Tenor
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 2005 – III – 1 Ws 233 und 340/05 – und 30. November 2005 – III – 1 Ws 387 und 388/05 –, der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 – XVII – 17/03 – und der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1997 – 151 Gs 2348/97 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. und 30. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Mit der Durchführung dieser Anordnung werden der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die 17. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf und die Staatsanwaltschaft Düsseldorf beauftragt. Der Vollzug der Anordnung ist dem Bundesverfassungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Verfahren wird wegen der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft trotz einer vorausgegangenen, dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
A. – I.
1. a) Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war zunächst ein Haftbefehl vom 29. Juli 1997 gegen ihn und den früheren Mitangeklagten S… wegen des Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das Wohnhaus K…-Straße 8 in D…, das dem Beschwerdeführer gehörte, durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen nunmehr auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das oben genannte Wohnhaus vollständig zerstörte, sechs Hausbewohner tötete und zwei weitere schwer verletzte. Wegen dieses Vorwurfs erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl, der dem Beschwerdeführer am gleichen Tage eröffnet wurde und bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als Überhaft notiert war und seither vollzogen wird.
b) Unter dem 6. Oktober 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten S… Anklage erhoben. Diese wurde vom Landgericht Düsseldorf am 15. Februar 1999 zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Juli 1999 bestimmt.
c) Nach einer mehr als zweijährigen Hauptverhandlung mit 120 Verhandlungstagen wurden der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte S… am 16. August 2001 wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und zweifachem Mordversuch zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiege.
d) Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die er mit Schriftsatz vom 22. März 2002, beim Landgericht eingegangen am 26. März 2002, begründete. Zu dieser Revision nahm die Bundesanwaltschaft am 30. September 2002 Stellung. Termin zur Hauptverhandlung über die Revision wurde zunächst auf den 26. Juni 2003 bestimmt und später auf Antrag der Verteidiger des Beschwerdeführers auf den 10. Juli 2003 verschoben.
e) Mit Urteil vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 16. August 2001 wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurück. Die Angaben der Zeugin H… vor dem Ermittlungsrichter unterlägen einem Verwertungsverbot, weil der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO vom Vernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien (BGH, NJW 2003, S. 3142).
Das Urteil gegen den Mitangeklagten S… ist nach Berichtigung des Schuldspruchs und Aufhebung einer in den Urteilsgründen getroffenen Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2003 (StraFO 2003, S. 208) rechtskräftig.
f) Die neue Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an. Bis Anfang November 2005 haben 91 Hauptverhandlungstage stattgefunden. Der Beschwerdeführer ist nach den Feststellungen mehrerer medizinischer Sachverständiger infolge einer tiefgreifenden Angstsymptomatik mit ausgeprägter Depression nur eingeschränkt verhandlungsfähig (zumutbare Verhandlungsdauer zunächst fünf, seit Juli 2004 nur noch drei Stunden pro Tag). Sein Zustand hat sich während des Verfahrens weiter verschlechtert. Anträge der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit blieben ohne Erfolg.
2. Unter dem 29. November 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 wies das Landgericht den Antrag zurück. Eine Haftverschonung aus gesundheitlichen Gründen sei nicht geboten. Der hiergegen unter dem 29. Dezember 2004 erhobenen Beschwerde half das Landgericht nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 11. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts vom 20. Dezember 2004 wegen unzureichender Ausführungen zum dringenden Tatverdacht auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
3. Mit Beschluss vom 19. April 2005 wies das Landgericht den Antrag der Verteidigung, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, erneut zurück. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei unter Berücksichtigung der Komplexität des Verfahrens nicht gegeben. Allein die Verzögerung, die durch die Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof entstanden sei, könne die Annahme eines solchen Verstoßes nicht rechtfertigen. Ein derartiger Verfahrensablauf sei vielmehr Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems.
4. Die hiergegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2005 als unbegründet. Die Untersuchungshaft stehe trotz ihrer jetzt ungewöhnlich langen Dauer nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Das außergewöhnlich umfangreiche und schwierige Verfahren sei mit dem Nachdruck und der Sorgfalt betrieben worden, die in Haftsachen geboten seien.
5. Auf die dagegen unter dem 1. August 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 – fest, dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts vom 19. April 2005 als auch die des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2005 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache mit der Maßgabe, unter Berücksichtigung der in der Entscheidung der Kammer angeführten Gesichtspunkte unverzüglich erneut über die Beschwerde zu entscheiden, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
6. Mit Beschluss vom 8. November 2005 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde erneut als unbegründet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen seien gewahrt. Die Überprüfung des Verfahrens seit Bekanntgabe des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachts am 3. August 1997 habe keine vermeidbaren Verzögerungen ergeben.
a) Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und der Schwierigkeit der Sache könne die Förderung des Verfahrens bis zur Abfassung der Anklageschrift am 6. Oktober 1998 als vorbildlich bezeichnet werden. Ob angesichts des Eintritts des damaligen Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer in den Ruhestand am 31. Dezember 1998 und der bis zum 1. Juli 1999 andauernden Mitwirkung seines Nachfolgers als Beisitzer in einer anderen Strafsache Maßnahmen zur Änderung der Geschäftsverteilung hätten ergriffen werden können und müssen, um die Zeitspanne von mehr als neun Monaten zwischen dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 erheblich abzukürzen, könne dahinstehen, da in dieser Zeit weitere Ermittlungen stattgefunden hätten, die notwendig und jedenfalls aus damaliger Sicht geeignet gewesen seien, die Hauptverhandlung zu entlasten und dort die verlorene Zeit wettzumachen. Namentlich habe ein umfangreiches Ergänzungsgutachten erst im Februar 1999 und ein fachpsychologisches Gutachten gar erst im April 1999 vorgelegen.
b) Dass bis zur Verkündung des ersten Urteils am 16. August 2001 annähernd 25 Monate verstrichen und 120 Hauptverhandlungstage benötigt worden seien, sei im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen, daneben vor allem aber auch darauf, dass der Beschwerdeführer von seinen strafprozessualen Rechten intensiv und ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Nach Überprüfung der Protokolle stehe fest, dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen die Annahme eines ins Gewicht fallenden Verstoßes gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermöge.
aa) Vom 26. Juli 1999 bis zum Ende der Beweisaufnahme am 19. Juli 2001 hätten folgende Termine stattgefunden:
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1999 |
2000 |
2001 |
Januar |
|
4 |
4 |
Februar |
|
7 |
2 |
März |
|
8 |
5 |
April |
|
4 |
4 |
Mai |
|
5 |
4 |
Juni |
|
5 |
1 |
Juli |
2 |
6 |
3 (bis 19. Juli) |
August |
6 |
5 |
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September |
8 |
3 |
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Oktober |
5 |
6 |
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November |
7 |
4 |
|
Dezember |
4 |
4 |
|
Daraus ergebe sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,3 Verhandlungstagen im Jahre 1999, 1,13 Tagen im Jahre 2000 und 0,78 Tagen im Jahre 2001 (bis zum Ende der Beweisaufnahme). Diese Terminierung sei in keiner Weise zu beanstanden. Im weitaus überwiegenden Teil der Hauptverhandlung belaufe sich der Durchschnitt auf mehr als einen Sitzungstag pro Woche, wobei zum Teil an drei Tagen wöchentlich verhandelt worden sei. Die Absenkung des Durchschnitts im Jahre 2001 auf weniger als einen Verhandlungstag pro Woche (0,78) ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Anträgen gestellt habe, die zum Teil erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätten.
bb) Auch gegen die Dauer der einzelnen Sitzungstage sei nichts zu erinnern:
|
Terminstage |
bis zu einer Stunde |
17 |
bis zu 2 Stunden |
13 |
bis zu 3 Stunden |
18 |
bis zu 4 Stunden |
16 |
bis zu 5 Stunden |
22 |
bis zu 6 Stunden |
23 |
bis zu 7 Stunden |
6 |
bis zu 8 Stunden |
1 |
An etwa der Hälfte der Sitzungstage sei mehr als vier Stunden verhandelt worden, nur 30 Tage wiesen einen Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden auf. Sofern die Verhandlung ausnahmsweise nur bis zu zwei Stunden angedauert habe, ergebe sich hieraus in der Regel ein sachlicher Grund aus dem Protokoll.
c) Das schriftliche Urteil sei mit Blick auf die gebotene Beschleunigung am 19. Februar 2002 rechtzeitig (innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) zu den Akten gebracht worden.
aa) Zur Bearbeitung des Revisionsverfahrens bei der Bundesanwaltschaft habe der Generalbundesanwalt mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wie folgt Stellung genommen:
“Die Verfahrensakten sind bei der Bundesanwaltschaft am 10. Juni 2002 eingegangen. Die Revisionssache, die sich gegen die Angeklagten N… und S… richtete, wurde am selben Tag von der Geschäftsstelle in das StR-Register eingetragen. Die Akten lagen zunächst einer Rechtspflegerin zur Vorprüfung vor. Diese forderte am 14. Juni 2002 bei Rechtsanwalt D'E…, weil das Empfangsbekenntnis nicht von ihm unterschrieben war, telefonisch eine Bestätigung über das Datum der Urteilszustellung an, die am 17. Juni 2002 bei der Bundesanwaltschaft einging. Am 19. Juni 2002 wurde die Vorprüfung abgeschlossen und die Akte der zuständigen Dezernentin, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, zur Sachbearbeitung zugeleitet.
Unter dem 6. September 2002 legte die Dezernentin die Entwürfe ihrer Anträge an den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor, die nach Prüfung durch den Referatsleiter und den Abteilungsleiter unter dem 30. September 2002 gefertigt und am 1. Oktober 2002 dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeleitet wurden.
Das angefochtene Urteil umfasste 205 Seiten. Die Revisionsschriften hatten einen Umfang von 452 (Angeklagter N…) und 117 Seiten (Angeklagter S…). Die Antragsschrift (Verfügung) betreffend den Angeklagten N… umfasste 27 Seiten, diejenige betreffend den Angeklagten S… 13 Seiten.”
bb) Der Vorsitzende des 3. Strafsenats habe zum Verfahrensablauf vor dem Bundesgerichtshof mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 Folgendes erklärt:
“Die Verfahrensakten sind beim Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2002 eingegangen. Die Sache wurde mir am 30. Oktober 2002 vorgelegt. Erst an diesem Tag hatte ein Verteidiger des Angeklagten – nach Mahnung der Geschäftsstelle des Senats – das Empfangsbekenntnis für den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO übersandt. Das Senatsheft mit dem angefochtenen Urteil, den Revisionsschriftsätzen und den Anträgen des Generalbundesanwalts hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 841 Blatt. Das Urteil hatte 205 Seiten, die Revisionsbegründungen hatten 451 Seiten (Rechtsanwalt Dr. S… für den Angeklagten N…), 63 Seiten (Rechtsanwältin L… für den Angeklagten S…) und 44 Seiten (Rechtsanwalt P… für den Angeklagten S…). Die Angeklagten hatten insgesamt etwa 30 verschiedene Verfahrensrügen erhoben. Der Generalbundesanwalt hat auf 25 Seiten (Angeklagter N…) bzw. 12 Seiten (Angeklagter S…) Stellung genommen und jeweils die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt.
Bereits am 31. Oktober 2002 habe ich den Berichterstatter bestimmt und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats mit einem Vorgutachten, insbesondere zu den zahlreichen Verfahrensrügen, beauftragt.
Am 6. November 2002 ging eine Erwiderung von Rechtsanwältin L… auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts ein. Rechtsanwalt Dr. S…, der telefonisch um Fristverlängerung gebeten hatte, reichte am 7. November 2002 (Eingang 8. November 2002) und 21. November 2002 (Eingang 25. November 2002) Erwiderungen zu den Akten.
Nach Eingang der Erwiderungen haben der Berichterstatter und ich unter Zuhilfenahme des etwa zeitgleich vorgelegten Vorgutachtens das Senatsheft durchgearbeitet.
Am 11. Februar 2003 ist die Sache im Senat beraten worden. Der Senat hat über die Revision des Mitangeklagten S… durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO entschieden und sie im Wesentlichen verworfen. Bezüglich des Angeklagten konnte nicht durch Beschluss entschieden werden, weil eine auf §§ 163a, 168c Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge neue und schwierige Rechtsfragen aufwarf, mit denen sich die Rechtsprechung bis dahin noch nicht befasst hatte. Dementsprechend habe ich – zeitgleich mit der Bekanntmachung der Entscheidung bezüglich des Mitangeklagten S… – am 20. Februar 2003 Termin zur Hauptverhandlung für den 26. Juni 2003 anberaumt. Die etwa viermonatige Frist erklärt sich zum einen aus der Terminslage des Senats, zum anderen und vor allem aber daraus, dass die aufgeworfene grundsätzliche Frage eine vertiefte Vorbereitung der Entscheidung unter Verarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur verlangte.”
Nach Abschluss des Revisionsverfahrens seien die Akten am 1. September 2003 zur Generalstaatsanwaltschaft und von dort am 4. September 2003 zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf gelangt.
cc) Die Behandlung des Revisionsverfahrens durch die Justizbehörden ergebe nicht den geringsten Hinweis auf eine ihnen anzulastende Verzögerung. Die Verfahrensverlängerung infolge der Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren und der Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung begründe keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Allgemeinen und in Haftsachen in Besonderem. Ein solcher Verfahrensgang sei Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Fehlerhafte Entscheidungen könnten deshalb grundsätzlich nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angesehen werden. Daran halte der Senat nach nochmaliger Überprüfung – auch mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar und 23. September 2005 (hier) – fest.
Etwas anderes möge gelten, wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechts- oder Verfahrensfehler sei, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien. Bei dem Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung geführt habe, könne davon nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keine Rede sein. Müsse der Tatrichter erstmals eine neue und schwierige Rechtsfrage beantworten, mit der sich die Rechtsprechung bis dahin nicht befasst habe, und entscheide er sich – wie hier – für eine vertretbare Auffassung, die der Bundesgerichtshof später nicht teile, dann habe das Revisionsverfahren nicht der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden und erst recht nicht eines eklatanten Verfahrensfehlers gedient.
d) Dass nach Abschluss des Revisionsverfahrens für die neue Hauptverhandlung bislang 91 Sitzungstage benötigt worden seien, sei im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren von seinen strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch mache. Nach Überprüfung der Protokolle und Protokollentwürfe stehe fest, dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen einen nennenswerten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermöge.
aa) Vom 6. Februar 2004 bis Dezember 2005 hätten folgende Termine stattgefunden bzw. seien geplant:
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2004 |
2005 |
Januar |
|
5 |
Februar |
4 |
6 |
März |
7 |
4 |
April |
4 |
6 |
Mai |
3 |
3 |
Juni |
2 |
5 |
Juli |
4 |
3 |
August |
4 |
8 |
September |
5 |
5 |
Oktober |
3 |
3 |
November |
4 |
6 |
Dezember |
4 |
5 |
Daraus ergebe sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,01 Verhandlungstagen. Bringe man die urlaubsbedingten Unterbrechungen in Abzug, so ergebe sich sogar ein wöchentlicher Schnitt von 1,28 Sitzungstagen. Diese Terminierung sei noch nicht zu beanstanden. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 habe sich der Vorsitzende der Strafkammer hierzu wie folgt geäußert:
“Die Unterbrechungen von 30 Tagen dienten der Urlaubsabwicklung, ebenso wie in einigen Fällen Unterbrechungen über die Dauer einer ganzen Woche. Solche Unterbrechungen sind auch dadurch zustande gekommen, dass von den Verteidigern angebotene Sitzungstage innerhalb eines Wochenverlaufs wegen bereits erfolgter Terminierungen in anderen Sachen nicht in Betracht kamen. Überwiegend verhandelt die Kammer an ein bis zwei Tagen pro Woche, d.h. ca. sechs Tage im Monat. In Anbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes des Angeklagten erscheint dies zügig und angemessen. Insoweit stehen andere Verfahren vor der Kammer einem zügigen Verfahrensgang nicht im Wege.”
bb) Auch die Dauer der einzelnen Sitzungen sei nicht zu beanstanden:
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Terminstage |
bis zu einer Stunde |
26 |
bis zu 2 Stunden |
26 |
bis zu 3 Stunden |
21 |
bis zu 4 Stunden |
11 |
bis zu 5 Stunden |
2 |
bis zu 6 Stunden |
3 |
Schon aus der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich, dass die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung begrenzt werden müsse. Auch soweit an mehreren Sitzungstagen nur eine, zwei oder drei Stunden verhandelt worden sei, könne der Senat nicht feststellen, dass die Kürze der Verhandlungsdauer auf einem Verschulden der Justiz beruhe. Dazu habe der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie folgt Stellung bezogen:
“Dass an einzelnen Sitzungstagen nur in geringem Umfang verhandelt worden ist, trifft zu, war aber jeweils unumgänglich. Es ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vom 26. Oktober 2005 – eben oft nicht vorhersehbar, ob ein geladener Zeuge erscheint oder nicht oder ob er von einem Recht gemäß § 55 StPO Gebrauch macht. Die prozessuale Fürsorgepflicht verbietet m.E. auch die Ladung mehrerer Zeugen für einen Termin “auf Verdacht”, die dann möglicherweise unverrichteter Dinge wieder gehen müssten.
Soweit die Verteidigung rügt, das Verfahren sei unorganisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verhandlungskonzept eingangs durchaus bestanden hat, sich aber wegen diverser Unwägbarkeiten nicht mehr halten ließ (u.a. umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung).
Der Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten von Zeugen bereits im Vorfeld zu eruieren, erscheint dem Unterzeichner prozessual bedenklich und untunlich.”
Bei zusammenfassender Betrachtung lasse auch die Behandlung der Sache in der zweiten Hauptverhandlung keine Verfahrensmängel erkennen, die zu einer vorwerfbaren Verzögerung geführt hätten oder noch führen würden.
e) Der Senat sei sich bewusst, dass die ganz außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil den durch Verfassung und Menschenrechtskonvention garantierten Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Beschwerdeführers in nur schwer erträglichem Maße beeinträchtige. Die Verfahrensdauer sei aber, wie dargelegt, nicht auf vorwerfbare Fehler oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf die tatsächliche Schwierigkeit der Sache, die seit Beginn der zweiten Hauptverhandlung eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von seinen gesetzlichen Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, ungeachtet seiner eingeschränkten Belastbarkeit ausgiebig Gebrauch mache. Nach wie vor sei er (u.a.) des Mordes an sechs Menschen dringend verdächtig. Ein derart schwerer Vorwurf müsse gerichtlich geklärt werden. Dies sei nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 stehe dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nicht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für verfassungswidrig erklärt, sondern beanstandet, dass der Senat die tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt und maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen habe. Beides habe der Senat nunmehr nachgeholt.
7. Mit Beschluss vom 30. November 2005 wies das Oberlandesgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 10. November 2005 zurück.
II.
1. Die Verteidiger des Beschwerdeführers rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Sie machen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend. Im Wesentlichen tragen sie Folgendes vor:
a) Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 8. November 2005 der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 getroffenen Feststellung, eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liege schon deshalb vor, weil das erstinstanzliche Urteil wegen eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers aufgehoben worden sei, bewusst entgegengestellt, obwohl diese Feststellung im Hinblick auf die dem Oberlandesgericht aufgegebene erneute Entscheidung Bindungswirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) entfaltet habe. Die Annahme des Oberlandesgerichts, das Revisionsverfahren habe nicht der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient, sei darüber hinaus unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe den Ermittlungsrichter im vorliegenden Verfahren darüber getäuscht, dass sich die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin H… nicht mehr gegen Unbekannt, sondern bereits gegen den Beschwerdeführer richteten. Damit sei dem Ermittlungsrichter von vornherein jede Grundlage für die nach § 168c Abs. 5 StPO anzustellende Prüfung entzogen worden. Gleichwohl habe das Landgericht dessen Aussage über das Ergebnis der Vernehmung der Zeugin dem Urteil vom 16. August 2001 zugrunde gelegt. Dieser allein der Justiz anzulastende Fehler habe das Verfahren um zweieinhalb Jahre verzögert. Zudem sei eine über zwei Jahre andauernde Hauptverhandlung obsolet geworden.
b) Zu dieser Verfahrensverzögerung seien weitere, vermeidbare Verzögerungen hinzugetreten:
aa) Zum einen sei die Anklage erst am 6. Oktober 1998, mithin ein Jahr und zwei Monate nach Bekanntgabe des Tatvorwurfs, abgefasst worden, ohne dass insoweit eine sachliche Rechtfertigung bestehe. Zum anderen seien nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 15. Februar 1999 weitere fünf Monate bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 verstrichen. Die bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung absehbare längerfristige Verhinderung des Vorsitzenden könne die eingetretene Verfahrensverzögerung nicht rechtfertigen. Ebenso wenig sei die verlorene Zeit durch Ermittlungen zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlung wettgemacht worden. Diese hätten auch während der Hauptverhandlung durchgeführt werden können. Durch sie sei im Übrigen nichts gewonnen worden, was durch vermeidbare, der Justiz anzulastende Verzögerungen nicht bereits verloren gegangen sei.
bb) Nach Eingang der Verfahrensakten beim Bundesgerichtshof seien bis zur Aufhebung des Urteils am 24. Juli 2003 über neun Monate verstrichen. Die Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2005 trage zur Rechtfertigung dieser erheblichen Verzögerung nichts bei. Vor allem enthalte sie keine Begründung, weshalb zwischen der Beratung am 11. Februar 2003 und der ursprünglich vorgesehenen Terminierung am 26. Juni 2003 über vier Monate liegen mussten. Da der Senat bereits am 11. Februar 2003 beraten habe, könne eine vertiefte Vorbereitung nicht Anlass für diese Verzögerung gewesen sein. Auch die vom Vorsitzenden angeführte Terminslage vermöge die eingetretene Verzögerung nicht zu rechtfertigen. Bei der Terminsbestimmung seien Haftsachen vorrangig zu berücksichtigen.
cc) Die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht habe erst am 6. Februar 2004 begonnen, obwohl die Akten dort bereits am 2. Oktober 2003 eingegangen seien. Die hieraus resultierende Verzögerung von vier Monaten sei ebenfalls nicht mehr hinnehmbar. Zudem sei die Hauptverhandlung, wie der Vorsitzende inzwischen in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 eingeräumt habe, vom Fehlen eines Verhandlungskonzepts geprägt. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine mehrstündige Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei, schöpfe die Strafkammer die verbliebenen zeitlichen Ressourcen bei Weitem nicht aus. Auch dadurch werde das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt.
c) Das Oberlandesgericht beurteile den Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers und das hiergegen abzuwägende Strafverfolgungsinteresse ausschließlich nach strafprozessualen Kriterien, nicht aber nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen. In einer geradezu als willkürlich zu bezeichnenden Weise habe es sich auf eine unvollständige und selektive Sammlung von Verfahrensdaten beschränkt, statt die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23. September 2005 geforderte Abwägung zwischen dem überlangen Verfahren und der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit vorzunehmen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung könne bei erheblichen, dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen eine ohnehin schon lang andauernde Untersuchungshaft nicht rechtfertigen. Die angefochtenen Entscheidungen seien deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aufzuheben.
2. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise – auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
I.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 ≪195≫). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 20, 45 ≪49 f.≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Das bedeutet, dass zwischen beiden Belangen abgewogen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪49 f.≫; 20, 144 ≪148≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫), und zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪159≫).
2. Das Beschleunigungsgebot erfasst das gesamte Strafverfahren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫). Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte regelmäßig, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ≪29≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 – 2 BvR 1/91 –, NJW 1992, S. 2472 ≪2473≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 – 2 BvR 1487/90 –, NJW 1993, S. 3254 ≪3255≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a. –, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, NJW 2003, S. 2897). Dementsprechend ist nach § 120 StPO der Haftbefehl aufzuheben, wenn die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪222≫).
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ≪347≫; 36, 264 ≪270≫; 53, 152 ≪158 f.≫). Vor diesem Hintergrund kommt es im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪224≫; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –, NJW 2005, S. 3485 ≪3487≫).
II.
Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.
1. Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen – wiederum – nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 –, StV 2005, S. 220 ≪223≫ und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –, NJW 2005, S. 3485 ≪3487≫).
Dem kann, anders als das Oberlandesgericht meint, nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Verfahrensverlängerung aufgrund der Aufhebung des ersten Urteils im Revisionsverfahren sei Ausprägung einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und könne deshalb einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht begründen.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 29/03 –, NJW 2003, S. 2228). Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 – 2 BvR 153/03 –, NJW 2003, S. 2897 ≪2898≫; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 – 2 BvR 1471/03 –, BVerfGK 2, 239 ≪251≫). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht für den Fall einer Aufhebung des Urteils wegen eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers von einer Einbeziehung des infolge der Durchführung des Revisionsverfahrens verstrichenen Zeitraums aus (vgl. EGMR, NJW 2002, S. 2856 ≪2857≫).
Ein offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler ist vorliegend – wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt – darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger – wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 – 3 StR 212/02 –, NJW 2003, S. 3142 festgestellt – entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H… vor dem Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.
§ 168c Abs. 5 Satz 1 StPO soll verhindern, dass im Ermittlungsverfahren unter Verletzung des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis herbeigeführt werden kann, ohne dass der Beschuldigte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, hierauf Einfluss zu nehmen (vgl. BGHSt 26, 332 ≪335≫; BGH, NJW 2003, S. 3142 ≪3143≫). Die Benachrichtigung des Beschuldigten und seines Verteidigers vom Termin einer richterlichen Zeugenvernehmung kann deshalb auch bei der Vernehmung eines Zeugen, dem von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden war, nur unter der Voraussetzung des § 168c Abs. 5 Satz 2 StPO unterbleiben. Diese zwingende Vorschrift darf auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Verfahren, wie im Fall des Beschwerdeführers, “gegen Unbekannt” geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003, NJW 2003, S. 3142 ≪3144≫). Dabei macht es für den Rechtsverstoß keinen Unterschied, ob die erforderliche Benachrichtigung absichtlich, versehentlich oder unter Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen unterblieben ist (so zu Recht ausdrücklich BGH, NJW 2003, S. 3142 ≪3143≫ m.w.N.).
Es bedarf deshalb – anders als das Oberlandesgericht meint – keiner Entscheidung, ob es sich beim Unterlassen der Benachrichtigung nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO und der späteren Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters um einen “kaum verständlichen Rechts- oder Verfahrensfehler”, um einen “unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigenden” oder gar um einen “eklatanten” Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist allein, ob er offensichtlich der Justiz (oder dem Beschwerdeführer) zuzurechnen ist. Eine wie auch immer geartete Vorwerfbarkeit ist damit nicht verbunden. Entscheidend ist ausschließlich, in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt, in der des Beschwerdeführers oder in der der Justiz.
Letzteres indes beantwortet sich gleichsam von selbst: Da nur die Justiz von der bevorstehenden Vernehmung Kenntnis hatte, konnte auch nur sie der Benachrichtigungspflicht genügen und ist der aus dem Unterlassen dieser Verpflichtung und der gleichwohl erfolgten Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters resultierende Verfahrensfehler auch einzig und allein ihr selbst anzulasten. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Entscheidend ist allein, dass die erforderliche Benachrichtigung unterblieben ist, aus welchen Gründen auch immer (vgl. BGH, NJW 2003, S. 3142 ≪3143≫).
Die hiervon abweichenden Überlegungen des Oberlandesgerichts greifen ins Leere. Selbst wenn man ihnen folgen würde, käme man vor dem Hintergrund des Anspruchs des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), der magna carta des Prozessrechts, nicht umhin, einen eklatanten Verfahrensfehler bzw. eine eklatante Gesetzesverletzung anzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 2004 – 2 BvR 1471/03 –, BVerfGK 2, 239 ≪251≫). Jede andere Beurteilung würde nicht nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren konterkarieren, sondern zugleich auch die verfahrensrechtliche “Waffengleichheit” von Ankläger und Beschuldigtem, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet, verletzen (vgl. BVerfGE 38, 105 ≪111≫; 63, 45 ≪61≫).
Vorliegend kommt – worauf die Verteidiger des Beschwerdeführers mit Recht hingewiesen haben – erschwerend hinzu, dass die Strafverfolgungsorgane den Ermittlungsrichter bewusst darüber im Unklaren ließen, dass sich das Verfahren bereits seit Tagen nicht mehr gegen Unbekannt, sondern gegen den Beschwerdeführer richtete und dem Ermittlungsrichter damit in geradezu rechtsstaatswidriger Weise jede Grundlage für eine Prüfung der Voraussetzungen des § 168c Abs. 5 StPO entzogen war, seine Aussage dem Urteil aber gleichwohl bedenkenlos zugrunde gelegt wurde.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 ≪223≫) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 ≪3487≫) nicht ziehen zu müssen. Gleichwohl bleibt es dabei: Eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liegt hier schon deshalb vor, weil das erstinstanzliche Urteil vom 16. August 2001 verfahrensfehlerhaft war und vom Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache aufgehoben wurde. Das Revisionsverfahren hat damit unzweifelhaft der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient. Angesichts der dadurch bedingten Verfahrensverlängerung von nahezu 25 Monaten (von der Einlegung der Revision gegen das verfahrensfehlerhafte erstinstanzliche Urteil vom 16. August 2001 bis zur Rückkehr der Akten zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf nach Abschluss des Revisionsverfahrens am 4. September 2003 gerechnet) kann auch von einer lediglich kleinen Verzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftaten eine Fortdauer der Untersuchungshaft noch rechtfertigen könnte, keine Rede mehr sein. Insoweit ist der Umstand, dass eine über zwei Jahre andauernde Hauptverhandlung hinfällig wurde, noch nicht einmal berücksichtigt. Damit ist allein schon aus diesem Grunde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen gegeben, die im vorliegenden Fall zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls vom 20. August 1997 wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 120 StPO) führen muss.
An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Stattgebende Kammerentscheidungen stehen hinsichtlich ihrer Wirkungen Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gleich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Loseblatt, Stand: Januar 2005, § 93c Rn. 34; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., 2001, Rn. 1321; Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger ≪Hrsg.≫, BVerfGG, 2. Aufl., 2005, § 93c Rn. 14; Rixen, NVwZ 2000, S. 1364 ≪1365 ff.≫ m.w.N.). Diese erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfGE 24, 289 ≪297≫; 40, 88 ≪93≫; 96, 375 ≪404 ff.≫). Die Missachtung dieser Bindungswirkung in den Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 verstößt gegen Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪94≫); sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Benda/Klein, a.a.O., Rn. 1348). Auch deshalb unterliegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts der Aufhebung.
2. Dessen ungeachtet weist das Verfahren eine Vielzahl weiterer gravierender Verletzungen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen auf, die jede für sich, aber erst recht in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung der Untersuchungshaft zwingen. Dabei beschränkt sich die Kammer bewusst auf eine Feststellung der bedeutsamsten Verletzungen:
a) Bereits das Verstreichenlassen eines Zeitraums von mehr als neun Monaten zwischen dem Eingang der Anklage beim Landgericht am 21. Oktober 1998 und dem Beginn der Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 entbehrt jeder sachlichen Rechtfertigung. Es kann entgegen dem Oberlandesgericht nicht dahingestellt bleiben, ob Maßnahmen der Geschäftsverteilung es ermöglicht hätten, den Zeitraum von mehr als neun Monaten erheblich abzukürzen. Denn der in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ≪50≫; 36, 264 ≪273≫). Starre Grenzen lassen sich zwar für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Beginn der Hauptverhandlung nur schwer festlegen, weil es insoweit jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 –, StV 1982, S. 531 ≪532≫). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind aber umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BGHSt 38, 43 ≪46≫; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 –, StV 1982, S. 531 ≪532≫; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 –, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 –, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 – 2 Ws 86/96 –, StV 1996, S. 496; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 – (3) 1 HEs 299/98 –, StV 2000, S. 36 ≪37≫). Ein Vollzug von Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 –, StV 1992, S. 586; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 1992 – HEs 164/91-181/92 u.a. –, MDR 1992, S. 1070). Je nach Sachlage ist bereits eine Zeitspanne von drei Monaten zu beanstanden (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 2. April 1992 – 1 HEs 14/92 –, StV 1992, S. 525; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 7. März 1985 – 2 Ws 90/85 H –, StV 1985, S. 198; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992 – HEs 136/92 –, StV 1992, S. 524 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000 – (1) 4420 BL-III-25/00 –, StV 2000, S. 515 ≪516≫: vermeidbare Verfahrensverzögerung von rd. zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar). Dem Beschleunigungsgebot ist daher – sofern nicht besondere Umstände vorliegen – nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. auch KG, Beschluss vom 24. August 1992 – 3 Ws 240/92 –, StV 1992, S. 523 ≪524≫). Dauert die Untersuchungshaft bereits ein Jahr an, so kann schon eine Verzögerung um einen Monat oder sechs Wochen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1999 – 2 BvR 1775/99 –, NStZ 2000, S. 153 ≪154≫; KG, Beschluss vom 30. Juni 1999 – (3) 1 HEs 299/98 –, StV 2000, S. 36 ≪37≫).
Steht – wie hier – im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens (am 15. Februar 1999) fest, dass eine Terminierung der Hauptverhandlung aufgrund der Mitwirkung des Vorsitzenden als Beisitzer in einer anderen Strafsache erst in fünf Monaten erfolgen kann und befindet sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt – wie hier – bereits eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft, so sind nach dem zuvor Gesagten gerichtsorganistorische Maßnahmen zur Vermeidung einer (weiteren) Verzögerung unausweichlich. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verpflichtet nicht nur die mit Haftsachen unmittelbar befassten Spruchkörper der Gerichte. Es verlangt auch rechtzeitige Maßnahmen auf gerichtsorganistorischem Gebiet (vgl. BGHSt 38, 43 ≪46≫). Erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 842 m.w.N.). Die verlorene Zeit konnte entgegen dem Oberlandesgericht auch nicht etwa dadurch wettgemacht werden, dass in dieser Zeit noch weitere Ermittlungen stattfanden, namentlich im Februar und April 1999 zwei schriftliche Gutachten eingingen. Das Oberlandesgericht hat insoweit weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass ein Beginn der Hauptverhandlung ohne Vorliegen der beiden Gutachten nicht in Betracht kam. Dessen ungeachtet bestehen gegen die Auffassung, eine zeitweilige Verzögerung des Verfahrens könne durch eine besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen werden, erhebliche Bedenken, weil diese Form der Bearbeitung ohnehin in jeder Lage des Verfahrens geboten ist (vgl. hierzu mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1997, § 121 Rn. 32; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 887). Hierauf geht das Oberlandesgericht nicht ein.
b) Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof festzustellen.
aa) Zunächst wurde die Vorlage der Sache an den Vorsitzenden des 3. Strafsenats nach Eingang der Verfahrensakten am 2. Oktober 2002 um nahezu einen Monat (bis zum 30. Oktober 2002) zurückgestellt, nur weil ein Verteidiger des Beschwerdeführers das Empfangsbekenntnis für den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO noch nicht zurückgesandt hatte. Durch dieses in einer Haftsache schlechthin unentschuldbare Organisationsversagen ging wertvolle Bearbeitungszeit unwiederbringlich verloren. So konnte der Senatsvorsitzende den Berichterstatter erst am 31. Oktober 2002 bestimmen und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Anfertigung eines Vorgutachtens beauftragen. Nach Eingang der letzten Erwiderung der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten S… am 25. November 2002 lag auch das erwähnte Gutachten vor. Gegen diesen zeitlichen Ablauf ist von Verfassungs wegen noch nichts zu erinnern, zumal die zuständige Dezernentin der Bundesanwaltschaft für die Prüfung der erhobenen Rügen und die Fertigung der den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten S… betreffenden Antragsschriften im Umfang von 27 bzw. 13 Seiten noch zweieinhalb Monate (vom 19. Juni bis zum 6. September 2002) benötigte.
bb) Ob Gleiches auch bezüglich der Prüfung des Vorgutachtens und das Durcharbeiten des Senatsheftes durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden des Senats gelten kann, erscheint zumindest zweifelhaft, da die Beratung des Falles im Senat erst am 11. Februar 2003 und damit über zwei Monate später stattfand, obwohl der wissenschaftliche Mitarbeiter sein Gutachten, dem Gebot der besonderen Beschleunigung in Haftsachen Rechnung tragend, bereits binnen Monatsfrist vorgelegt hatte. Welche anderen Haftsachen von noch größerem Gewicht als die des Beschwerdeführers einer früheren Beratung im 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwingend entgegenstanden – der Beschwerdeführer befand sich damals bereits fünfeinhalb Jahre in Untersuchungshaft –, lässt die Stellungnahme des Vorsitzenden vom 10. Oktober 2005 nicht erkennen.
Die besondere Eilbedürftigkeit von Haftsachen beruht ganz wesentlich darauf, dass dem noch nicht verurteilten Inhaftierten durch den Eingriff in sein grundrechtlich geschütztes Rechtsgut der persönlichen Freiheit ein Sonderopfer auferlegt wird, das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten so gering wie möglich zu halten ist (so bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. September 1987 – 3 Ws 437/87 –, StV 1988, S. 390 ≪391≫). Auch im Revisionsverfahren gilt daher der Grundsatz der vorrangigen Behandlung von Haftsachen gegenüber Nichthaftsachen und von besonderen Haftsachen gegenüber anderen Haftsachen (vgl. hierzu allgemein OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 – 2 Ws 86/96 –, StV 1996, S. 496; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl., 2001, Rn. 885 m.w.N.). Notfalls sind auch bereits terminierte Nichthaftsachen zugunsten von Haftsachen zurückzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 4 Ws 346/01 –, StV 2001, S. 695 ≪697≫). Hiermit hat sich das Oberlandesgericht erst gar nicht auseinander gesetzt.
cc) Angesichts der exorbitant hohen Verfahrensdauer von damals bereits fünfeinhalb Jahren schlechthin unbegreiflich ist des Weiteren die Tatsache, dass am 20. Februar 2003 die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers erst für den 26. Juni 2003 anberaumt wurde. Der Vorsitzende versucht, diese Verzögerung von über vier Monaten mit der Terminslage des Senats und vor allem damit zu rechtfertigen, dass die durch die Revision des Beschwerdeführers aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage einer vertieften Vorbereitung der Entscheidung unter Verarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur bedurft habe. Er teilt jedoch auch insoweit nicht mit, welche anderen bereits anhängigen Haftsachen von noch bedeutenderem Gewicht als die des Beschwerdeführers einer früheren Terminierung zwingend entgegenstanden und weshalb nach einer Vorbereitungszeit von bereits mehr als drei Monaten (ein Monat für die Erstellung des Vorgutachtens, mehr als zwei Monate für dessen Prüfung und das Durcharbeiten des Senatshefts durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden bis zur anschließenden Beratung im Senat) gleichwohl noch eine weitere vertiefte Vorbereitung von abermals vier Monaten erforderlich war. Rechtfertigungsbedürftig erscheint dies vor allem auch deshalb, weil sowohl das Ergebnis als auch die Begründung der Entscheidung vom 24. Juli 2003 durch die mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1976 – 1 StR 166/76 –, BGHSt 26, 332 (335) getroffene Grundsatzentscheidung zur ratio legis des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO und nicht zuletzt auch durch die wertsetzende Bedeutung des Anspruchs des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf verfahrensrechtliche Waffengleichheit im Strafprozess weithin vorgezeichnet erscheinen.
dd) Auch wenn sich für die Durchführung eines strafgerichtlichen Revisionsverfahren starre zeitliche Grenzen nur schwer festlegen lassen, kann dies gleichwohl nicht bedeuten, dass das Revisionsgericht in der Erledigung seiner Verfahren frei wäre (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ≪562≫). Dies gilt namentlich dann, wenn es – wie hier – in vorausgegangenen Verfahrensabschnitten zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen ist. In solchen Fällen verpflichtet das Beschleunigungsgebot das Revisionsgericht regelmäßig dazu, das Verfahren in besonderer Weise zu fördern und für eine rasche Bearbeitung des Rechtsmittels Sorge zu tragen (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ≪562≫). Letzteres gilt vor allem dann, wenn – wie hier – eine Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung infolge eines der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers im Raum steht.
Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ging in der der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 – 2 BvR 109/05 – zugrunde liegenden Haftsache (2 StR 320/04) ganz selbstverständlich davon aus, die mündliche Verhandlung über die Revision des Beschwerdeführers mit einem zeitlichen Vorlauf von nahezu sechs Monaten anberaumen zu können (vgl. StV 2005, S. 220 ≪223≫). Eine solche Praxis ist – sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen – mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) unvereinbar. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind von Verfassungs wegen gehalten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind gerichtsorganisatorische Maßnahmen unumgänglich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ≪562≫ Fn. 8).
Fehlen – wie hier – Anhaltspunkte, die ein längeres Prozedieren nachvollziehbar erscheinen lassen, und benennen die Revisionsgerichte insoweit auch keine durchgreifenden Gründe, so zieht dies regelmäßig die Feststellung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach sich (vgl. Krehl, StV 2005, S. 561 ≪562≫).
c) Ebenso wenig mit dem Beschleunigungsgebot in Einklang zu bringen ist die Tatsache, dass nach Beginn der erneuten Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 bis Anfang November 2005 bereits wiederum 91 Sitzungstage verstrichen sind, ohne dass ein Urteil ergangen ist oder ein Ende des Verfahrens auch nur annähernd abzusehen wäre. Soweit das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8. November 2005 zur Rechtfertigung hierfür im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache und die nunmehr eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von aktuell nur noch bis zu drei Stunden pro Verhandlungstag verweist, kann dem vor dem Hintergrund, dass die zuständige Strafkammer durchschnittlich lediglich an 1,01 Sitzungstagen pro Woche verhandelt und die Hauptverhandlung an 52 von 91 Sitzungstagen trotz einer Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Umfang von zumindest drei Stunden bereits nach nur ein bis zwei Stunden wieder geschlossen wurde, nicht mehr gefolgt werden.
Das Landgericht war aufgrund des allein der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers, der vorliegend bereits im Zeitpunkt des erneuten Beginns der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 zu einer Verzögerung von zweieinhalb Jahren geführt hatte, gehalten, alles in seiner Macht stehende zu tun, um eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten so zeitnah wie irgend möglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 36, 264 ≪273≫ m.w.N.).
Die zuständige Strafkammer des Landgerichts durfte sich deshalb nicht etwa darauf beschränken, lediglich in gleicher Intensität wie im ersten Hauptsacheverfahren zu verhandeln. Sie hatte nach einer Gesamtverfahrensdauer von damals bereits mehr als sechseinhalb Jahren ohne Urteil – das erste Urteil des Landgerichts ist nach seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof nicht mehr existent – ihre Anstrengungen mindestens zu verdoppeln, um so schnell wie möglich zu einem Verfahrensabschluss zu gelangen. Dies hätte von Anfang an gerichtsorganisatorische Maßnahmen dergestalt erfordert, dass die Kammer in der Lage gewesen wäre, etwa an vier Tagen pro Woche bis zu fünf Stunden gegen den Beschwerdeführer zu verhandeln. Auch als sich im Juli 2004 die dem Beschwerdeführer zumutbare Verhandlungsdauer von fünf Stunden pro Tag auf nur noch drei Stunden reduzierte, durfte es die Kammer dabei nicht bewenden lassen. Sie hätte ihre Anstrengungen vielmehr unverzüglich erheblich ausweiten müssen, um die infolge der Verringerung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers absehbare zusätzliche Verzögerung zu kompensieren. Stattdessen hält der Vorsitzende der Strafkammer in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 eine Verhandlung an ein bis zwei Tagen pro Woche in Anbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers noch immer für zügig und angemessen. Auch das Oberlandesgericht erachtet die Terminierungspraxis der Strafkammer noch immer nicht für beanstandungsbedürftig.
Dass bislang an 52 von 91 Sitzungstagen lediglich bis zu zwei Stunden (26-mal) oder sogar nur bis zu einer Stunde (26-mal) verhandelt wurde, sei jeweils unumgänglich gewesen. Es könne, so der Kammervorsitzende in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005, eben oft nicht vorhergesehen werden, ob ein geladener Zeuge erscheine oder ob er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch mache. Ein Verhandlungskonzept habe eingangs zwar durchaus bestanden, sich aber dann wegen diverser Unwägbarkeiten (umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung u.a.) nicht mehr halten lassen. Den Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten der Zeugen doch bereits im Vorfeld zu eruieren, empfindet der Vorsitzende in seiner Stellungnahme gar als “prozessual bedenklich und untunlich”.
Diese Ausführungen sprengen in jeder Hinsicht den einfach- und verfassungsrechtlich beschriebenen Rahmen. Der vom Oberlandesgericht festgestellte und im Beschluss vom 8. November 2005 dokumentierte, hier aus Raumgründen nur auszugsweise wiedergegebene Verfahrensablauf seit dem erneuten Beginn der Hauptverhandlung am 6. Februar 2004 (vgl. unten) vermittelt dem Bundesverfassungsgericht auch aufgrund der vorgelegten Akten nicht annähernd den Eindruck, dass das Verfahren überhaupt jemals dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechend gefördert wurde. Geradezu als symptomatisch für den gesamten Verfahrensablauf erweist sich der Umstand, dass die Sitzung sofort geschlossen wird, wenn auch nur die geringste Abweichung vom gedachten Idealverlauf auftritt. Dabei scheint ein Alternativkonzept selbst für solche Fälle nicht zur Verfügung zu stehen, in denen jederzeit mit einem Abweichen, beispielsweise durch das Nichterscheinen eines Zeugen oder dem früheren Ende einer Vernehmung, zu rechnen ist. So wurde nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts die Hauptverhandlung u.a. aus folgenden Gründen bereits nach weniger als einer Stunde beendet:
– In der Sitzung vom 2. April 2004 wurden ein Sachverständiger und ein Zeuge vernommen. Da die Vernehmung bereits nach einer Stunde beendet war, wurde die Sitzung unterbrochen.
– In der Sitzung vom 30. April 2004 gab der Vorsitzende bekannt, dass die Vernehmung des Zeugen H… nicht stattfinden könne. Der Zeuge habe nach Erhalt der Ladung auf der Geschäftsstelle angerufen und mitgeteilt, er lebe seit einigen Monaten in Israel und könne so kurzfristig nicht erscheinen. Die Sitzung wurde daraufhin nach 35 Minuten beendet.
