Leitsatz (amtlich)
Auf die Ausschlußfrist des ArVNG Art 2 § 44 S 4 ist BGB § 206 - Hemmung des Fristablaufs bei Geschäftsunfähigkeit - entsprechend anzuwenden.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 44 S. 4 Fassung: 1957-02-23; BGB § 206
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob dem Versicherten der Anspruch auf Versichertenrente vom 1. Januar 1957 an zugestanden hat. Der Versicherte ist während dieses Rechtsstreits gestorben. Das Verfahren wird von seiner Witwe weiterbetrieben.
Einen ersten Antrag auf Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hatte die - zu diesem Rechtsstreit beigeladene - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) abgelehnt (Bescheid vom 19. Januar 1956) mit der Begründung, zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls 1951 habe es an Beiträgen für die Jahre 1949 und 1950 gefehlt, die Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sei deshalb damals nicht - auch nicht durch Halbdeckung - erhalten gewesen. Zu diesem Rentenfeststellungsverfahren war dem Versicherten, der wegen Schizophrenie für geschäftsunfähig gehalten wurde, die Klägerin als Pflegerin bestellt worden. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid der BfA wurde zurückgenommen, die Pflegschaft am 11. Februar 1957 aufgehoben.
Von Mitte Dezember 1959 bis Anfang Februar 1960 war der Versicherte für rund 8 Wochen als Wachmann tätig. Für ihn wurden Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Im Dezember 1965 wurde ein zweiter Rentenantrag gestellt. Die ärztlichen Ermittlungen ergaben, daß der Versicherte u.a. an spastischer Emphysembronchitis, allgemeiner Gefäßsklerose und schizophrenem Defektzustand litt. Vom innermedizinischen Standpunkt aus wurde es als unwahrscheinlich bezeichnet, daß die im ersten Rentenfeststellungsverfahren festgestellte Invalidität inzwischen einmal behoben gewesen sein könnte. Von der zur Geschäftsunfähigkeit (§ 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) führenden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit erklärte der befragte Nervenarzt, daß sie nach Art und Ausprägung des Leidens in ihrem Beginn auf das Jahr 1930 zurückzudatieren sei. - Auch für dieses Verfahren wurde dem Versicherten die Klägerin als Gebrechlichkeitspflegerin bestellt (Beschluß des Amtsgerichts Mannheim vom 5. Mai 1966).
Nunmehr lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) das Leistungsbegehren ab. Sie bezog sich auf die frühere, bindend gewordene Ablehnung des Rentenantrags und darauf, daß die Angelegenheit nicht wieder bearbeitet werden dürfe; das hierzu erforderliche Gesuch hätte nur bis zum 31. Dezember 1958 beachtet werden dürfen (Art. 2 § 44 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG)
Der Klage mit dem Ziel einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Januar 1957 an bis zum Tod des Versicherten haben das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) stattgegeben. Hierbei ließ das Berufungsgericht offen, ob das ursprüngliche Rentenfeststellungsverfahren hätte wieder aufgerollt werden müssen. Anlaß zu einer Neufeststellung der Leistung gemäß § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hätte nach Ansicht des LSG sein können, daß der Eintritt des Versicherungsfalles fälschlich auf 1951 verlegt worden sei; diese Annahme erschien dem Berufungsgericht mit Rücksicht auf den Verlauf der Krankheit des Versicherten "recht willkürlich". Bei anderer Datierung des Beginns der Erwerbsunfähigkeit wäre vielleicht die Anwartschaft - entgegen der vorher abgegebenen Stellungnahme - erhalten gewesen. Einer abschließenden Antwort auf diese Frage enthielt sich das LSG jedoch. Seines Erachtens war trotz endgültiger Sacherledigung auf das im Jahre 1965 wiederholte Leistungsbegehren jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1957 an einzugehen. Die hierzu nach Art. 2 § 44 ArVNG gesetzte Ausschlußfrist habe nicht ablaufen können, weil der Versicherte nicht geschäftsfähig und nicht vertreten gewesen sei (entsprechend § 206 BGB). Da der Versicherte vor Ablauf der Frist sein Recht auf nochmalige Erörterung seiner Rentenberechtigung überhaupt nicht habe wahrnehmen können, dürfe ihm - so hat das Berufungsgericht gemeint - dieses Recht auch nicht genommen sein. Er sei zumindest seit 1951 bis zu seinem Tode ununterbrochen geschäftsunfähig - und auch erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO - gewesen. - Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht seiner Entscheidung nicht entgegen, daß der Versicherte in den Jahren 1957 bis 1959 Sozialhilfe bezogen habe. Deshalb hätte freilich der Fürsorgeverband die Feststellung der Rentenleistung anstelle des Versicherten betreiben können (§§ 1531, 1538 RVO). Der Mangel der gesetzlichen Vertretung des geschäftsunfähigen Versicherten sei aber aus diesem Grunde nicht gänzlich behoben gewesen, denn der Versicherte habe sich in den in Betracht kommenden Jahren - 1957 und 1958 - nur zeitweilig in Heilanstaltspflege befunden und sei auch vom Sozialhilfeträger nicht in einer solchen Höhe unterstützt worden, die den Betrag der ihm zu gewährenden Rente erreicht hätte. - Die Zuständigkeit der Beklagten - und nicht die der beigeladenen BfA - hat das LSG dem Umstand entnommen, daß der zur Zeit der Antragstellung letzte wirksame Beitrag zur Arbeiterrentenversicherung erbracht worden sei. Dieser Antrag hätte indessen nicht, wie zunächst beabsichtigt, als Neuantrag gewertet werden können; denn der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, um den es hier gehe, hätte bereits vor der ersten Bescheiderteilung vorgelegen. Aber der auf Art. 2 § 44 ArVNG gestützte Antrag sei von der Beklagten zu behandeln gewesen; ihre Zuständigkeit ergebe sich daraus, daß hierfür der Zeitpunkt maßgebend sei, in dem der Verwaltungsakt erlassen werde.
Die Beklagte hat Revision eingelegt; sie beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, das LSG unterstelle den Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Rechts und auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO im Jahre 1949. Davon ausgehend, komme das Gericht zu dem Schluß, die erste Rentenablehnung durch die BfA sei nicht gerechtfertigt, insbesondere die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit erfüllt gewesen. - Für die Neufeststellung der Leistung sei die BfA verantwortlich. - Zur Entscheidung in der Sache selbst hat die Beklagte ausgeführt, § 206 BGB oder der daraus herzuleitende Rechtsgedanke dürften nicht auf die Ausschlußfrist des Art. 2 § 44 ArVNG angewendet werden. Bei dieser Vorschrift dominiere der Ordnungscharakter; dieser verbiete es ausnahmslos, das Fristende zu mißachten.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene hält die angefochtenen Urteile für richtig.
Die Revision ist unbegründet.
Für den Klageanspruch ist der Träger der Arbeiterrentenversicherung passiv sachlegitimiert. Zuständig für die Bearbeitung eines Neuantrages gemäß Art. 2 § 44 ArVNG ist der Träger des Versicherungszweigs, zu dem der letzte Beitrag entrichtet ist (§ 1311 Abs. 1 Satz 1 RVO). Das gilt auch, wenn eine Neufeststellung der Rente nach Aufwendung weiterer Beiträge verlangt wird, obgleich aus diesen Beiträgen - so wie hier, weil die Erwerbsunfähigkeit vorher eingetreten war - keine Leistung zu erbringen ist (BSG 23, 160). Zuletzt wurden Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt. Die Neuordnung der Kompetenzen durch das ArVNG wirkt sich auch auf die Nachprüfung ergangener Bescheide nach Art. 2 § 44 ArVNG aus, weil für die Zuständigkeit das Recht maßgebend ist, das in dem Augenblick gilt, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird (ebenso SozR Nr. 11 zu Art. 2 § 44 ArVNG). Auf diese Weise wird das Ziel erreicht, daß der zu beurteilende Lebenssachverhalt nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten möglichst nur durch eine Behörde oder Verwaltungsstelle gewürdigt und rechtlich bewertet wird. Die früher einmal bei der BfA begründete Verantwortlichkeit würde nur fortdauern, wenn es darum ginge, die damalige Rentenablehnung abermals auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen (§ 79 AVG). Im gegenwärtigen Streitfalle ist jedoch nicht zu erörtern, ob die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der BfA schon im Jahre 1956 objektiv bestanden hat. Vielmehr wird das Klagebegehren auf einen späteren Rentenbeginn (1. Januar 1957) beschränkt, sowie auf eine verfahrens- und sachlich-rechtliche neue gesetzliche Grundlage gestützt. Die Angelegenheit fällt in den Aufgabenbereich der beklagten LVA.
In der Sache selbst erweist sich das Berufungsurteil als zutreffend. Der Rentenberechtigung des Versicherten steht - für einen Leistungsbeginn vom 1. Januar 1957 an - nicht wie nach früherem Recht entgegen, daß es an Beitragszeiten, die zur Vollendung der Wartezeit benötigt werden, infolge Anwartschaftsverlustes fehlen könnte. Vielmehr ist dieser Mangel, wie das Berufungsgericht unwidersprochen und fehlerfrei dargetan hat, durch die Erleichterungen der Rentenversicherungsreformgesetze von 1957 behoben (Art. 2 § 8 ArVNG). Der Rentenanspruch scheitert auch nicht daran, daß darüber mit bindender Wirkung ablehnend entschieden worden ist. Die Bindungswirkung ist nach Art. 2 § 44 Satz 2 ArVNG durchbrochen. Die Prüfung, ob bei einem älteren Versicherungsfall - wie hier - die Vorschriften des ArVNG den Leistungsanspruch günstiger als vorher beurteilen lassen, war zwar nur für eine Übergangszeit - bis zum 31. Dezember 1958 - eröffnet. Diese Zeitspanne wurde im gegenwärtigen Falle zwar nicht eingehalten, gleichwohl ist das Recht auf Überprüfung der bindenden Verwaltungsentscheidung nicht erloschen.
Freilich stellt die Zeitschranke des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist dar. Der unterlassene Antrag auf Neuprüfung kann nach Fristablauf nicht nachgeholt werden, gleichviel, ob die zur Vornahme dieser Handlung befugte Person entschuldbar verhindert war, die Frist einzuhalten (BSG SozR Nrn. 9 und 10 zu ArVNG Art. 2 § 44; BSG 18.2.1964 - 11/1 RA 220/62 -; 28.11.1967 - 11 RA 200/64 -). Den durch die Fristversäumnis hervorgerufenen Rechtsnachteil könnte der Versicherungsträger nicht durch Nachsichtgewährung abwenden. Zu einem solchen Entgegenkommen wäre er nur ermächtigt, wenn ihm insoweit ein Ermessen eingeräumt wäre. So ist es indessen nicht. Der Versicherungsträger hat nicht wie im Falle der Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 222 Abs. 1 BGB), auf das er sich berufen kann, von dem er aber nicht stets Gebrauch machen muß, mag ihm auch die Pflicht zur Gleichbehandlung der Versicherten ein einheitliches Vorgehen gebieten. Selbst für ein eingeschränktes Verwaltungsermessen läßt die gesetzlich angeordnete Ausschlußfrist keinen Raum; sie wirkt von Rechts wegen und unbedingt.
Dennoch ist hier nicht an der Tatsache vorbeizugehen, daß der Versicherte während des gesamten Fristablaufs geschäftsunfähig und nicht vertreten war, sein Antragsrecht also schlechterdings überhaupt nicht auszuüben vermochte. Die Tatbestände, die eine Verjährung hemmen, werden vom Gesetz mitunter auch auf Ausschlußfristen für entsprechend anwendbar erklärt (über Beispiele aus dem BGB: BSG 19, 173, 177). Daraus ist allerdings nicht o.w. ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts herzuleiten, daß eine Rechtshandlung immer dann, wenn sie infolge höherer Gewalt (vgl. § 203 Abs. 2 BGB) oder infolge Geschäftsunfähigkeit einer Person ohne gesetzlichen Vertreter (vgl. § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB) unterblieben ist, unverzüglich nachgeholt werden könne (ebenso BSG 21, 181, 184; BVerwG ZLA 1965, 104, 105). Der Gesetzgeber mag erkennbar bewußt davon abgesehen haben, die rechtsvernichtende Folge des Zeitablaufs zu mildern. Hat er seine Absicht nicht deutlich ausgesprochen, so ist im Wege der Auslegung, vornehmlich aus dem Zweck der jeweiligen Norm zu beantworten, ob ein nicht fristgemäß ausgeübtes Recht durchweg entfällt oder ob die Hemmungsgründe, u.a. der in § 206 BGB angeführte Grund, zu beachten sind (BGH NJW 1965, 1137). Das Ziel, das mit einer Ausschlußfrist verfolgt wird, und das dabei zu berücksichtigende Interesse können für eine klare "schematische" Zeitgrenze sprechen, so, wenn ein endgültiger Überblick über die abzuwickelnden Lebensvorgänge und den Umfang der dafür einzusetzenden Mittel geschaffen, aber auch ein "Hineinwachsen in bestimmte Rechte" vermieden werden soll (BSG 21, 129, 131; 22, 187, 190, 195 - "Fristsetzung zwecks Tatbestandssicherung"; BSG 23.11.1962 - 8 RV 729/61 -; 17.4.1964 - 10 RV 931/61 -; aA Haueisen NJW 1967, 235, 237). Ein anderes Mal verdienen die Belange des einzelnen den Vorzug vor einer starr fixierten Fristenordnung (hierzu Haueisen aaO 236). Davon ist z.B. die Rede, wenn die Verwaltung davor geschützt werden soll, daß gegen sie Ansprüche zu einer Zeit erhoben werden, in welcher mit einem Verlust von Beweismitteln zu rechnen ist oder der Sachverhalt nur mit verhältnismäßig großem Aufwand an Mühe und Zeit geklärt werden kann (BSG 14, 246, 250). Dann verliert die Zeitgrenze an Bedeutung, wenn die tatsächlichen Grundlagen des verspätet angemeldeten Rechts zweifelsfrei gegeben sind. Die hier anzuwendende Fristbestimmung steht in ihrer Interessengestaltung der zweiten Fallgruppe näher als der ersten. Sie beruht auf einer besonderen Achtung des Gesetzgebers vor dem Institut der Rechtskraft oder Bindung. Der ursprünglichen Ablehnung des Rentenanspruchs wird eine Tragweite beigemessen, die über die normale Bindungs- oder Rechtskraftwirkung hinausgreift. Denn der erste Bescheid, der das Leistungsrecht verneint hatte, konnte sich auf die Rechtsstellung, welche dem Versicherten erst infolge Gesetzesänderung vermittelt worden ist, noch gar nicht beziehen. Ohne die Regelung des Art. 2 § 44 Satz 4 ArVNG wäre auf den wiederholten Leistungsantrag auch nach dem gesetzlich festgelegten Enddatum noch einzugehen (dazu BSG SozR Nr. 9 zu ArVNG § 44). Erstmalige Anträge sind bei sonst gleichem Sachverhalt ohnehin uneingeschränkt zu erledigen. So wird das Streben, alsbald Klarheit über Leistungsverpflichtungen der hier behandelten Art, nämlich solcher Pflichten zu gewinnen, die aus Alt-Versicherungsfällen nach Abbau der Anwartschaftsbedingungen herrühren, nur in bescheidenem Maße verwirklicht. Die sachliche Berechtigung des Anspruchsstellers ist überdies regelmäßig unschwer aufgrund des früher festgestellten Sachverhalts allein durch rechtliche Subsumtion zu erkennen (SozR Nr. 9 zu ArVNG Art. 2 § 44). Hinzu kommt, daß die Ausschlußfrist des Art. 2 § 44 ArVNG deshalb einer Verjährung rechtsähnlich ist, weil sie im wesentlichen dem gleichen Zweck dient, nämlich - wie diese - der Geltendmachung eines Forderungsrechts eine zeitliche Schranke setzen will (vgl. BVerwG ZLA 1965, 104; ferner Haueisen WzS 1965, 257, 261).
Diese Überlegungen lassen es als angezeigt erscheinen, die bis zum 31. Dezember 1958 bemessene Frist einschränkend dahin zu interpretieren, daß der Grundsatz des § 206 BGB entsprechend zu beachten ist (für eine generelle Berücksichtigung des in § 206 BGB positivierten Rechtsgedankens im Rahmen öffentlich-rechtlicher Ausschlußfristen: Haueisen NJW 1967, 237). Das Recht aus Art. 2 § 44 ArVNG kann infolgedessen nicht erloschen sein, weil der geschäftsunfähige Berechtigte ohne gesetzlichen Vertreter außerstande war, es beizeiten wahrzunehmen (vgl. auch RVA 5287 AN 1939, 208). Hiernach ist im Streitfalle die Nachprüfung des ersten ablehnenden Bescheides rechtzeitig gefordert worden; denn der Antrag ist vor dem Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Mangel der Vertretung behoben war, gestellt worden.
An diesem Ergebnis ändert nichts, daß der Versicherte während der Zeit seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit von einem Sozialhilfeträger Unterstützung bezogen hat. Der Schutz des Geschäftsunfähigen könnte aus dieser Erwägung heraus nur entfallen, wenn das wirtschaftliche Interesse des Versicherten an seiner Rente in vollem Umfange auf den Sozialhilfeträger übergegangen wäre. In einem solchen Falle hätte dieser den Leistungsantrag verfolgen (§§ 1531, 1538 RVO) und für sich den vollen Betrag der Rente nutzen können (RVA 5457, AN 1942, 45). Hier hatte der Versicherte aber aus Mitteln der Sozialhilfe weniger erhalten als ihm an Rente zugestanden hätte. Infolgedessen war der Leistungsanspruch nicht nur rechtlich, sondern - wenigstens zum Teil - auch in seinem wirtschaftlichen Wert bei dem Versicherten verblieben. Seine Rechtsposition war nicht durch den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers ausgehöhlt.
Nach allem erweist sich das Berufungsurteil als richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen