Freiwillige im Sinne des BFDG sind Personen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht und außerhalb einer Berufsausbildung leisten wollen. Grundlage ist gemäß § 8 BFDG eine Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Bund, in der sich der Freiwillige zur Tätigkeit in einer anerkannten Einsatzstelle verpflichtet, die er regelmäßig als Vollzeitbeschäftigung für eine Zeit von mindestens 6 und höchstens 24 Monaten ableistet.
Teilzeitbeschäftigung ist im Mindestumfang von mehr als 20 Wochenstunden möglich. Als Teilzeit gilt jegliche Unterschreitung der in der Einsatzstelle geltenden tariflichen Arbeitszeit. Bislang mussten Freiwillige, die das 27. Lebensjahr noch nicht beendet hatten, für die Teilzeitbeschäftigung einen wichtigen persönlichen Grund als "berechtigtes Interesse" nachweisen. Mit dem Freiwilligen-Teilzeitgesetz ist diese Voraussetzung aufgehoben worden. Freiwillige unter 27 Jahre dürfen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 29.5.2024 unabhängig von besonderen Lebensumständen einen Teilzeitdienst leisten. Es muss kein berechtigtes Interesse mehr vorliegen. Diese Änderung stellt eine erhebliche Erleichterung dar und verringert den bürokratischen Aufwand deutlich.
Ausweislich der gesetzlichen Regelung muss ein Teilzeitdienst mehr als 20 Stunden pro Woche umfassen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit (wie dies in § 8 TzBfG vorgesehen ist). Die Teilzeit kann nur einvernehmlich zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen (beim JFD zusätzlich dem Träger) vereinbart werden – eine einseitige gerichtliche Durchsetzung ist ausgeschlossen.
Nach dem 27. Lebensjahr kann im Abstand von 5 Jahren jeweils ein erneuter Freiwilligendienst bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten abgeleistet werden.
Als Freiwillige kommen auch ausländische Staatsbürger in Betracht, sofern sie – als Nicht-EU-Bürger – einen Aufenthaltstitel haben, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies wiederum setzt die Sicherung des Lebensunterhalts voraus. In sonstigen Fällen kann ein Visum zur Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BeschVO erteilt werden, die nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf. Unabhängig davon ermöglicht § 19e AufenthG die Visumserteilung und Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst i. S. d. Richtlinie (EU) 2016/801.