Leitsatz (amtlich)
Der Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 1 Nr 14 umfaßt die Teilnahme an einer lehrplanmäßigen, unter schulischer Aufsicht durchgeführten Klassenreise einer Berufsfachschule auch dann, wenn die Reise nicht speziellen Ausbildungszwecken, sondern lediglich allgemein der Erweiterung des Gesichtskreises der Schüler dient.
Während der Nachtruhe, die von den Schülern getrennt in verschiedenen Zimmern eines Hotels verbracht wird, hängt der Unfallversicherungsschutz davon ab, ob besondere gefährdende Umstände, die dem Nachtquartier eigentümlich sind, den Unfall wesentlich verursacht haben.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Fassung: 1963-04-30, § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im März 1947 geborene Kläger besuchte vom Sommer 1961 bis Ende Juli 1964 die Private Handelsschule D eine Berufsfachschule, auf der Schüler ohne praktische Berufsvorbildung in ganztägigem Unterricht für kaufmännische Berufe vorbereitet werden. Im Schulprogramm ist regelmäßig für die Schüler der Abschlußklasse, die das Klassenziel erreicht haben, ein Jahresausflug vorgesehen. Am 16. Juli 1964 führte dieser auf drei Tage geplante Ausflug nach Meran. Die 33 Schüler der Abschlußklasse - darunter der Kläger - wurden dabei von ihrer Klassenleiterin begleitet. Die Organisation oblag einem D Autobusunternehmen, dessen Busfahrer zugleich als Reiseleiter fungierte. Am 16. Juli 1964 gegen 16 Uhr traf die Reisegesellschaft in Meran ein, wo für die Teilnehmer im Hotel R. Zimmer bestellt waren. Der Kläger war mit seinem Klassenkameraden M auf der dritten Etage in einem Doppelzimmer untergebracht, von dem aus eine Verbindungstür in das Einzelzimmer des Schülers O führte. Nach gemeinsamem Abendessen im Hotel erlaubte die Klassenleiterin den Schülern, bis 23,30 Uhr in Gruppen auszugehen. Der Kläger besuchte mit seinen beiden Zimmergenossen verschiedene Gaststätten in Meran; zur vorgeschriebenen Zeit waren sie wieder im Hotel, wo die Rückkehr der Schüler von der Klassenleiterin überwacht wurde. Die Klassenleiterin ging nach dem Eintreffen aller Schüler schlafen. Auch der Kläger und seine beiden Mitschüler begaben sich auf ihre Zimmer und schliefen dort ein. Es herrschte große Hitze, weshalb der Kläger nur seine Badehose anhatte und das am Kopfende seines Bettes befindliche Fenster die Nacht über offen blieb; das Fenstersims war 75 cm hoch und hatte kein Schutzgitter. Ohne daß seine Zimmergenossen etwas merkten, stand der Kläger später wieder auf, um - Genaueres konnte nicht ermittelt werden - sich am Fenster abzukühlen oder die Toilette aufzusuchen (wobei er sich infolge Schlaftrunkenheit in der Richtung irrte); er stürzte über das Fenstersims 9 m tief auf die Straße, wo er gegen 1,50 Uhr von der Polizei aufgefunden wurde. Durch den Sturz erlitt er eine Gehirnerschütterung, einen komplizierten Armbruch und eine Nierenkontusion.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 28. Oktober 1964 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, während der Nachtruhe habe kein Versicherungsschutz bestanden; deshalb liege kein Arbeitsunfall vor.
Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat durch Urteil vom 16. März 1965 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, den Unfall des Klägers vom 17. Juli 1964 als Betriebsunfall bestimmungsgemäß zu entschädigen: Der Kläger habe sich auf dem ganzen Ausflug - auch während der Unterbringung und Nachtruhe im Hotel - im Schulbetrieb befunden. Nur die Einrichtung des Hotels, nämlich das niedrige Fensterbrett, habe nach allgemeiner Lebenserfahrung das Überkippen und den Sturz des schlaftrunkenen Klägers verursacht.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 21. Januar 1966 (Breith. 1966, 474) die Klage abgewiesen: Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichsversicherungsordnung (RVO) umfasse die Teilnahme an lehrplanmäßigen, außerhalb der Schule stattfindenden Schulveranstaltungen, sofern diese unter unmittelbarer Aufsicht einer Lehrperson stünden. Dies gelte auch für einen Klassenausflug der hier gegebenen Art, welcher der Erweiterung des Gesichtskreises der Schüler und der kameradschaftlichen Zusammenarbeit der Schulklasse gedient habe.
Dieser Versicherungsschutz bestehe jedoch nicht schlechthin während der gesamten Dauer des Ausflugs für jedwede Betätigung der Schüler. Nach der Rechtsprechung werde beim Hotelaufenthalt auf Dienstreisen der Versicherungsschutz nicht nach räumlichen Merkmalen, sondern funktionell abgegrenzt. Nach diesem Maßstab entfalle er, wenn der Reisende in seinem Hotelzimmer beim Waschen oder Rasieren, An- oder Auskleiden, beim nächtlichen Aufsuchen der Toilette oder sonst während der Nachtruhe einen Unfall erleide. Auch besondere Eigentümlichkeiten oder Mängel der Hoteleinrichtung, die zum Zustandekommen eines Unfalls wesentlich mitgewirkt hätten, vermöchten keinen Versicherungsschutz zu begründen, wenn die unfallbringende Betätigung nicht funktionell wesentlich mit der Betriebstätigkeit zusammengehangen habe; darauf, ob der Arbeitgeber das Hotel gewählt habe, komme es hierbei nicht an. Im übrigen könne es zu einem Sturz aus dem Hotelfenster auch kommen, wenn die Fensterbrüstung 1 m hoch sei. Eine Fenstersimshöhe von 75 cm wie im Zimmer des Hotels R. sei durchaus nicht ungewöhnlich, solche Fenster gebe es überall (Hess. LSG, BG 1962, 84). Auch die am Unfalltag in Meran herrschende starke Hitze könne nicht als typische Allgemeingefahr angesehen werden.
Im Unterschied zu Dienstreisen von Arbeitnehmern sei allerdings ein Schulausflug dadurch gekennzeichnet, daß die Schüler während des Ausflugs unter unmittelbarer Aufsicht stünden. Abgesehen vom Entschädigungsausschluß wegen selbstgeschaffener Gefahr sei aber in diesen Fällen der Versicherungsschutz nur gegeben, wenn im Unfallzeitpunkt eine unmittelbare Schulaufsicht, die sich bei ordnungsgemäßer Handhabung jederzeit hätte konkretisieren können, tatsächlich vorhanden war. Der Versicherungsschutz sei also zu verneinen, wenn sich der Unfall außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Schulaufsicht ereigne. Da die Teilnehmer des Schulausflugs in Meran nicht in einem Gemeinschaftsraum untergebracht, sondern auf verschiedene Hotelzimmer verteilt gewesen seien, habe die Klassenleiterin von dem Zeitpunkt an, als sich der Kläger zur Nachtruhe auf sein Zimmer begab, keinerlei Möglichkeit zur Ausübung einer tatsächlichen Schulaufsicht mehr besessen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 7. März 1966 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. April 1966 Revision eingelegt und sie am 6. Mai 1966 begründet. Er rügt, das angefochtene Urteil werde der Sach- und Rechtslage nicht gerecht und macht im einzelnen geltend: Die Beurteilung des Versicherungsschutzes erfordere unterschiedliche Maßstäbe, je nach dem, ob es sich um Arbeitnehmer oder Schüler handele. Die Letzteren seien hinsichtlich der Auswahl des Hotels und der Schlafenszeit der Beaufsichtigung unterworfen und könnten nichts in eigener Verantwortung entscheiden. Deshalb sei hier das Übernachten nicht zu den eigenwirtschaftlichen Maßnahmen des Klägers zu rechnen, wobei es nicht darauf ankomme, ob alle Schüler in einem Gemeinschaftsraum untergebracht seien. Die vom LSG für erforderlich gehaltene Schulaufsicht sei mittelbar auch nach Beginn der Nachtruhe fortgesetzt worden, letztlich durch die Beaufsichtigung der in Mehrbettzimmern schlafenden Schüler untereinander. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht sei darin zu erblicken, daß die Klassenleiterin die Gefahr, die von den niedrigen Hotelfenstersimsen ausging, nicht beachtet und keine geeigneten Schutzmaßnahmen veranlaßt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Sie tritt der Auffassung des LSG, der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO erstrecke sich auch auf Schulausflüge ohne streng fachliche Zweckbestimmung, mit längeren Ausführungen entgegen. Im übrigen pflichtet sie dem angefochtenen Urteil bei.
II
Die Revision ist statthaft durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, daher zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.
Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO auch die Teilnahme an außerhalb der Schule stattfindenden lehrplanmäßigen Schulveranstaltungen umfaßt, sofern die Veranstaltung unter unmittelbarer Aufsicht einer Lehrperson steht; daß es sich hierbei um Fahrten oder Besichtigungen zu reinen Ausbildungszwecken handelt, ist nach Ansicht des LSG (entgegen Lauterbach, UV, 3. Aufl., Anm. 85 zu § 539 S. 152) für die Anerkennung des Versicherungsschutzes nicht erforderlich, vielmehr genügen hierfür auch Schulausflüge, die - wie im hier zu entscheidenden Fall - lediglich der "Erweiterung des Gesichtskreises" der Schüler und dem kameradschaftlichen Zusammenhalt der Schulklasse dienen. Der erkennende Senat pflichtet dieser Auffassung bei, da sie dem vom LSG mit Recht angeführten Umstand Rechnung trägt, daß beim Ausbildungsprogramm von Berufsfachschulen nur schwer zwischen einem auf Allgemeinbildung und einem auf spezielle Fachbildung ausgerichteten Sektor unterschieden werden kann. Ob die von der Beklagten in der Revisionserwiderung vorgetragenen Argumente, die sich eingehend mit dem pädagogischen Wert bzw. Unwert gewisser Strömungen in der neuzeitlichen Berufsausbildung befassen, im Kern irgendwie berechtigt sind, braucht nicht geprüft zu werden; denn die Beklagte verkennt dabei jedenfalls, daß es sich bei dem hier zu beurteilenden Klassenausflug um eine im Lehrplan vorgesehene Veranstaltung handelte, d. h. um eine den Schülern auferlegte schulhoheitliche Maßnahme; der Versicherungsschutz für eine solche Veranstaltung kann nicht deswegen verneint werden, weil sie von den daran teilnehmenden Schülern als Vergnügen empfunden wird und eine Vermittlung speziell fachlicher Berufskenntnisse hierbei mehr oder minder zurücktritt. Mit Recht hat das LSG schließlich angenommen, daß der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO auch den sich im Ausland abspielenden Teil der Klassenfahrt umfaßte, da der dreitägige Aufenthalt in Südtirol als vorübergehende "Ausstrahlung" (vgl. BSG 7, 257, 265) der Donauwörther Handelsschule anzusehen war.
Dieser Versicherungsschutz bestand jedoch - wie das LSG anschließend darlegt - nicht schlechthin während der gesamten Dauer des Ausflugs für jedwede Betätigung der Teilnehmer. Diese Darlegungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage des Versicherungsschutzes auf Dienstreisen, die - abgesehen von später zu erörternden Besonderheiten - auch für Ausbildungsreisen der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO angeführten Personen heranzuziehen ist. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. BSG 8, 48 ff; 12, 247, 250; SozR RVO § 542 aF Nr. 17, 33, 57; § 543 aF Nr. 47; Urteil vom 26. April 1962, 2 RU 148/59; Urteil vom 25. März 1964, BG 1964, 373) ist auf einer Dienstreise der Unfallversicherungsschutz nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muß; vielmehr kommt es auch hierbei darauf an, ob seine Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängt; wenngleich ein solcher Zusammenhang am Ort der auswärtigen Beschäftigung in der Regel eher anzunehmen ist als am Wohn- oder Betriebsort, entfällt der Versicherungsschutz jedenfalls, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflußten Belangen widmet. Für den Aufenthalt im Hotel, das dem Reisenden sowohl die eigene Häuslichkeit als auch unter Umständen die Arbeitsstätte ersetzen muß und damit vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstellt, gilt gleichfalls diese - vom Vorderrichter treffend als "funktionell" bezeichnete - Abgrenzung, da räumliche Merkmale hierfür regelmäßig ungeeignet sind (BSG 8, 51).
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Nachtruhe im Hotel und die damit zusammenhängenden Verrichtungen grundsätzlich dem persönlichen, vom Versicherungsschutz nicht mehr erfaßten Bereich des Reisenden zuzurechnen (Gunkel, Unfallversicherung auf Wegen und Reisen, Heft 49 der Schriftenreihe "Fortbildung und Praxis" der WzS, S. 23). Zu Unrecht hat das LSG Hamburg (Breith. 1965, 201) aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. August 1962 (SozR RVO § 542 aF Nr. 57) gefolgert, die Rechtsprechung habe sich seitdem in der Richtung entwickelt, daß auch ein Weg zu rein eigenwirtschaftlichen Zwecken innerhalb des Hotels als versichert anzusehen sei, wenn der Reisende durch die Dienstreise genötigt werde, gerade diesen Weg zurückzulegen. Dies würde bedeuten, daß für eine Anerkennung des Versicherungsschutzes nur mehr ein Zusammenhang im Sinne der nicht hinwegdenkbaren Bedingung erforderlich wäre; eine solche Ausweitung des Versicherungsschutzes hält der erkennende Senat indessen - wie schon in seiner früheren Entscheidung (BSG 8, 50) - weiterhin für unvertretbar; die Gründe seiner angeführten Entscheidung vom 30. August 1962 werden mißverstanden, wenn aus ihnen so weitgehende Folgerungen abgeleitet werden (vgl. Gitter, WzS 1964, 68 ff).
Andererseits widerspräche es freilich einer lebensnahen Betrachtungsweise, den Dienstreisenden während der Nachtruhe schlechthin als unversichert zu erachten, auch wenn er beispielsweise durch einen nächtlichen Hotelbrand zu Schaden kommt. In Weiterentwicklung dieser - ebenfalls schon vom erkennenden Senat (BSG 8, 50) angestellten - Erwägung hat Gitter (aaO S. 70) zutreffend darauf hingewiesen, daß für Unfälle, welche der Dienstreisende im Hotel wegen seiner Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten des fremden Gefahrenbereichs erleidet, Versicherungsschutz auch dann zu bejahen ist, wenn die unfallbringende Tätigkeit unmittelbar nur einer persönlichen Bedürfnisbefriedigung diente. Allerdings erscheint es für die Abgrenzung nicht brauchbar, den Wegfall des Versicherungsschutzes nur für die "unmittelbare, normal verlaufende Bedürfnisbefriedigung" (z. B. des Essens und Schlafens) anzunehmen; denn bei normalem Ablauf dieser Vorgänge pflegt sich auch kein Unfall zu ereignen, so daß die Frage des Versicherungsschutzes hierbei gegenstandslos würde. Nach Meinung des Senats ist es vielmehr darauf abzustellen, ob das Wirksamwerden besonderer Gefahrenmomente im Bereich der Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich verursacht hat; es muß sich hierbei um gefahrbringende Umstände handeln, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Betriebsort nicht begegnet wären. Ein Fall dieser Art lag schon bei der Entscheidung vom 30. Juli 1958 (BSG 8, 48 ff) vor; weitere Beispiele anzuführen, hält der Senat nicht für tunlich, zumal da es stets einer genauen Prüfung der Umstände des Einzelfalls bedarf, bei der vor allem dem Moment der mangelnden Vertrautheit des Reisenden mit den räumlichen Gegebenheiten des Nachtquartiers eine vielfach ausschlaggebende Bedeutung zukommen wird.
In dem hier zu entscheidenden Fall mag sich auf den ersten Blick die Frage aufdrängen, ob etwa das niedrige Fenstersims im Hotelzimmer als eine derart besondere, dem Kläger von zu Hause her nicht vertraute Gefahrenquelle aufzufassen sein könnte. Das LSG hat diese Frage geprüft und sie mit eingehender Begründung in verneinendem Sinne entschieden. Da es sich hierbei im wesentlichen um Feststellungen tatsächlicher Art handelt, könnte in der Revisionsinstanz diese Frage nur nachgeprüft werden, wenn insoweit Revisionsangriffe in bezug auf das Verfahren (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) vorgetragen worden wären, z. B. durch Rügen mangelnder Sachaufklärung oder der Anwendung unzutreffender Erfahrungssätze. Hierzu hat jedoch die Revision des Klägers nur eine schlichte Gegenbehauptung aufgestellt, ohne darzutun, inwiefern das LSG zu seinem Ergebnis auf verfahrensrechtlich fehlerhafte Weise gelangt sei. Der Senat ist daher an die nicht angefochtenen Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG) und demgemäß nicht in der Lage zu prüfen, ob die Bauweise des Hotelfensters tatsächlich - wie das LSG angenommen hat - "durchaus nichts Ungewöhnliches" darstellte.
Die Revisionsangriffe beziehen sich stattdessen hauptsächlich auf den Fragenbereich, ob es für den Versicherungsschutz bedeutsam ist, daß der Kläger als Schüler an dem unter Aufsicht einer Lehrerin durchgeführten Klassenausflug teilgenommen hat. Hierzu meint die Revision, die Aufsicht habe sich - wenigstens mittelbar - auch während der Stunden der Nachtruhe ausgewirkt, das Übernachten als solches sei hier nicht der persönlichen unversicherten Sphäre der Ausflugsteilnehmer zuzurechnen. Dieser Auffassung kann aus den vom LSG zutreffend dargelegten Erwägungen nicht beigepflichtet werden. Die - beim Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO zweifellos zu berücksichtigende - Besonderheit, daß bei einer der Ausbildung dienenden Klassenfahrt die Schüler einer strafferen Aufsicht unterworfen sind, als es bei einer Dienst- oder Geschäftsreise von Arbeitnehmern gemeinhin der Fall zu sein pflegt, rechtfertigt jedenfalls nicht die Bejahung des Versicherungsschutzes für Unfälle, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen schulischen Aufsicht ereignen. Nach Meinung des erkennenden Senats würde es eine Überspannung des Wesens der Schülerselbstverwaltung bedeuten, wollte man bei einem Sachverhalt der hier gegebenen Art noch eine wechselseitige Aufsichtsführung der Zimmergenossen als versicherungsrechtlich relevant berücksichtigen. Desgleichen erscheint es nicht überzeugend, hier eine Verletzung der Aufsichtspflicht anzunehmen, zumal da es sich bei den Reiseteilnehmern um die Mitglieder einer Abschlußklasse handelte, bei denen eine so weitgehende Fürsorgebedürftigkeit, wie sie die Revision geltend macht, wohl kaum vorauszusetzen ist. Das LSG hat hiernach bedenkenfrei dargelegt, daß der Kläger seinen Unfall in der Nacht vom 16. zum 17. Juli 1964 in einem rein persönlichen, von der Aufsichtsfunktion der Klassenlehrerin nicht mehr beeinflußten Bereich erlitten hat. Der Entschädigungsanspruch ist somit zu Recht abgelehnt worden, da ein Arbeitsunfall nicht vorliegt.
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen