Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Gefahr des Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf, ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß an den Nachweis der Ernstlichkeit des Vertragsabschlusses strenge Anforderungen gestellt werden. Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden daher nicht verletzt, wenn die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen, ob klare und eindeutige vertragliche Regelungen wie zwischen Fremden üblich getroffen und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind (hier: steuerrechtliche Behandlung von Ruhegeldzusagen)
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12
Verfahrensgang
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten. Auch wenn die Gefahr des Mißbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen unter nahen Angehörigen nicht überbewertet werden darf (vgl. BVerfGE 13, 290 ≪317≫), ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß an den Nachweis der Ernstlichkeit des Vertragsabschlusses strenge Anforderungen gestellt werden (BVerfGE 9, 237 ≪245≫; BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 20. November 1984 – 1 BvR 1406/84 –, HFR 1985, S. 283). Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden daher nicht verletzt, wenn die Finanzgerichte im Einzelfall prüfen, ob klare und eindeutige vertragliche Regelungen, wie zwischen Fremden üblich, getroffen und die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 1987 – 1 BvR 488/87 –, HFR 1988, S. 242 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen der Finanzgerichte. Die Finanzgerichte haben im einzelnen geprüft, ob die Versorgungszusage auch familienfremden Arbeitnehmern gegenüber gegeben worden sei. Wenn die Finanzgerichte hierbei die steuerliche Berücksichtigung der Pensionsverpflichtung mit der Begründung ablehnen, daß eine entsprechende Ruhegeldzulage Dritten nicht gewährt worden wäre, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführer sich im übrigen gegen die Rechtsanwendung der Finanzgerichte wenden, haben die Verfassungsbeschwerden ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auslegung und Anwendung von Gesetzesvorschriften durch ein Gericht können vom Bundesverfassungsgericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung nichtverfassungsrechtlicher Gesetze und ihre Anwendung im konkreten Fall auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 19, 166 ≪175≫). Das Bundesverfassungsgericht hat daher nicht zu entscheiden, ob die Auslegung und Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Fall vom Standpunkt des Steuerrechts richtig ist. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß die Entscheidungen der Finanzgerichte willkürlich wären, denn das Ergebnis der Entscheidungen ist rechtlich nachvollziehbar und sachlich einleuchtend.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen