juli 1976 Alhi nicht zusteht. Sollte der Kläger jedoch infolge seiner Tätigkeit als Lehrer mit acht wöchentlichen Unterrichtsstunden entgegen der bisherigen Beurteilung eine Anwartschaft auf Alg erworben haben, stellen sich hinsichtlich des Anspruchs auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn die Beklagte sich pflichtgemäß verhalten hätte, andere Fragen; für diesen Fall wird das LSG gegebenenfalls die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht erneut prüfen müssen.
Danach ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das LSG zurückzuweisen.
Fundstellen