Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 ≪25, 26≫).
Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, im Wege der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal der “ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG” erfüllt ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 – 1 BvR 695/88 – UR 1989, S. 92; BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 – 1 BvR 531/77 – UR 1979, S. 63). Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 81, 228 ≪236≫; 88, 87 ≪97≫). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden, sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪374≫; 84, 197 ≪199≫). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, daß die Unterscheidungsmerkmale sachlich gerechtfertigt sind, aufgrund derer bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG die “ähnliche” heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von den Tätigkeiten abgegrenzt wird, bei denen eine solche Ähnlichkeit nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 – 1 BvR 531/77 – UR 1979, S. 63 ≪64≫).
Die vom Finanzgericht zugrunde gelegten Kriterien, nach welchen sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sprachheilpädagogin vom Beruf des Logopäden unterscheidet, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und vermögen die unterschiedliche Behandlung im Rahmen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sachlich zu rechtfertigen. Die angegriffene Entscheidung des Finanzgerichts beruht auf der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 – 1 BvR 531/77 – UR 1979, S. 63; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1986 – 1 BvR 694/86, 1 BvR 695/86 – UR 1988, S. 93; BVerfG, Beschluß vom 29. August 1988 – 1 BvR 695/88 – UR 1989, S. 92) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist bei der Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG an die einzelnen im Gesetz genannten Berufe anzuknüpfen und die Frage, ob eine “ähnliche heilberufliche Tätigkeit” vorliegt, nicht nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, sondern nach der Vergleichbarkeit mit den Berufsbildern der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG bzw. in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgezählten Berufe zu beantworten. Wenn der Bundesfinanzhof und ihm folgend das Finanzgericht als ein solches typisches und damit wesentliches Merkmal der im Gesetz aufgezählten Berufe die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer staatlichen Erlaubnis verlangt, so liegt dem ein mögliches sachangemessenes Differenzierungskriterium zugrunde. Das Berufsbild dieser Berufe wird in erheblichem Maße auch dadurch charakterisiert, daß die Ausübung der Berufstätigkeit unter einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung der staatlichen Erlaubnis bedarf.
Anders als die Logopäden, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung “Logopäde” oder “Logopädin” gemäß § 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I, S. 529) einer Erlaubnis bedürfen, ist die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht an vergleichbare Voraussetzungen gebunden. Eine gesetzliche Regelung der Berufsbezeichnung eines “Sprachheilpädagogen” oder einer “Sprachheilpädagogin” existiert nicht. Durch die Hochschulgesetze in Verbindung mit den Prüfungsordnungen der Hochschulen ist zwar der Hochschulabschluß “Diplompädagoge” bzw. “Erstes/Zweites Staatsexamen für das Lehramt an Sonderschulen” geregelt, nicht jedoch die Tätigkeit unter der Bezeichnung “Sprachheilpädagoge” gesetzlich geschützt. Die Erwägung des Finanzgerichts, es komme deshalb nicht darauf an, daß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf ärztlicher Verordnung beruhe, unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt und von den Krankenkassen honoriert werde, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Ob eine andere Auslegung des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG demgegenüber vorzuziehen wäre, etwa dahingehend, daß bei einem medizinischen Hilfsberuf dem Fehlen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung jedenfalls dann keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn die Ausbildung und Ausübung des fraglichen Berufs ansonsten der eines Vergleichsberufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entspricht und ob es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könnte, auch Sprachheilpädagogen in den Kreis der durch § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG Begünstigten einzubeziehen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 18. Januar 1979 – 1 BvR 531/77 – UR 1979, S. 63).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.