Beteiligte
Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 3. Februar 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die inzwischen nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Klägerin wandte sich gegen einen Berichtigungsbescheid der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung, mit dem ihr Honorar für die Quartale IV/1989 und I/1990 wegen fehlerhafter Abrechnung zahlreicher Positionen der Vertragsgebührenordnung gekürzt worden war. Das Sozialgericht (SG) hat diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides teilweise aufgehoben, soweit die Abrechnung von Leistungen nach den Positionen 38 und 40 des Bewertungsmaßstabes für kassenzahnärztliche Leistungen (Bema) beanstandet worden ist, und die Klage im übrigen abgewiesen (Urteil vom 14. Juni 1995).
Das Urteil ist dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt H, am 15. August 1995 zugestellt worden. Mit Telefax vom 18. September 1995 hat die Klägerin Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Sie hat diesen Antrag damit begründet, im Herbst 1994 sei es zwischen ihr und ihrem damaligen Bevollmächtigten zu Unstimmigkeiten gekommen, in deren Folge Rechtsanwalt H ihr erklärt habe, das Mandat in allen der von ihm für sie geführten Verfahren niederlegen zu wollen. Tatsächlich seien ihr Ablichtungen der Mandatsniederlegung, die Rechtsanwalt H gegenüber dem SG Hannover in zahlreichen Verfahren erklärt habe, zugeleitet worden. Sie habe deshalb nicht damit rechnen müssen, daß Rechtsanwalt H das Mandat in dem hier betroffenen Verfahren nicht niedergelegt habe und ihm in diesem Verfahren eine gerichtliche Entscheidung zugestellt würde. Da Rechtsanwalt H nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses das ihm zugestellte Urteil an ihre frühere Anschrift weitergeleitet habe, sie dort zur fraglichen Zeit aber nicht mehr gewohnt habe, habe sie das Urteil des SG tatsächlich erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhalten. An dem Tag, an dem ihr das Urteil zusammen mit einem Begleitschreiben des Rechtsanwalts H zugegangen sei, habe sie sofort per Telefax Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Die Zustellung an ihren damaligen Bevollmächtigten sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Umstand, daß die Klägerin tatsächlich erst am 18. September 1995 Kenntnis von dem Urteil des SG erhalten habe, rechtfertige keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Rechtsanwalt H hätte im Rahmen des noch bestehenden Vertretungsverhältnisses gegenüber der Klägerin dafür Sorge tragen müssen, daß diese vor Ablauf der Berufungsfrist in den Besitz des Urteils hätte gelangen können, oder seinerseits zur Fristwahrung Berufung einlegen müssen. Daß er weder das eine noch das andere getan habe, beruhe auf seinem Verschulden, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse (Beschluß vom 3. Februar 1998).
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die fehlerhafte Behandlung ihres Wiedereinsetzungsantrags sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung angemessenen rechtlichen Gehörs. Bei verständiger Würdigung der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hätte das LSG unschwer erkennen können, daß die in ihrem Schriftsatz enthaltene Wendung, Rechtsanwalt H habe im „Dezember 1995” erklärt, er werde die Vertretung der Klägerin in sämtlichen für sie geführten Verfahren niederlegen, auf einem Schreibversehen beruht habe und es „Dezember 1994” hätte heißen müssen. Da die Mandatsniederlegung tatsächlich in unmittelbarem Anschluß an die Kontroverse zwischen ihr und Rechtsanwalt H im Dezember 1994 in zahlreichen Verfahren erfolgt sei, habe sie – die Klägerin – nicht mehr davon ausgehen können, daß an Rechtsanwalt H Zustellungen vorgenommen werden würden. Sie sei deshalb ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 3. Februar 1998 in vollem Umfang und das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14. Juni 1995 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1992 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach dem Akteninhalt könne nicht davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt H das Mandat für die Klägerin niedergelegt habe oder habe niederlegen wollen. Im hier betroffenen Verfahren habe er in der zweiten Hälfte des Jahres 1995 zahlreiche Anträge – insbesondere hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes und der Kosten – gestellt, was auf einen Fortbestand des Mandatsverhältnisses und eine wirksame Vertretung der Klägerin durch ihn schließen lasse. Das habe zur Folge, daß ein Verschulden dieses Rechtsanwalts der Klägerin gemäß § 85 Abs 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) zuzurechnen sei. Daß Rechtsanwalt H die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet habe, habe das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Klägerin ist iS der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Dieses Gericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist versagt.
Zutreffend ist allerdings die Annahme des LSG, die Klägerin habe die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG versäumt, weil ihre Berufung gegen das ihr am 15. August 1995 zugestellte Urteil des SG erst am 18. September 1995 bei Gericht eingegangen ist. Die Klägerin war im sozialgerichtlichen Verfahren durch Rechtsanwalt H vertreten. Dieser hat jedenfalls in diesem Rechtsstreit die Vertretung der Klägerin nicht niedergelegt, sondern ist für sie – auch nach der Zustellung des Urteils an ihn – weiter tätig geworden. Die Klägerin ihrerseits hat die auf Rechtsanwalt H ausgestellte Vollmacht gegenüber dem Gericht nicht widerrufen, was zur Folge hat, daß diese im August 1995 noch fortbestand (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 17). Deshalb hat das SG das Urteil zu Recht ihm zugestellt (§ 73 Abs 3 Satz 1 SGG). Diese Zustellung hat die Berufungsfrist des § 151 Abs 1 SGG in Lauf gesetzt. Diese war abgelaufen, als die Berufung der Klägerin am 18. September 1995 bei dem Berufungsgericht einging.
Der Klägerin ist jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, weil sie ohne eigenes Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG gehindert war, diese Frist einzuhalten, und ein etwaiges Verschulden des Rechtsanwalts H ihr nicht gemäß § 85 Abs 2 ZPO iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG zuzurechnen ist.
Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Klägerin das an Rechtsanwalt H zugestellte Urteil tatsächlich erst am 18. September 1995 erhalten hat. Der Umstand, daß sie nicht früher, insbesondere vor Ablauf der Berufungsfrist von dem Urteil Kenntnis nehmen konnte, beruht darauf, daß Rechtsanwalt H im August 1995 über ihre aktuelle Anschrift nicht informiert war. Dafür war wiederum ursächlich, daß die Klägerin diese ihm nicht mitgeteilt hat, doch hatte sie dazu aus ihrer Sicht keinen Anlaß. Nach der Kontroverse zwischen ihr und ihrem früheren Bevollmächtigten im Herbst 1994 und der ihr vom SG in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren mitgeteilten Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H durfte die Klägerin davon ausgehen, daß dieser tatsächlich ihre Vertretung in allen Verfahren auch gegenüber dem SG Hannover beendet hatte. Es gereicht der Klägerin nicht zum Verschulden, daß sie nicht bemerkt hat, daß im hier betroffenen Verfahren offenbar keine Mandatsniederlegung seitens des Rechtsanwalts H erfolgt ist, wobei offenbleiben kann, ob dies auf einem Versehen des Rechtsanwalts beruht oder nicht. Die Klägerin hat – wie sich aus den berufungsgerichtlichen Akten ergibt – zahlreiche sozialgerichtliche Verfahren geführt, und es ist ihr im Hinblick auf ihre besonderen Lebensumstände Mitte 1995 nicht vorzuhalten, daß sie keinen vollständigen Überblick über alle Verfahren gehabt hat. Nach dem Inhalt ihrer gegenüber dem Berufungsgericht abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung vom 13. Oktober 1997 war ihre Praxis bereits im Jahre 1994 durch einen Sequester übernommen worden. Sie selbst hat mehrfach den Wohnsitz gewechselt, um zu verhindern, daß die Presse über ihren aktuellen Aufenthaltsort informiert ist. Ob die Klägerin in dieser Situation zumindest dem Gericht gegenüber die Anschrift hätte mitteilen müssen, unter der sie tatsächlich zu erreichen war, bedarf keiner Entscheidung, denn das SG durfte seine Entscheidung ohnehin nur an Rechtsanwalt H zustellen, weil dessen Vollmacht dem Gericht gegenüber nicht widerrufen worden war.
Das Verhalten des Rechtsanwalts H vor und nach Zustellung des sozialgerichtlichen Urteils kann der Klägerin nicht iS des § 85 Abs 2 ZPO iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG zugerechnet werden. Ein etwaiges Verschulden dieses Rechtsanwalts liegt zunächst nicht darin, daß er, nachdem er über die aktuelle Anschrift der Klägerin nicht informiert war, nicht vorsorglich ohne Rücksprache mit ihr Berufung eingelegt hat. Im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht auf der Grundlage des § 193 Abs 4 Satz 2 SGG im Falle eines Unterliegens im Berufungsverfahren kann keine generelle Verpflichtung eines Bevollmächtigten angenommen werden, ggf ohne Rücksprache mit seinem Mandanten in vertrags(zahn)ärztlichen Streitigkeiten gegen ein (teilweise) negatives Urteil Rechtsmittel einzulegen. Vorzuwerfen ist Rechtsanwalt H allenfalls, daß er nach Erhalt des Urteils nicht unmittelbar dem SG gegenüber mitgeteilt hat, daß er die Klägerin nicht mehr vertrete, keinen Kontakt mehr zu ihr habe und das Gericht deshalb gehalten sei, die aktuelle Anschrift der Klägerin von Amts wegen zu ermitteln, um ihr persönlich das Urteil zuzustellen. Daß er dies nicht getan, sondern sich mit einer Zusendung des Urteils an die nicht mehr aktuelle Anschrift der Klägerin begnügt hat, ohne sich davon zu überzeugen, daß diese das Urteil innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs 1 SGG tatsächlich auch erhalten hat, kann der Klägerin jedoch nicht iS des § 85 Abs 2 ZPO zugerechnet werden.
Aus der Sicht der Klägerin war das Vollmachtsverhältnis zwischen ihr und Rechtsanwalt H spätestens im Dezember 1994 beendet. Das Erlöschen des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Vertretenen und dem Bevollmächtigten im Innenverhältnis ist von den Rechtswirkungen, die nach § 73 Abs 3 SGG von der Bestellung eines Bevollmächtigten im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht ausgehen, zu unterscheiden (vgl Zeihe, SGG, 7. Aufl 1997, § 73 RdNr 12 f). Allerdings bestimmt § 87 ZPO, daß die Kündigung des Vollmachtvertrages erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt. Diese Vorschrift findet jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG keine Anwendung, weil dort lediglich auf die Vorschriften der §§ 81, 84 bis 86 ZPO verwiesen wird (vgl Zeihe, aaO, RdNr 30; aA Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl 1998, § 73 RdNr 17b). Da Rechtsanwalt H es unterlassen hat, den Widerruf der Bevollmächtigung auch in diesem Rechtsstreit – wie in den zahlreichen anderen, von ihm vertretenen Prozessen – dem Gericht mitzuteilen, konnte er kraft seiner nicht beendeten Bestellung Prozeßhandlungen zugunsten und zu Lasten der Klägerin im Außenverhältnis gegenüber dem Gericht vornehmen; Zustellungen konnten ihm gegenüber bewirkt werden.
Soweit jedoch das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Bevollmächtigten erloschen ist, kann ein Verschulden dieses Bevollmächtigten dem Beteiligten im Rahmen des § 85 Abs 2 ZPO allenfalls noch eingeschränkt zugerechnet werden. Die Rechtfertigung dieser Zurechnung, daß nämlich der Beteiligte den Anwalt selbst ausgewählt und ihn mit seiner Vertretung beauftragt hat, entfällt, wenn die Vollmachtbeziehung im Innenverhältnis beendet ist und das Tätigwerden des Bevollmächtigten nach außen, vor allem gegenüber dem Gericht, gerade nicht mehr dem Willen der Beteiligten entspricht. Dieser darf darauf vertrauen, daß der Anwalt nach Beendigung des Vollmachtsverhältnisses unverzüglich das Mandat niederlegt und nicht die ihm im Außenverhältnis noch zukommende Rechtsmacht zum Nachteil seines früheren Mandanten ausnutzt. Das gilt insbesondere in Konstellationen, in denen ein Anwalt einen Beteiligten, der selbst nicht über rechtliche Kenntnisse verfügt, vor einem Gericht in zahlreichen Prozessen vertritt, und in der Mehrzahl dieser Verfahren auch tatsächlich das Mandat pflichtgemäß niedergelegt hat. Wenn ein Beteiligter gar keine Kenntnis davon hat, daß er in einem einzelnen Rechtsstreit, den er möglicherweise nach Rubrum und Streitgegenstand nicht exakt bezeichnen kann, selbst aktiv werden müßte, um nach der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses unerwünschte Rechtsfolgen zu seinen Lasten zu verhindern, kann ihm das Unterlassen solcher Maßnahmen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hat aber der Beteiligte selbst subjektiv keinen Anlaß und auch keine Möglichkeit, die Ausnutzung einer gegenüber dem Gericht fortbestehenden Bevollmächtigung zu verhindern, ist die Zurechnung von Versäumnissen des früheren Bevollmächtigten nicht mehr gerechtfertigt. Prozessuale Nachteile, die für den Beteiligten selbst unvermeidbar waren, sind vielmehr über die Gewährung von Wiedereinsetzung zu korrigieren. Diese ist hier geboten, denn die Klägerin hatte 1994/1995 im Hinblick auf ihre durch die Praxisauflösung, den wirtschaftlichen Zusammenbruch und die zeitweise Inhaftierung geprägte persönliche Situation erkennbar keinen Überblick über Zahl, Aktenzeichen und Stand ihrer zahlreichen bei dem SG Hannover anhängigen Verfahren. Ihrem jetzigen Bevollmächtigten ist es erst nach Zuleitung einer mehrseitigen Aufstellung durch den Berichterstatter beim LSG über alle noch laufenden Verfahren gelungen, sich einen solchen Überblick zu verschaffen. Soweit daher die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden von Rechtsanwalt H beruht, kann dies der Klägerin nicht zugerechnet werden.
Das LSG hat danach der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt. Das Revisionsgericht kann in einer solchen Situation selbst Wiedereinsetzung gewähren, oder – wenn insoweit noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht – die die Wiedereinsetzung versagende Entscheidung des Berufungsgerichts aufheben und den Rechtsstreit zur Klärung der Voraussetzung des § 67 Abs 1 SGG an das Berufungsgericht zurückverweisen (vgl BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 11 S 33; kritisch Zeihe, Sozialgerichtsbarkeit 1998, S 188). Da vorliegend der Sachverhalt feststeht und neue, für die Beurteilung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung wesentliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat selbst und gewährt der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist. Das LSG wird zu prüfen haben, ob die Berufung im übrigen statthaft und – wenn das zu bejahen sein sollte – in der Sache begründet ist. Es wird bei seiner neuen Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen