1. Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 ≪190≫; 86, 133 ≪144 f.≫; 96, 189 ≪204≫). Dies kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (vgl. BVerfGE 98, 218 ≪263≫).
Vorliegend konnten die Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die eindeutig formulierten Ausführungen in dem Hinweis- und Aufklärungsbeschluss des Oberlandesgerichts auf die Zulassung der Revision vertrauen, so dass kein Anlass bestand, zu der grundsätzlichen Bedeutung der Sache näher vorzutragen oder den Klagantrag auf einen revisiblen Betrag zu erweitern. Da das Oberlandesgericht die Revision gleichwohl ohne vorherigen – erneuten – Hinweis auf die nunmehr gewandelte Auffassung des Gerichts nicht zugelassen hat, handelt es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Hierbei kann offen bleiben, ob der bei den Beschwerdeführern hervorgerufene Vertrauenstatbestand möglicherweise noch dadurch verstärkt worden ist, dass der neue Vorsitzende des Senats – so der unter Beweis gestellte Vortrag der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde – in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, von einer so kraftvollen Äußerung des Hinweis- und Aufklärungsbeschlusses werde auch in der neuen Besetzung nicht abgewichen werden. Die Pflicht des Oberlandesgerichts, auf die gewandelte Anschauung hinzuweisen und Vortrag dazu zu ermöglichen, folgte bereits aus der vorherigen eindeutigen und schriftlichen Äußerung der Rechtsauffassung, die ein Vertrauen der Parteien in den Fortbestand dieser Auffassung rechtfertigte.
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf dem Fehlen eines Hinweises auf die gewandelte Rechtsauffassung.
Die Möglichkeit einer anderen, für die Beschwerdeführer günstigen Entscheidung hätte sich aus weiterem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag zur Zulassung der Revision gemäß § 546 Abs. 1 ZPO a.F. ergeben können. Außerdem hätten die Beschwerdeführer auf Grund eines rechtzeitigen Hinweises die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung des Gerichts durch eine Klageerweiterung revisibel zu machen, mithin durch eigenes prozessuales Verhalten den Zugang zu einer weiteren Instanz und zu einer Sachprüfung ihres Rechtsmittels zu erhalten. Denn gemäß § 545 Abs. 1, § 546 Abs. 1 ZPO a.F. bedurfte es einer Entscheidung zur Zulassung der Revision nur bei Urteilen, die einer Partei eine Beschwer von nicht mehr als 60.000 DM auferlegten.
3. Da die oberlandesgerichtliche Entscheidung bereits wegen des Gehörsverstoßes aufzuheben ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Vorgehen des Oberlandesgerichts auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 78, 123 ≪126≫) verletzt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht im Einklang. Sie beruht auf der Anwendung der Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt. Diese war mit dem Justizgewährungsanspruch unvereinbar, soweit in ihr eine Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile
außerhalb der streitwertabhängigen Revision nicht vorgesehen war. Gleiches gilt für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Gesetzesfassung, soweit sie eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht vorsieht. Allerdings ist die bisherige Rechtslage in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2004 noch hinzunehmen.
1. Wie das Plenum des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003, S. 1924) entschieden hat, verstößt es gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung bei entscheidungserheblichen Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsieht.
Die grundgesetzliche Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes, die nicht nur von Art. 19 Abs. 4 GG, sondern auch vom allgemeinen Justizgewährungsanspruch umfasst ist, sichert den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Garantiert ist den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert das Verfahrensgrundrecht, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden. Dementsprechend bedeutsam für den Rechtsschutz ist die Möglichkeit der Korrektur einer fehlerhaften Verweigerung rechtlichen Gehörs. Dies setzt die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Beachtung des Verfahrensgrundrechts voraus. Das Risiko eines unendlichen Rechtswegs besteht nicht, da der Justizgewährungsanspruch nicht auch die Möglichkeit einer erneuten Kontrolle der Entscheidung garantiert, durch die der behauptete Rechtsverstoß überprüft wird.
Ist ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG erfolgt, ermöglicht erst die Beseitigung dieses Verstoßes das Gehörtwerden im Verfahren. Die Überprüfung hat die Fachgerichtsbarkeit selbst vorzunehmen, der die rechtsprechende Gewalt in erster Linie anvertraut ist. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet wegen des Grundsatzes der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und des in den §§ 93a ff. BVerfGG normierten Annahmeverfahrens für sich allein keine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit für die Beseitigung solcher Gehörsverstöße (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ≪1927 f.≫).
2. Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt, entsprach diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht, als die Rüge der Verletzung des Verfahrensgrundrechts weder im allgemeinen Rechtsmittelverfahren noch mit Hilfe eines besonderen Rechtsbehelfs erhoben werden konnte.
Nach den §§ 545 bis 547 ZPO a.F. konnte eine Gehörsverletzung durch ein oberlandesgerichtliches Berufungsurteil nur im Rahmen einer ohnehin zulässigen Revision geltend gemacht werden. Dieses Rechtsmittel stand nicht zur Verfügung, wenn – wie hier – weder die Summe der Beschwer von 60.000 DM überschritten wurde noch das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte. Die Gehörsverletzung selbst war kein eigenständiger Zulassungsgrund. Auch außerhalb der Revisionsvorschriften sah die Zivilprozessordnung insoweit keinen Rechtsbehelf zur Abhilfe von Gehörsverstößen vor.
Um Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen, sind von der Rechtsprechung teilweise außerhalb des geschriebenen Rechts außerordentliche Rechtsbehelfe geschaffen worden (vgl. den Überblick bei Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., 2001, Einl. Rn. 103). Diese genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit jedoch nicht. Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ≪1928 f.≫). Das war für die Überprüfung einer behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht der Fall. Da eine Rechtsbehelfsregelung fehlte, konnte der Bundesgerichtshof die Revision nicht zulassen. Allerdings verstieß die seinem Beschluss zu Grunde liegende Ausgestaltung der Zivilprozessordnung gegen den Justizgewährungsanspruch. Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer beruhte auf der Anwendung einer Verfahrensordnung, die eine ausreichende Rechtsschutzmöglichkeit bei Gehörsverletzungen durch oberlandesgerichtliche Berufungsurteile nicht vorsah.
3. Mit der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zwar auch die Möglichkeit zur Überprüfung von behaupteten Verstößen gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs eröffnet werden (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 67, 104). Der Gesetzgeber hat insofern jedoch keinen eigenständigen Revisionsgrund geschaffen. Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG können deshalb nur gerügt werden, wenn sie zu einem der allgemeinen Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO führen. Die Klärung, wie weit die Möglichkeit der Revision reicht, ist Aufgabe der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2, § 544 ZPO. Nach der, im Einzelnen bisher allerdings nicht einheitlichen, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Beschlüsse des V. Zivilsenats, BGH, NJW 2002, S. 2957; NJW 2003, S. 1943 ≪1946≫ und den Beschluss des XI. Zivilsenats, BGH, NJW 2003, S. 65 ≪68≫) ist die Möglichkeit einer Revisionszulassung zur Überprüfung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG offenbar begrenzt.
4. Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des Plenums verpflichtet, Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dies muss nicht notwendig zu einer Veränderung der Vorschriften über die Revisionszulassung führen. Es bleibt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ≪1927 f.≫).
In der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens zum 31. Dezember 2004 zu erfolgen hat, kann die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden. Sollte der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung treffen, besteht nach Ablauf der erwähnten Frist die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, das Verfahren vor dem Gericht fortzusetzen, dessen Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Dieser Antrag ist binnen 14 Tagen seit Zustellung der Entscheidung zu stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, S. 1924 ≪1928 f.≫).
Da die geltende Rechtslage bis zum Ablauf der genannten Übergangsfrist noch hinzunehmen ist, können auch Entscheidungen, die – wie der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs – nach dem bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblich gewesenen Recht ergangen sind, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb insoweit, als sie sich gegen diese Entscheidung richtet, zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 103, 1 ≪20≫).