Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Befugnis einer Berufsvertretung zur Steuerberatung
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung der §§ 3, 4 Nr. 7 StBerG, nach der über den Aufgabenbereich der Berufsvertretung (ein Verein, der sich unter der Bezeichnung „Buchführungs- und Steuerstelle für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte” unter anderem zur Aufgabe gemacht hat, seine Mitglieder zu „einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung” anzuhalten) hinausgehende Steuerberatungsleistungen dem Katalog der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zuzurechnen sind, die nur in der Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 49 Abs. 1 StBerG erbracht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; StBerG §§ 3, 4 Nr. 7, § 49 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde und der zugleich gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslegung einer Ausnahmebestimmung des Steuerberatungsgesetzes – StBerG –, die es Berufsvertretungen oder auf ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen erlaubt, auch ohne die ansonsten erforderlichen Berufszugangsvoraussetzungen Steuerberatungsleistungen zu erbringen (§ 4 Nr. 7 StBerG).
Der Beschwerdeführer ist. Eingekleidet in diese vereinsrechtliche Form betreibt der Beschwerdeführer auf der berufsrechtlichen Grundlage des § 4 Nr. 7 StBerG der Sache nach ein Steuerberatungsunternehmen von erheblichem wirtschaftlichem Umfang. Eigenen Angaben zufolge gehören ihm knapp 3.500 Mitglieder an, für die er mit 320 Beschäftigten, darunter 33 Steuerberatern, Steuerberatungsleistungen erbringt, mit denen er 1997 etwa 30 Mio. DM Umsatz erzielte. Streitig ist die Beschränkung der Beratungsbefugnis des beschwerdeführenden Vereins auf Einkünfte seiner Mitglieder aus heilberuflicher Tätigkeit. Der Beschwerdeführer nimmt für sich in Anspruch, Steuerberatung auch in bezug auf nichtärztliche Einkünfte und für Familienangehörige ärztlicher Mitglieder erbringen zu dürfen.
2. Gründe, die die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Die Abgrenzung zwischen den Gegenständen der unbeschränkten und der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3, 4 Nr. 7 StBerG durch die angegriffenen Entscheidungen rügt die Verfassungsbeschwerde selbst nicht als willkürlich; dafür ist auch nichts ersichtlich. Deshalb ist nach den für die Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 85, 248 ≪258≫) nicht zu beanstanden, daß der Bundesfinanzhof die weitergehenden Steuerberatungsleistungen des beschwerdeführenden Vereins dem Katalog der unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen zugerechnet hat, die nach der maßgeblichen einfachrechtlichen Vorschrift des § 3 StBerG von juristischen Personen nur in der Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft nach § 49 Abs. 1 StBerG erbracht werden dürfen. Gegen die sich aus §§ 50, 50 a StBerG ergebenden Anforderungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wendet sich die Verfassungsbeschwerde nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen
HFR 1999, 303 |
www.judicialis.de 1998 |