Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Mineralölsteuerbefreiung für dieselgetriebene Wassersportfahrzeuge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufhebung der Mineralölsteuerbefreiung für mit Dieselkraftstoff betriebene Wassersportfahrzeuge ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; MinöStG § 7 Abs. 2; MinöStDV § 9 Abs. 2

 

Gründe

Der Beschwerdeführer ist durch die Abschaffung der Mineralölsteuerbegünstigung in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelung in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 13, 181/202 f.). Die hier vorgenommene Differenzierung zwischen gewerblicher Schiffahrt und dem Betrieb von Sportbooten beruht auf sachgerechten Erwägungen (BVerfGE 50, 386/392 m.w.N.). Zudem wurde durch die Abschaffung der Begünstigung für dieselgetriebene Sportboote die steuerliche Gleichbehandlung der Kraftstoffe für diesel- und benzingetriebene Wassersportfahrzeuge sowie die Gleichbehandlung der Wassersportfahrzeuge mit Landkraftfahrzeugen erreicht. Aus der weiterhin geltenden Bevorzugung der Luftfahrtbetriebsstoffe nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 MinöStG (BGBl. l 1978, 1669) folgt nichts anderes. Unabhängig davon, ob die Steuerbegünstigung für alle Luftfahrzeuge sachlich gerechtfertigt ist, sind aus dieser Regelung jedenfalls keine Gesichtspunkte zu gewinnen, die eine Bevorzugung auch des Dieselkraftstoffs für Sportboote sachlich rechtfertigten. Die angegriffene Regelung verletzt auch nicht den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß steuerliche Vergünstigungen für die Zukunft aufrechterhalten bleiben (BVerfGE 50, 386/396 m.w.N.).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614367

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