Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit von gerichtlichen Streitwertfestsetzungen. keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Ausschlußfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG
Leitsatz (redaktionell)
1. Daß gerichtliche Streitwertfestsetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren gem. Art. 1 Nr. 4 BFH-Entlastungsgesetz nicht angefochten werden können, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Gegen die Versäumung der Ausschlußfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den Gründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 17.03.1988; Aktenzeichen VIII B 13/88) |
FG Köln (Beschluss vom 05.10.1987; Aktenzeichen 4 K 190/83) |
FG Köln (Beschluss vom 23.09.1987; Aktenzeichen 4 K 248/84) |
Gründe
1. Der Ausschluß der Beschwerde gegen gerichtliche Streitwertfestsetzungen im finanzgerichtlichen Verfahren durch Art. 1 Nr. 4 BFH-Entlastungsgesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl. I S. 861) i.d.F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1514) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, daß in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muß. Auch aus den übrigen, ein rechtsstaatliches Verfahren sichernden Gewährleistungen des Grundgesetzes ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Instanzenzug bereitzustellen (BVerfGE 65, 76 ≪90≫).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Finanzgerichts Köln richtet, ist sie verspätet eingelegt (vgl § 93 Abs 1 BVerfGG).
Eine gerichtliche Entscheidung, die – wie die angegriffenen BFH-Beschlüsse – ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig war (BVerfGE 5, 17 ≪19 f.≫; 69, 233 ≪241≫).
Angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrungen in den angegriffenen Beschlüssen des Finanzgerichts und der darin angegebenen, die Beschwerde ebenfalls unmißverständlich ausschließenden Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 BFH-Entlastungsgesetz konnten die Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde über die Unzulässigkeit ihrer Rechtsmittel nicht im Ungewissen sein (vgl. BVerfGE 49, 252 ≪255≫).
Gegen die Versäumung der Ausschlußfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von den Gründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerfGE 50, 381 ≪384≫ m.w.N.).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen