Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Erbbauzinsansprüchen mit dem Kapitalwert verfassungsgemäß. Zulässigkeit einer Vorlage an das BVerfG
Normenkette
GG Art. 3; BewG § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2, §§ 68, 92, 121a; ErbStG § 12 Abs. 1-2; GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
A.
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob § 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der für das Jahr 1983 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war, als danach erbschaftsteuerrechtlich die Bereicherung durch Grundbesitz mit dem Einheitswert, dagegen die Bereicherung durch einen Erbbauzinsanspruch für ein an demselben Grundstück bestelltes Erbbaurecht mit dem vollen Kapitalwert bemessen wurde.
I.
Die Bewertung des Vermögensanfalls beim Erb- oder Schenkungsfall richtet sich nach § 12 ErbStG. Die ersten beiden Absätze der Vorschrift hatten in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBl I S. 933) den folgenden Wortlaut:
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
(2) Grundbesitz (§ 20 des Bewertungsgesetzes) und Mineralgewinnungsrechte (§ 100 des Bewertungsgesetzes) sind mit dem Einheitswert anzusetzen, der nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
Für den Fall, daß zum Vermögensanfall ein Grundstück gehört, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist, bestimmt § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 BewG, daß als Gesamtwert der Einheitswert zu ermitteln ist, der ohne die Belastung mit einem Erbbaurecht anzusetzen wäre. Dieser wird sodann nach Maßgabe des § 92 Abs. 2 und Abs. 3 BewG auf das Grundstück und auf das als Grundvermögen anzusehende Erbbaurecht (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG) aufgeteilt. Beträgt die Dauer des Erbbaurechts noch 50 Jahre oder mehr, ist der gesamte Wert bei dem Erbbauberechtigten anzusetzen. Unabhängig hiervon sind nach § 92 Abs. 5 BewG sowohl der Erbbauzinsanspruch bei dem Grundstückseigentümer als auch die Erbbauzinsverpflichtung bei dem Erbbauberechtigten zu berücksichtigen. Der Maßstab für diesen Ansatz ergibt sich aus § 13 Abs. 1 BewG. Die Zahlung des Erbbauzinses ist hiernach eine wiederkehrende, auf bestimmte Zeit beschränkte Leistung, die unter Beachtung des im Gesetz festgelegten Jahreszinses von 5,5 vom Hundert mit höchstens dem 18fachen des Jahreswertes angesetzt werden darf.
Diese Berücksichtigung des Erbbauzinses mit dem vollen Kapitalwert neben der Bewertung des Grundstücks und des Erbbaurechts ist so lange unproblematisch, als der jährliche Erbbauzins entsprechend der Regelung des § 13 Abs. 1 BewG 5,5 vom Hundert des Einheitswertes für Grund und Boden ausmacht; denn unter dieser Voraussetzung ergeben der bei den Grundstückseigentümern anzusetzende Teil des Einheitswertes und der zusätzlich zu erfassende Kapitalwert des Erbbauzinses zusammen etwa den Einheitswert. Im Regelfall werden aber die Erbbauzinsen nicht nur 5,5 vom Hundert des Einheitswertes ausmachen, sondern beträchtlich höher sein und schon deshalb zu einem höheren Kapitalwert als dem Einheitswert führen. Die gegenwärtig geltenden Einheitswerte des Grundbesitzes stellen nämlich, gemessen an den Verkehrswerten, keine zeitnahen Werte dar.
II.
1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist testamentarischer Miterbe zu ⅛ nach seinem am 29. Mai 1983 verstorbenen Großvater (Erblasser); der Vater des Klägers und Sohn des Erblassers lebte zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Zum Nachlaß gehörte ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück. Der Erbbauzins hierfür belief sich irrt Zeitpunkt des Erbfalls auf 29.312,25 DM vierteljährlich und war noch für 86 Jahre zu entrichten. Das Finanzamt hatte den Einheitswert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen auf den 1. Januar 1964 mit 1.784.900 DM festgestellt und gemäß § 92 Abs. 2 BewG allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. In dem an den Kläger gerichteten Erbschaftsteuerbescheid setzte das Finanzamt den Jahreswert des Erbbauzinsanspruchs mit 117.249 DM an und kam über einen Vervielfältiger von 18 zu einem Kapitalwert des Erbbaurechts von 2.110.482 DM.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wenn der von ihm geerbte Erbbauzinsanspruch mit einem höheren Kapitalwert als dem Grundstückseinheitswert besteuert werde. Hilfsweise trug er vor, es wäre jedenfalls sachlich unbillig, wenn dieser Erbbauzinsanspruch mit einem höheren Kapitalwert besteuert würde als mit dem Verkehrswert des belasteten Grundstücks.
Unter Hinweis auf ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg behauptete er, der Verkehrswert habe im Zeitpunkt des Erbfalls nur 1,7 Mio. DM betragen.
2. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor,
ob § 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Jahre 1983 insoweit gegen das Grundgesetz verstieß, als er bestimmte, daß die erbschaftsteuerliche Bereicherung durch Grundbesitz mit dem nach dem Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert, die erbschaftsteuerliche Bereicherung durch einen Erbbauzinsanspruch für ein auf demselben Grundstück bestelltes Erbbaurecht nach § 13 Abs. 1 BewG zu bemessen war.
Zur Begründung führt das Finanzgericht im wesentlichen aus (vgl. zu den Einzelheiten EFG 1988, S. 586):
§ 12 Abs. 1 ErbStG 1974 verweise auf den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes, § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 dagegen auf den Zweiten Teil. Das bedeute für den Fall des Klägers, daß bei ihm gemäß § 92 Abs. 2 BewG für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück ein Einheitswert nicht anzusetzen sei, weil hier im Zeitpunkt des Erbfalles die Dauer des Erbbaurechts noch 86 Jahre betragen habe. Die für die Bewertung des Rechts auf den Erbbauzins einschlägige Vorschrift des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes sei § 13 Abs. 1 BewG. Hiernach müsse bei dem Kläger der Erbbauzinsanspruch kapitalisiert werden, und zwar in Höhe des 18fachen des Jahreswertes. Eine Begrenzung nach § 16 BewG komme nicht in Betracht, da es sich bei den Erbbauzinsen um wiederkehrende Leistungen und nicht um wiederkehrende Nutzungen handele (vgl. BFH, BStBl 1987 II S. 101).
Zwar sei § 92 BewG, der gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG 1974 anzuwenden sei und nach dem erbschaftsteuerlich das Recht auf Erbbauzinsen neben dem Eigentum am Erbbaugrundstück gesondert bewertet werden müsse, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH, a.a.O.). Die nach der bestehenden Gesetzeslage vorzunehmende Besteuerung des Erwerbs des Klägers verstoße bezüglich des Ansatzes des Erbbauzinsanspruchs im Vergleich zum Ansatz von Grund und Boden aber gegen den Gleichheitssatz. Das Recht auf Erbbauzinsen sei im Vergleich zu dem auch für die Erbschaftsteuer nach den Einheitswerten anzusetzenden Grundbesitz erheblich überbewertet. Diese Ungleichbehandlung sei nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren. Sie stelle mangels einleuchtender Gründe im Jahre 1983 objektive Willkür dar.
Die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes sei auf den Beginn des Jahres 1964 durchgeführt worden. Seitdem hätten sich – ungeachtet des § 121 a BewG – die für die Erbschaftsbesteuerung maßgeblichen Werte für den Grundbesitz einerseits und für die sonstigen Vermögenswerte, zu denen auch der Anspruch auf Erbbauzinsen gehöre, andererseits so auseinanderentwickelt, daß von einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung keine Rede mehr sein könne. Diese Entwicklung habe zu einer verfassungswidrigen Privilegierung des Grundbesitzes geführt.
Das zeige auch der vorliegende Fall. Der Kläger müsse nach der bestehenden Gesetzeslage einen 3,2mal so hohen Wert der Erbschaftsbesteuerung zuführen, als wenn nur der Bodenwertanteil des erbbaubelasteten Grundstücks als Bereicherung zu erfassen wäre. Er müsse demnach eine Bereicherung versteuern, die möglicherweise noch höher sei als der anteilige Verkehrswert des Grundstücks. Ein Erwerber, dem das Grundstück ohne Belastung mit dem Erbbaurecht zugefallen wäre, hätte demgegenüber eine Bereicherung von – höchstens – 38,6 vom Hundert des Verkehrswertes zu versteuern. Sachgerechte Gründe für diese unterschiedliche Bewertung der erbschaftsteuerlichen Bereicherung seien nicht erkennbar. Die tatsächliche Entwicklung der Bewertung habe zu einem unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit unerträglichen Auseinanderklaffen der wirklichen Werte und der nach § 12 Abs. 2 ErbStG 1974 für die Besteuerung des Grundbesitzes maßgeblichen Werte geführt.
III.
In dem Verfahren haben der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesfinanzhofs und das im Ausgangsverfahren beklagte Finanzamt Stellung genommen.
1. Nach Auffassung des Bundesministers ist die Vorlage unzulässig. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG setze eine zulässige Vorlage voraus, daß die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage entscheidungserheblich sei. Das treffe hier nicht zu.
Der Erbbauzinsanspruch des Klägers im Ausgangsverfahren sei zeitnah mit dem realen Wert angesetzt worden. Davon gehe auch der Vorlagebeschluß aus. Die Behauptung, daß der anteilige Verkehrswert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks womöglich überbewertet sein könnte, sei nicht hinreichend substantiiert.
Das Finanzgericht habe auch nicht davon ausgehen dürfen, daß eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über seine Vorlage zu einer Herabsetzung des für den Erbbauzinsanspruch anzusetzenden Wertes führe. Der Kläger des Ausgangsverfahrens werde durch den Ansatz des Erbbauzinsanspruchs wie jeder andere Steuerpflichtige nach dem realen Wert seines Rechtsbehandelt. Daß der Grundstückseigentümer durch die Bestellung eines Erbbaurechts den Wert seines Grundstücks realisiere, sei ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, BStBl 1987 II S. 175, 176). Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus (vgl. BVerfGE 30, 129 [142]). Die Erbbaurechtsbestellung sei hiernach nicht mit der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück vergleichbar. Die Erbbauzinsen seien vielmehr Entgelt für die Überlassung des Bodens zur Nutzung.
Daß eine Verfassungswidrigerklärung der Einheitswerte des Grundbesitzes zu keiner Herabsetzung der Erbschaftsteuer führen könne, habe eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts erst 1989 in einem Nichtannahmebeschluß (1 BvR 171/89 – BStBl 1990 II S. 103) angenommen, indem sie (unter Anknüpfung an BVerfGE 65, 160 [170] ) festgestellt habe, daß im Wege der Verfassungsbeschwerde eine Herabsetzung des dem Verkehrswert entsprechenden Wertansatzes nicht mit der Begründung erreicht werden könne, die Einheitswerte seien nicht zeitnah bewertet.
Das Finanzgericht könne auch nicht erreichen, daß seine Vorlage zu einer verfassungsrechtlichen Prüfung der Einheitswerte führe. Dem Bundesverfassungsgericht komme nicht die Aufgabe zu, über Rechtsfragen zu befinden, die erkennbar für die Entscheidung der eigentlichen Streitfrage bedeutungslos seien. Die vom vorlegenden Gericht angeführten Unstimmigkeiten der Einheitswerte des Grundbesitzes beruhten auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl I S. 851 – BewÄndG –) in der Fassung vom 22. Juli 1970 (BGBl I S. 1118). Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift sei nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Verfassungswidrigkeit habe das vorlegende Gericht auch nicht gerügt.
2. Der Präsident des Bundesfinanzhofs hat eine Stellungnahme des Zweiten Senats übermittelt. Dieser führt aus, er habe bereits durch Beschluß vom 11. Juni 1986 (BStBl 1986 II S. 782) die Auffassung vertreten, daß das Unterbleiben einer neuen Hauptfeststellung auf dem Gebiet der Einheitsbewertung des Grundbesitzes seit dem 1. Januar 1980 nicht mehr mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren sei. Die Diskrepanz der verschiedenen Wertansätze zeige sich auch in der vorliegenden Sache. Der Kapitalwert des Erbbauzinses hinsichtlich des Grundstücks belaufe sich auf 2.110.482 DM, während Grund und Boden nur mit 140 vom Hundert des anteiligen Einheitswertes, also mit 655.977 DM anzusetzen wäre.
In Art. 10 § 3 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 sei ferner festgelegt, daß insbesondere § 12 ErbStG nur für solche Kalenderjahre gelte, in denen Grundstücke für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen seien. Deshalb werde dann, wenn die nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 ermittelten Einheitswerte nicht mehr anzuwenden seien, eine vor allem tarifliche Neuordnung für die Erbschaftsteuer erforderlich. Dadurch bekämen Steuerpflichtige, die nur Vermögen hätten, welches zu zeitnahen Werten bewertet werden müsse, die Chance, daß ihr Vermögen – nach einer Heranführung der Einheitswerte des Grundbesitzes an die inzwischen eingetretene Wertentwicklung – nach günstigeren Tarifen besteuert würde.
Gehe man gleichwohl von der Verfassungsmäßigkeit des § 12 ErbStG 1974 und der von ihm für anwendbar erklärten bewertungsrechtlichen Vorschriften aus, so stelle sich weiter die Frage, ob der Gesetzgeber die Bewertung der mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke und der Erbbaurechte selbst in § 92 BewG in einer Weise geregelt habe, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Der Zweite Senat des Bundesfinanzhofs habe diese Frage bejaht. Der Anspruch auf den Erbbauzins komme nach der Konzeption der Vorschrift einer Kaufpreisforderung für den teilweisen Übergang von Eigentumsrechten gleich (BStBl 1987 II S. 101).
Die bei der Konzeption des § 92 BewG zutage tretenden Diskrepanzen zwischen dem Einheitswert des Erbbaurechts sowie des belasteten Grundstücks (falls ein solcher überhaupt festzustellen sei) und dem Kapitalwert des Erbbauzinses hätten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dadurch weitgehend beseitigt werden sollen, daß der Jahreswert des Erbbauzinses nicht mehr als den 18. Teil des Wertes betrage, der sich nach dem Bewertungsrecht als Wert von Grund und Boden ergebe. Dieser nach Meinung des Zweiten Senats sinnvollen Regelung sei dadurch die Grundlage entzogen worden, daß § 16 Abs. 2 BewG a. F. durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1971 (vgl. BVerfGE 30, 129) verfassungskonform nur als Vergünstigung für die Erbbauverpflichteten ausgelegt werde. Daraufhin habe der Gesetzgeber die Vorschrift aufgehoben, weil er es nicht für vertretbar gehalten habe, Erbbauberechtigte und Erbbauverpflichtete hinsichtlich des Ansatzes des Kapitalwertes der Erbbauzinsen als Forderung oder Schuld unterschiedlich zu behandeln. Der Zweite Senat halte diese Entscheidung des Gesetzgebers für folgerichtig, auch wenn es gerechter gewesen wäre, § 16 Abs. 2 BewG a. F. für Erbbauverpflichtete und Erbbauberechtigte bestehen zu lassen. Eine Anwendung des § 16 BewG scheide für die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls aus.
3. Das Finanzamt hält die im Vorlagebeschluß vertretene Auffassung für unzutreffend.
Entscheidungsgründe
B. Die Vorlage ist unzulässig.
I.
Nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß das vorlegende Gericht ausführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Sodann muß es sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 78, 165 [172]; 80, 68 [72 f.]; 80, 96 [100] m.w.N.). Ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so kann zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein (vgl. BVerfGE 82, 60 [84 f.]; 82, 198 [206])), doch müssen die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden (vgl. BVerfGE 78, 306 [316]; 80, 96 [101]; 83, 111 [116]).
Ferner muß das vorlegende Gericht deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch insoweit bedarf es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.] m.w.N.).
II.
Diesen Anforderungen wird die Vorlage in mehreren Beziehungen nicht gerecht.
1. Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend ausgeführt, daß § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG die hier maßgebende Vorschrift ist. Es mag schon fraglich sein, ob die Bestimmung angesichts der Systematik des Bewertungsgesetzes, insbesondere des § 17 Abs. 2 BewG, überhaupt eigenes materiell-rechtliches Gewicht besitzt. In jedem Falle enthält der Vorlagebeschluß aber keine ausreichenden Darlegungen darüber, ob die behauptete Verfassungswidrigkeit ihren Grund nicht in anderen Vorschriften hat, die zusammen mit der zur Prüfung gestellten Regelung erst den vom Finanzgericht angenommenen Gleichheitsverstoß begründen; zu denken wäre hier insbesondere an § 92 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 BewG, § 13 Abs. 1 BewG und § 121 a BewG gewesen.
Dieser Ansatz hat zur Folge, daß die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Normengeflechts den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werden. Sie erschöpfen sich praktisch in der Behauptung, daß die bestehende Regelung eine „verfassungswidrige Privilegierung des Grundbesitzes” darstelle (S. 19 des Vorlagebeschlusses). Von welchen Detailvorschriften die Verfassungswidrigkeit des gesamten Normengeflechts ausgeht und inwiefern diese gerade die zur Prüfung gestellte Regelung ergreift, ist nicht ausgeführt.
Eine Auslegung des Vorlagebeschlusses dahin, daß eine vom vorlegenden Gericht zwar nicht genannte, bei richtiger Gesetzesauslegung aber einschlägige Norm zum Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gemacht würde, kommt nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht nimmt solche Korrekturen an Vorlagebeschlüssen zwar durchaus vor. Hier scheitert das aber daran, daß das vorlegende Gericht § 92 BewG, der in dem hier einschlägigen Normengeflecht eine beherrschende Rolle spielt, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (S. 17 des Vorlagebeschlusses). Die sonst noch einschlägigen Bestimmungen wie § 13 Abs. 1 und § 121 a BewG geben für sich gesehen keinen Anlaß zu verfassungsgerichtlicher Überprüfung. Das vorlegende Gericht hat insoweit auch keine Zweifel geäußert.
2. Zu undifferenziert sind ferner die Darlegungen zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab. Zwar wird dargelegt, daß Prüfungsmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus herzuleitende Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sein soll. Dabei handelt es sich jedoch um wenig konkrete und daher in jedem einzelnen Fall konkretisierungsbedürftige Grundsätze. Ausreichende Erwägungen dazu enthält der Vorlagebeschluß nicht.
Die Vorstellung, daß alle Vermögensgegenstände oder – im Falle der Einkommensbesteuerung – alle Arten von Einkünften ausnahmslos nach den gleichen tariflichen Bestimmungen besteuert werden müssen, findet schon im geltenden Steuerrecht keine ausreichende Grundlage. Sie wird durch die Anordnung niedrigerer Steuertarife, durch Absetzungsmöglichkeiten, Freigrenzen, Freibeträge und ähnliche Sondervorschriften weitgehend in Frage gestellt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzgeberische Praxis sind, soweit ersichtlich, bisher nicht vorgebracht worden.
Gegen die bestehenden Einheitswerte für Grundvermögen werden allerdings in Rechtsprechung und Literatur – auch bei Zugrundelegung der von § 121 a BewG generell angeordneten Erhöhung um 40 vom Hundert – verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht, die sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen. Dennoch ist es keineswegs zwingend, daß diese Bedenken in gleichem Maße für alle Formen des Grundstückseigentums zutreffen. Das Bundesverfassungsgericht hat es in seinem Urteil vom 10. Februar 1987 für zulässig gehalten, daß die Berechnung der Einheitswerte je nach Grundstücksart auf Grund unterschiedlicher Regeln vorgenommen wird (vgl. BVerfGE 74, 182 [200 f.]). Erwägenswert ist daneben zumindest, daß Grundstücke verschieden behandelt werden können, je nachdem, ob sie ihrem Eigentümer verhältnismäßig hohe oder niedrige Erträgnisse bringen; es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daß auch bei den von einem Einheitswert abhängenden Steuern besondere Grundsätze gelten, wenn die daraus resultierenden Steuern nicht mehr aus dem Ertrag, sondern „aus der Substanz” gezahlt werden müssen. Weitere verfassungsrechtliche Fragen mögen hinzukommen.
Unter diesen Umständen genügt die bloße – undifferenzierte – Berufung auf den Gleichheitssatz und auf die Notwendigkeit gleichmäßiger Besteuerung den Anforderungen, die an die Begründung eines Vorlagebeschlusses nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind, nicht. Das vorlegende Gericht hätte insbesondere auch deshalb Anlaß zu einer differenzierenden Betrachtung gehabt, weil der Kläger des Ausgangsverfahrens Anspruch auf verhältnismäßig hohe Erbbauzinszahlungen hat. Er gehört also zu jenem Personenkreis, der nach den angedeuteten Überlegungen unter Umständen stärker belastet werden darf als Eigentümer, die ihre einheitswertabhängigen Steuern „aus der Substanz” zahlen müßten.
Fundstellen
BStBl II 1994, 133 |
BVerfGE 89, 329 |
BVerfGE, 329 |
BB 1994, 270 |
NJW 1994, 509 |
EuGRZ 1994, 70 |