– Am 5. August 2004 vernahm die Strafkammer einen Zeugen. Die Sitzung dauerte nur 11 Minuten. Am 6. August 2004 wies sie den Antrag auf Unterbrechung der Untersuchungshaft zurück. Die Sitzung dauerte nur 8 Minuten. Am 9. August 2004 vernahm sie zwei Zeugen. Die Sitzung wurde nach 40 Minuten geschlossen.
– Am 7. September 2004 endete die Sitzung nach 30 Minuten, weil die Zeugin und Nebenklägerin R… nicht erschien und durch ihren Prozessbevollmächtigten erklären ließ, sie unterziehe sich in Polen einer ärztlichen Behandlung.
– Die kurze Dauer der Sitzung am 20. Dezember 2004 von 53 Minuten erklärt sich nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ebenfalls damit, dass die beiden geladenen Zeugen innerhalb von weniger als einer Stunde vernommen werden konnten.
– Die Sitzung vom 9. März 2005 dauerte nur 50 Minuten, weil die Vernehmung des erneut geladenen Sachverständigen R… kurzfristig abgeschlossen werden konnte.
– Am 19. April 2005 erschien der geladene Zeuge I… nicht. Die Sitzung endete nach 15 Minuten.
– Am 10. Mai 2005 dauerte die Vernehmung der Zeugin S… nur eine halbe Stunde. Auch hier endete die Sitzung nach 40 Minuten.
– Die kurze Dauer der Sitzungstage vom 28. Juni (15 Minuten) und 4. Juli 2005 (10 Minuten) beruhte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts darauf, dass die Zeugin P… und der Zeuge S… sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht beriefen.
– Am 21. und 27. September 2005 erschienen die geladenen Zeugen G… und H… nicht. Die Sitzung wurde auch hier bereits nach 25 bzw. 45 Minuten beendet.
Nach dem vom Oberlandesgericht festgestellten und dokumentierten Verfahrensablauf fehlt jedes Bemühen, Zeugen und Sachverständige auf eine effiziente Art zu laden und einen straffen Verhandlungsplan festzulegen (vgl. hierzu auch EGMR, Urteil vom 29. Juli 2004 – Individualbeschwerde Nr. 49746/99 ≪Rechtssache Cevizovic/Deutschland≫ –, StV 2005, S. 136 ≪138≫). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird verletzt, wenn – wie hier – lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre.
Auch der pauschale Hinweis des Oberlandesgerichts, der Angeklagte mache von seinen strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch, kann zur Rechtfertigung der zahlreichen Verfahrensverzögerungen nicht herangezogen werden. Das Oberlandesgericht legt insoweit schon nicht dar, dass die Verteidiger des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Strafprozessordnung in einer Weise nutzen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären wäre (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 3 StR 445/04 –, NStZ 2005, S. 341). Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich deshalb.
3. Schließlich hat das Oberlandesgericht auch keine als solche erkennbare Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschwerdeführers und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse vorgenommen. Es hat demzufolge auch nicht berücksichtigt, dass mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zu stellen sind und deshalb allenfalls kleinere Verfahrensverzögerungen eine Fortdauer von Untersuchungshaft rechtfertigen können, die hier nach dem zuvor Gesagten jedoch unzweifelhaft nicht mehr gegeben sind. Um die in dieser Systematik angelegte Konsequenz einer Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht ziehen zu müssen, hat es kurzerhand eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung in Abrede gestellt, obwohl sich diese nahezu in jeder Lage des Verfahrens mit einer nicht mehr zu verleugnenden Deutlichkeit aufdrängt, und sich stattdessen auf die bloße Feststellung beschränkt, die Untersuchungshaft müsse aufrecht erhalten bleiben, weil ein solch schwerer Vorwurf, wie der des Mordes an sechs Menschen, gerichtlich geklärt werden müsse. Letzteres indes wird von niemandem, erst recht nicht vom Bundesverfassungsgericht, auch nur im Ansatz bestritten. Infolge des eklatanten Versagens der beteiligten Strafgerichte kann dies nun allerdings nicht mehr geschehen, während sich der Beschwerdeführer noch in Untersuchungshaft befindet. An dessen Verpflichtung, sich dem Verfahren zu stellen, ändert sich dadurch freilich nichts. Sollte der Beschwerdeführer seinen Pflichten nicht nachkommen, so kann von den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln unverzüglich Gebrauch gemacht werden.
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in seinen Beschlüssen vom 8. und 30. November 2005 nicht nur über die Grundrechte des Beschwerdeführers, sondern auch über seine eigene, in Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung hinweggesetzt, nach der auch bei Kapitalverbrechen die Fortdauer der Haft nicht mit dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Ahndung einer besonders schweren Straftat gerechtfertigt werden darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 –, StV 1982, S. 531 ≪532 a.E.≫; Beschluss vom 1. Februar 1991 – 2 Ws 632-633/90 –, StV 1991, S. 308; Beschluss vom 10. August 1992 – 2 Ws 312/92 –, StV 1992, S. 586; Beschluss vom 25. März 1996 – 2 Ws 86/96 –, StV 1996, S. 496). In seinem Beschluss vom 18. August 1982 – 1 Ws 607/82 –, StV 1982, S. 531 (532 a.E.) hat der erkennende 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausgeführt:
“Endlich rechtfertigt der Umstand, dass der Angeklagte einer schweren Straftat dringend verdächtig und daher möglicherweise für die Allgemeinheit gefährlich ist, nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft. Den Belangen einer wirksamen Strafrechtspflege kann nur durch eine am Beschleunigungsgrundsatz orientierte Verfahrensgestaltung, nicht aber durch die einschränkungslose Fortdauer der Untersuchungshaft hinreichend Rechnung getragen werden.”
Dieser Entscheidung ist von Verfassungs wegen nichts hinzuzufügen. Sie hätte den Entscheidungen vom 8. Juli, 8. und 30. November 2005 ohne Abstriche zugrunde gelegt werden können.
III.
1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und sind nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 8. und 30. November 2005 verletzen den Beschwerdeführer zusätzlich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Vollstreckungsanordnungen dienen der Sicherstellung der Beseitigung des Verfassungsverstoßes. Sie beruhen auf § 35 BVerfGG.
2. Nach der Besonderheit des Falles besteht kein Spielraum mehr für eine weitere richterliche Entscheidung; das Begehren des Beschwerdeführers muss in vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberlandesgericht könnte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪244≫; 79, 69 ≪79≫). Eine Zurückverweisung in der Sache erscheint zudem auch deshalb nicht angebracht, weil das Interesse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit eine sofortige Entscheidung verlangt und das Oberlandesgericht sich trotz der dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 – 2 BvR 1315/05 –, NJW 2005, S. 3485 (3487 f.) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden Konsequenz – “es kann in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht”; “der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage” – nicht in der Lage gesehen hat, die von Verfassungs wegen gebotenen Folgerungen aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu ziehen. Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Broß, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen