Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung. Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheids im Kontenklärungsverfahren. Keine abweichende Bewertung von Zeiten im Rentenbescheid ohne insoweit ausdrückliche Aufhebung des Vormerkungsbescheids. Ausbildungsanrechnungszeiten. Zulässiger Revisionsinhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Ohne die Geltendmachung eines bestimmten prozessualen Anspruchs ist ein Gericht – auf Klage oder Berufung hin – nicht der gesetzliche Richter, darüber zu entscheiden. Ein dennoch über den Anspruch entscheidendes Urteil ist deshalb schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben.
2. Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft er auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (st.Rspr.; vgl BSGE 56, 165, 171 f. 58, 49, 51). Verbindlich festgestellt wird daher im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (st.RSpr.; vgl. BSG, Az. 4 RA 25/96 und Az. 4 RA 56/96).
3. Die Verbindlichkeit von Feststellungen über Ausbildungsanrechnungszeiten im Vormerkungsbescheid wird nicht dadurch beseitigt, dass diesen der Vermerk “Höchstdauer überschritten” beigefügt war. Dieser Vermerk enthält im Regelfall für einen objektiven Erklärungsempfänger keine Regelung i.S.v. § 31 SGB X, sondern lediglich ein Datum, das für die denkbare spätere Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich ist und das gem. § 149 Abs. 1 S. 2 SGB VI im Versicherungsverlauf gespeichert werden darf (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 51 f).
4. Die im Vormerkungsbescheid enthaltenen Feststellungen haben Bestand, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben werden oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigen.
5. Die Erklärung in einem Rentenbescheid, “ggf entgegenstehende Bescheide (über die Anerkennung von bestimmten Anrechnungszeiten) werden hiermit aufgehoben”, ist zwar eine Regelung; ihr Inhalt ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Durch sie werden daher Feststellungen aus einem Vormerkungsbescheid nicht wirksam beseitigt. Der vom Vormerkungsbescheid abweichende Rentenbescheid ist daher rechtswidrig.
6. Eine Klageänderung ist in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 168 S. 1 SGG). Anderenfalls müsste das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist und ohne Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht auch nicht beurteilt zu werden braucht (st.Rspr.; vgl. BSG vom 02.08.2001, Az. B 7 AL 18/00 R).
Normenkette
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 76 Abs. 1, §§ 71-72, 64 Abs. 3, § 149 Abs. 5 Sätze 1-2; SGB X § 39 Abs. 2, § 33 Abs. 1; SGG § 168 S. 1, § 160
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.06.2002) |
SG Dortmund |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2002 in vollem Umfang und das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Januar 2002 aufgehoben, soweit dieses die Klage abgewiesen hat.
- Die Verlautbarung im Bescheid vom 13. August 1998 “Ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten werden hiermit aufgehoben” wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird unter Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung verpflichtet, den Geldwert des Rechts des Klägers auf Altersrente ab 1. Oktober 1998 unter Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1961 und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 neu festzustellen und verurteilt, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen.
- Die Klage auf Gewährung höherer Altersrente ab 1. Oktober 1998 ohne Kürzung ihres Wertes um 40 vH wird abgewiesen.
- Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens in vollem Umfang und die des Revisionsverfahrens zu 3/4 zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt höhere Altersrente. Er ist der Auffassung, sämtliche Monate seiner Hochschulausbildung seien rentenwerterhöhend zu berücksichtigen. Ferner wendet er sich im Revisionsverfahren gegen die Kürzung seiner Rente um 40 vH.
Der 1933 in Rumänien geborene Kläger erwarb nur im dortigen Versicherungssystem Rentenanwartschaften. Von 1940 bis 1952 besuchte er allgemeinbildende Schulen. Nach einem Studium von insgesamt 54 Monaten (1. Oktober 1952 bis 30. Juni 1954; 1. Oktober 1958 bis 30. Juni 1961) war er vom September 1961 bis Mai 1984 beitragspflichtig in Rumänien als Lehrer beschäftigt. Neben dieser Beschäftigung studierte er weitere 70 Monate (1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973) Philologie; dieses Studium schloss er ebenfalls erfolgreich mit einem Diplom ab.
Im März 1986 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über; erwerbstätig war er hier nicht mehr. Er ist als Vertriebener Inhaber des Vertriebenenausweises A…. In der Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland hat er seither keine Vorleistung mehr erbracht.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997 ua Tatbestände von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung auf Grund des Schul- und Hochschulbesuches in Rumänien fest. Im Haupttext des Bescheides wurden 36 Monate als Ausbildungs-Anrechnungszeiten (24. September 1950 bis 31. August 1953) festgestellt. Im Versicherungsverlauf, der zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, sind darüber hinaus die Zeiten vom 1. September 1953 bis 30. Juni 1954 (10 Monate), vom 1. Oktober 1958 bis 30. Juni 1961 (33 Monate) und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 (70 Monate) als Hochschulausbildung genannt, wobei die Zeiten ab 1. März 1968 mit dem Vermerk “Höchstdauer überschritten” versehen waren.
Mit Bescheid vom 13. August 1998 erkannte die Beklagte dem Kläger ab 1. Oktober 1998 ein Recht auf Regelaltersrente (RAR) zu. Bei der Festsetzung des Geldwertes dieses Rechts berücksichtigte sie 64 Kalendermonate Schul- bzw Hochschulausbildung (24. September 1950 bis 30. Juni 1954; 1. Oktober 1958 bis 31. März 1960). Die Zeiten vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1961 (15 Monate) und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 (70 Monate) berücksichtigte sie wegen “Überschreitung der Höchstdauer” nicht. Der Bescheid enthält außerdem die Erklärung: “Ggf. entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten werden hiermit aufgehoben.” Der Bescheid enthält keinen Hinweis, dass die in ihm ermittelten Entgeltpunkte (EP) und damit, weil der Kläger nur nach dem Fremdrentengesetz (FRG) gleichgestellte rentenrechtliche Zeiten hat, der Geldwert des Rechts auf Altersrente um 40 vH gekürzt wurde.
Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Anrechnung sämtlicher Monate seiner Hochschulausbildung sowie die Berücksichtigung von Anschlussersatzzeiten wegen Arbeitslosigkeit infolge seiner Vertreibung. Dem zuletzt genannten Begehren half die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 1999 ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2000 zurück: Die Zeit vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1961 sowie vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 könne als Anrechnungszeit gemäß § 58 SGB VI iVm § 252 Abs 4 SGB VI idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) nicht angerechnet werden.
Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt, bei der Festsetzung des Geldwertes seines Rechts auf Altersrente sämtliche Monate seiner Hochschulausbildung zu berücksichtigen. Außerdem hat er im Laufe des Klageverfahrens eine von ihm abgegebene Teilerledigungserklärung angefochten. Das SG hat mit Urteil vom 22. Januar 2002 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Erledigungserklärung teilweise sein Ende gefunden habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Beklagte habe die Ausbildungszeiten des Klägers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt. Diese seien auch verfassungsgemäß. Das Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) werde nicht verletzt. Denn die Anrechnungszeiten wegen Schul-/Hochschulausbildung basierten nicht auf eigenen Beiträgen der Versicherten, sondern ausschließlich auf staatlicher Gewährung.
Die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Anrechnung sämtlicher Monate seiner Hochschulausbildung begehrt hat, hat das LSG mit Urteil vom 28. Juni 2002 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die gesetzliche Regelung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI iVm § 252 Abs 4 SGB VI idF des WFG sei nicht verfassungswidrig. Wegen der fehlenden Beitragsbezogenheit der Anrechnungszeiten beruhten diese jedenfalls überwiegend auf staatlicher Gewährung. Anders als Beitragszeiten wegen Berufsausbildung seien sie allein Ausdruck einer besonderen staatlichen Fürsorge für die Minderung der sozialen Sicherung während der Ausbildung. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Kürzung dieser nicht beitragsäquivalenten Vergünstigung (von sieben auf drei Jahre Höchstdauer) wirke sich nicht in unverhältnismäßiger Weise auf die Rentenhöhe des Klägers aus, zumal Übergangsvorschriften die Kürzung milderten. Auch die Bewertung der FRG-Beitragszeiten nach § 22 Abs 4 FRG idF des WFG, die vom Kläger nicht beanstandet werde, verstoße nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG. Fremdrentenzeiten beruhten nicht auf eigener Beitragsleistung. Die Reduzierung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten um 40 vH sei eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das LSG hat die Revision sowohl zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Absenkung der berücksichtigungsfähigen Höchstdauer von Schul-/Hochschul-ausbildungszeiten (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 und § 252 Abs 4 SGB VI) als auch im Hinblick auf seine von der Rechtsprechung des erkennenden Senats abweichende Auffassung zu § 22 Abs 4 FRG zugelassen.
Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er macht geltend, § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI iVm § 252 Abs 4 SGB VI jeweils idF des WFG sei ebenso verfassungswidrig wie die 40 %ige Kürzung des Geldwertes seines Rechts auf Altersrente durch § 22 Abs 4 FRG ebenfalls idF des WFG. Seine Hochschulausbildungszeiten seien in vollem Umfang als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Zwar fehle bei ihnen die Beitragsbezogenheit. Sie unterlägen jedoch dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG. Sofern das LSG zwischen den Beitragszeiten wegen Berufsausbildung und den schulischen Anrechnungszeiten differenziert habe, sei diese Auffassung im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht haltbar. Denn ebenso wie die Berufsausbildung diene auch die schulische Ausbildung dazu, den Weg in das Berufsleben zu eröffnen und eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Die Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 4 FRG folge daraus, dass Ansprüche nach dem FRG ebenso wie die in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften dem Grundrechtsschutz des Art 14 GG unterworfen seien. Eine Einschränkung dieses Schutzes mit der vom LSG verwandten Begründung der Nichtzurücklegung bundesdeutscher Beitragszeiten sei nicht haltbar. Das FRG beruhe auf dem Gedanken der Eingliederung. Danach seien die Betroffenen so zu stellen, als hätten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland, sondern im Bundesgebiet verbracht. Eine Einschränkung der eigentumsrechtlich geschützten Position durch die Reduzierung der Entgeltpunkte für FRG-Zeiten um 40 vH sei nicht hinnehmbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteils des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2002, die Klageabweisung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22. Januar 2002 sowie die Aufhebung von Tatbeständen von Ausbildungs-Anrechnungszeiten und die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 13. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ab 1. Oktober 1998 einen höheren Geldwert seines Rechts auf Altersrente unter Anrechnung von weiteren Zeiten der Hochschulausbildung (1. April 1960 bis 30. Juni 1961 und 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973) sowie ohne Kürzung des Wertes seines Rechts auf RAR um 40 vH festzustellen, und diese zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Revision sei mangels ausreichender Revisionsbegründung bereits unzulässig. Soweit der Kläger begehre, bei der Rentenwertfestsetzung keine Kürzung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG vorzunehmen, sei die Revision überdies auch deshalb unzulässig, weil er dies – als unzulässige Klageänderung – erstmals im Revisionsverfahren beantrage. Im Übrigen sei die Revision insgesamt unbegründet. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kürzung der Anrechnungszeiten wegen Ausbildung verstoße nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. Denn der Gesetzgeber habe damit in verhältnismäßiger Weise die Beitragsäquivalenz der Rente gestärkt. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats in den Vorlagebeschlüssen vom 16. Dezember 1999 ergebe sich nichts anderes. Denn beitragsfreie Ausbildungszeiten unterstünden nicht demselben eigentumsgrundrechtlichen Schutz wie Beitragszeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die zwischen den einzelnen Elementen der Rentenanwartschaft unterscheide, ergebe sich eine Stufung des Schutzes, bei der das Verhältnis von Eigenleistung und staatlicher Gewährung über die Bestandsfestigkeit der Position entscheide. Anrechnungszeiten wegen Ausbildung liege keine Eigenleistung in Form von Beiträgen zu Grunde. Die Minderung der Entgeltpunkte für Zeiten nach dem FRG stelle ebenfalls eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG dar.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des LSG ist im vollem Umfang und das Urteil des SG insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat. Auf die Anfechtungsklagen sind die Aufhebungsentscheidung und die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 13. August 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2000) aufzuheben. Die Leistungsklage führt zur Verpflichtung der Beklagten, den Geldwert des Rechts des Klägers auf Altersrente ab 1. Oktober 1998 unter Anrechnung aller tatbestandlich vorgemerkten Ausbildungszeiten neu festzustellen und zur Verurteilung, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen. Die erstmals vor dem Revisionsgericht erhobene Klage, die Beklagte zur Gewährung höherer Altersrente ab 1. Oktober 1998 ohne Kürzung des Monatsbetrages des Rechts des Klägers auf RAR um 40 vH zu verpflichten, hat keinen Erfolg.
A. Die Revision des Klägers ist zulässig.
1. Gegenstände des Revisionsverfahrens, die dem Revisionsgericht vom Kläger zur Entscheidung vorgelegt wurden, sind zwei verschiedene Streitgegenstände, zwei prozessuale Ansprüche des Klägers auf Grund unterschiedlicher Lebenssachverhalte (vgl dazu: BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr 4 S 7; BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 18 f). Über ein Begehren hat das LSG in dem mit der Revision angefochtenen Urteil entschieden, nämlich soweit der Kläger einen höheren Teilbetrag des Geldwertes des Rechts auf Rente auf Grund weiterer anzurechnender Ausbildungs-Anrechnungszeiten begehrt. Soweit er erstmals vom Revisionsgericht eine Entscheidung über einen höheren Teilbetrag des Geldwertes seines Rechts auf Altersrente auf Grund der nach § 15 FRG gleichgestellten Beitragszeiten ohne die in § 22 Abs 4 FRG idF des WFG geregelte Kürzung um 40 vH begehrt, hat das LSG zwar auch eine Entscheidung getroffen, war dazu aber vom Kläger nicht angerufen worden.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65; Urteile des Senats vom 30. Januar 2003 – B 4 RA 9/02 R – und vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 62/02 R) muss sich die Revisionsbegründung – zumindest kurz – durch rechtliche Erwägungen mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt wurde. Dies ist hier sowohl hinsichtlich der Anwendung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG als auch des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG in gerade noch ausreichendem Maß geschehen. Der Kläger hält beide Bestimmungen – anders als das LSG – für verfassungswidrig. Er hat sich in der Revisionsbegründung gerade noch hinlänglich mit den tragenden Gründen des Urteils des LSG auseinander gesetzt. So trägt er vor, dass die vom LSG vorgenommene Differenzierung zwischen den Beitragszeiten wegen Berufsausbildung und den Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht haltbar sei, weil sowohl die berufliche als auch die schulische (einschließlich Hochschul-)Ausbildung dazu dienten, den Weg ins Berufsleben zu eröffnen und eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Weiter greift er die vom LSG verwandte Begründung der Nichtzurücklegung bundesdeutscher Beitragszeiten als nicht haltbar an, weil Ansprüche aus dem FRG ebenso wie die in der ehemaligen DDR erworbenen Rentenanwartschaften dem Grundrechtsschutz des Art 14 GG unterworfen seien und diese eigentumsrechtlich geschützten Positionen durch die Reduzierung der Entgeltpunkte um 40 vH in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt worden seien.
3. Die Revision ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen die Entscheidung des LSG richtet, die Kürzung des Monatsbetrages der Rente des Klägers um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG idF des WFG sei rechtmäßig gewesen. Die Auslegung des Urteils des LSG ergibt, dass das Gericht auch insoweit – ohne vom Kläger dazu angerufen worden zu sein – eine Entscheidung über diesen Teilbetrag des Geldwertes des Rechts auf Altersrente erlassen hat. Zwar hat das LSG mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt, der Kläger habe die Rentenhöchstwertfestsetzung insoweit nicht beanstandet. Auch sprechen seine gutachtlichen Ausführungen zu § 22 Abs 4 FRG idF des WFG nicht zwingend für das Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung. Ausschlaggebend ist aber, dass das LSG wegen einer vermeintlichen Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu § 22 Abs 4 FRG idF des WFG (vgl dazu ua Vorlagebeschluss vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R) die Revision auch zu dieser Frage zugelassen hat. Mit der Zulassung hat es bekundet, eine Entscheidung getroffen zu haben, und zugleich den Kläger mit dem Risiko des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung belastet. Dieser Nachteil begründet eine Beschwer, auch wenn das LSG dem Kläger mangels Antrags nichts versagt hatte, was er beantragt hatte (vgl BSGE 43, 1, 2 f). Insoweit liegt zwar augenfällig kein Revisionszulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vor, der Senat ist jedoch an die Zulassung gebunden (§ 160 Abs 3 SGG).
B. Die Revision des Klägers ist auch begründet.
1. Soweit das LSG in dem angefochtenen Urteil über den Teilbetrag des Geldwertes des Rechts des Klägers auf Altersrente auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten (Kürzung um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG idF des WFG) entschieden hat, ist die Revision schon deshalb begründet, weil das LSG insoweit rechtsprechende Gewalt ausgeübt hat, ohne vom Kläger angerufen worden zu sein, und damit Bundesrecht verletzt hat (§ 162 SGG). Der Kläger hatte weder mit der Klage vor dem SG noch mit der Berufung vor dem LSG eine Entscheidung dieser Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Kürzung um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG idF des WFG begehrt. Dies hat das LSG in tatsächlicher Hinsicht, auch ausdrücklich und für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, wenn es in den Gründen seines Urteils ausführt, dass die “Bewertung der Entgeltpunkte der FRG-Beitragszeiten (Absenkung auf 60 % bzw Multiplikation mit dem Faktor 0,6) im Rahmen des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG….vom Kläger nicht beanstandet wird”. Das LSG darf aber gemäß § 153 Abs 1 iVm § 123 SGG nur “über die vom Kläger erhobenen Ansprüche” entscheiden. Ohne die Geltendmachung eines entsprechenden prozessualen Anspruchs war das LSG auf Klage oder Berufung hin schlechthin nicht der gesetzliche Richter, darüber zu entscheiden. Das Urteil des LSG ist deshalb schon aus diesem Grunde insoweit aufzuheben.
2. Die Revision ist auch insoweit begründet, als mit ihr die Entscheidung des LSG über den Teilbetrag des Geldwertes des Rechts auf Altersrente auf Grund der Ausbildungs-Anrechnungszeiten angegriffen wird. Das LSG hat insoweit die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen. Die auf Aufhebung der Aufhebungsentscheidung sowie der bisherigen Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 13. August 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2000) gerichteten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 SGG) haben ebenso Erfolg wie die Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) mit der der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, den Geldwert seines Rechts auf Rente ab 1. Oktober 1998 unter Anrechnung weiterer Ausbildungs-Anrechnungszeiten vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1961 (15 Monate) und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 (70 Monate) neu festzustellen, sowie diese zu verurteilen, entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen bzw nachzuzahlen. Das Urteil des LSG war deshalb auch insoweit (und damit in vollem Umfang) aufzuheben; ebenso das Urteil des SG, soweit es die Klagen abgewiesen hat.
Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid einen zu geringen Rangwert (Summe der Entgeltpunkte – EP) in die sog Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingestellt, weil sie die (Teil-)Rangstellenwerte für die Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen §§ 66 Abs 1, 71, 72 SGB VI unrichtig (zu niedrig) ermittelt und damit den Gesamtleistungswert aus beitragsfreien Zeiten, der sich aus dem Durchschnittswert an EP aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge (§ 72 Abs 1 SGB VI) bei Rentenbeginn ergibt, unzutreffend gebildet hat. Sie hat nicht nur eine zu geringe (64 statt 149) Anzahl von Kalendermonaten als beitragsfreie Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu Grunde gelegt, sondern hierdurch auch eine überhöhte Anzahl von belegbaren Kalendermonaten, die bei der Bestimmung des Rangstellenwertes für beitragsfreie Zeiten erheblich sind (§ 72 Abs 1 und 3 SGB VI), fehlerhaft berücksichtigt.
a) Der Geldwert des Rechts auf Altersrente (sog Monatsbetrag der Rente – § 64 SGB VI) ergibt sich rechnerisch als Produkt aus dem Rangwert (Summe der Entgeltpunkte) und aus dem – hier nicht umstrittenen – Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert, die jeweils mit ihrem Wert, die sie bei Rentenbeginn haben, in die Rentenformel einzusetzen sind. Der Rangwert bei Rentenbeginn folgt gesetzesunmittelbar und ohne irgendeinen Bewertungs-, Beurteilungs-, Entscheidungs- oder Ermessensspielraum der Rentenversicherungsträger aus der Summe der einzelnen kalenderjährlichen Rangstellenwerte, die der Rechtsinhaber in seinen rentenrechtlichen Zeiten erworben hat. “Rentenrechtliche” Zeiten sind Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten und “beitragsfreie” Zeiten, genauer: Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und – hier streitig – Anrechnungszeiten (§ 54 SGB VI). Hat der Versicherte Tatbestände von “rentenrechtlichen” Zeiten erfüllt, erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert, dessen endgültige Höhe bei “beitragsfreien” Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung von dem Verhältnis der in den übrigen Zeiten versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der kalenderjährlich zeitgleich versichert Gewesenen abhängig ist (§§ 63 Abs 3, 71 Abs 1 SGB VI; vgl dazu auch BSG SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 16).
