Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von § 23 Abs. 3 StBerG (Qualifikation für Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen)
Leitsatz (redaktionell)
Die in § 23 Abs. 3 StBerG geregelten Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Beratungsstellenleiter von Lohnsteuerhilfevereinen sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, § 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Hamburg (Urteil vom 11.10.1988; Aktenzeichen V 117/88) |
Gründe
1. Durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 StBerG bestehen nicht.
a) Namentlich ist die Vorschrift hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber hat sich nicht für eine besondere Qualifikationsprüfung, sondern für einen pauschalen Befähigungsnachweis für Beratungsstellenleiter entschieden. Gehören Bewerber nicht zu dem in § 3 StBerG erfaßten Personenkreis, so ist es ihnen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut verwehrt, ihre Qualifikation auf andere Weise als durch die in § 23 Abs. 3 StBerG genannte Tätigkeit zu belegen. Ob im Einzelfalle eine vorangegangene Berufsausübung als hinreichende hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens im Sinne des § 23 Abs. 3 StBerG anzusehen ist, läßt sich unter Heranziehung des Wortlautes, der Entstehungsgeschichte und des Sinn und Zwecks der Vorschrift bestimmen.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß § 23 Abs. 3 StBerG gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Insoweit wird auf den Beschluß der Kammer vom gleichen Tage in dem Verfahren 1 BvR 1278/88 verwiesen.
c) Der Gesetzgeber war schließlich nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, als Qualifikationsnachweis für die Tätigkeit eines Beratungsstellenleiters eine mindestens dreijährige hauptberufliche Vortätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens zu verlangen. Er durfte davon ausgehen, daß eine solche Vortätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens, also auf dem ausschließlichen Tätigkeitsfeld der Lohnsteuerhilfevereine, hinreichend zu einer qualifizierten Beratungsstellenleitertätigkeit befähigt. Die Qualifikation kann – wie in Literatur und Rechtsprechung unbestritten ist und wovon auch der Gesetzgeber ausging – in verschiedenen Berufen erworben werden. Ob eine bestimmte Vortätigkeit den Anforderungen des § 23 Abs. 3 StBerG genügt, muß im Einzelfalle geprüft und entschieden werden. Der Gesetzgeber war durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gezwungen, eine Prüfung für Beratungsstellenleiter vorzusehen.
2. Daß die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 3 StBerG durch das Finanzgericht verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Fehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫), sind nicht erkennbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen