Die angefochtenen Entscheidungen haben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen im Ergebnis Rechnung getragen.
a) Das Landgericht hat bei der Prüfung der Beschlagnahmefreiheit der Unterlagen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit der Sachverhaltsaufklärung des auftraggebenden Unternehmens im Rahmen einer Innenrevision verglichen; zudem hat das Landgericht – zunächst – darauf abgestellt, dass für die Unterlagen lediglich ein “Asyl” bezweckt gewesen sei. Obgleich die fachgerichtliche Verneinung einer Wirtschaftsprüfertätigkeit bedenklich erscheint, kann eine Verletzung des Willkürverbots nicht festgestellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass das Ergebnis der angegriffenen Rechtsanwendung mit dem Wortlaut der strafprozessualen Norm (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO) im Einklang steht.
b) Nach herrschender Meinung unterliegt die Beziehung eines Nichtbeschuldigten zu einem Berufsgeheimnisträger nicht der Schutznorm des § 97 Abs. 1 StPO (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 1; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 97 Rn. 10; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 50).
c) Hier war, handelnd durch ihre Organe, Auftraggeberin und Anvertrauende die Firma T.… Wenngleich die juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann – und die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten in einem Zusammenhang mit deren Tätigkeit für die Firma T.… standen –, wird nicht erkennbar, weswegen eine über den Wortlaut hinausreichende Auslegung der strafprozessualen Bestimmungen von Verfassungs wegen geboten sein soll. Die rechtliche Eigenständigkeit der Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin als juristische Person darf auch im gegenständlichen Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. September 1993 – 2 BvR 1666 und 1667/93 –, NVwZ 1994, S. 54 ≪56≫).
Das Interesse der Vertreter von juristischen Personen und das Interesse der vertretenen juristischen Person können sich einerseits entsprechen, andererseits sich aber auch diametral entgegenstehen (dies gilt insbesondere bei Straftaten zu Lasten der Gesellschaft). Die Rechtsordnung geht nicht von einem schützenswerten Interesse der juristischen Person an strafbaren Handlungen zu ihren Gunsten oder in ihrem Interesse aus, weswegen sich das gemäß § 97 StPO geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Berufsgeheimnisträger und juristischer Person nicht auf deren Organe erstreckt (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 97 Rn. 6; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 97 Rn. 8). Im Übrigen hat sich der Auftrag der Firma T.… nicht unmittelbar auf die Prüfung von Vorgängen bezogen, die Gegenstand des steuerstrafrechtlichen Vorwurfes waren. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Organe der Firma T.… Beschuldigte des den Maßnahmen zugrunde liegenden Strafverfahrens waren.
d) Greifen die Schutzvorschriften der Strafprozessordnung nicht ein, so schließt dies eine – auch verfassungsrechtlich – schutzwürdige Vertrauensbeziehung nicht allgemein aus. Beschlagnahmeverbote können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, wenn wegen der Eigenart des Beweisthemas in grundrechtlich geschützte Bereiche unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingegriffen wird (vgl. BGHSt 43, 300 ≪303≫ m.w.N.). Jedoch bedarf es im Einzelfall einer näheren Begründung dafür, warum ausnahmsweise über das geschriebene Strafprozessrecht hinaus unmittelbar von Verfassungs wegen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein dieses Recht flankierendes Beschlagnahmeverbot bestehen sollen. Abweichungen vom geschriebenen Strafprozessrecht wegen des verfassungsrechtlichen Postulats der Verfahrensfairness sind, wenn überhaupt, mit Behutsamkeit vorzunehmen (vgl. BVerfGE 57, 250 ≪276≫; vgl. auch BVerfGE 77, 65 ≪76≫). Dies gilt auch deshalb, weil Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote die im Interesse der Allgemeinheit bestehende Pflicht der staatlichen Strafverfolgungsorgane zur umfassenden Sachaufklärung begrenzen. Fehlt es an einer eindeutigen Begründung für das Vorliegen eines besonderen Ausnahmefalles, welche die Beschränkung der Strafverfolgungstätigkeit über gesetzliche Ausnahmetatbestände hinaus rechtfertigen soll, dann geht das öffentliche Interesse an vollständiger Wahrheitsermittlung im Strafverfahren dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen vor (vgl. BVerfGE 38, 312 ≪321≫).
e) Dass es sich hier um gegebenenfalls besonders geschützte Verteidigungsunterlagen gehandelt haben könnte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 2248/00 –, NStZ 2002, S. 377), wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Betroffenheit eines besonders sensiblen Bereichs der Privatsphäre (vgl. hierzu BVerfGE 32, 373 ≪379 ff.≫) oder dafür, dass durch die Beschlagnahme prozessuale Schutzvorschriften umgangen würden (vgl. zu einem prozessualen Rollentausch BGHSt 43, 300 ≪304≫). Besondere Gründe, weswegen im Verhältnis eines Wirtschaftsunternehmens zur Beschwerdeführerin unmittelbar von Verfassungs wegen ein Vertrauensschutz mit der Folge eines Beschlagnahmeverbots bestehen soll, sind im konkreten Fall nicht festzustellen.