Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer: Definition des Pkw
Leitsatz (redaktionell)
Die Auffassung des Bundesfinanzhofs, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der herkömmliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er sich aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (hier: Toyota J7 Land Cruiser als Pkw).
Normenkette
KraftStG § 8 Abs. 1-2, § 2 Abs. 2 S. 1, Abs. 2a S. 1 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.
1. Die Beschwerdeführerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke „Toyota J7 Land Cruiser”. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf das zulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als „anderes Fahrzeug” gemäß § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Gewicht, zuletzt in Höhe von 136 EUR jährlich. Nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass das Fahrzeug auf rund 2,4 t abgelastet worden war, behandelte es das Fahrzeug als „Personenkraftwagen” und setzte die Steuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen für die Zeit ab 2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 EUR fest.
2. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. September 2007 – 6 K 2378/05 –, EFG 2008, S. 243). Das Finanzgericht war der Auffassung, der Steuerbescheid sei nur für die Zeit ab 1. Mai 2005 rechtmäßig. Ab diesem Zeitpunkt gelte das Fahrzeug gemäß dem zum 1. Mai 2005 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3344) als Personenkraftwagen. Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 ergebe sich hingegen aus der Richtlinie 2001/116/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (im Folgenden: Richtlinie 2001/116/EG) vom 20. Dezember 2001 (ABl. EU L 18/1) als verkehrsrechtlicher Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass das Fahrzeug kein Personenkraftwagen sei.
3. Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des Finanzgerichts auf, soweit es für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April 2005 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht festgesetzt hatte.
Der Auffassung des Finanzgerichts, das Fahrzeug sei für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern, sei nicht zu folgen. Denn bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Lastkraftwagen. Die Richtlinie 2001/116/EG und die darauf beruhende verkehrsrechtliche Einstufung der Kraftfahrzeuge seien nicht maßgeblich. Für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) enthalten sei, ausschlaggebend. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unterliege daher für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Es sei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, wie es § 23 Abs. 6a StVZO für diesen Zeitraum noch vorgesehen habe. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere, dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als die Ladefläche.
Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 habe das Finanzgericht das Fahrzeug im Ergebnis zu Recht als Personenkraftwagen eingeordnet. Auch hier sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei. Die Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und „anderen Fahrzeugen” sei danach anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen. Das Finanzgericht habe in einer den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs entsprechenden Gesamtwürdigung angenommen, es handele sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen. Der Anwendung der Neuregelung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG habe es insoweit nicht bedurft.
Entscheidungsgründe
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
Sie wendet sich unter anderem gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht, die Richtlinie 2001/116/EG sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich und es sei ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens zugrunde zu legen. Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs führe dazu, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG enthaltene Verweisung auf das jeweils geltende Verkehrsrecht ins Leere gehe. Damit verstoße der Bundesfinanzhof gegen den erklärten gesetzgeberischen Willen und verlasse den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen zur Anwendung des geschriebenen Rechts.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin allein angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (1.) verletzt weder Art. 14 Abs. 1 GG (2.) noch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rechtsstaatsprinzips (3.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht erkennbar (4.).
1. Die Verfassungsbeschwerde greift lediglich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Die für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Neuregelung über die Fiktion der Eigenschaft von Geländefahrzeugen, Mehrzweckfahrzeugen und Büro- und Konferenzmobilen als Personenkraftwagen nach § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG in der Rechtsprechung und im Schrifttum aufgeworfenen Streitfragen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu unter anderem Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2008 – II R 62/07 –, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691; Zens, NWB Fach 8, S. 1551; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ≪281≫). Denn für die angefochtene Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren die Neuregelungen durch das 3. KraftStÄndG nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung zur Frage der Abgrenzung zwischen „Personenkraftwagen” und „anderem Fahrzeug” hier nicht auf § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG, sondern auf einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens und ausgehend hiervon auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu Bauart, Ausstattung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs gestützt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) rügt. Insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) zu einer Verletzung von Art. 14 GG.
3. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof anlässlich der Bestimmung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 1 KraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die angegriffene Entscheidung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fach-gericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 ≪13≫; 96, 375 ≪394 f.≫; 111, 54 ≪81 f.≫ sowie zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, NJW 2009, S. 1469 ≪1470≫).
b) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof halte zu Unrecht am „historischen” Begriff des Personenkraftwagens fest, obwohl § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften” verweise, lässt keine Verkennung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung erkennen. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des Bundesfinanzhofs, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der herkömmliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er sich aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält zum Begriff des Personenkraftwagens selbst keine ausdrückliche Regelung. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. BVerfGE 79, 106 ≪120≫). Die hier vom Bundesfinanzhof gewählte historische Auslegung stellt insoweit eine Methode dar, die zu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und gebilligten Methoden der Gesetzesauslegung zählt (vgl. BVerfGE 79, 106 ≪121≫). Dass die Beschwerdeführerin die auf § 15d StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie den § 23 Abs. 1 StVZO a.F. und den späteren bis zum 30. April 2005 in Kraft befindlichen § 23 Abs. 6a StVZO zurückgreifende Herleitung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens durch den Bundesfinanzhof für nicht überzeugend hält und dem eine eigene historische Auslegung entgegensetzt, belegt nicht die Verfassungswidrigkeit des Standpunkts des Bundesfinanzhofs.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung vor allem dadurch, dass er den Charakter der Richtlinie 2001/116/EG und der darin enthaltenen Be-griffsbestimmungen als Verkehrsrecht leugne, lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Bundesfinanzhof begründet seinen Standpunkt damit, dass die Richtlinie 2001/116/EG keine für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegung hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrzeugsteuer und die Einstufung als Personenkraftwagen enthalte. Dabei kann sich der Bundesfinanzhof aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stützen, der die auf die Beseitigung von Handelshemmnissen begrenzte Bedeutung der Vorgängerrichtlinie 70/156/EWG betont hat (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – Rs. C-83/05 – „Voigt”, Slg. 2006, I-6799, NJW 2006, S. 2539). Dass der Bundesfinanzhof vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommene gesetzeshistorische Herleitung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens keinen gegenteiligen Schluss aus § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG und auch nicht aus der Neufassung des § 2 Abs. 2a KraftStG zieht, hält sich im Rahmen verfassungsrechtlich vertretbarer Auslegung, zumal auch das Schrifttum diese Auffassung teilt (vgl. Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ≪280≫; Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9c ≪Dezember 2008≫).
4. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist ebenfalls nichts ersichtlich.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richter-spruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 89, 1 ≪13 f.≫).
b) Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs willkürlich ist, sind nicht ersichtlich. Die vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegte Auslegung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens in § 8 Nr. 1 KraftStG entspricht der ständigen Rechtsprechung der jeweils für die Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Senate des Gerichts (BFH, Entscheidungen vom 23. Februar 2007 – IX B 222/06 –, BFH/NV 2007, S. 1351 m.w.N.; vom 18. März 2008 – II B 94/07 –, BFH/NV 2008, S. 1204 und vom 9. April 2008 – II R 62/07 –, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691). Diese Auslegung stimmt auch mit der herrschenden Auffassung in der Literatur überein (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9 ff. ≪Dezember 2008≫; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ≪279 f.≫; Bruschke, UVR 2007, S. 51 ≪52 f.≫; Pfützenreuter, JurisPR-SteuerR 51/2008, Anm. 5 unter D.).
Der Bundesfinanzhof hat den „Toyota J7 Land Cruiser” ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts mit ausführlicher und jederzeit nachvollziehbarer Begründung kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen eingeordnet. Auf die Fiktion eines Personenkraftwagens in § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 KraftStG, wonach „Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF” wie der „Toyota J7 Land Cruiser” als „Personenkraftwagen” gelten, „wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind”, greift der Bundesfinanzhof, aus seiner Sicht konsequent, auch für den Besteuerungszeitraum nach dem 1. Mai 2005 nicht zurück. Er verwendet aber folgerichtig, wegen des von ihm vertretenen, damit übereinstimmenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens die erstinstanzlichen Feststellungen des Finanzgerichts. Da schon das Finanzgericht festgestellt hatte, dass die zur Personenbeförderung dienende Nutzfläche des in Streit stehenden Kraftfahrzeugs größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs kam es letztlich nicht mehr darauf an, ob – wie der Bundesfinanzhof meinte, von der Beschwerdeführerin aber bestritten wird – bei dieser Berechnung auch der Fahrersitz zur Personenbeförderungsfläche zählt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2223008 |
BFH/NV 2009, 2124 |
HFR 2010, 176 |