Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches OLG (Beschluss vom 10.05.2007; Aktenzeichen 1 Ss 64/07) |
LG Lübeck (Beschluss vom 19.02.2007; Aktenzeichen 3 Kl Ns 78/06) |
LG Lübeck (Urteil vom 06.10.2006; Aktenzeichen 3 Kl Ns 78/06) |
AG Geesthacht (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 5 Ls 713 Js 13/05) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer legt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, das er hier der Sache nach rügt, nicht in einer den Anforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dar.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Staatsanwaltschaft habe bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung seiner Wohnung zu Unrecht das Vorliegen von Gefahr im Verzug angenommen. Die durch die Durchsuchung erlangten Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen.
Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung kommt, führen nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfGK 4, 283 ≪285≫). Der Beschwerdeführer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, welche Folgerungen sich aus dem geltend gemachten Verfahrensverstoß für die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse im Urteil ergeben. Insbesondere hätte er darlegen müssen, warum ein Verwertungsverbot verfassungsrechtlich geboten und eine anderweitige Kompensation des Verfahrensfehlers verfassungsrechtlich nicht ausreichend sei (vgl. BVerfGK 4, 283 ≪285 f.≫ m.w.N.). Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung der Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, ohne sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, die bei einer formell fehlerhaft angeordneten Wohnungsdurchsuchung nur ausnahmsweise ein Verwertungsverbot in Betracht zieht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 – 2 BvR 1027/02 –, NJW 2005, S. 1917 ≪1923≫; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1989 – 2 StR 402/88 –, NJW 1989, S. 1741 ≪1744≫; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 2005 – 1 StR 531/04 –, NJW 2005, S. 1060; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, juris). Dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliege, hat der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substantiiert dargetan, und es ist auch nicht ersichtlich.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen
Haufe-Index 1776264 |
wistra 2007, 417 |
StRR 2007, 202 |