Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Übersendung einer Berufungsschrift ohne Unterschrift infolge Büroversehens
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird dem rechtsuchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Rechtsanwalts versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen mußte, widerspricht dies rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung.
2. Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, wie die Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche Unterschrift oder das Absenden eines Telefax, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbstständigen Erledigung übertragen, sofern er durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen hat, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten.(Leitsätze nicht amtlich)
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 519 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2001 – 16 Sa 2155/00 – verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird aufgehoben.
Damit erledigt sich der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2001 – 8 AZN 270/01 –.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 DM (in Worten: fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der mangels Unterschrift versäumten Frist zur Berufungseinlegung.
I.
1. Der 1939 geborene Beschwerdeführer erwarb 1971 den Abschluss „Diplom-Lehrer”, ist seitdem im Schuldienst tätig und wurde 1991 von dem im Ausgangsverfahren beklagten Land Berlin übernommen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O) Anwendung. Das beklagte Land vergütet den Beschwerdeführer nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Der Beschwerdeführer hält seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT-O seit 1998 für gegeben und erhob beim Arbeitsgericht eine entsprechende Eingruppierungsfeststellungsklage sowie eine Zahlungsklage wegen der aufgelaufenen Gehaltsdifferenzen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage des Beschwerdeführers ab. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 31. August 2000 zugestellt.
Am 2. Oktober 2000 (Montag) ging beim Landesarbeitsgericht per Telefax eine Berufungsschrift gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ein; drei Tage später das Original. Beide Schriftstücke enthielten keine Unterschriften. Lediglich die am 5. Oktober 2000 mit dem Original eingereichte beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift war von der Rechtsanwältin Dr. G. mit vollem Namen unterzeichnet. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2000 hin. Am 26. Oktober 2000 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legten zugleich erneut Berufung ein.
2. Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig; die Revisionsbeschwerde ließ es nicht zu. Die Berufung sei unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Berufung mangels anwaltlicher Unterschrift nicht formgerecht und die spätere schriftsätzlich eingereichte Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsfrist nicht ausschließlich auf einem Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin beruhe, sondern auch auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, das diesem zuzurechnen sei (§ 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem an Eides statt bzw. anwaltlich versicherten Sachverhalt sei das Original der Berufungsschrift von der Rechtsanwältin Dr. G. unterschrieben gewesen. Dann aber erscheine eine Verwechselung des unterschriebenen Originals mit einer nicht unterschriebenen einfachen Abschrift nur denkbar, wenn die einfache Abschrift bei Unterzeichnung des Originals noch nicht als „Abschrift” gestempelt gewesen sei. Das provoziere geradezu ein Versehen der Rechtsanwaltsgehilfin. Um es zu vermeiden, hätte entweder die Rechtsanwaltsgehilfin von der Rechtsanwältin Dr. G. konkret dazu veranlasst werden müssen, Original und Abschriften sogleich nach dem Ausdruck als solche zu kennzeichnen und erst danach zur Unterschrift vorzulegen, oder die Prozessbevollmächtigten hätten eine entsprechende generelle Anweisung geben müssen.
Vom umgekehrten Sachverhalt, dass die Rechtsanwältin Dr. G. das Original überblättert und nicht unterschrieben hätte, sei wegen der eidesstattlichen bzw. anwaltlichen Versicherungen nicht auszugehen.
Schließlich sei das Versehen der Rechtsanwaltsgehilfin durch ein weiteres Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten dadurch befördert worden, dass die Dezernate der Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig getrennt seien. Das zeige die Verwendung des Diktatzeichens der Rechtsanwältin Dr. G. auf der Berufungsschrift des Sachbearbeiters Rechtsanwalt H. Auch sei die Berufungsschrift am 2. Oktober 2000, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nicht dem wieder anwesenden Sachbearbeiter Rechtsanwalt H. vorgelegt worden, sondern Rechtsanwältin Dr. G. Es sei denkbar, dass sie sich nicht so um die Angelegenheit gekümmert habe, wie es Rechtsanwalt H. getan hätte, wenn ihm die Berufungsschrift vorgelegt worden wäre.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts zurück.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts greift er nicht an.
Das Landesarbeitsgericht habe ihm den Zugang zur Berufungsinstanz durch die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist in unvorhersehbarer und damit unzumutbarer, aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist treffe ihn nicht, weil seine Prozessbevollmächtigten die durch höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierten Sorgfaltsanforderungen beachtet hätten. Die seit 14 Jahren bei seinen Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwaltsgehilfin sei ausdrücklich angewiesen, niemals zu versäumen, nach Rückgabe der Unterschriftenmappe die darin vorgelegten Schriftstücke vor dem Versenden sorgfältig auf tatsächlich geleistete Unterschriften zu prüfen und nicht unterschriebene Schriftstücke sofort erneut zur Unterschrift vorzulegen. Die Beachtung der Anweisung werde regelmäßig kontrolliert.
Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass das Original der Berufungsschrift tatsächlich unterschrieben gewesen sei. Vielmehr könnten seine Prozessbevollmächtigten mangels Erweislich- oder Rekonstruierbarkeit des Geschehensablaufs weder behaupten, dass Rechtsanwältin Dr. G. das Original unterschrieben habe noch dass dies nicht geschehen sei. Bloße Vermutung sei auch die Unterstellung des Landesarbeitsgerichts, einfache Abschriften seien vor der Vorlage zur Unterschrift nicht als solche gekennzeichnet gewesen. Vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen. Dass die nicht sachbearbeitende Rechtsanwältin Dr. G. sich nicht so um die Angelegenheit gekümmert habe, wie es ihr Sozius getan hätte, sei ebenfalls eine Unterstellung, für die es keine Anhaltspunkte gebe.
Außerdem sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
III.
Zur Verfassungsbeschwerde wurden die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen sowie das beklagte Land angehört. Sie haben keine Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
B.-I.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381 ≪385≫; 88, 118 ≪123 ff.≫). Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, daher nicht überspannen (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪91≫; 67, 208 ≪212 f.≫; stRspr). Ob eine Spruchpraxis rechtens ist, ist allerdings vorrangig eine Frage des einfachen Rechts und damit Aufgabe der Fachgerichte. Die Instanzgerichte sind daher nicht gehindert, strengere Anforderungen an eine Wiedereinsetzung als die Bundesgerichte zu stellen. Es widerspricht aber rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem Recht suchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Rechtsanwalts zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪376 f.≫).
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Der Beschwerdeführer und seine Prozessbevollmächtigten haben die durch höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisierten Sorgfaltsanforderungen beachtet. Sie durften auf eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist vertrauen.
a) Der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbstständigen Erledigung übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten. Eine solch einfache Tätigkeit ist auch die Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche Unterschrift (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233 Rn. 23 – Büropersonal und -organisation, m.w.N.). Gleiches gilt für das Absenden eines Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1993 – VII ZB 22/93 –, NJW 1994, S. 329). Der Rechtsanwalt muss allerdings durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 – VIII ZR 12/95 –, NJW 1996, S. 998 m.w.N.; BAG, Beschluss vom 12. Januar 1966 – 1 AZB 32/65 –, NJW 1966, S. 799 sowie BAG, Urteil vom 18. Februar 1974 – 5 AZR 578/73 –, AP Nr. 66 zu § 233 ZPO).
b) Von diesen rechtlichen Voraussetzungen geht auch das Landesarbeitsgericht aus. Es erweitert die an den Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen aber dahin, dass er noch vor der Ausgangskontrolle durch sein Büropersonal zusätzlich die Kennzeichnung der Originale und Abschriften sogleich nach dem Ausdruck zu veranlassen habe. Die Erledigung dieser Kennzeichnung sei durch eine entsprechende Anweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal zu sichern, deren Vorhandensein die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsfall nicht vorgetragen hätten. Diese Erwägungen überspannen die Sorgfaltsanforderungen und werden dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht gerecht.
Die Einreichung einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht kann hier nur auf einem Büroversehen beruhen. Ob das Original der Berufungsschrift tatsächlich nicht unterzeichnet war oder zwar unterzeichnet war, aber mit einer einfachen Abschrift verwechselt wurde, kann dahinstehen. Eine besondere Gefahrensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 – IVb ZB 103/84 –, NJW 1985, S. 1226 f. m.w.N.), wird damit noch nicht geschaffen.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers durch eine allgemeine Anweisung an die Rechtsanwaltsgehilfin ausreichende Vorsorge dafür getroffen haben, dass bestimmende Schriftsätze nur unterzeichnet hinausgehen. Auch wenn die Rechtsanwaltsgehilfin üblicherweise so vorgehen wird, wie es das Landesarbeitsgericht anmahnt, nämlich nur als solche gekennzeichnete Originale und beglaubigte Abschriften zur Unterschrift vorzulegen, begründet das Fehlen einer entsprechenden Anweisung des Rechtsanwalts dessen Verschulden noch nicht. Denn dieser Zwischenschritt in der Kausalkette kann hinweggedacht werden, ohne dass der angestrebte Erfolg, nur anwaltlich unterzeichnete Schriftsätze hinauszuschicken, entfiele. Hierfür maßgebend ist allein die spätere Ausgangskontrolle. Durch sie wird ausreichend überprüft und sichergestellt, dass der bestimmende Schriftsatz formgerecht eingereicht wird. Unterbleibt sie, so liegt ein Verschulden des Rechtsanwalts, das dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO), eindeutig nicht vor.
c) Soweit das Landesarbeitsgericht ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers darin zu erkennen glaubt, dass deren Dezernate nicht eindeutig getrennt seien, beruhen die daraus vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schlussfolgerungen auf bloßen Spekulationen. Es ist eine durch Tatsachen nicht belegte Unterstellung, dass die nicht sachbearbeitende Rechtsanwältin Dr. G. Angelegenheiten ihres Sozius Rechtsanwalt H. unsorgfältiger bearbeite als eigene Sachen.
II.
Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils erledigt sich der Beschluss des Bundesarbeitsgerichs über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
NJW-RR 2002, 1004 |
JurBüro 2002, 559 |
NZA 2002, 922 |
EzA |
BRAK-Mitt. 2002, 66 |
KammerForum 2002, 385 |