Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Gewerbebetrieb zur Vermögensverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Aufstellen allgemeiner Rechtsgrundsätze gehört zu den legitimen richterlichen Aufgaben der Obergerichte.
2. § 1 GewStDV grenzt den Begriff des Gewerbebetriebs nicht nur positiv, sondern gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit auch negativ ab. Nichts anderes tut die Rechtsprechung gegenüber den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie das negative Tatbestandsmerkmal „sofern keine bloße Vermögensverwaltung gegeben ist” aufstellt. Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Begrenzung einer Vermögensverwaltung auf die Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung stellt eine den Fachgerichten vorbehaltene Anwendung des einfachen Rechts dar, die zudem durch § 9 GewStDV vorgezeichnet ist.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; GewStDV § 1 Abs. 1, § 9; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 29.11.1978; Aktenzeichen I R 151/75) |
Gründe
Das Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt. Das Aufstellen allgemeiner Rechtsgrundsätze gehört zu den legitimen richterlichen Aufgaben der Obergerichte (BVerfGE 18, 224 [237, 238]). Die Auslegung des Begriffs Gewerbebetrieb durch das angegriffene Urteil stellt eine den Fachgerichten vorbehaltene mögliche richterliche Würdigung und Auslegung des vorgefundenen Sachverhalts dar (BVerfGE 18, 85 [92]), die von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) gedeckt wird. Aus den einkommensteuerlichen Vorschriften, auf die § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist, ergibt sich, daß für die in § 2 Abs. 3 EStG 1967/69 aufgezählten Einkunftsarten ein jeweils selbständiger Anwendungsbereich verbleiben muß. Um das zu erreichen, grenzt § 1 GewStDV den Begriff des Gewerbebetriebs nicht nur positiv, sondern gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus selbständiger Arbeit auch negativ ab. Nichts anderes tut die Rechtsprechung gegenüber den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie das negative Tatbestandsmerkmal „sofern keine bloße Vermögensverwaltung gegeben ist” aufstellt. Die vom Bundesfinanzhof vorgenommene Begrenzung einer Vermögensverwaltung auf die Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung stellt ebenfalls eine den Fachgerichten vorbehaltene Anwendung des einfachen Rechts dar, die zudem durch § 9 GewStDV vorgezeichnet ist.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sowohl bei der Veräußerung einer Wohnanlage in einem Akt als auch bei der Verwaltung von Wertpapieren handelt es sich um andere Sachverhalte, so daß eine abweichende steuerliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
Im übrigen liegt der Sachverhalt ähnlich wie im Falle 1 BvR 141/75. Diese Verfassungsbeschwerde hat ein Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichts bereits mit Beschluß vom 28. Januar 1975 wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (HFR 1975 S. 581).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen