Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage. Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage sind auch die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts als Arbeitnehmer beschäftigt und Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren (§ 360 SGB 3 aF), zu berücksichtigen, selbst wenn für sie keine Gefahr des Lohnausfalls bei Insolvenz des Unternehmers bestand.
Orientierungssatz
Die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost in die Berechnung der Insolvenzgeldumlage begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
SGB 3 § 359 Fassung: 2005-12-22; SGB 3 § 360 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2005-12-22; SGB 7 § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB 7 § 4 Abs. 1 Nr. 1; SGB 3 § 358 Fassung: 2008-10-30; SGB 3 §§ 358ff; AFG § 186b; PostPersRG; PostUmwG; PUKV § 3 S. 2; SUrlV § 13 Abs. 1; BeamtVG § 31; GG Art. 2, 3 Abs. 1, Art. 14, 12, 143b Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 28 473,90 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld (Insg) im Jahr 2003.
Die Klägerin betreibt seit 2005 in der Rechtsform der GmbH und seit 2007 unter ihrer heutigen Firma das privatisierte Breitbandkabelnetz in Nordrhein-Westfalen; sie ist Rechtsnachfolgerin der i. GmbH & Co. KG (künftig: KG), die ua im Jahr 2003 die Betreiberin war. Für die KG, die ihrerseits den Geschäftsbereich Breitbandkabel in Nordrhein-Westfalen als Rechtsnachfolgerin der K. GmbH (künftig: KDG), einer Tochtergesellschaft der T. AG (künftig: DTAG), übernommen hatte, war als Unfallversicherungsträger zunächst die Unfallkasse Post und Telekom (UKPT) zuständig. Diese überwies das Unternehmen - nachdem die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit nicht mehr gegeben waren - mit bindendem Bescheid vom 3.6.2002 mit Ablauf des 31.12.2002 an die Beklagte. Mit ebenfalls bindend gewordenem Bescheid vom 15.7.2002 veranlagte die Beklagte die KG zu den Gefahrklassen.
In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Insg-Umlage im Hinblick auf die bei der KG gegen Entgelt beschäftigten Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost. Diese waren von der DTAG unter Wegfall der Besoldung und mit der Zusage einer Rückkehrgarantie verbunden mit einer globalen Übernahmeerklärung vom 30.6.2000 schon für eine Tätigkeit bei der KDG beurlaubt worden und setzten ihre Tätigkeit später bei der KG fort. Diese vertrat unter Hinweis auf § 3 der Verordnung über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes auf die UKPT und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben vom 11.1.1995 (Postunfallkassenverordnung - PUKV, BGBl I 20) den Standpunkt, die Lohnsummen der bei ihr tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien bei der Umlage außer Ansatz zu lassen. Die Beklagte war gegenteiliger Ansicht, berücksichtigte den Gesamtbetrag der von der KG gemeldeten Bruttoarbeitsentgelte des Jahres 2003 und setzte auf dieser rechnerischen Grundlage den Anteil der KG an der Insg-Umlage für 2003 mit Beitragsbescheid vom 21.4.2004 auf 125.151,51 Euro fest. Den Widerspruch, mit dem die KG unter Wiederholung ihrer Einwände geltend machte, wegen der berücksichtigten Lohnsummen der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei die für 2003 festgesetzte Insg-Umlage rechtswidrig um 28 473,90 Euro zu hoch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.5.2005 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, die Insg-Umlage sei nach Maßgabe der §§ 359 Abs 1, 360 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) berechnet worden. Der Personenkreis der bei der KG im Jahr 2003 beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten könne bei der Umlage nicht unberücksichtigt bleiben.
Mit Urteil vom 25.9.2009 hat das Sozialgericht Köln (SG) den Bescheid der Beklagten vom 21.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.5.2005 insoweit aufgehoben, als darin eine Insg-Umlage von mehr als 96.677,61 Euro festgesetzt wurde. Es hat sich der von der KG schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung angeschlossen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2010). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt:
Bei der Berechnung der Insg-Umlage für 2003 seien zu Recht die Lohnsummen der bei der damaligen KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten einbezogen worden. Sowohl nach § 360 Abs 1 SGB III in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung (aF) als auch nach § 52 Abs 2 der Satzung der Beklagten erfolge die Umlage nach dem Entgelt der Versicherten. Versicherte im Sinne dieser Vorschriften seien die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Das treffe nach § 2 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) auf die als Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliederten Beamtinnen und Beamten zu. Dagegen gehörten sie nicht zu den Personen, die wegen der Geltung beamtenrechtlicher Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechender Grundsätze gemäß § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherungsfrei seien. Diese Regelung greife nur ein, wenn ein Unfall bei der ausgeübten Tätigkeit einen Dienstunfall iS von § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz ≪BeamtVG≫) darstelle, weil er in Ausübung des Dienstes stattfinde. Das sei aber bei der Tätigkeit der während ihrer Beurlaubung als Arbeitnehmer beschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht der Fall. Es führe auch nicht zur Versicherungsfreiheit, dass beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 31 Abs 5 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen eine im Ermessen des Dienstherren stehende Unfallfürsorge gewährt werden könne. Da die Umlagepflicht allein auf den Versichertenstatus in der gesetzlichen UV abstelle, sei es unerheblich, ob für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten bestehe. Bei der Insg-Umlage nicht zu berücksichtigen seien nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF nur die dort aufgeführten Rechtsträger, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen komme nicht in Betracht, weil es sich um Ausnahmeregelungen handele und weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. § 360 Abs 1 SGB III aF begegne in dieser Auslegung auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die geschützten Rechte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten seien nicht berührt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz lasse sich nicht daraus ableiten, dass im Zuständigkeitsbereich der UKPT bei der Insg-Umlage die Lohnsummen beurlaubter Beamter gemäß § 3 S 2 PUKV außer Ansatz blieben. Soweit diese untergesetzliche Regelung der Auslegung des § 360 Abs 1 SGB III aF nicht entspreche, verstoße sie gegen höherrangiges Recht mit der Folge, dass die Klägerin sich nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen könne.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt im Wesentlichen vor, das LSG habe sich zu Unrecht auf Erwägungen zur gesetzlichen UV gestützt und außer Acht gelassen, dass es beim Insg allein um die Absicherung eines insolvenzbedingten Lohnausfallrisikos gehe. Die Auffassung, Versicherte iS des § 360 Abs 1 SGB III aF könnten nur Versicherte in der gesetzlichen UV sein, könne nicht überzeugen, wie die zum 1.1.2009 in Kraft getretene und nicht erkennbar als Systemwechsel gedachte Neuregelung des Umlageverfahrens zeige. Die Einbeziehung der Unfallversicherungsträger in das bisherige Umlageverfahren habe lediglich der Verwaltungsvereinfachung gedient und keinen inhaltlichen Bezug zur gesetzlichen UV. Deshalb könne bei Beachtung des Sicherungszwecks des Insg nicht allein entscheidend sein, dass sie, die Klägerin, nicht zu den nach den §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF von der Insg-Umlage ausgenommenen Rechtsträgern gehöre. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, wenn sich bei Individualpersonen das Risiko insolvenzbedingten Lohnausfalls aus Rechtsgründen nicht verwirklichen könne. Das treffe auf die fraglichen Beamtinnen und Beamten wegen eines fortbestehenden Besoldungsanspruchs gegen ihren Dienstherrn zu, und dieses Fehlen eines Lohnausfallrisikos sei nach § 3 S 2 PUKV bei der Insg-Umlage zu beachten. Dem habe das LSG bei der Auslegung der §§ 359 Abs 2 S 2, 360 Abs 1 S 4 SGB III aF Rechnung tragen müssen. Die Berücksichtigung der Entgelte von im Insolvenzfall anderweit gesicherten Personen sei zudem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Unabhängig davon habe das LSG bei dem rechtsirrigen Ansatz über die gesetzliche UV auch zu Unrecht Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint. Denn die bei der KG ausgeübte Beschäftigung der beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei nach den zur Umwandlung der Deutschen Bundespost erlassenen Vorschriften als "Dienst" anzusehen, sodass ein Anspruch auf beamtenrechtliche Unfallfürsorge bestehe. Die gegenteilige Auffassung des LSG berühre auch durch Art 143b Grundgesetz (GG) geschützte Rechte der Beamtinnen und Beamten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25. September 2009 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Das LSG hat zu Recht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids der Beklagten bestätigt. Die Umlagepflicht der Klägerin erstreckt sich auch auf die Arbeitsentgelte der im Jahr 2003 im Unternehmen der KG beschäftigten (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten.
1. Dass die KG im Jahre 2003 als Unternehmen mit Beschäftigten der Beitragspflicht in der gesetzlichen UV (§ 150 Abs 1 SGB VII) unterlag und von der Beklagten durch Umlage zu Beiträgen heranzuziehen war (§§ 152 ff SGB VII), stellt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin selbst nicht in Abrede. Sie wendet sich auch nicht dagegen, dass die KG dem Grunde nach zur Insg-Umlage nach den §§ 358 ff SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.3.1997 (BGBl I 594; Arbeitsförderungs-Reformgesetz ≪AFRG≫) heranzuziehen war. Sie greift die Heranziehung für 2003 nur in der Höhe bzw im Umfang an, soweit die Beklagte bei der Berechnung der Umlage auch die Arbeitsentgelte der bei der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten berücksichtigt hat. Dies ist indes nicht zu beanstanden.
2. Nach § 360 Abs 1 S 1 SGB III in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des AFRG legen die gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die Eisenbahn-Unfallkasse und die UKPT den jeweils von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Dementsprechend sieht die 1998 beschlossene Satzung der Beklagten idF des 3. Nachtrags vom 6.12.2001 vor, dass die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insg nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 153 Abs 2 SGB VII) umgelegt werden. Diese Bestimmung rechtfertigt es, bei der Berechnung der Umlage auch die Entgelte der im Unternehmen der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen. Auch die Entgelte dieser Mitarbeiter sind Entgelte der Versicherten im Sinne der genannten Vorschriften.
a) Wie der Senat mit Urteil vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R - SozR 3-4100 § 186c Nr 3) bereits zu der im Vergleich zu § 360 Abs 1 S 1 SGB III nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 186c Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung entschieden hat, sind mit dem Begriff "Versicherte" die Versicherten in der gesetzlichen UV gemeint. Denn ebenso wie das AFG enthält das SGB III für den Bereich des Konkursausfallgeldes (Kaug) bzw Insg keine eigenständige Definition des "Versicherten", sondern § 183 Abs 1 SGB III nennt grundsätzlich jeden "Arbeitnehmer" als möglichen Anspruchsberechtigten. Demgemäß können als "Versicherte" iS des § 360 Abs 1 S 1 SGB III aF die in der UV Versicherten gemeint sein. Diese Ausrichtung der Erhebung der Insg-Umlage an der gesetzlichen UV hat der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1) bestätigt. In dieser Entscheidung ist nochmals dargelegt worden, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt das nähere Verfahren wie schon bei der vorhergehenden Kaug-Umlage wegen ihrer - ursprünglich - begrenzten Bedeutung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV als "Huckepackverfahren" gekoppelt hat.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 163 SGG), waren die (beurlaubten) Beamtinnen und Beamten der DTAG in der streitbefangenen Zeit bei der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin, der KG, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; sie waren daher gemäß § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII als "Beschäftigte" Versicherte in der gesetzlichen UV.
b) Soweit die Klägerin die Richtigkeit dieses Ergebnisses bzw der Auslegung des Begriffs der "Versicherten" iS des § 360 Abs 1 SGB III in Zweifel zieht, vermag ihre Argumentation nicht zu überzeugen. Ihr Einwand, es müsse bei der Definition der Versicherten auch das tatsächliche Versicherungsrisiko, dh die tatsächliche Gefahr eines insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten, Berücksichtigung finden, ist weder mit der Regelung des § 360 Abs 1 SGB III vereinbar noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Wie § 360 Abs 1 S 4 SGB III - entsprechend der Vorgängervorschrift in § 186c Abs 2 S 2 AFG - vorsieht, bleiben bei der Insg-Umlage unberücksichtigt Entgeltsummen des Bundes, der Länder, der Gemeinden sowie der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solcher juristischer Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert. Dass die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin, die KG, diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist unzweifelhaft und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Wie der erkennende Senats bereits in seiner Entscheidung vom 21.9.2000 (aaO) ausgeführt hat, macht diese Regelung aber deutlich, dass die Umlagepflicht der Arbeitgeber nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr abhängt, mithin auch die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten unerheblich ist. Entscheidend ist danach allein die Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV; diese stellt auf die Beschäftigung im Betrieb, nicht aber auf die arbeitsrechtliche Zuordnung der Mitarbeiter ab. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung weiterhin fest. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 21.9.2000, bei der es um die Umlagepflicht von Entgelten der aufgrund eines Personalgestellungsvertrages mit einer nicht konkursfähigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Unternehmen der klagenden GmbH tätigen Beschäftigten ging, weiter ausgeführt hat, kommt es nach Sinn und Zweck der Insg-Umlage auf die anderweitige Absicherung der Entgelte bestimmter Mitarbeiter nicht an und ist deshalb bei der Berechnung der Umlage das "Entgelt der Versicherten" in den Unternehmen lediglich ein Berechnungsfaktor für die vom Gesetzgeber angestrebte möglichst gleichmäßige und gerechte Belastung aller Arbeitgeber, die zur Kaug- bzw Insg-Umlage heranzuziehen sind. Es kann deshalb hier auch dahingestellt bleiben, ob den beurlaubten Beamtinnen und Beamten - wovon die Beklagte ausgeht - im Insolvenzfall ein Leistungsanspruch zustünde, da während der Beurlaubung deren beamtenrechtliche Besoldungsansprüche ruhen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die in der Entscheidung des Senats vom 21.9.2000 zusätzlich genannte Erwägung, dass durch eine allein an der Beitragspflicht des Unternehmens zur gesetzlichen UV orientierte Umlagepflicht auch der Gefahr von Umgehungen vorgebeugt werden sollte, auf die Vertragsgestaltung im Unternehmen der Klägerin bzw damals der KG zutrifft.
Entgegen der Ansicht der Revision wird die Auslegung des Begriffs der "Versicherten" auch nicht durch die am 1.1.2009 in Kraft getretene Neufassung der §§ 358 ff SGB III durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen UV vom 30.10.2008 (BGBl I 2130, Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz ≪UVMG≫) in Frage gestellt. Diese Reform hat der Senat mit Blick auf den damals schon bekannten Entwurf des UVMG (BT-Drucks 16/9154) bereits im Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1, RdNr 15) erwähnt und hat die geplante Abschaffung der bisherigen Koppelung der Insg-Umlage an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV ("Huckepackverfahren") zugunsten des Einzugsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lediglich als Ausdruck dafür gewertet, dass sich die Aufbringung der Mittel für das Insg auch völlig unabhängig von der Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge organisieren ließe. Auch insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Denn die inzwischen umgesetzte Reform widerlegt in keiner Weise die Auslegung des Vorgängerrechts durch den Senat, sondern bedeutet eine grundlegende Neuorganisation der Finanzierung des Insg (vgl ua Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 358 RdNr 2 ff, 39, Stand Juni 2011). Wie den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 16/9154 S 1 f, 25 und 40 f) zu entnehmen ist, wurde das bisherige Umlageverfahren bzw dessen Organisation nicht mehr als zeitgemäß betrachtet (vierteljährliche Abschlagszahlungen der Unfallversicherungsträger; erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgende Feststellung und Berechnung der Umlage anhand der Vorjahresausgaben der Bundesagentur für Arbeit und der Vorjahresentgelte der Beschäftigten; Umlageerhebung durch die einzelnen Versicherungsträger zu verschiedenen Zeitpunkten). In dem "neuen Verfahren" (BT-Drucks 16/9154 S 41 zu § 362), nämlich die Umlage künftig für das laufende Kalenderjahr durch monatliche und am erwarteten Bedarf orientierte Beträge aufzubringen, wurde demgegenüber der Vorteil gesehen, dass "der Finanzierungsfluss verstetigt wird" (BT-Drucks 16/9154 S 25).
Schon aus der Entscheidung zum Übergang zu einer gleichsam "laufenden" Finanzierung durch monatlich zu erhebende Beträge erklärt sich auch die Neuerung, dass die Umlage nach § 359 Abs 1 S 1 SGB III idF des UVMG nunmehr zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) an die Einzugsstelle zu zahlen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nunmehr aus § 358 Abs 2 S 2 SGB III in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung zu folgern ist, dass die Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten bei einer wegen Gewährleistung der Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versicherungsfreien anderweitigen Beschäftigung (vgl § 5 Abs 1 S 1 und 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ≪SGB VI≫) weiterhin bei der Insg-Umlage zu berücksichtigen sind (so wohl Estelmann, aaO, § 358 RdNr 41; abweichend offenbar die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer gemeinsamen Verlautbarung zur Erhebung und zum Einzug der Insg-Umlage vom 3.11.2010 unter 3.2.1).
Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom 21.9.2000 (SozR 3-4100 § 186c Nr 2) und vom 29.5.2008 (BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten. Im Gegenteil bestätigen die mit dem UVMG vollzogene Neuordnung der Strukturierung und Finanzierung des Insg und die zugrunde liegenden Motive des Gesetzgebers das Ergebnis, dass bisher und für das hier zu beurteilende Jahr 2003 das Insg-Umlageverfahren an die Maßstäbe und Strukturen der gesetzlichen UV gekoppelt war.
c) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich eine Minderung des für die Umlage maßgebenden Entgelts auch nicht auf eine angebliche Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII stützen. Danach sind versicherungsfrei Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter. Wie bereits das LSG zutreffend ausgeführt hat, sind demgemäß nur solche Personen versicherungsfrei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt in Ausübung ihres Dienstes bzw in der durch diese besondere Unfallfürsorge geschützten Arbeit tätig geworden sind, wenn ein Versicherungsfall infolge dieser Tätigkeit eingetreten ist, oder - anders formuliert - Versicherungsfreiheit besteht nur, "soweit" die Unfallfürsorgevorschriften gelten, dh ein Unfall bei der ausgeübten Verrichtung einen Dienstunfall iS des § 31 BeamtVG darstellen würde. Maßgebend ist dabei die konkrete Tätigkeit (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 4, Stand der Einzelkommentierung April 2008). Eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII der bei der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten besteht indes - jedenfalls nach den im streitigen Umlagejahr 2003 maßgebenden Verhältnissen - nicht.
Nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG hat die KG im streitigen Zeitraum Beamtinnen und Beamte beschäftigt, die von der DTAG zu diesem Zweck unter Zusage einer Rückkehrgarantie "beurlaubt" waren. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten und den darin enthaltenen, von der KG vorgelegten Unterlagen. Danach war den später laut Übernahmeerklärung vom 30.6.2000 bei der KDG beschäftigten Beamtinnen und Beamten von der DTAG auf Antrag und unter Anerkennung eines dienstlichen Interesses Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung ≪SUrlV≫; hier idF vom 25.4.1997, gültig bis 30.11.2004) für eine Tätigkeit bei der KDG gewährt worden.
Schon aufgrund dieser tatsächlichen und gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG, wonach es sich bei den im streitigen Zeitraum bei der KG beschäftigten Beamtinnen und Beamten um "beurlaubte" Beamte gehandelt hat, erübrigen sich nähere Ausführungen zur Revisionsbegründung, wonach die beamteten Mitarbeiter der DTAG im Rahmen einer "Zuweisungskette" nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz iVm § 4 Abs 4 S 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz ≪PostPersRG≫) bei ihr aktuell tätig seien. Doch abgesehen von diesem Widerspruch scheidet die Möglichkeit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 4 Abs 4 PostPersRG auch aus Rechtsgründen aus. Denn das Instrument der Zuweisung nach § 4 Abs 4 PostPersRG ist erst mit Wirkung ab 13.11.2004 durch das Erste Gesetz zur Änderung des PostPersRG vom 9.11.2004 eingeführt worden (vgl auch BT-Drucks 15/3404 S 1 und 8 f). Unerheblich ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit, ob nach dem Inkrafttreten der Zuweisungsregelungen des § 4 Abs 4 PostPersRG am 13.11.2004 evtl eine entsprechende Neuordnung der Rechtsverhältnisse zwischen der DTAG, der Klägerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin und den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Denn dies hätte jedenfalls keine rückwirkende Änderung der für die Beurteilung der Umlagepflicht im Jahr 2003 maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Folge gehabt. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob - wie bereits vom LSG in seiner Entscheidung erwähnt - eine Anwendung der Zuweisungsregelung in § 4 Abs 4 PostPersRG auch daran scheitert, dass dort - ebenso wie in § 4 Abs 2 und 3 PostPersRG - nur die Beschäftigung bei einer Aktiengesellschaft (AG) angesprochen wird (vgl dazu Pechstein ZBR 2004, 293, 296 ff - ua zum Unternehmensbegriff des Art 143b GG; Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 99 f).
Entgegen der Rechtsansicht der Revision kann eine Versicherungsfreiheit der im Unternehmen der KG beschäftigten beurlaubten Beamtinnen und Beamten - bezogen auf das maßgebliche Jahr 2003 - auch nicht damit begründet werden, dass diese Beschäftigung für die beurlaubten Beamtinnen und Beamten "Dienst" im beamtenrechtlichen Sinne gewesen sei. Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (≪BVerwG≫, Urteil vom 7.6.2000 - 1 D 4/99 - BVerwGE 111, 231, und Urteil vom 20.8.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.
Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 (BVerwGE 111, 231), bei der es um Pflichtverletzungen eines von der DTAG beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der AG (Postumwandlungsgesetz ≪PostUmwG≫; Art 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, Postneuordnungsgesetz ≪PTNeuOG≫ vom 14.9.1994, BGBl I 2325, 2339) aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind, nämlich Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und DTAG. Denn diese Aktiengesellschaften sind durch § 1 Abs 1 S 1 PostPersRG mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherren Bund gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten "beliehen" worden, und diese Beamtinnen und Beamten stehen weiter "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersRG), wobei ihre berufliche Tätigkeit bei der AG nach § 4 Abs 1 PostPersRG als Dienst gilt (vgl BVerwGE 103, 375, 377 - Juris RdNr 11). Etwas anderes gilt jedoch für Beamte, die nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt worden sind, um bei einem anderen Unternehmen (etwa bei einer Tochtergesellschaft einer der Aktiengesellschaften) eine Beschäftigung auszuüben. Sie sind nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen für die Zeit eines durch eine der Aktiengesellschaft gewährten Urlaubs ohne Besoldung von der ihnen obliegenden Dienstleistungspflicht entbunden und die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen vollzieht sich im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. Die Tätigkeit während der Beurlaubung stellt deshalb weder Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar noch gilt sie nach § 4 Abs 1 PostPersRG als Dienst (vgl BVerwGE 111, 231, 234 f - Juris RdNr 19, 22).
Bei insoweit unveränderter Rechtslage folgt hieraus für das streitige Jahr 2003, dass das LSG die seinerzeit während einer Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV als Arbeitnehmer bei der KG tätigen Beamtinnen und Beamten zu Recht als in der gesetzlichen UV versicherte Beschäftigte (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII) angesehen und eine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII verneint hat. Denn ein Dienstunfall, der nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII zum Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gemäß § 30 BeamtVG (hier in der vom 1.12.2002 bis 30.6.2009 geltenden Fassung durch das Einsatzversorgungsgesetz vom 21.12.2004, BGBl I 3592) vor dem Schutz der gesetzlichen UV führt, setzt gemäß § 31 Abs 1 S 1 BeamtVG begrifflich einen Körperschaden aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Ereignisses voraus (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 - DÖV 2008, 250 - Juris RdNr 11; vgl auch Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 9 RdNr 33, Stand Januar 2003). Für die danach erforderliche enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst kommt es vor allem darauf an, ob das schädigende Ereignis während der Dienstzeit in dem vom Dienstherren beherrschbaren Risikobereich eingetreten ist (stRspr, vgl BVerwG, aaO; BVerwG DÖD 2009, 193; BVerwG NVwZ 2010, 708). Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs 1 BeamtVG scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden (BVerwGE 111, 231) - ist. Den beurlaubten Beamtinnen und Beamten war auch "sonst" keine Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet worden.
Soweit die Revisionsbegründung einwendet, Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII müsse auch für die "in ihrem Status unberührt bleibenden Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin" gegeben sein, wenn schon für die nach privatem Recht beschäftigten Personen ein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Leistungen entsprechend den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften genüge (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 3, Stand April 2008), rechtfertigt dies keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII. Denn entscheidend ist, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin gerade keinen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge haben, sondern - wie bereits das LSG ausgeführt hat - für sie nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung nach § 31 Abs 5 BeamtVG verbleibt, die den Anforderungen des § 4 Abs 1 Nr 1 SGB VII nicht genügt (vgl BSG, Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 43/89 - Juris RdNr 15; ebenso Ricke aaO; Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 4 RdNr 30 bis 32, Stand Januar 2003; Ensberg in JurisPK-SGB VII, § 4 RdNr 57; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2003, § 4 RdNr 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche UV, § 4 SGB VII, Anm 4.2, Stand März 2011; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 4 RdNr 16 f, Stand April 2009; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl 2011, § 4 RdNr 11, Stand März 2010, Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 148 ff).
d) Die Einbeziehung der Arbeitsentgelte der beurlaubten Beamtinnen und Beamten in die Insg-Umlage begegnet aus Sicht des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand der Revision, eine Einbeziehung beurlaubter Beamter der früheren Deutschen Bundespost in den Schutz der gesetzlichen UV berühre durch Art 143b GG geschützte Rechte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verwendung des Dienstbegriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nichtdienst (vgl BVerwGE 103, 375, Juris RdNr 12: Badura in Bonner Kommentar zum GG, Art 143b, RdNr 27, 29; Stand September 2004; Lecheler in Festschrift 50 Jahre BVerfG, Bd II 2001, S 359, 272 f; Pechstein, ZBR 2004, 293, 296 ff). Zu der nach Art 143b Abs 3 S 1 GG zu wahrenden Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten gehört auch, dass im Fall einer - nur auf Antrag möglichen (§ 14 SUrlV) - Beurlaubung nach § 13 Abs 1 SUrlV die genannten Rechtsfolgen eintreten und eine beamtenrechtliche Unfallfürsorge nur als Ermessensleistung in Betracht kommt. Es bringt deshalb für die 2003 bei der KG tätigen beurlaubten Beamtinnen und Beamten keinen erkennbaren Nachteil mit sich, sie als in der gesetzlichen UV versichert anzusehen und damit die Gefahr anderenfalls drohender Versorgungslücken auszuschließen (Stolz, aaO, S 150 f).
Auch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen (Art 2, 3, 12, 14 GG) begegnet die Auslegung des § 360 Abs 1 SGB VII in der hier maßgeblichen Fassung des AFRG keinen Bedenken. Insbesondere kann ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG - wie bereits das LSG im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - nicht daraus abgeleitet werden, dass gemäß § 3 S 2 der im Zuständigkeitsbereich der UKPT geltenden PUKV (BGBl I 20) bei der Berechnung der Kaug-Umlage und der dafür maßgeblichen Bildung der Lohnsumme "die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz" bleiben.
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 3 S 2 PUKV durch die Ermächtigungsgrundlage in Art 2 § 3 Abs 2 PTNeuOG gedeckt oder durch spätere gesetzliche Regelungen inhaltlich überholt ist. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese Sonderregelung und die entsprechende Regelung in § 18 Abs 3 der Satzung der UKPT idF vom 4.12.1995 (bis zur derzeit geltenden Fassung des 7. Nachtrags vom 6.7.2011) im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung bewegt. Die Vereinbarkeit der Verordnungsregelung mit höherrangigem Recht könnte zweifelhaft sein, weil mit der Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Art 12 PTNeuOG unter Ziff 70 auch die Reichsversicherungsordnung (RVO) ergänzt und § 657b RVO neu eingefügt worden war, der ua in Abs 2 S 2 die "entsprechende Anwendung" der (damaligen) Vorschriften der §§ 186b und 186c AFG über die Kaug-Umlage für die UKPT vorsah (vgl auch BT-Drucks 12/6718, S 71 zu § 657b RVO). Dementsprechend haben auch § 186b Abs 1 S 1 und § 186c Abs 1 S 1 AFG in der seit 1.1.1997 geltenden Fassung und speziell die hier maßgeblichen Vorschriften der § 359 Abs 1 S 1 und § 360 Abs 1 S 1 SGB III aF die Aufbringung der Mittel für das Kaug bzw Insg durch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse und die UKPT einheitlich geregelt.
Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Zuständigkeit der UKPT von der der anderen genannten Unfallversicherungsträger unterscheidet, und sich die in § 3 S 2 PUKV vorgesehene Befreiung von der Umlagepflicht (nur) auf die Arbeitsentgelte der bei den "Mitgliedsbetrieben" (der UKPT) beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten bezieht. Die Zuständigkeit der UKPT für Unternehmen regeln § 127 SGB VII bzw der hierauf Bezug nehmende § 2 S 1 ihrer Satzung. Nach § 127 SGB VII (Vorläufervorschrift: § 657b RVO) umfasst die Zuständigkeit der UKPT ua ausgegliederte Unternehmen, soweit diese von Unternehmen iS der Nr 2 und 3 Buchst a der Vorschrift überwiegend beherrscht werden. Es liegt deshalb nahe, die Erklärung für die Regelung des § 3 S 2 PUKV in der besonderen rechtlichen Struktur der Mitgliedsunternehmen nach § 127 SGB VII (bzw § 657b RVO) zu sehen, bei denen beurlaubte Beamtinnen und Beamte typischerweise weiterhin "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs 3 S 1 PostPersG) beschäftigt waren. Die Voraussetzungen einer solchen Zuständigkeit der UKPT waren im vorliegenden Fall - ausweislich der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten, ua Schreiben der Beklagten vom 28.3.2002 sowie Bescheid der UKPT vom 3.6.2002 - hinsichtlich der KG im Jahre 2002 nicht mehr gegeben, weil die DTAG nicht mehr die Mehrheitsanteile hielt.
Doch unabhängig davon, ob der Regelung in § 3 S 2 PUKV ein sachliches Differenzierungsmerkmal zugrunde liegt oder nicht, war der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehalten, für Unternehmen wie die Klägerin, die in die Zuständigkeit der Beklagten fallen (vgl §§ 121, 136, 137 SGB VII), für den Bereich der Insg-Umlage eine Sonderregelung zu treffen. Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr 3), gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Die Übernahme des Finanzierungssystems der gesetzlichen UV dient einer klaren und praktikablen Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen und gewährleistet durch das Solidaritätsprinzip ein leistungsfähiges System der Sicherung gegen Lohnausfälle von Arbeitnehmern bei Insolvenz von Arbeitgebern. Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs 1 SGB III aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr 3). Es besteht schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgängerin durch die Berücksichtigung der bei ihr im Jahr 2003 beschäftigten, beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit der Insg-Umlage unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird (vgl BSG aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 152 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Streitwert bemisst sich nach dem von den Vorinstanzen festgesetzten Wert, da der Klageantrag unverändert weiterverfolgt worden ist (vgl §§ 63 Abs 2, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz).
Fundstellen
BSGE 2012, 112 |
NJW 2012, 8 |
SGb 2012, 218 |
Breith. 2012, 1062 |