Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. Tod des Leistungsberechtigten. Leistungserbringer als Rechtsnachfolger. Klage auf höhere Leistungen. bestandskräftige Leistungsbewilligung. Begrenzung des Schuldbeitritts durch den Bewilligungsbescheid
Leitsatz (amtlich)
Die gesetzlich vorgesehene Sonderrechtsnachfolge bei Leistungen in Einrichtungen und bei Pflegegeld nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten erfasst nicht die Fälle, in denen ergangene Bescheide vor dem Tod des Sozialhilfeberechtigten bzw nach dessen Tod mangels Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers Bestandskraft erlangt haben.
Normenkette
BSHG §§ 68, § 68ff, § 28 Abs. 2, § 93; SGB 12 § 61; SGB 12 §§ 61ff; SGB 12 § 19 Abs. 6; SGB 12 § 75; SGB 10 § 44 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit ist (noch) die Zahlung von 5497,83 Euro für die stationäre Unterbringung der am 27.5.2005 verstorbenen Hilfeempfängerin E T (T) in der Zeit vom 25.3. bis 30.9.2004.
T war ab 25.3.2004 in der streitbefangenen Zeit in einer - nach Aussage der Klägerin noch unter einem anderen Namen betriebenen - nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtung untergebracht; sie erhielt Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung, Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eine Betriebsrente. Anfang April 2004 beantragte sie beim Beklagten die Erbringung von Pflegeleistungen. Dieser bewilligte ab 25.3.2004 unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse und der Renteneinkünfte ua die Übernahme von Heimunterbringungskosten (bestandskräftiger Bescheid vom 6.8.2004); diese zahlte der Beklagte unmittelbar an die Klägerin. Im Juni 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme weiterer Heimkosten (ungedeckte Kosten oberhalb der bewilligten stationären Pflegehilfe). Die Übernahme dieser Kosten lehnte der Beklagte jedoch ab (Bescheid vom 6.3.2008; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2009).
Die (zusätzlich noch auf Zinsen gerichtete) Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 10.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, ein nach § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) von der verstorbenen T auf die Klägerin übergegangener Sozialhilfeanspruch bestehe nicht. § 28 Abs 2 BSHG erfasse nicht die Fälle, in denen bereits über den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers vor dessen Tod bestandskräftig entschieden sei. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stehe der Klägerin deshalb nicht zu.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28 Abs 2 BSHG. Sie ist der Ansicht, die Norm finde selbst dann Anwendung, wenn über den Leistungsantrag des verstorbenen Hilfeempfängers - wie hier - bereits bindend entschieden sei. Auch dem Sonderrechtsnachfolger müsse das Rücknahmerecht nach § 44 SGB X zustehen. Bei der Ablehnung höherer Leistungen für die Verstorbene habe der Beklagte fehlerhaft entschieden; denn er habe bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids positive Kenntnis davon besessen, dass T ihr zu berücksichtigendes Einkommen nicht zur vorgesehenen anteiligen Deckung der Unterbringungskosten eingesetzt habe. Deshalb hätte T eigentlich Sozialhilfe nach § 11 Abs 2 BSHG (erweiterte Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz) bewilligt werden müssen, sodass ihr, der Klägerin, nicht nur die Nettokosten (Heimkosten unter Abzug der Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung und des zu berücksichtigenden Einkommens), sondern der gesamte "Bruttobetrag" zugestanden hätte.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG abzuändern sowie den Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheids vom 6.8.2004 5497,83 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die nach Rücknahme des Antrags auf Zinszahlung nur noch auf die Zahlung der Hauptforderung (5497,83 Euro) gerichtete Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2009 (§ 95 SGG), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage wendet (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG). Insoweit ist der Revisionsantrag zu Recht streitgegenständlich beschränkt auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 68 ff BSHG iVm §§ 27, 28 Abs 1, 21 Abs 3 BSHG und § 28 Abs 2 BSHG im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des ausdrücklichen Revisionsantrags und der damit verbundenen streitgegenständlichen Beschränkung nicht, ob der Klägerin aufgrund eines Schuldbeitritts ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zusteht (vgl dazu: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3, 5 und 6; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar ≪jurisPK≫ SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff), der nicht über die der Verstorbenen bewilligte Leistung hinausgehen kann (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 6); Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ebenso wenig ein Anspruch der Klägerin aus einem abstrakten öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis des Beklagten ihr gegenüber bzw ein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch aufgrund der Regelungen des Leistungserbringungsrechts im BSHG (vgl zur streitgegenständlichen Trennung nur: BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 5; Eicher, SGb 2013, 127, 130 f), die ohnedies nicht zu bejahen wären (vgl dazu nur BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3).
Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 8), müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen. Dem könnte nur dadurch begegnet werden, dass die mit der Bewilligung von Hilfe zur Pflege im bestandskräftigen Bescheid verbundene gleichzeitige Ablehnung höherer Leistungen nach § 44 SGB X zurückgenommen wird. Dies hat der Beklagte in der Sache abgelehnt, auch wenn er den Antrag der Klägerin nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft hat; SG und LSG haben deshalb zu Recht das Klagebegehren der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004, soweit mit diesem höhere Leistungen abgelehnt worden sind, gemäß § 44 SGB X, mit der Folge - nach der Rücknahme dieses Bescheids durch den Beklagten - eines Anspruchs auf weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege. Dabei ist weder entscheidungserheblich, inwieweit Sozialhilfeansprüche außerhalb der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG (seit 1.1.2005 § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ≪SGB XII≫) vererblich sind (vgl dazu BSG SozR 4-3500 § 28 Nr 9 RdNr 12 mwN zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ≪BVerwG≫), noch die Frage der Geltung des § 44 SGB X bzw deren Umfang für den Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (≪SGB I≫; vgl dazu außerhalb des Sozialhilferechts nur BSG SozR 1200 § 59 Nr 5 mwN), noch ob höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege mit dem bestandskräftigen Bescheid überhaupt zu Unrecht abgelehnt worden sind, oder ob sich - wie die Klägerin offenbar meint - zumindest aus einer Bewilligung erweiterter bzw unechter Sozialhilfe gegen Aufwendungsersatz (§ 11 Abs 2 BSHG; ab 1.1.2005 § 19 Abs 5 SGB XII) - wegen des daraus resultierenden Aufwendungsersatzes - überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf weitere Leistungen ergeben könnte.
Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28 Abs 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in ein laufendes Verfahren insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3) Bestandskraft erlangt haben. Nicht ausgeschlossen sind demnach die Fälle, in denen der verstorbene Leistungsberechtigte ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt hat, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war. Damit ist denknotwendig eine Anwendung des § 44 SGB X auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG bzw § 19 Abs 6 SGB XII bereits selbst vor der Bestandskraft betroffener Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat oder als Sonderrechtsnachfolger in das vom Verstorbenen begonnene Verfahren eingerückt war (vgl dazu etwa BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr 3) und später ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X betreibt. In diesen Konstellationen ist mit der in Bestandskraft erwachsenden Entscheidung bereits über einen Anspruch des Rechtsnachfolgers selbst, nicht über den des Verstorbenen entschieden, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre", wie dies die Gesetzesbegründung für die Anwendung des § 28 Abs 2 BSHG verlangt (s dazu im Folgenden).
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/3904, S 45 zu Nr 8b), wonach der Anspruch des Hilfesuchenden nur übergehen sollte, "soweit er bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Im Gesetzeswortlaut findet dies seinen Ausdruck dadurch, dass die Formulierung "soweit … gewährt worden wäre" gewählt wurde. Ziel des Gesetzgebers war es, lediglich sicherzustellen, dass Einrichtungen mit dem Tod des Hilfebedürftigen nicht deshalb leer ausgehen würden, weil bei Hilfe in Einrichtungen die Entscheidungen der Sozialhilfeträger oftmals längere Zeit beanspruchen und bis zum Todeszeitpunkt noch nicht getroffen worden waren; mit dem Übergang des Anspruchs auf die Einrichtung sollte nur eine schnelle Hilfe trotz einer noch ausstehenden Entscheidung über die Finanzierung der Leistung sichergestellt werden (BT-Drucks aaO). Hintergrund der Einführung des § 28 Abs 2 BSHG war nämlich die Rechtsprechung des BVerwG, die von der prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen ist (zu den Ausnahmen allerdings BVerwGE 96, 18 ff). Wollte man dem Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs 2 BSHG (bzw seit dem 1.1.2005 des § 19 Abs 6 SGB XII) über den oben bezeichneten Rahmen hinaus einen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X auch in den Fällen zugestehen, in denen Verwaltungsverfahren beim Tod bestandskräftig abgeschlossen sind oder noch durch den Sonderrechtsnachfolger hätten abgeschlossen werden können, aber kein Rechtsmittel eingelegt wurde, würde dies über das gesetzgeberische Ziel hinausschießen. Ist demgegenüber ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bereits vor dem Tod des Hilfeempfängers in Gang gesetzt worden und ist hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden, muss die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 BSHG (bzw § 19 Abs 6 SGB XII) in gleicher Weise wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid selbst in die Rechtsposition des Hilfesuchenden einrücken können, ohne dass dessen Tod zu einer Veränderung dieser Rechtsposition führt (vgl dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2015 - L 20 SO 103/13). Denn entscheidend ist nach der Gesetzesbegründung, ob der Anspruch des Hilfesuchenden "bis zu dessen Tod zu erfüllen gewesen wäre". Ein solcher Anspruch ist auch ein solcher aufgrund eines bereits eingeleiteten Überprüfungsverfahrens.
Wollte man der Einrichtung über die aufgezeigten Grenzen hinaus das jederzeitige Betreiben von (dann auch weiteren) Überprüfungsverfahren zugestehen, würde dies zudem der Systematik des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses widersprechen. Im Rahmen dieses Dreiecksverhältnisses erwirkt nämlich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats der Leistungserbringer erst mit dem Bewilligungsbescheid des Sozialhilfeträgers einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch aufgrund eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer (vgl dazu grundlegend Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 42 ff mwN; Eicher, SGb 2013, 127 ff), ohne dass ihm ein Recht zur Überprüfung der Leistungsbewilligung zuzugestehen ist (Jaritz/Eicher, aaO, mwN; Eicher aaO). Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs 2 BSHG - bzw § 19 Abs 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch (vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 19 Nr 2).
Fundstellen
FEVS 2016, 341 |
NDV-RD 2016, 17 |
SGb 2015, 508 |
SGb 2016, 357 |
ZfF 2015, 273 |
SRA 2016, 29 |