Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersbedingte Wertminderung bebauter Grundstücke

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß sich bei der Bewertung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren die Wertminderung wegen Alters nicht nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer bemißt, sondern nach der tatsächlichen Lebensdauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 86, 88; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 23.05.1980; Aktenzeichen III R 117/78; BFHE 130, 547)

 

Gründe

Ob gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs trotz Zurückverweisung an das Finanzgericht Verfassungsbeschwerde überhaupt eingelegt werden kann, kann dahingestellt bleiben (BVerfGE 18, 224 [231]); jedenfalls hat eine solche – ihre Zulässigkeit einmal unterstellt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die vom Bundesfinanzhof gefundene Auslegung des § 86 Abs. 1 BewG nicht verletzt. Die Anwendung des einfachen Rechts ist grundsätzlich den Fachgerichten vorbehalten (BVerfGE 18, 85 [92]; 42, 143 [148]).

Auslegungsfehler, die auf einer unrichtigen Anschauung eines Grundrechts beruhten, sind hier weder im Hinblick auf die Auslegung des § 86 BewG noch hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins ersichtlich (BVerfGE 18, 85 [93]).

Ob die Durchführungsverordnung zu § 90 BewG in jedem Falle eine hinreichend differenzierte Angleichung der Ausgangswerte an den gemeinen Wert gewährleistet, kann dahinstehen. Von Verfassungs wegen ist eine eingehendere Differenzierung wegen der vom Bundesfinanzhof vorgenommenen Auslegung des § 86 Abs. 1 BewG nicht geboten, weil § 88 BewG eine Ermäßigung wegen wirtschaftlicher Überalterung vorsieht.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611060

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