Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld. Beibehaltung des Wohnsitzes. mehrjähriger Auslandsaufenthalt. Auslandsstudium. Rückkehrabsicht
Leitsatz (amtlich)
Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts wird ein inländischer Wohnsitz nur dann beibehalten, wenn der Betroffene die Wohnung in dieser Zeit nicht nur besuchsweise nutzt und eine dauerhafte Rückkehr jederzeit möglich ist (Fortführung von BSG vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 = BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr 65 und BSG vom 28.2.1980 - 8b RKg 6/79 = SozR 5870 § 1 Nr 7; Abgrenzung zu BSG vom 26.7.1979 - 8b RKg 12/78 = SozR 5870 § 1 Nr 4).
Orientierungssatz
Ein Student hat mit der Aufnahme eines mehrjährigen Auslandsstudiums seinen Wohnsitz am Ort der elterlichen Wohnung aufgegeben, wenn er während des Studiums jährlich jeweils nur für drei Wochen zurückkehrt, um seine Familie zu besuchen (Rückkehr mit Besuchscharakter), ohne an längeren, über Besuche hinausgehenden Aufenthalten (Rückkehr mit Wohncharakter) aus unvorhersehbaren Gründen gehindert zu sein.
Normenkette
BKGG § 2 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1986-01-21, S. 1 Fassung: 1990-01-30; SGB I § 30 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Stieftochter während ihres studienbedingten Aufenthalts in Israel ein Anspruch auf Kindergeld (Kg) zusteht. Es geht um den Zeitraum von Oktober 1987 (tatsächliche Aufnahme des Studiums) bis Juni 1992 (Vollendung des 27. Lebensjahres).
Im Jahre 1979 übersiedelte der Kläger, ein Volksdeutscher, gemeinsam mit seiner Ehefrau, seiner Tochter S. und seiner Stieftochter O. A. (OA) aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland. Die Familie lebt seitdem in O. OA wurde am 21. Juni 1965 geboren. Sie entstammt der ersten Ehe ihrer Mutter. Seit 1970 lebt sie im Haushalt des Klägers. Im Juni 1990 erhielt die Familie die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur OA besitzt weiterhin die israelische Staatsbürgerschaft.
Nach Beendigung des Schulbesuches und Ableistung des Wehrdienstes in der israelischen Armee (1984 - 1986) studierte OA ab Oktober 1987 in Jerusalem und Haifa (Israel). Sowohl in Jerusalem als auch in Haifa wohnte OA in einem Mehrbettzimmer eines Studentenwohnheimes. Ihr Unterhalt wurde vom Kläger sichergestellt. Mit Ausnahme eines Jahres ohne Besuch in Deutschland hielt sich OA im streitbefangenen Zeitraum in jedem Jahr für jeweils zwei bis drei Wochen in der elterlichen Wohnung in O. auf. Dort teilte sie sich mit ihrer Schwester und dem 1983 geborenen Bruder ein Zimmer.
Den im März 1988 für die Zeit ab Oktober 1987 gestellten Antrag auf Bewilligung des Kg für OA lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. April 1988, Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1988). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Stieftochter des Klägers habe in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 1. Oktober 1990). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1994). Es hat ausgeführt: Wähle ein mit seinen Eltern nach Deutschland eingewanderter volljähriger Ausländer einen Studienort in seinem Herkunftsland, so führe dies nur dann zu einer Änderung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, wenn weitere Umstände hinzutreten, die auf eine dauerhafte Lösung vom bisherigen Wohnsitz bzw Aufenthaltsort schließen lassen. Daran fehle es hier. Der Aufenthalt in Israel sei aller Voraussicht nach auf die Dauer des Studiums begrenzt. Die Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt sei mit der Abreise nach Israel nicht beendet und in der Folgezeit aufrechterhalten worden. Die Anbindung an den Haushalt des Klägers sei ua durch die vollständige Unterhaltsgewährung seitens des Klägers und durch die mehrfachen Besuche von OA in den Semesterferien belegt. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung der §§ 2 Abs 5 Satz 1 und 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie des § 30 Abs 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Der hier zu wertende Sachverhalt lasse nur den Schluß zu, daß die Stieftochter des Klägers mit Beginn ihres studienbedingten Aufenthalts in Israel ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Deutschland nach Israel verlagert habe und ihre Aufnahme in den Haushalt des Klägers beendet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen LSG vom 25. Mai 1994 und des SG Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 1988 ist rechtmäßig. SG und LSG haben der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Stieftochter des Klägers habe während ihres Studiums in Israel ihren Inlandswohnsitz und auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in O. beibehalten. Dem ist nicht zuzustimmen.
Der Anspruch richtet sich nach dem BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBl I S 222) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1989 sowie nach dem BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl I S 149) für die Zeit ab 1. Januar 1990. Nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BKGG werden für das Kg als Kinder auch Stiefkinder berücksichtigt, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies gilt jedoch, wie auch bei leiblichen Kindern, nicht für Stiefkinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben (§ 2 Abs 5 Satz 1 BKGG). Das trifft auf die Stieftochter des Klägers im streitbefangenen Zeitraum zu. Ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel, das den Wohnsitz oder Aufenthalt eines Kindes in Israel dem Wohnsitz in Deutschland kindergeldrechtlich gleichstellt, besteht nicht.
Für die Begriffe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 2 Abs 5 Satz 1 BKGG gelten nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr 25, zuletzt Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 29/95 - SozR 3-5870 § 2 Nr 33, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) die in § 30 Abs 3 SGB I getroffenen Definitionen. Nach § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Wohnsitz richtet sich dabei allein nach den objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten desjenigen, für den dieses Tatbestandsmerkmal rechtserheblich ist. Dabei können im Einzelfall auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl auch § 7 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch ≪BGB≫), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist (BSG SozR 5870 § 1 Nr 7; Mrozynski SGB I § 30 RdNr 18) und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind. Auf die ordnungsbehördliche Meldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an (BSG SozR 5870 § 1 Nr 4). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hier kann nur fraglich sein, ob OA in der Wohnung ihrer Eltern weiterhin einen Wohnsitz aufrechterhalten hat; ein daneben bestehender gewöhnlicher Aufenthalt kommt nicht in Betracht.
Eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort steht der Beibehaltung eines Wohnsitzes nicht entgegen. So beeinträchtigt der Aufenthalt eines Kindes im Ausland zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung den Anspruch des weiterhin in Deutschland lebenden Elternteils auf Gewährung von Kg nicht, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt und die Rückkehrmöglichkeit gegeben ist (BSG SozR 5870 § 2 Nr 32). Die mit einer Internatsunterbringung verbundene räumliche Trennung von den Eltern bedingt allein keine Auflösung der familiären Bindungen und bringt allein keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Ort des Internats mit sich (BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 22). Selbst Kinder von Migranten, die zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Ausbildung ein Internat im Heimatland ihrer Eltern besuchen, haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland, wenn nicht Umstände erkennen lassen, daß der Aufenthalt im Heimatland nicht nur vorübergehend sein wird (BSG, Urteil vom 30. September 1996 - 10 RKg 29/95 - SozR 3-5870 § 2 Nr 33 unter Aufgabe der mit dem Urteil vom 17. Dezember 1981 - 10 RKg 12/81 - BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr 25 begründeten gegenteiligen, einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt des Kindes im Heimatland annehmenden Rechtsprechung für die Zeit ab 1985). Dabei sind von der Rechtsprechung Zeiträume von drei (BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 9) und auch von fünf Jahren (BSG SozR 2200 § 205 Nr 65) als unbedenklich angesehen worden.
Auf der anderen Seite reicht die Feststellung, daß ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie zB der Schul- oder Berufsausbildung) dient, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt ist und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluß der Maßnahme an den bisherigen Wohnort oder gar in die elterliche Wohnung zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (zwei Wohnsitze). Dort muß weiterhin eine Wohnung unterhalten werden. Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt sind, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liegt, sofern Vorsorge dafür getroffen ist, daß eine dauerhafte Rückkehr in die Wohnung jederzeit möglich ist. Eine zwischenzeitliche Anwesenheit des Betroffenen in der Wohnung, etwa im Urlaub oder in den Ferien, ist insoweit nicht erforderlich (vgl BSG SozR 5870 § 1 Nr 4). Ansonsten aber, also bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten, reichen die Feststellung der Rückkehrabsicht und der Möglichkeit der jederzeitigen Rückkehr in die Wohnung allein nicht aus, um die Aufrechterhaltung des Inlandswohnsitzes anzunehmen. Auch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, ändern daran nichts (zu § 205 RVO aF BSG SozR 2200 § 205 Nr 65; zum BKGG BSG SozR 5870 § 1 Nr 7, insoweit bestätigt von BSG SozR 3-5870 § 1 Nr 9; BSG SozR 5870 § 2 Nr 32; BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 33; BSG Urteil vom 7. September 1988 - 10 RKg 4/87 - SozSich 1989, 318; zur vergleichbaren Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz BSG, Urteil vom 3. November 1993 - 14b REg 5/93 -).
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat OA zwar die Absicht gehabt, nach Beendigung des Studiums nach Deutschland zurückzukehren. Das reicht aber nicht aus, um die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes zu bejahen. Es fehlt vielmehr daran, daß OA eine Wohnung bei ihren Eltern weiterhin zu Wohnzwecken benutzt hat. Es kann schon zweifelhaft sein, ob die objektiven Wohnverhältnisse so geartet waren, daß sie die Möglichkeit eines längeren Wohnens von OA in der Wohnung des Klägers boten (BSG SozR 5870 § 3 Nr 6: Vorhaltung von objektiv erforderlichem Wohnraum). Insbesondere erwachsenen Kindern ist es nach dem Wohnstandard in Deutschland und den heutigen Lebensverhältnissen kaum zuzumuten, sich über längere Zeit hinweg, also über kurzzeitige Besuche hinaus, ein Zimmer mit jüngeren Geschwistern teilen zu müssen. Für Studenten, die für ihre Ausbildung naturgemäß Ruhe und Konzentration benötigen, ist eine solche Wohnsituation gänzlich ungeeignet. Der im Juni 1987 22 Jahre alten Stieftochter des Klägers stand in der elterlichen Wohnung kein eigenes, allein ihrer Nutzung vorbehaltenes Zimmer zur Verfügung. Sie mußte sich ein Zimmer mit ihrer Schwester und ihrem Bruder teilen. Für sie standen dort ein Bett und ein eigener Schreibtisch bereit. Eine solche Situation war für kürzere Zeiträume, wie bei Besuchen in O., tragbar, nicht aber für über kurzfristige Besuchszeiten hinausgehende Zeiten längerfristigen Wohnens. Zwar mußte sich OA auch schon vor ihrer jeweiligen Abreise nach Israel (Januar 1984 und Juni 1987) das Kinderzimmer mit den Geschwistern teilen. Ob ihr dies aber ohne die Aufnahme des Studiums im Ausland auf längere Sicht zuzumuten gewesen wäre, erscheint zweifelhaft. Die objektiven Verhältnisse sprachen somit eher dagegen, daß OA noch beim Kläger eine für sie geeignete Wohnung unterhalten konnte. Entscheidend ist aber, daß nicht festgestellt werden kann, OA habe zumindest die Absicht gehabt, trotz der beengten Verhältnisse weiter bei ihren Eltern zu wohnen; die jährlichen kurzfristigen Besuche lassen einen solchen Schluß nicht zu (vgl BSG SozR 3-5870 § 2 Nr 33: Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes des Schülers eines ausländischen Internats bei jährlich fünfmonatigem Aufenthalt im Elternhaus; BSG SozR 2200 § 205 Nr 65: Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Studenten mit fünfjährigem Auslandsstudium bei regelmäßigem Heimataufenthalt während der Semesterferien). Während der ersten fünf Jahre des Aufenthalts in Israel ist OA jährlich einmal und in einem Jahr sogar überhaupt nicht nach Offenbach gekommen, ohne etwa durch unvorhersehbare Ereignisse (zB Krankheit) an häufigeren und längeren Aufenthalten in der elterlichen Wohnung gehindert zu sein. Der Aufenthalt dauerte jeweils zwei bis drei Wochen. Diese Umstände rechtfertigen die Wertung des LSG, daß die Anwesenheit in der elterlichen Wohnung in dieser Zeit stets nur Besuchscharakter hatte. Von einer tatsächlichen oder - hier maßgeblich - bei Aufnahme des Studiums beabsichtigten Weiternutzung der Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten kann nicht gesprochen werden. Die wenigen Besuche bei der Familie und die sonstigen Umstände dieses Falles belegen, daß die Stieftochter des Klägers mit Aufnahme ihres Studiums in Israel im Oktober 1987 ihren Lebensmittelpunkt von der elterlichen Wohnung in O. an den Studienort verlagert hatte. Sie besaß daher in dieser Zeit weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG. Die Frage, ob die Feststellungen des LSG darüber hinaus die Annahme ausschließen, die Stieftochter des Klägers sei in der fraglichen Zeit unverändert in den Haushalt des Klägers "aufgenommen" (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BKGG) gewesen, kann nach alledem offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518417 |
SGb 1998, 226 |
SozSi 1998, 274 |