Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zum Erlaß der Schwellenpreisverordnung. EuGH als gesetzlicher Richter
Leitsatz (amtlich)
Der Gesetzgeber darf zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen.
Leitsatz (redaktionell)
Es kann dahingestellt bleiben, ob der EuGH insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ihm die in Art. 177 Abs. 1 EWGV genannten Fragen gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht. Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 2, Art. 101 Abs. 1 S. 2; EWGV Art. 177 Abs. 1; EWGV Art. 177 Abs. 3; EWGV Art. 189 Abs. 1; EWGV 19 Art. 4; EWGV 19 Art. 5; EWGV 19 Art. 8; EWGV 19 Art. 10 Abs. 2; EWGV 19 Art. 18; EWGV 19 Art. 20 Abs. 1; EWGV 19 Art. 23 Abs. 1; DurchfG VO(EWG) Nr. 19 § 5; AbschG §§ 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
A.-I.
1. Die Beschwerdeführerin führte im Herbst 1962 in mehreren Sendungen 300 t Kartoffelstärkemehl aus der Tschechoslowakei ein und ließ sie zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt Bahnhof Furth i.W. erhob mit acht Abgabebescheiden Abschöpfungsbeträge und daneben Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 4. v.H. des Zollwerts der eingeführten Ware. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer Einspruch ein mit der Begründung, nach Art. 18 und 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide vom 4. April 1962 (BGBl. II S. 710) – VO Nr. 19 – dürfe neben der Abschöpfung keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung – mithin auch keine Umsatzausgleichsteuer – erhoben werden. Hilfsweise beantragte sie, die Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung anzurechnen. Das Hauptzollamt Weiden wies den Einspruch durch Bescheid vom 25. Januar 1963 zurück.
2. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erhöhte das Finanzgericht Nürnberg durch Urteil vom 23. April 1963 die Umsatzausgleichsteuer, weil in deren Bemessungsgrundlage die Abschöpfungsbeträge einzubeziehen seien; im übrigen wies es die Berufung zurück. Die Umsatzausgleichsteuer sei keine zollgleiche Abgabe und dürfe neben der Abschöpfung erhoben werden. Abschöpfung und Ausgleichsteuer hätten wesensverschiedene Funktionen: Die erstere sei eine protektionistische Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die letztere solle die gleichmäßige Besteuerung aller Umsätze im Bundesgebiet sicherstellen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766) – EWGV – greife grundsätzlich in die Finanz- und Steuerhoheit der Mitgliedstaaten nicht ein; Art. 95 ff. EWGV gingen vom Fortbestehen der Ausgleichsteuer aus. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe bei der Festsetzung der für die Höhe der Abschöpfung maßgeblichen Schwellenpreise nach Art. 4 und 8 VO Nr. 19 i.V.m. § 5 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) vom 26. Juli 1962 (BGBl. I S. 455) – DurchfG VO Nr. 19 – nach seinem Ermessen bestimmen können, ob die zu erhebende Umsatzausgleichsteuer zu berücksichtigen sei. Es sei nicht ermessensmißbräuchlich, wenn er in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Schwellenpreise) vom 30. Juli 1962 (BGBl. I S. 473) – SchwellenpreisVO – zunächst einen größeren Schutz durch höhere Schwellenpreise für notwendig erachtet und erst durch die Verordnung zur Änderung der Schwellenpreisverordnung vom 27. Dezember 1962 (BGBl. I S. 774) – SchwellenpreisänderungsVO – die Schwellenpreise ab 1. Januar 1963 um die Ausgleichsteuerbelastung gesenkt habe.
3. Die Beschwerdeführerin und das Hauptzollamt Weiden legten Rechtsbeschwerde (jetzt: Revision) ein. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Europäischer Gerichtshof) durch Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 20/67 – Slg. Bd. XIV, 299 = Bundeszollblatt 1968, 346) festgestellt hatte, daß die Umsatzausgleichsteuer nicht den Charakter einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 19 hat, beschränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Anrechnung der Umsatzausgleichsteuer auf die Abschöpfung. Außerdem beantragte sie, ebenso wie das Hauptzollamt, das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg insoweit aufzuheben, als es die Umsatzausgleichsteuer erhöht hatte.
Hinsichtlich der Erhöhung der Umsatzausgleichsteuer hob der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 10. Juli 1968 (VII 202/63) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg auf; im übrigen wies er die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Sowohl das Abschöpfungserhebungsgesetz vom 25. Juli 1962 (BGBl. I S. 453) – AbschG – als auch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Die wesentlichen Merkmale des Tatbestandes, der zur Abgabenerhebung führe, ergäben sich aus § 1 AbschG in Verbindung mit den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG). Nach Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 19 entspreche der für Kartoffelstärkemehl maßgebliche Abschöpfungsbetrag für Mais gegenüber Drittländern dem Unterschied zwischen dem von der Kommission der EWG festgesetzten Weltmarkt-cif-Preis und dem durch die Schwellenpreisverordnung festgelegten innerstaatlichen Schwellenpreis. Die Ermittlung des Abschöpfungssatzes sei eine mathematische Aufgabe, für deren Lösung alle Faktoren hinreichend durch Gesetz oder gesetzesgleiche Normen bestimmt seien.
Die dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in § 5 DurchfG VO Nr. 19 erteilte Ermächtigung zur Festsetzung der Schwellenpreise entspreche den Erfordernissen des Art. 80 GG. Der Inhalt der Ermächtigung ergebe sich aus Art. 4 und 8 VO Nr. 19. Da die Umsatzausgleichsteuer keine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, dürfe sie neben der Abschöpfung erhoben werden. Bei den in der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnissen bestehe auch kein Verbot, die Umsatzausgleichsteuerbeträge in den Schwellenpreis aufzunehmen. Art. 4 und 8 VO Nr. 19 bestimmten nur, daß die Schwellenpreise so festzusetzen seien, daß der Verkaufspreis des eingeführten Erzeugnisses dem Grundrichtpreis nach Art. 5 VO Nr. 19 entspreche (Art. 4) oder daß die Höhe der Richtpreise erreicht werden könne (Art. 8). Gegen die zutreffende Festsetzung der Schwellenpreise spreche auch nicht, daß die Verordnung zur Änderung der Schwellenpreisverordnung vom 27. Dezember 1962 die Schwellenpreise für bestimmte Getreidearten im Hinblick auf die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer ab 1. Januar 1963 gesenkt habe. Die Änderung habe nicht alle in der Schwellenpreisverordnung aufgeführten Preise betroffen und sei auch nur für die Zukunft wirksam geworden. Sie stelle deshalb eine handels- und wirtschaftspolitische Maßnahme dar. Dem Verordnunggeber müsse es überlassen bleiben, ob und bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Regelung zurückwirken solle. Eine „Revision” nach Art. 4 und 26 VO Nr. 19 sei nur für einen Teil der Schwellenpreise der Verordnung vom 30. Juli 1962 erfolgt. Für die hiervon nicht betroffenen Schwellenpreise, mithin auch für den Schwellenpreis für Mais, müsse deshalb angenommen werden, daß sie nicht unter Verstoß gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht festgesetzt worden seien.
II.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Urteile des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Nürnberg, gegen die Einspruchsentscheidung des Hauptzollamts Weiden und gegen die zugrundeliegenden Abgabebescheide des Zollamts Furth i.W… Sie rügt Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Urteil des Bundesfinanzhofs sowie Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch alle angefochtenen Hoheitsakte.
1. Gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV sei der Bundesfinanzhof als letztinstanzliches Gericht verpflichtet gewesen, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 in einer entscheidungserheblichen Frage einzuholen. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorlage an diesen Gerichtshof habe der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen.
Die Bundesrepublik Deutschland habe im Rahmen des supranationalen Zusammenschlusses rechtmäßig dem Europäischen Gerichtshof einen Teil der rechtsprechenden Gewalt übertragen. Dieses Organ der Europäischen Gemeinschaften sei damit Teil der innerstaatlichen rechtsprechenden Gewalt und also auch gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geworden. Der Bundesfinanzhof als Träger deutscher Staatsgewalt müsse die im EWG-Vertrag vorgesehene Kompetenzverteilung beachten und dürfe den Europäischen Gerichtshof nicht von den ihm übertragenen Aufgaben fernhalten.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sei von einer Auslegung der Art. 4, 5, 8 und 10 VO Nr. 19 abhängig. Zu diesen Auslegungsfragen sei noch keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Art. 4 VO Nr. 19 habe verbindlich bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise so festzusetzen hatten, daß die notwendigen Einfuhrkosten einschließlich der Ausgleichsteuer im Schwellenpreis aufgefangen würden. Nur bei einem solchen Schwellenpreis sei es dem Importeur möglich, die eingeführte Ware nach der Abschöpfung zum inländischen Richtpreis (Art. 5 VO Nr. 19) zu veräußern. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei mit diesen für die Gestaltung der Schwellenpreise verbindlichen Grundsätzen der Verordnung Nr. 19 nicht zu vereinbaren gewesen. Die Schwellenpreise seien höher als die Grundrichtpreise festgesetzt worden und hätten die Ausgleichsteuer nicht berücksichtigt. Auf Grund einer Beanstandung der Kommission der EWG seien die Schwellenpreise u.a. für Mais durch die Änderungsverordnung vom 27. Dezember 1962 in Höhe der pauschal geschätzten Ausgleichsteuer gesenkt worden, wenn auch aus fiskalischen Gründen erst mit Wirkung vom 1. Januar 1963. Hierin liege das Eingeständnis, daß die früheren Schwellenpreise von Art. 4 VO Nr. 19 nicht gedeckt gewesen seien. Der Bundesfinanzhof vertrete demgegenüber die Ansicht, die Umsatzausgleichsteuer habe auf den Schwellenpreis und damit auf die Abschöpfung nicht angerechnet werden müssen, weil die Verordnung Nr. 19 eine solche Anrechnung im Gegensatz zu anderen Marktordnungen nicht ausdrücklich vorsehe. Zu diesem Ergebnis komme der Bundesfinanzhof nur durch eine Auslegung der Verordnung Nr. 19; dafür fehle ihm jedoch die Kompetenz. Der Bundesfinanzhof unterstelle im Ergebnis – im übrigen sachlich zu Unrecht –, daß nur die Kommission der EWG, nicht aber auch die Gerichte der Mitgliedstaaten und der Europäische Gerichtshof befugt seien, unrichtige Schwellenpreise zu beanstanden. Er halte im Ergebnis sowohl die Schwellenpreise nach der Verordnung vom 30. Juli 1962 als auch die gesenkten Schwellenpreise nach der Verordnung vom 27. Dezember 1962 für vereinbar mit der Verordnung Nr. 19, obwohl diese Verordnung den Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Schwellenpreise keinen Ermessensspielraum gewährt habe. Zumindest hätte auch zur Klärung dieser Frage der Europäische Gerichtshof angerufen werden müssen. Das Urteil beruhe auf der Verletzung der Vorlagepflicht: Würde der Europäische Gerichtshof Gelegenheit erhalten, die Verordnung Nr. 19 entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin auszulegen, so müßte ihre Klage Erfolg haben.
2. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962, auf deren Grundlage die Beschwerdeführerin die nicht um die Umsatzausgleichsteuer verminderte Abschöpfung zahlen müsse, könne sich nicht auf eine dem Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung stützen. Diese Verordnung gehöre mithin nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung; ihre Anwendung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die in § 5 DurchfG VO Nr. 19 dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erteilte Ermächtigung, die Schwellenpreise für die in Art. 1 Buchst. a) bis c) VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse festzusetzen, sei weder in ihrem Inhalt noch in ihrem Ausmaß gesetzlich genügend bestimmt. Aus dieser Vorschrift sei nicht zu ersehen, nach welchen Kriterien die Schwellenpreise festgesetzt und welche Kosten berücksichtigt werden mußten und von welchen Erwägungen der Verordnunggeber auszugehen hatte. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG werde nicht dadurch gewahrt, daß diese Kriterien in der Verordnung Nr. 19 enthalten gewesen seien. Diese Verordnung sei zwar nach Art. 189 Abs. 2 EWGV in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Sie habe aber für die Festsetzung der Schwellenpreise nur einen Rahmen aufgestellt, den der deutsche Gesetzgeber habe ausfüllen müssen. Der Grundgedanke des Art. 80 Abs. 1 GG sei, daß der Gesetzgeber gezwungen werde, die für die Ordnung eines Lebensbereichs entscheidenden Vorschriften selbst zu erlassen. Hiernach sei bereits zweifelhaft, ob es dem Gesetzgeber gestattet ist, in einer Ermächtigung auf Normen der Exekutive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verweisen. Zumindest müsse man in einem solchen Fall eine ausdrückliche Verweisung verlangen. § 5 DurchfG VO Nr. 19 verweise aber allenfalls stillschweigend auf die in Art. 4 und 5 VO Nr. 19 niedergelegten Grundsätze. Dem Verordnunggeber bleibe es überlassen, sich aus den einschlägigen Normen der EWG die für die Schwellenpreise maßgeblichen zahlreichen Bestimmungskriterien selbst zusammenzustellen. Eine solche Ermächtigung sei nicht hinreichend klar und bestimmt. Überdies räume die Verordnung Nr. 19 – nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs – dem nationalen Gesetzgeber einen Ermessensspielraum für die Festsetzung der Schwellenpreise ein. Diesen Ermessensspielraum habe der Gesetzgeber in § 5 DurchfG VO Nr. 19 nicht an den Verordnunggeber weiterdelegieren dürfen, ohne ihm Richtlinien für die Ausübung des Ermessens zu geben.
III.
Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen geäußert. Er hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
1. Es könne offenbleiben, ob der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei. Diese Vorschrift biete nur Schutz gegen Willkür. Der Bundesfinanzhof habe die Vorlage keinesfalls willkürlich unterlassen. Er sei vielmehr im vorliegenden Fall zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWGV nicht verpflichtet gewesen. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm nicht eindeutig sei. Der Bundesfinanzhof sei in dem angefochtenen Urteil weder von bekanntgewordenen Urteilen anderer Gerichte zur Auslegung der Verordnung Nr. 19 abgewichen, noch ließen die Entscheidungsgründe erkennen, daß er ernsthafte Zweifel über den Inhalt der Verordnung Nr. 19 gehabt habe. Er habe die Verordnung Nr. 19 gemäß ihrem Wortlaut und Sinn angewandt.
2. § 5 DurchfG VO Nr. 19 entspreche den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Schwellenpreisverordnung vom 30. Juli 1962 sei deshalb rechtswirksam gewesen.
In der gesetzlichen Ermächtigung komme klar zum Ausdruck, welche Fragen in der Verordnung geregelt werden könnten. Der Begriff des Schwellenpreises und die für seine Festsetzung maßgeblichen Grundsätze seien aus der Verordnung Nr. 19 zu entnehmen gewesen. Es sei nicht erforderlich, gemeinschaftsrechtliche Begriffe in einem innerstaatlichen Gesetz, das zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtige, nochmals zu definieren. Die erforderliche Klarheit über Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung könne auch durch eine Verweisung erreicht werden. Dem Grundsatz, daß der Gesetzgeber selbst die Entscheidungen über das Ob und Wie der Regelung eines Lebensbereichs treffen müsse, werde auch auf diese Weise entsprochen. Schon nach der Bezeichnung des Gesetzes könne nicht zweifelhaft sein, daß die Festsetzung der Schwellenpreise nach den Bestimmungen der Art. 4 und 8 VO Nr. 19 zu erfolgen habe. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 diene erkennbar dem Zweck, die gemeinschaftsrechtlichen Normen zu ergänzen und die Voraussetzungen für ihre innerstaatliche Anwendung (Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19) zu schaffen.
Das Ausmaß der für die Preisfestsetzung geltenden Ermächtigung lasse sich für alle in Art. 4 und 8 VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse aus diesen Vorschriften ersehen, wenn auch die Festsetzung durch die vorgeschriebene Berücksichtigung zahlreicher Faktoren im Einzelfall schwierig sei. Daß die Kommission die Schwellenpreise für bestimmte Getreidearten beanstandet habe, besage nicht, daß die Ermächtigung nicht genügend bestimmt sei. Es sei auch zulässig, dem Verordnunggeber einen Ermessensspielraum einzuräumen. Der Zweck der Schwellenpreisverordnung, nämlich eine der Grundlagen für die Berechnung der Abschöpfungsbeträge festzulegen, ergebe sich mit hinreichender Bestimmtheit aus Art. 3 und 10 VO Nr. 19 und dem Ziel dieser Verordnung, eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide zu errichten.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Europäische Gerichtshof insoweit, als Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ihm die in Art. 177 Abs. 1 EWGV genannten Fragen gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Durch eine Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung eines Gerichts wird der gesetzliche Richter nur dann entzogen, wenn diese Maßnahme, Unterlassung oder Entscheidung auf Willkür beruht (BVerfGE 19, 38 [43]; 23, 288 [320]). Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; 18, 441 [447]; 23, 288 [319]). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts unterlaufen, sondern nur gegen Willkür (BVerfGE 3, 359 [364 f.]; 17, 99 [104]; 23, 288 [320]). Von Willkür kann aber nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen, zu denen in einem weiteren Sinne auch Vorschriften über die Vorlage an ein anderes Gericht gehören, so weit von dem diese Normen beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, daß die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist (Beschluß des Zweiten Senats vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70 –). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtliche Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 6, 45 [53]; 19, 38 [43]).
2. Der Bundesfinanzhof hat die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof jedenfalls nicht willkürlich unterlassen.
a) Nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Abs. 3 EWGV ist ein Gericht eines Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren die Frage stellt, ob die Handlung eines Organs der Gemeinschaft gültig ist oder wie eine solche Handlung auszulegen ist. Der Bundesfinanzhof ist ein oberstes Bundesgericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden können. Zu den Handlungen der Gemeinschaftsorgane gehören auch die vom Rat der EWG erlassenen Verordnungen (Art. 189 Abs. 1 EWGV).
b) In den Urteilsgründen wird zu der Frage, ob es geboten sei, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung derjenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 19 einzuholen, welche die für die Festsetzung der Schwellenpreise maßgeblichen Grundsätze enthalten, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs lassen aber erkennen, daß das Gericht über Inhalt und Tragweite der anzuwendenden Vorschriften der Verordnung Nr. 19 nicht im Zweifel war. Der Bundesfinanzhof legt dar, der Abschöpfungssatz sei auf Grund von Rechtsvorschriften einheitlich festgelegt und könne nicht im Einzelfall geändert werden. Nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 seien Abschöpfung und Umsatzausgleichsteuer nebeneinander zu erheben. Eine Berücksichtigung der Umsatzausgleichsteuerbeträge oder anderer inländischer Abgaben im Schwellenpreis sei in der Verordnung Nr. 19 im Gegensatz zu späteren Marktordnungen nicht vorgesehen. Es bestehe auch kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der es untersage, in die Bemessungsgrundlage für eine Abgabe die auf eine andere Abgabe zu entrichtenden Beträge einzubeziehen. Diese Ausführungen stehen mit dem Wortlaut der Art. 4, 5, 8, 10 und 20 VO Nr. 19 in Einklang. Es liegt auch nicht so, daß sich dem Bundesfinanzhof Zweifel an der Richtigkeit dieser Anwendung der Verordnung Nr. 19 hätten aufdrängen müssen. Schließlich ist der Bundesfinanzhof nicht von Entscheidungen anderer innerstaatlicher Gerichte oder des Europäischen Gerichtshofs abgewichen. Soweit gegen die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer neben der Abschöpfung Bedenken geltend gemacht worden waren, waren sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeräumt.
Die deutschen Gerichte haben die Bestimmungen des EWG-Vertrages und die gemäß Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar geltenden Rechtsnormen der EWG grundsätzlich selbst auszulegen und anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung, ob der Bundesfinanzhof die Beschwerdeführerin ihrem gesetzlichen Richter entzogen hat, ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden, ob der Bundesfinanzhof die Bestimmungen der Verordnung Nr. 19 und die des Art. 177 EWGV richtig angewandt hat. Jedenfalls läßt das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts Willkür nicht erkennen.
II.
Die Schwellenpreisverordnung, auf deren Grundlage die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Abschöpfungsbeträge errechnet worden sind, stützt sich auf eine gesetzliche Ermächtigung, die mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG in Einklang steht. Gegen die Gültigkeit des in § 1 SchwellenpreisVO in Verbindung mit der Anlage 2 festgesetzten Schwellenpreises für Mais bestehen auch im übrigen keine Bedenken.
1. § 5 DurchfG VO Nr. 19 lautet:
Der Bundesminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Schwellenpreise für die einzelnen Monate des Getreidewirtschaftsjahres für die in Art. 1 Buchstaben a bis c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse; dabei können für Saatgetreide im Sinne des Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) und für Braugerste besondere Zu- und Abschläge festgesetzt werden.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen dann nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gesetzlich bestimmt, wenn der Bürger schon nach dem Gesetz hinreichend deutlich vorhersehen kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden wird und welchen möglichen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 1, 14 [60]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [312]; 15, 153 [160]; 20, 257 [269 f.]). § 5 DurchfG VO Nr. 19 genügt diesen Anforderungen. Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 definiert zwar weder den Begriff des Schwellenpreises noch beschreibt es seine Funktion. Die Überschrift des Gesetzes und der Text des § 5 verweisen aber ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 19; das Gesetz ist Teil der in Art. 23 Abs. 1 VO Nr. 19 vorgeschriebenen Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwendung der Verordnung Nr. 19 ermöglichen soll. Auch mit Hilfe einer Verweisung auf andere Rechtsvorschriften können Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden.
Der Gesetzgeber kann in einer Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften verweisen. Gemeinschaftsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind zwar zwei verschiedene Rechtsordnungen (BVerfGE 22, 293 [296]). Die beiden Rechtsordnungen stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, greifen vielmehr auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Gemeinschaftsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. BVerfGE 26, 338 [367) für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).
b) Durch die Überschrift des Gesetzes und den Text des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird der mögliche Inhalt der zu erlassenden Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt. Es ist nicht zweifelhaft, daß der Begriff Schwellenpreis identisch ist mit dem gleichlautenden Begriff in der Verordnung Nr. 19. Nach dem Ziel der gesetzlichen Regelung und dem Sinnzusammenhang, der zwischen der Verordnung Nr. 19 und dem zu ihrer Durchführung ergangenen Gesetz besteht, ist auch eindeutig klargestellt, daß für die Festsetzung der Schwellenpreise die in Art. 4 und 8 VO Nr. 19 im einzelnen niedergelegten Grundsätze zu beachten waren und daß die Schwellenpreise gemäß Art. 2 und 10 VO Nr. 19 einen Faktor für die Berechnung der Abschöpfung bei der Einfuhr der in Art. 1 VO Nr. 19 genannten Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten und aus Drittländern darstellten. Der von den Marktordnungsbestimmungen betroffene Bürger konnte klar erkennen, welche Normen und Grundsätze für die Festsetzung von Schwellenpreisen im einzelnen maßgebend sein sollten (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 26, 338 [367]).
Auch der Zweck der Ermächtigung des § 5 DurchfG VO Nr. 19 wird durch die Anknüpfung an die Verordnung Nr. 19 und den engen Zusammenhang mit ihr hinreichend klargestellt. Im Rahmen der schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sollten die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise selbst festsetzen und dadurch auf die Höhe der Abschöpfung Einfluß nehmen können. Der nationale Schwellenpreis sollte nach der Präambel zur Verordnung Nr. 19 einen ausreichenden Schutz der Agrarmärkte des einführenden Mitgliedstaates in der Übergangszeit sicherstellen.
Schließlich ergibt sich auch das Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Deutlichkeit aus den in Art. 4, 5 und 8 VO Nr. 19 niedergelegten Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Schwellenpreise festzusetzen hatten. Soweit hiernach ein gewisser Spielraum verblieb, durfte der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland es dem Verordnunggeber überlassen, diesen Spielraum auszufüllen. Dem Verordnunggeber darf ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden; die gesetzliche Ermächtigung muß nur mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, innerhalb welcher Grenzen ihm diese Freiheit zustehen soll (vgl. BVerfGE 26, 16 [30]). Mit der Anknüpfung an die Grundsätze der Art. 4, 5 und 8 VO Nr. 19 war dem Verordnunggeber ein bestimmtes „Programm” an die Hand gegeben worden. Für den betroffenen Bürger war vorhersehbar, innerhalb welcher Grenzen die Schwellenpreise festgesetzt werden konnten.
Die Schwellenpreisänderungsverordnung, die die besonderen Schwellenpreise für Braugerste und Saatgetreide gestrichen und eine Anzahl weiterer Schwellenpreise um durchschnittlich 4 DM je Tonne mit Wirkung vom 1. Januar 1963 gesenkt hat, läßt sich nicht gegen die Gültigkeit oder die hinreichende Bestimmtheit des Ausmaßes der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 DurchfG VO Nr. 19 anführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im zweiten Halbsatz des § 5 enthaltene Ermächtigung, für Saatgetreide und Braugerste besondere Zu- und Abschläge festzusetzen, wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 19 ungültig war, wovon offenbar die Verordnung Nr. 122 der Kommission betreffend Revision der von der Bundesrepublik Deutschland für bestimmte Getreidearten festgesetzten Schwellenpreise vom 6. August 1962 (BGBl. II S. 1491) – VO Nr. 122 – ausgeht. Die allgemeine Ermächtigung zur Festsetzung von Schwellenpreisen hat gegenüber dieser speziellen Ermächtigung selbständige Bedeutung; die Nichtigkeit des zweiten Halbsatzes von § 5 DurchfG VO Nr. 19 hätte nicht die Ungültigkeit der Vorschrift insgesamt zur Folge (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 22, 134 [152]). Soweit die Schwellenpreisänderungsverordnung über eine Anpassung an die unmittelbar geltende Verordnung Nr. 122 hinaus die Schwellenpreise gesenkt hat, hält sie sich innerhalb der dem Verordnunggeber in zulässiger Weise eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Mit der Änderung sollte die Getreideeinfuhr erleichtert werden, die durch die Erhebung von Umsatzausgleichsteuer neben der Abschöpfung einer zusätzlichen Belastung ausgesetzt war (vgl. BRDrucks. 400/62).
2. § 2 SchwellenpreisVO regelt die Gewährung von Subventionen nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 4 VO Nr. 19. Selbst wenn § 2 SchwellenpreisVO mangels bundesgesetzlicher Ermächtigung ungültig sein sollte, so würde hieraus nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Februar 1969 (BVerwGE 31, 279 [285]) offenbar meint, die Ungültigkeit der Schwellenpreisverordnung im ganzen folgen. Die Bestimmung über die Gewährung von Subventionen ist nicht Teil einer untrennbaren Gesamtregelung, der nicht herausgenommen werden könnte, ohne daß auch die Festsetzung der Schwellenpreise ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre. Vielmehr hat die Festsetzung der Schwellenpreise selbständige Bedeutung auch ohne die Regelung der Subventionen (vgl. BVerfGE 8, 274 [301]; 9, 213 [217 f.]; 15, 1 [24 f.]; 22, 134 [152]).
III.
Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.
Fundstellen
BVerfGE, 198 |
MDR 1971, 110 |