(1) 1Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:

 

1.

die §§ 1360 bis 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,

 

2.

die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und

 

3.

die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

2Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. 3Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. 4Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. 5Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.

 

(2) 1Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. 2Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. 3Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. 4Satz 3 gilt nicht, wenn

 

1.

einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder

 

2.

die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

 

(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn

 

1.

dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder

 

2.

für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.

[1] § 1305 geändert durch Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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