Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichheitssatz als Willkürverbot. keine AfA bei Verrechnung von Kilometerpauschsätzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

2. Soweit in den Jahren 1977 bis 1979 die beruflich veranlaßten Fahrten mit einem Privat-Pkw über die in Abschnitt 25 Abs. 8 LStR festgelegten Kilometer-Sätze abgerechnet werden, kommt eine Nachholung von AfA bereits deshalb nicht in Betracht, weil mit den Pauschbeträgen sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs normalerweise verbundenen Aufwendungen, und zwar einschließlich der AfA, abgegolten werden.

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 07.08.1987; Aktenzeichen VI B 52/86)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 26.02.1986; Aktenzeichen V 472/82)

 

Gründe

1. a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot nur in seltenen Ausnahmefällen, nicht aber schon bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung in Betracht. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet noch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Hinzu kommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 70, 93 ≪97≫ m.w.N.).

b) Die Entscheidung des Finanzgerichts ist sachlich vertretbar und nachvollziehbar. Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführer in den Jahren 1977 bis 1979 die beruflich veranlaßten Fahrten mit ihrem Privat-Pkw über die in Abschnitt 25 Abs. 8 Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Kilometer-Sätze abgerechnet haben, kommt eine Nachholung von Absetzungen für Abnutzung bereits deshalb nicht in Betracht, weil mit den Pauschbeträgen sämtliche mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs normalerweise verbundenen Aufwendungen, und zwar einschließlich der AfA, abgegolten werden (vgl. BFH, BStBl. II 1980 S. 138 ≪139≫; BStBl. II 1980 S. 651 ≪652≫; BStBl. II 1986 S. 866 ≪867 f.≫). Die zur Nachholung von Gebäude-AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH, BStBl. III 1967 S. 386 und öfter) ist auf den hier gegebenen Sachverhalt somit offensichtlich nicht anwendbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556545

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