Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in einer Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 365 ff.) in Verbindung mit den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2002 und vom 15. Juli 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
2. Vgl. Hauptsacheentscheidung vom 12. April 2005 2 BvR 1027/02.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1, 6 S. 2; StPO § 53 Abs. 1-2, § 97 Abs. 2 S. 3, Abs. 1, § 102
Verfahrensgang
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 365 ff.) in Verbindung mit den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2002 und vom 15. Juli 2003 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, mit folgenden Maßgaben wiederholt:
- Die Datenträger, auf welchen die in Ziffer 1c) der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 genannten Datenkopien gesichert wurden, dürfen unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters entsiegelt werden.
- Die auf diesen Datenträgern gespeicherten Daten dürfen von IT-Prüfern der Steuerfahndungsstelle – F 90 – des Finanzamtes Hamburg-Neustadt- St. Pauli unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters auf ein anderes Sicherungsband übertragen werden.
- Die ursprünglichen Datenträger sind nach der Datensicherung an die Beschwerdeführer herauszugeben. Die Datenträger, auf welche die Daten übertragen werden, sind erneut zu versiegeln und beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.
- Den Beschwerdeführern oder einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer ist die Anwesenheit bei der Entsiegelung, Datensicherung und Versiegelung gestattet.
Gründe
Auf der Grundlage des Schreibens der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. November 2003 kann wegen des die Datensicherung beeinflussenden Zeitablaufes in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren ein Beweismittelverlust nicht mehr ausgeschlossen werden. Dieser Gefahr kann durch eine weitere Kopie der gesicherten Daten entsprechend dem Beschlusstenor vorgebeugt werden. Bei der gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Folgenabwägung waren in der Einstweiligen Anordnung vom 17. Juli 2002 die nachhaltige Störung für das Vertrauensverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Auftraggebern einerseits und die Möglichkeit der Beweissicherung andererseits berücksichtigt worden. Die erneute Datensicherung unter Aufsicht des zuständigen Ermittlungsrichters sowie die sich daran anschließende erneute Versiegelung und Hinterlegung der Datenkopien tragen den vorgenannten Abwägungskriterien Rechnung. Eine Sichtung der Daten wird dadurch ebenso vermieden wie ein Verlust von Beweismitteln.
Unterschriften
Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1097437 |
BVerfGE 2004, 128 |