(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1.
(2) 1Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. 2Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden.
(3[2]) In die Zuschlagsberechnung nach Absatz 2 sind einzubeziehen:
1. |
das Grundgehalt, |
2. |
der Familienzuschlag, |
3. |
Amts- und Stellenzulagen, |
4. |
Überleitungs- und Ausgleichszulagen, |
5. |
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptamtliche Leiter an Hochschulen und für Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. |
(4[3]) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
(5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag
1. |
nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, |
2. |
nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, |
3. |
nach § 7a, |
4. |
nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung,[4] |
5. |
nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung oder[5] |
6.[6] |
nach § 2 der Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung. |
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