Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit eines Ordens

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Urteil des BFH vom 13.12.1979 I R 36/76 (BFHE 127, 352), nach dem ein Orden, der seine Lehre (Verbreitung geistiger und sittlicher Werte) aufgrund einer besonderen Lehrmethode durch Lehrbriefe vermittelt und das vertrauliche Lehrmaterial entsprechend den Ordensregeln und seiner Satzung ausschließlich seinen Mitgliedern zukommen läßt, nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient und deshalb nicht von der Körperschaftsteuer befreit ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6; StAnpG §§ 19, 17

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 13.12.1978; Aktenzeichen I R 36/76; BFHE 127, 352)

 

Gründe

Die Ablehnung der Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie beruht auf einer Anwendung und Auslegung einfachen Rechts – des § 17 Steueranpassungsgesetz –, die einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist (BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Die behauptete willkürliche Abweichung von der allgemeinen Rechtsprechung wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Der allgemeine Hinweis auf eine andere Behandlung der Sportvereine und anderer Einrichtungen reicht hierfür um so weniger aus, als Sportvereine in § 17 Abs. 3 Nr. 1 StAnpG ausdrücklich als der Allgemeinheit förderlich genannt werden.

Der Vergleich mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften geht fehl. Diese sind unabhängig von ihrer Gemeinnützigkeit schon deshalb von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 19 StAnpG unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen. Auf den Beschwerdeführer sind diese Grundsätze nicht übertragbar, weil er keine Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614383

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