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BVerfG Beschluss vom 07.12.1978 - 2 BvR 855/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde an den BFH in Kostensachen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausschluß der Beschwerde an den BFH in Kostensachen gem. Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 5 Abs. 2; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 11.04.1978; Aktenzeichen VII B 3/78)

 

Gründe

Das Grundgesetz garantiert keine Mehrstufigkeit der gerichtlichen Verfahren (BVerfGE 28, 21 [36]; 35, 263 [271]). Es kann daher weder aus Art. 19 Abs. 3 noch aus Art. 20 Abs. 3 noch aus Art. 103 Abs. 1 GG ein verfassungsmäßiger Anspruch auf Einräumung einer weiteren Instanz abgeleitet werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt weder in den angegriffenen finanzgerichtlichen Beschlüssen noch in der Regelung des Art. 1 Nr. 4 des BFHEntlG vor. Die angegriffenen finanzgerichtlichen Beschlüsse sind sachgerecht und nachvollziehbar begründet; sie verstoßen ersichtlich nicht gegen spezifisches Verfassungsrecht. Die Regelung des Art. 1 Nr. 4 des BFHEntlG verstößt weder im Hinblick auf die gesetzgeberische Entscheidung in Art. 1 Nr. 3 des BFHEntlG noch im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, daß der Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 des BFHEntlG der Vorrang vor der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG gebühre, ist sachlich vertretbar und verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Sonstige Grundrechtsverstöße sind weder gerügt noch ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621165

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