Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normenkette
ZPO § 233
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 19 Ca 7070/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.07.2000 – 19 Ca 7070/00 – wird – unter gleichzeitiger Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages vom 26.10.2000 – auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob und seit wann der (als Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in 2 Fächern beschäftigte, mit der Funktion eines „Pädagogischen Koordinators” betraute) Kläger Anspruch auf eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT-O (statt II a) hat. Durch Urteil vom 20. 7. 2000, auf dessen Tatbestand wegen des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz verwiesen wird (Bl. 55 ff. d.A.), hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit den Anträgen
- das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom Januar 1998 bis Juni 2000 die Differenz zwischen der Vergütungsgruppe II a BAT-O und I b BAT-O in Höhe von insgesamt 16.663,89 DM nachzuzahlen;
- festzustellen, dass das beklagte Land auch weiterhin verpflichtet ist, ihm die Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O ab dem 1. Juli 2000 zu zahlen,
abgewiesen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 58 ff. d.A.).
Gegen dieses am 31. 8. 2000 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die am 2. 10. 2000 (Montag) übermittelte Telekopie des Berufungsschriftsatzes enthält keine Unterschrift, ebensowenig wie die am 5. 10. 2000 eingegangene Berufungsschrift im Original, mit der eine beglaubigte und eine einfache Abschrift übersandt wurden; der Beglaubigungsvermerk auf der beglaubigten Abschrift ist von Rechtsanwältin Dr. G. mit vollem Namen unterzeichnet.
Vom Gericht am 13. 10. 2000 auf den Mangel hingewiesen, bittet der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten mit einem am 26. 10. 2000 eingegangenen Schriftsatz unter gleichzeitiger Berufungseinlegung wegen Versäumung der Berufungsfrist um
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und trägt dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsgehilfin H. und anwaltlicher Versicherung der beiden Anwaltssozien vor: Der bearbeitende Sozius Ha. habe am 14. 9. 2000 die Berufung diktiert und sei vom 16. 9. bis 1. 10. 2000 in Urlaub gewesen. Um Eventualitäten einer verspäteten Rückkehr oder eines besonders hohen Arbeitsanfall nach Rückkehr aus dem Urlaub vorzubeugen, habe er im elektronischen Fristenkalender unter dem 2. 10. 2000 eingetragen: „Berufung ist diktiert und in der Akte. Berufung heute in jedem Fall fristwahrend einlegen…” Am 2. 10. 2000 habe Frau H. die an diesem Tage ausgedruckte Berufungsschrift nebst beglaubigter und einfacher Abschrift sowie 3 weiteren Abschriften (für den Kläger, für die rechtsschutzgewährende Gewerkschaft GEW sowie für die Akte) Rechtsanwältin Dr. G. zur Unterschrift vorgelegt; diese habe das Original und die beglaubigte Abschrift unterschrieben. Frau H. (seit 14 Jahren beschäftigt und stets zuverlässig) habe in Folge hohen Arbeitsanfalls beim Sortieren der einzelnen Ausfertigungen die unterzeichnete Originalausfertigung mit einer nicht unterzeichneten Abschrift verwechselt und versehentlich letztere auf das Fotokopiergerät gelegt, die Telefaxübertragung vorgenommen und sodann die nicht unterzeichnete Ausfertigung zusammen mit der beglaubigten und einfachen Abschrift zum Versand mit normaler Post gegeben. Nach dem richterlichen Hinweis habe man in der Kanzlei alles getan, um den Verbleib des unterschriebenen Originalschriftsatzes aufzuklären, jedoch sei dies trotz intensiver Recherchen ohne Erfolg geblieben. Frau H. sei, wie auch das übrige Personal, angewiesen, Schriftstücke grundsätzlich vor der Absendung per Post oder per Telefax daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich unterschrieben seien und sie, sollte eine Unterschrift fehlen, sogleich wieder vorzulegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs verwiesen (Bl. 94 ff. d.A.). Am 2. 11. 2000 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er verfolgt die Höhergruppierung nur noch ab 1. 11. 1999 und
beantragt demzufolge,
das Urteil des Arbeitsgerichts zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn seit dem 1. November 1999 nach der Vergütungsgruppe I b BAT-O zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen II a und I b BAT-O seit Rechtshängigkeit jeweils zur Fälligkeitszeit, dem 15. jedes Monats, mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzes-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 118 ff. d.A.) und die Beruf...