OFD Hannover, Verfügung v. 20.11.2009, S 2221 - 384 - StO 235
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber eine Neuordnung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen bis zum 1.1.2010 aufgegeben. Die Vorgabe wurde durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntIG KV) – vom 16.7.2009, BGBl 2009l S. 1959, umgesetzt. Die Änderungen gelten grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Die folgenden Erläuterungen dienen einer ersten Information zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs, vor allen Dingen zum Verfahrensablauf.
I. Die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung im Überblick
Nach bisherigem Recht können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.400,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 4 EStG a.F.). Diese Abzugsvolumina werden ab dem 1.1.2010 jeweils um 400,00 EUR erhöht, also auf 2.800,00 EUR bzw. 1.900,00 EUR. Diese Höchstbeträge gelten, wie bisher, für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, d.h. z.B. auch für Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung. Hierbei werden im Übrigen auch diejenigen Beitragsanteile einbezogen, die auf die Finanzierung des Krankengelds und von Komfortleistungen entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n.F.). Damit jedoch sichergestellt ist, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.) voll abziehbar sind, wird zusätzlich geregelt, dass mindestens diese Beiträge berücksichtigt werden (siehe § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG n.F.). Eine betragsmäßige Deckelung gibt es insoweit zukünftig nicht mehr. Für eine zutreffende Ermittlung des Sonderausgabenabzugs ist somit zwischen den Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung und den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu unterscheiden. Wendet der Steuerpflichtige für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800,00 EUR bzw. 1.900,00 EUR, kann er mindestens seine tatsächlichen Ausgaben zugunsten dieser Versicherungsverträge als Sonderausgaben abziehen. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall allerdings dann nicht mehr abgezogen werden.
Die Günstigerprüfung auf der Basis der Rechtslage 2004 bleibt im Übrigen erhalten.
II. Verfahren
Zukünftig werden grundsätzlich nur noch solche Beiträge steuerlich berücksichtigt, die dem FA elektronisch übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG n.F.). Diese werden von den Trägern der Krankenversicherung, den Krankenversicherungsunternehmen und der Künstlersozialkasse an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet, die diese in die sog. ELSTAM-Datenbank der Finanzverwaltung einpflegt. Durch dieses Verfahren wird vermieden, dass jährlich Beitragsbescheinigungen per Papier an die Beitragszahler versendet werden müssen, damit diese der Steuererklärung beigefügt werden können. In die Datenübermittlung hat der Steuerpflichtige grundsätzlich schriftlich einzuwilligen.
Bei Steuerpflichtigen, deren Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden, gilt die Einwilligung als erteilt. Die Übermittlung erfolgt dann mit der Lohnsteuerbescheinigung bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung.
Bestand das Versicherungsverhältnis für die Kranken- und Pflegepflichtversicherungen bereits vor dem 1.1.2010, dann gilt im Rahmen einer Übergangsregelung die erforderliche Einwilligung auch in anderen Fällen grundsätzlich als erteilt (§ 52 Abs. 24 EStG n.F.). Voraussetzung hierfür ist jedoch
- eine schriftliche Information insbesondere der privaten Krankenversicherungsunternehmen an den Steuerpflichtigen, dass von einer Einwilligung zur Datenübermittlung ausgegangen wird, und
- dass hierfür die Identifikationsnummer verwendet wird und die Daten an die zentrale Stelle (ZfA, § 81 EStG) übermittelt werden.
Die Identifikationsnummer erfahren die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst. Dies gilt zumindest, wenn das Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung nach dem 31.12.2009 begründet wird. Für den Verfahrensstart ist zur Vereinfachung der Abläufe geregelt, dass die Versicherungsunternehmen die für die Datenübermittlung erforderlichen Identifikationsnummern ihrer Versicherten direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen können, wenn das Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung bereits vor dem 1.1.2010 bestanden hat (§ 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F.). Der Steuerpflichtige kann dem beabsichtigten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens schriftlich widersprechen.
Wird ein Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung nach dem 31...