Doppelstöckige Rechtsanwaltsgesellschaften sind zulässig

Die bisher stark umstrittene Übertragung von Anteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft an eine Partnerschaftsgesellschaft ist zulässig. Dies hat das BVerfG klargestellt.

In einem Nichtannahmebeschluss hat das BVerfG zwar die Verfassungsbeschwerde zweier Rechtsanwaltsgesellschaften nicht zur Entscheidung angenommen. Dennoch haben die Beschwerdeführerinnen inhaltlich ihr Ziel erreicht. In der Begründung des Nichtannahmebeschlusses hat das BVerfG klargestellt, dass die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf eine Partnergesellschaft zulässig ist.

Anteile an Anwaltsgesellschaft auf Partnerschaftsgesellschaft übertragen

Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um zwei Partnerschaftsgesellschaften mbH, in denen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden hatten. Die Gründungsgesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1 übertrugen nach deren Zulassung zur Anwaltschaft ihre Anteile komplett auf die Beschwerdeführerin zu 2, so dass diese Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin zu 1 wurde (sog. doppelstöckige Anwaltsgesellschaft).

Widerruf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer

In der Folge widerrief die Rechtsanwaltskammer die Zulassung der Beschwerdeführerin zu 1 zur Anwaltschaft. Diesen Widerruf hatte die Beschwerdeführerin zu 1 erfolglos mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen unter Ausschöpfung des Instanzenweges bis zum BGH. Mit Verkündung des Klageabweisungsurteils des BGH in der Revisionsinstanz machte die Beschwerdeführerin zu 2 die Übertragung ihrer Anteile an die Beschwerdeführerin zu 1 wieder rückgängig, worauf die Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Anwaltschaft wieder gewährte. 

Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der Durchsetzung der Beteiligung

Anschließend reichten die Beschwerdeführerinnen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Vorgehensweise der Rechtsanwaltskammer sie ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt habe. Die Beschwerdeführerinnen streben weiterhin die von der Anwaltskammer nicht zugelassene Beteiligungsstruktur an.

Rüge diverser Grundrechtsverletzungen

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Argumentation der Anwaltskammer, die doppelstöckige Anwaltsgesellschaft sei nicht mit § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F. vereinbar, halten die Beschwerdeführerinnen für verfehlt. Es existiere keine sachliche Rechtfertigung, einer Partnerschaftsgesellschaft, der ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angehören, das Halten von Anteilen an einer weiteren Rechtsanwaltsgesellschaft zu untersagen.

BRAO-Reform erlaubt die angestrebte Beteiligung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG bestand zwar ursprünglich ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verfassungsbeschwerde, dieses sei aber mit der Neuregelung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO im Rahmen der großen BRAO-Reform entfallen. Die am 1.8.2022 in Kraft getretene neue Vorschrift enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von den Beschwerdeführerinnen angestrebten Beteiligungsformen nicht zulässig sein könnten.

Missverständliche Gesetzesbegründung?

Mit der eindeutigen Formulierung des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO ist nach der Auslegung des BVerfG unzweideutig geregelt, dass zugelassene Berufsausübungsgesellschaften Gesellschafter einer anderen Berufsausübungsgesellschaft sein können. Lediglich die Gesetzesbegründung sei insoweit etwas unklar, als danach einer Berufsausübungsgesellschaft mindestens eine Anwältin oder ein Anwalt als natürliche Person als Gesellschafter angehören müssen. Eine Berufsausübungsgesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Gesellschaften sind, soll nach der Gesetzesbegründung unzulässig sein.

Gesetzesbegründung hindert die angestrebte Beteiligungsform nicht

Nach einer von BVerfG eingeholten Stellungnahme des BMJ ist der Text der Gesetzesbegründung so zu verstehen, dass mindestens ein beteiligter Rechtsanwalt oder eine beteiligte Rechtsanwältin aktiv in jeder Berufsausübungsgesellschaft mitarbeitet. Dies sei bereits dann gewährleistet, wenn Gesellschafter einer Muttergesellschaft in der Tochtergesellschaft tätig sind. Diese Voraussetzungen sind nach der Entscheidung des BVerfG bei den Beschwerdeführerinnen ohne weiteres erfüllt, so dass die Gesetzesbegründung der von den Beschwerdeführerinnen gewünschten Beteiligungsform nicht entgegensteht.

Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde durch Reform entfallen

Im Ergebnis ist nach Auffassung des BVerfG nach der Reform der BRAO und dem eindeutigen Wortlaut des § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr damit zu rechnen, dass die zuständige Rechtsanwaltskammer die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Beteiligungsform als unzulässig einstuft und einer der Beschwerdeführerinnen die Zulassung entzieht. Damit bestehe keine reale Gefahr einer zukünftigen Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerinnen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen sei. Inhaltlich haben die Beschwerdeführerinnen damit trotz Nichtannahmebeschluss ihr Ziel erreicht.

(BVerfG, Beschluss v. 4.8.2022, 1 BvR 1072/17)

Hintergrund:

Nach der Rechtsprechung des BGH waren mehrstöckige Anwaltsgesellschaften vor der zum 1.8.2022 in Kraft getretenen BRAO-Reform nicht zulässig (BGH, Urteil v. 20.3.2017, AnwZ (Brfg) 33/16). Die BRAK vertrat diese Auffassung allerdings auch noch nach der Reform. Die auch vom BVerfG diskutierte Gesetzesbegründung lässt nach Auffassung der BRAK auch nach der Reform erkennen, dass im Interesse einer transparenten Struktur der Anwaltsgesellschaften und zur Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte die Anwalts-GmbH eine aus natürlichen Personen bestehende Berufsausübungsgesellschaft sein soll. Unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 59i BRAO hat das BVerfG dieser Rechtsauffassung der BRAK nun eine Absage erteilt und in seiner Nichtzulassungsentscheidung klargestellt, dass auch juristische Personen als Gesellschafter einer Anwalts-GmbH in Betracht kommen.