(1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 5 Abs. 4 dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vor.

 

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Bundesministerium der Finanzen und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt.

[1] § 7 geändert durch Gesetz zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post- und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.12.2005.

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