b) Hier hat die Beklagte durch Verwaltungsentscheidung (Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997) bindend festgestellt, dass auch die Zeiten vom 1. April 1960 bis 30. Juni 1961 und vom 1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 den Tatbestand von Ausbildungs-Anrechnungszeiten iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI idF des WFG erfüllen. Damit hat der Kläger zugleich Rangstellenwerte aus diesen Zeiten erlangt. Sie sind deshalb kraft Gesetzes (§ 63 Abs 3 SGB VI) zwingend anzurechnen, solange und soweit die bindenden Feststellungen der Tatbestände von Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht aufgehoben worden sind (§ 39 Abs 2 SGB X).
aa) Mit Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997 hat die Beklagte folgende Tatbestände von Ausbildungs-Anrechnungszeiten nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI festgestellt:
– |
im Bescheidtext auf S 2 und 3 |
|
24. September 1950 bis 30. September 1952 |
25 Monate Schulausbildung |
|
1. Oktober 1952 bis 31. August 1953 |
11 Monate Hochschulausbildung |
– |
darüber hinaus im Versicherungsverlauf als Bestandteil des Vormerkungsbescheids: |
|
1. September 1953 bis 30. Juni 1954 |
10 Monate Hochschulausbildung |
|
1. Oktober 1958 bis 30. Juni 1961 |
33 Monate Hochschulausbildung |
|
1. Oktober 1967 bis 31. Juli 1973 |
70 Monate Hochschulausbildung |
Damit war für jeden Kalendermonat der Schul-/Hochschulausbildung mit Bindungswirkung für den Rentenversicherungsträger festgestellt, dass der Kläger die Tatbestände von (durch § 14 FRG gleichgestellten) beitragsfreien Zeiten (wegen schulischer Ausbildung) erfüllt hatte. Die Verbindlichkeit dieser Feststellungen wurde nicht dadurch beseitigt, dass diesen ab dem 1. März 1968 der Vermerk “Höchstdauer überschritten” beigefügt war. Dieser Vermerk enthält im Regelfall für einen objektiven Erklärungsempfänger keine Regelung iS des § 31 SGB X, sondern lediglich ein Datum, das für die denkbare spätere Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich ist und das gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 SGB VI idF des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 im Versicherungsverlauf gespeichert werden darf (vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 51 f). Dass es sich bei diesem Vermerk nur um einen unverbindlichen Bearbeitungsvermerk handelt, hat die Beklagte für den Adressaten erkennbar auch noch durch den dem Versicherungsverlauf beigefügten – zutreffenden – Hinweis unterstrichen, dass erst im Leistungsfall abschließend bestimmbar sei, wie viele Monate bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden könnten.
bb) Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr 15; vgl hierzu entsprechend BVerwG Buchholz 232, § 116a BBG Nr 9). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen (vgl BSGE 56, 165, 172 = SozR 1300 § 45 Nr 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr 15; BSGE 49, 258, 261 f = SozR 2200 § 1251 Nr 75; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr 24). Durch den Vormerkungsbescheid werden also rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweiligen Bezugsmonate verbindlich festgestellt mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Sind allerdings derartige Zeiten durch Verwaltungsakte verbindlich abgelehnt worden, so sind diese Negativentscheidungen ebenfalls bindend mit der Folge, dass diese Zeiten bei Eintritt des Leistungsfalls bei der Rentenwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind.
Verbindlich festgestellt wird nach alledem im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit (hier der beitragsfreien Ausbildungs-Anrechnungszeit) als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (vgl BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f; BSG, Urteile vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 – und vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 56/96). Nicht hingegen ist Gegenstand eines Vormerkungsbescheides, worauf in dem Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997 hingewiesen wurde, die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten (vgl insoweit der gleichlautende frühere § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI idF des RRG 1992 und der jetzt geltende § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI idF des RRG 1999; vgl hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 6).
cc) Die im Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997 enthaltenen einzelnen Verwaltungsakte mit der og Regelung über Rechtscharakter und zeitlichen Umfang der rentenrechtlichen Vorleistung “Ausbildung” sind nach § 77 SGG in der Sache für die Beteiligten bindend geworden. Der Kläger konnte somit davon ausgehen, dass die Verwaltungsakte Bestand haben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben werden oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X).
An einem die Vormerkungen insoweit wirksam aufhebenden Verwaltungsakt fehlt es, weil die Anfechtungsklage gegen die Aufhebungsentscheidung der Beklagten Erfolg hat; dieser Verwaltungsakt war mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, so dass offen bleiben kann, ob er sogar nichtig war. Die Beklagte hat zwar noch hinreichend verdeutlicht, sie wolle Vormerkungen von Tatbeständen von Anrechnungszeiten aufheben. Die Erklärung im Rentenbescheid vom 13. August 1998, “ggf entgegenstehende Bescheide über die Anerkennung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten werden hiermit aufgehoben”, ist zwar eine Regelung. Denn für den Adressaten ist erkennbar, dass eine Aufhebungsentscheidung ergehen sollte; ihr Inhalt ist jedoch entgegen § 33 Abs 1 SGB X nicht hinreichend bestimmt. Denn aus dem og Verfügungssatz ergibt sich für den Adressaten nicht klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Er bestimmt nicht konkret, welche früheren Verwaltungsakte mit welchen Tatbeständen von Ausbildungs-Anrechnungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Der Wortlaut, ggf entgegenstehende Bescheide würden hiermit aufgehoben, lässt schon offen, ob früher überhaupt ein Verwaltungsakt mit solchem Regelungsgehalt ergangen ist. Demgemäss ist auch nicht erkennbar, welche Tatbestände von Ausbildungs-Anrechnungszeiten nicht mehr zu berücksichtigen sind. Insoweit bleibt es dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (so schon BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 und Urteile des Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 – und vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 56/96). Hierzu war sie gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI iVm §§ 44 bis 48 Abs 1 Satz 1 SGB X auch hinreichend ermächtigt.
Die Verwaltungsakte über die Tatbestände von Ausbildungs-Anrechnungszeiten haben sich auch nicht ganz oder teilweise auf andere Weise unmittelbar “kraft Gesetzes” erledigt. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Feststellungen im Vormerkungsbescheid vom 21. Januar 1997 und der Bekanntgabe des Rentenbescheids vom 13. August 1998 das materielle Recht nicht geändert worden. Der Senat durfte wegen der Bindungswirkung der Vormerkungen nicht prüfen, ob die Beklagte das neben einer entgeltlichen Beschäftigung im Ausbildungsberuf absolvierte zweite Hochschulstudium von Oktober 1967 bis Juli 1973 rechtswidrig vorgemerkt hat.
dd) Da somit in dem die Regelaltersrente bewilligenden Bescheid vom 13. August 1998 im Vormerkungsbescheid bindend festgestellte Tatbestände von Ausbildungs-Anrechnungszeiten von der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, ist die Rentenhöchstwertfestsetzung in dem Rentenbescheid rechtswidrig und damit aufzuheben. Bei der Bestimmung des Rentenhöchstwerts sind für die Vorleistungsbewertung daher anstatt der 64 Kalendermonate 149 Kalendermonate als Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu berücksichtigen und bei dem Wert des Rechts auf Rente (sog Monatsbetrag der Rente – § 64 SGB VI) zu Grunde zu legen.
C. Soweit der Kläger, veranlasst durch die hierzu unbeantragt ergangene Entscheidung des LSG, vor dem Revisionsgericht erstmals Klage (§ 123 SGG) gegen die Kürzung des Monatsbetrages seines Rechts auf Altersrente um 40 vH erhoben hat, ist diese unzulässig. Damit hat er seine bisherige Klage, die nur denjenigen Teilbetrag des Geldwerts des Rechts auf Altersrente betraf, der, wie bereits ausgeführt, sich mittelbar auf Grund der Ausbildungs-Anrechnungszeiten ergibt, in Klageantrag und Klagegrund geändert. Eine Klageänderung ist aber in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 168 Satz 1 SGG). Dieses Verbot soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, der durch die Tatsachengerichte noch nicht beurteilt worden ist und ohne Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht auch nicht beurteilt zu werden braucht (vgl BSG SozR 3-2500 § 88 Nr 1 S 7; BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34 S 67 f). Deshalb war dieses Klagebegehren (als unzulässig) abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen