Leitsatz (amtlich)
FuUAnO &, § 2 Abs 7 S 2 (Fassung: 1971-09-09) ist nicht durch die Ermächtigung des AFG § 39 gedeckt, soweit danach für die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen an Ingenieurschulen, Fachhochschulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten verlangt wird, daß sie auf einer mindestens 1jährigen entsprechenden Berufstätigkeit aufbauen und im Vollzeitunterricht nicht länger als 1 Jahr dauern.
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Fortbildungscharakter und zur Gestaltung eines Aufbaustudiums; allgemeine Voraussetzungen der Fortbildungsförderung.
2. Zur Frage der Abgrenzung des Aufbaustudiums an einer Fachhochschule von einem gleichzeitig laufenden Simultanstudium.
3. Zu den Anforderungen, die nach AFG § 41 Abs 1 aF an ein wirtschaftswissenschaftliches Aufbaustudium für graduierte Ingenieure zu stellen sind.
Normenkette
AFG § 39 Fassung: 1969-06-25, § 41 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 2 Abs. 7 S. 2 Fassung: 1971-09-09
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.12.1975; Aktenzeichen L 12 (16) Ar 77/73) |
SG Detmold (Entscheidung vom 10.04.1973; Aktenzeichen S 12 Ar 21/72) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist graduierter Maschinenbauingenieur und war in diesem Beruf mehrere Jahre tätig. Am 1. April 1972 begann er ein dreisemestriges wirtschafts-wissenschaftliches Aufbaustudium für graduierte Ingenieure an der Fachhochschule B - Fachbereich Wirtschaft -, das er mit der Graduierung zum Wirtschaftsingenieur erfolgreich abschloß. Bereits im Oktober 1971 hatte der Kläger beim Arbeitsamt B Förderung des Studiums beantragt. Das Arbeitsamt hatte den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 28. Dezember 1971, Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1972). Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Detmold am 10. April 1973 abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 10. Dezember 1975 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt: Das Aufbaustudium sei für den Kläger eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung gewesen. Es habe wesentlich an das Berufswissen des Ingenieurs angeknüpft. Durch das Studium solle der graduierte Ingenieur in die Lage versetzt werden, seine technischen Entscheidungen in anderen Dimensionen fällen zu können. Das Aufbaustudium habe eine abgeschlossene Berufsausbildung zwingend als Zugangsbedingung vorausgesetzt, sei aber keine institutionell abgegrenzte auf Fortbildung i.S. des § 41 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ausgerichtete Maßnahme gewesen. Allgemein könne die Graduierung zum Wirtschaftsingenieur sowohl durch ein sechs- bis achtsemestriges sogenanntes Simultanstudium als auch durch das hier durchlaufene dreisemestrige Aufbaustudium erreicht werden. Das Simultanstudium setze aber nur die Fachhochschulreife voraus, und zwischen beiden Studiengängen bestehe keine solche Trennung, daß sich das Aufbaustudium als abgegrenzte Maßnahme darstelle. Mangels einer solchen Abgrenzung könne nicht festgestellt werden, daß das Aufbaustudium die gesetzlichen Voraussetzungen des § 41 Abs 1 AFG erfülle. Es werde an der Fachhochschule Bielefeld weder besonders verwaltet noch bestehe dafür ein im einzelnen festliegender Lehrplan derart, der das Aufbaustudium nach Art und Dauer als Fortbildungsmaßnahme i.S. des § 41 AFG ausweise. Zwar lägen die Fachgebiete fest, in denen während des Studiums Kenntnisse erworben werden müssen; auch sei eine Mindeststudiendauer genannt. Diese Studienordnung sei aber ein vom Sachgebiet her bestimmter Plan, der allein durch das Bildungsziel - die Graduierung zum Wirtschaftsingenieur - bestimmt werde, einem Ziel, das ebenso durch das sechs- bis achtsemestrige Simultanstudium erreicht werden könne. Die erwachsenenbildungsspezifische Abgrenzung spiele daher jedenfalls keine Rolle. Soweit für das Aufbaustudium eine besondere Prüfungsordnung und ein besonderer Prüfungsausschuß bestehe, ergebe sich das ebenfalls aus sachlichen, nicht aus erwachsenenbildungsspezifischen Gründen. Überdies werde sowohl die zeitliche Aufeinanderfolge des Vorlesungsbesuchs als auch die Studiendauer von drei Semestern ausdrücklich nahegelegt, aber nicht zur Bedingung des Studiums gemacht.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 47 AFG durch das LSG und macht geltend, sein Aufbaustudium sei als Maßnahme der beruflichen Umschulung zu bewerten, denn der Schwerpunkt seiner neuen Berufstätigkeit liege nicht im technischen sondern im wirtschaftlichen Arbeitsbereich. Wenn es sich aber um eine Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe, so seien die Voraussetzungen des § 41 AFG gegeben. Das Aufbaustudium sei von dem sogen. Simultanstudium ausreichend unterscheidbar.
Der Kläger beantragt,
|
|
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. April 1973 und das Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 10. Dezember 1975 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Dezember 1971 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1972 zu verurteilen, die Teilnahme des Klägers an dem dreisemestrigen wirtschafts-wissenschaftlichen Aufbaustudium (1. April 1972 bis 28. Juni 1973) zu fördern. |
Die Beklagte beantragt,
|
|
die Revision zurückzuweisen. |
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt, zulässig und im Sinne der Zurückverweisung begründet. Aus den bisherigen Feststellungen des LSG ergibt sich nicht eindeutig, ob die Berufung zurückzuweisen war und das SG die Klage mit Recht abgewiesen hat. Die angefochtenen Bescheide können rechtswidrig und der Leistungsantrag des Klägers begründet sein.
Mit zutreffender Begründung hat das LSG zunächst angenommen, daß das Aufbaustudium an der Fachhochschule B für den Kläger inhaltlich eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung i.S. des § 41 Abs 1 AFG war. Es hat sich insbesondere nicht um eine Maßnahme der beruflichen Umschulung gehandelt. Für die Abgrenzung zwischen Fortbildung und Umschulung ist nach der Rechtsprechung des Senats entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden, oder ob diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i.S. des § 47 AFG Bedeutung haben, insoweit also ein Beruf mit neuem Inhalt erlernt wird (BSG SozR 4100 § 41 AFG Nr 11). Das LSG hat insoweit festgestellt, daß die Studenten durch das Aufbaustudium in Bielefeld in die Lage versetzt werden sollen, als Ingenieure ihre technischen Entscheidungen in anderen Dimensionen zu fällen. Gegen diese Feststellung hat der Kläger keine zulässigen Rügen erhoben. Nach dem für die Absolventen des Aufbaustudiums bestehenden Berufsbild wird der Wirtschaftsingenieur daher jedenfalls in nicht unwesentlichem Maße als Ingenieur tätig und hat die im früheren Beruf erlernten Fertigkeiten zu verwenden. Durch das Aufbaustudium werden zumindest die beruflichen Kenntnisse der Ingenieure erweitert.
Das LSG hat weiter festgestellt, die Teilnahme am Aufbaustudium habe nur graduierten Ingenieuren offen gestanden, also eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S. des § 41 Abs 1 AFG vorausgesetzt. Gem. § 2 Abs 7 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 9. September 1971 (ANBA S. 797) wird für Fortbildungsmaßnahmen an Fachhochschulen verlangt, daß sie außerdem auf einer mindestens einjährigen entsprechenden Berufstätigkeit aufbauen und in Vollzeitunterricht nicht länger als ein Jahr dauern. Diese beiden für die Förderung der Teilnahme an einer derartigen Maßnahme besonderen Voraussetzungen sind mit der Ermächtigung des § 39 AFG nicht vereinbar. Zu § 2 Abs 6 Satz 2 der AFuU vom 18. Dezember 1969 hat der Senat bereits ausgesprochen, ein genereller Ausschluß von Studien von der Fortbildung widerspreche dem AFG. Studiengänge, die sich im Rahmen der Voraussetzungen des § 41 AFG hielten, könnten von der Förderung nicht ausgeschlossen werden (BSG SozR 4100 § 41 Nr 13). Weiter hat der Senat entschieden, die Bundesanstalt für Arbeit sei nicht befugt, im Wege einer satzungsrechtlichen Anordnung die in § 41 Abs 1 AFG alternativ aufgeführten Zugangsvoraussetzungen für eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung - abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung - zwingend kumulativ vorzuschreiben. Die Auffassung, daß der Charakter der Fortbildungsmaßnahme über § 41 Abs 1 AFG hinausgehende persönliche oder sonstige Zugangsvoraussetzungen fordere, lasse sich auch nicht aus § 42 oder § 36 AFG herleiten (BSGE 37, 163 = SozR 4100 § 41 Nr 1). Der Senat hat diese Grundsätze auch auf die Bestimmung des § 2 Abs 8 der AFuU vom 9. September 1971 angewandt (BSG 11. Mai 1976 - 7 RAr 5/75 -). Sie gelten in gleicher Weise für § 2 Abs 7 Satz 2 dieser AFuU, denn es ist nicht ersichtlich, warum die allgemein nicht zulässigen Anforderungen gerade für Teilnehmer an den hier genannten Maßnahmen zulässig sein sollten. Die Forderung, daß die Maßnahme in Vollzeitunterricht nicht länger als ein Jahr dauern dürfe, widerspricht § 41 Abs 2 AFG und ist deshalb ebenfalls unwirksam.
Weiter hat das LSG festgestellt, anders als für das Aufbaustudium sei für das sogenannte Simultanstudium an der Fachhochschule in Bielefeld nur die Fachhochschulreife vorausgesetzt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats fordert das LSG, daß in einem solchen Falle der eine Studiengang institutionell von dem anderen abgegrenzt sein muß, wenn er als Maßnahme der beruflichen Fortbildung anerkannt werden soll. Der § 41 Abs 1 AFG setzt notwendig eine konkret abgrenzbare Bildungsmaßnahme voraus, die auf Fortbildung ausgerichtet ist. Dazu gehören nicht notwendig ein eigener Maßnahmeträger, eigene Räumlichkeiten oder eigenes Lehrpersonal. Fortbildungsmaßnahmen können auch an bestehenden Bildungseinrichtungen und unter Ausnutzung der dort ohnehin angebotenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Unverzichtbar ist aber ein im einzelnen festliegender Lehrplan, durch den die Maßnahme nach Art und Dauer als Fortbildungsmaßnahme ausgewiesen wird (BSG SozR 4100 § 41 AFG Nr 13). Insoweit fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für eine abschließende Entscheidung des Senats ausreichen könnten.
Das LSG hat allerdings dargelegt, es bestehe kein im einzelnen festliegender Lehrplan, der das Aufbaustudium als Fortbildungsmaßnahme ausweise. Dabei geht das LSG aber von einem Begriff des Lehrplans aus, der nicht zur Abgrenzung von Fortbildungsmaßnahmen ausreicht. Das LSG begründet seine Feststellung damit, daß zwar die Fachgebiete und die Mindeststudiendauer festlägen, der Plan aber allein durch das Bildungsziel bestimmt werde und dieses Ziel ebenso durch das Simultanstudium erreicht werden könne. Indessen braucht sich das Ziel einer Fortbildung nicht von dem Ziel einer Ausbildung zu unterscheiden. Davon ist der Senat schon in dem oben erwähnten Urteil ausgegangen. Das Ziel einer Maßnahme ist für ihre Charakterisierung als Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht allein, sondern nur in Verbindung mit der vorher erreichten beruflichen Qualifikation und dem durch die Maßnahme vermittelten Wissen maßgebend. Für die Fortbildung ist letztlich entscheidend, daß das durch die Maßnahme ermittelte Wissen nur in Verbindung mit der Vorqualifikation zum Ziel der beruflichen Bildung führt und der vorhandene Beruf, wenn auch unter Umständen nicht für die Maßnahme, so doch für das angestrebte Ziel einschlägig ist (Urteil des Senats vom 22. September 1976 - 7 RAr 24/75 -).
Allerdings könnte von einer Fortbildungsmaßnahme keine Rede sein, wenn die Maßnahme ausschließlich auf das Ziel ausgerichtet wäre, auch in der Weise, daß die Vorqualifikation weder bei der Auswahl des Unterrichtsstoffs noch bei seiner Darbietung irgendwie berücksichtigt wird. So kann das Urteil des LSG aber nicht verstanden werden, denn es geht selbst davon aus, daß die Studienordnung für das Aufbaustudium neben dem Ziel mindestens in der Quantität des Unterrichtsangebots auch die Vorqualifikation der Teilnehmer berücksichtigt und sich insoweit vom sechs- bis achtsemestrigen Simultanstudium unterscheidet.
Das LSG hat zur Frage der institutionellen Abgrenzung weiter festgestellt, daß die Fachgebiete bestimmt seien, in denen während des Aufbaustudiums Kenntnisse erworben werden müssen; auch sei eine Mindeststundenzahl genannt. Daraus ergibt sich indessen noch kein im einzelnen festliegender Lehrplan. Dafür ist bei einem Studium allerdings nicht unbedingt notwendig, daß unter Ausschluß jeder Wahlmöglichkeit die einzelnen Vorlesungen angegeben sind, die der Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme besuchen soll. Es genügt aber nicht ohne weiteres, daß die Fachgebiete und die Mindeststundenzahl festgelegt sind. Ein Lehrplan kann die Funktion der Abgrenzung von anderen Studiengängen desselben Maßnahmeträgers nur erfüllen, wenn er sich eindeutig von den Lehrplänen dieser anderen Studiengänge unterscheidet. Eine Unterscheidung nur nach den Fachgebieten würde zumindest voraussetzen, daß für die verschiedenen Studiengänge verschiedene Fachgebiete festgelegt sind. Wenn aber etwa für den Normalstudiengang Wirtschaft in Bielefeld die gleichen Fachgebiete vorgeschrieben sein sollten wie für das Aufbaustudium, wäre eine institutionelle Abgrenzung insoweit nicht möglich. Wie der Senat bereits entschieden hat, würde es für die Abgrenzung einer Fortbildungsmaßnahme nicht ausreichend sein, wenn der Unterschied zu anderen Studiengängen lediglich in der Zeitdauer bestehen würde, wenn also z.B. für den Studiengang Wirtschaft eine andere Mindeststundenzahl genannt wäre.
Nach der Ansicht des LSG soll offenbar der Anspruch des Klägers auch daran scheitern, daß der Studiengang - insbesondere die zeitliche Aufeinanderfolge der Vorlesungsbesuche - und die Dauer des Aufbaustudiums nur empfohlen aber nicht verbindlich festgelegt sind. Es steht aber einer Fortbildungsmaßnahme nicht entgegen, wenn der Bildungsgang nicht schulmäßig im einzelnen verbindlich geregelt ist und es dem Teilnehmer etwa überlassen bleibt, wann er im Laufe des Studiums die vorgesehenen Vorlesungen besucht. Auch setzt der Anspruch aus § 41 AFG nicht voraus, daß die Dauer des Maßnahmebesuchs abschließend festgelegt ist und nicht überschritten werden darf. Wenn der Teilnehmer die Mindest- und Regeldauer der Maßnahme überschreitet, wird damit die Maßnahme als solche nicht verändert. Allerdings sind die zeitlichen Grenzen, unter denen eine Fortbildung gefördert wird, in jedem Falle einzuhalten (§ 41 Abs 2 AFG).
Das LSG hat zwar ausgeführt, zum Normalstudiengang Wirtschaft sei das Aufbaustudium abgegrenzt. Damit hat es aber nicht festgestellt, daß es einen im einzelnen festliegenden Lehrplan für das Aufbaustudium gab, der sich vom Lehrplan des Studienganges Wirtschaft unterscheidet. Darüber hinaus legt das LSG weiter dar, um Simultanstudium der Wirtschaftsingenieure sei das Aufbaustudium nicht institutionell abgegrenzt. Dabei geht das LSG offenbar davon aus, daß diese beiden Studiengänge in Bielefeld nebeneinander liefen, was nach dem Gutachten von Prof. Dr. T zumindest zweifelhaft ist.
Zusammenfassend führt das LSG aus, das Aufbaustudium beruhe allein auf Fachhochschulgrundsätzen und -gesetzen und sei nicht als besonderer Erwachsenbildungsgang eingerichtet. Dazu ist zu bemerken, daß die Forderung eines erwachsenenspezifischen Bildungsganges mit § 41 Abs 1 AFG nicht vereinbar wäre, wenn dabei etwa auf das Alter und die allgemeine Reife der Teilnehmer abgestellt würde, Die Bestimmung des § 2 Abs 7 Satz 2 AFuU 1971 würde bei dieser Auslegung nicht der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 AFG entsprechen. Gesetzeskonform ist die Bestimmung dahin zu verstehen, daß der Bildungsgang im oben dargelegten Sinne eine berufliche Vorqualifikation voraussetzen muß. Dafür genügt eine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine Berufserfahrung kann nicht daneben noch kumulativ verlangt werden.
Die Sache ist deshalb an das LSG zurückzuverweisen, damit es feststellen kann, ob ein im einzelnen festliegender Lehrplan im hier dargelegten Sinne besteht. Das wäre der Fall, wenn entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T die Lehrveranstaltungen für das Aufbaustudium spezielle Veranstaltungen und im Studienführer gesondert ausgewiesen wären.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen