Leitsatz (amtlich)
Die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG über die Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802 DM monatlich bei Versichertenrenten verstößt gegen Art. 14 GG und ist nichtig.
Die pauschale Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Verfahrensgang
Tenor
§ 7 Absatz 1 Satz 1 (in Verbindung mit Anlage 6) des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (Bundesgesetzbl I S. 2207) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzbl I S. 1606, 1677) ist mit Artikel 14 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik geschaffenen Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung des wiedervereinigten Deutschland. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, aus diesem Versorgungssystem überführte Renten für Bezugszeiten ab 1. August 1991 vorläufig auf 802 DM monatlich zu begrenzen und bei der Neuberechnung nicht an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze anzuknüpfen, sondern an einen Betrag, der unterhalb des in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Durchschnittsentgelts liegt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Behandlung von Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem vor ihrer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung.
I.
1. In der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Altersversorgung bestimmter Gruppen von Staatsbediensteten durch Versorgungszusagen aus eigenständigen Sonderversorgungssystemen gesichert. Staatsbedienstete, die Rentenleistungen aus diesen Systemen bezogen, konnten gleichartige Renten aus der Rentenversicherung nicht erhalten. Der Status von Berechtigten aus Sonderversorgungssystemen glich demjenigen von Ruhestandsbeamten in den alten Bundesländern (zur Struktur der Alterssicherung und der Sonderversorgungssysteme der Deutschen Demokratischen Republik vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 –, Umdruck S. 3, 5 ff.).
Die Versorgung von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) und seiner Nachfolgeorganisation, des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS), beruhte zunächst auf dem Sonderversorgungssystem für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten des MfS, das im Jahre 1953 eingeführt worden war. Seit 1987 bestimmte sich das Beitrags- und Leistungsrecht des Sonderversorgungssystems nach der amtlich nicht veröffentlichten Ordnung Nr. 7/87 über die soziale Versorgung der Berufsoffiziere, Fähnriche, Berufsunteroffiziere und Unteroffiziere auf Zeit des Ministeriums für Staatssicherheit – Versorgungsordnung – vom 30. September 1987. Danach bestand während der Dauer des Dienstverhältnisses mit dem MfS/AfNS Versicherungspflicht. Von den Angehörigen des Sonderversorgungssystems war ein Beitrag in Höhe von 10 vom Hundert der Vergütung zu zahlen (Teil I/3 Nr. 301/1 der Versorgungsordnung). Das MfS/AfNS entrichtete einen Versorgungsanteil in gleicher Höhe.
Die Höhe der Sonderversorgung überstieg die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen erheblich. Bei Erreichen der Altersgrenze stand den Bediensteten des MfS/AfNS ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von 75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung zu (Teil IV/3 Nr. 301/3 der Versorgungsordnung). Gleiches galt bei Invalidität und Entlassung aus dem Dienstverhältnis für die Invalidenrente (Teil IV/2 Nr. 201/3 der Versorgungsordnung). Maßgeblich für die Berechnung der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung waren je nach Günstigkeit die letzten zwölf Monate vor Erreichen des Rentenalters, die letzten zwölf Monate vor Vollendung des 50. Lebensjahres oder die monatliche beitragspflichtige Durchschnittsvergütung der zehn günstigsten zusammenhängenden Dienstjahre (Teil IV/2/3 Nr. 201/2 und 301/2 der Versorgungsordnung). Altersrente und Invalidenrente betrugen mindestens 600 Mark monatlich. Gewährt wurden die Versorgungsleistungen durch die Abteilung Finanzen des MfS/AfNS (Teil I/2 Nr. 211/4 der Versorgungsordnung). Die auf der Versorgungsordnung beruhenden Einnahmen einschließlich des Versorgungsanteils des MfS/AfNS wurden an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik abgeführt, der seinerseits die Ausgaben des Sonderversorgungssystems deckte.
Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS im Zeitpunkt der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung über 11.000 Renten gezahlt.
2. a) Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II S. 537; im folgenden: Staatsvertrag) wurden die Umstellung aller Bestandsrenten auf Deutsche Mark im Verhältnis 1:1 (vgl. Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages) und eine Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau (vgl. im einzelnen Art. 20 Abs. 3 des Staatsvertrages) vereinbart. Außerdem sollten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 1. Juli 1990 geschlossen und Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Für Leistungen aufgrund von Sonderregelungen war eine Überprüfung mit dem Ziel vorgesehen, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages).
b) Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die Deutsche Demokratische Republik für das Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS mit dem Gesetz über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl I S. 501; im folgenden: Aufhebungsgesetz oder AufhebG) um. Nach § 1 Satz 1 AufhebG wurde die Versorgungsordnung des MfS/AfNS mit Wirkung vom 30. Juni 1990 aufgehoben und das Sonderversorgungssystem geschlossen. Da die Überführung der in diesem Sonderversorgungssystem erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik erst zum 1. Januar 1991 erfolgen sollte, traf das Aufhebungsgesetz für die Überführung bestehender Versorgungen folgende Übergangsregelung:
§ 2
Kürzung der Versorgungen Ab 1. Juli 1990 werden mit dem Ziel der Anpassung an das Niveau im zivilen Bereich die nach der Versorgungsordnung festgesetzten Renten vorläufig in folgender Höhe gezahlt:
a) Die Alters- und Invalidenrenten werden um 50 % des 495 DM übersteigenden Betrages gekürzt, dürfen jedoch die Höhe von 990 DM nicht überschreiten.
b) …
c) Die Übergangsrenten werden von der nach Buchstabe a gekürzten Invalidenrente abgeleitet und in dieser Höhe bis zum 31. Dezember 1990 weitergezahlt.
d) …
Der Höchstbetrag von 990 DM monatlich entsprach dem Doppelten der am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Mindestsicherung für Rentner in Höhe von 495 DM (Mindestrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Höhe von 330 DM und Sozialzuschlag in Höhe von 165 DM; vgl. BTDrucks 11/8485, S. 2 f.). Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung führte die Absenkung der Versorgung auf 990 DM monatlich bei Altersrenten zu Kürzungsbeträgen zwischen 0,5 und 77,77 vom Hundert und bei Invalidenrenten zu solchen zwischen 3,21 und 76,79 vom Hundert der ursprünglichen Leistungen. Im Durchschnitt wurden Altersrenten um 19,46 vom Hundert und Invalidenrenten um 33,78 vom Hundert der bisherigen Versorgung gemindert.
Die Grundsätze der beabsichtigten Überführung von Renten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in die – noch zu schaffende – Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik ergaben sich aus §§ 3 ff. AufhebG. Danach sollte die in § 2 AufhebG geregelte Kürzung bestehender Versorgungen auch nach deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung bei einer Neufestsetzung beibehalten werden (§ 3 Abs. 3 AufhebG). Die neu festgesetzten Renten sollten künftigen Rentenanpassungen unterliegen (§ 3 Abs. 4 AufhebG). Neben diesen Bestimmungen enthielt § 5 Abs. 1 AufhebG für Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem eine Vorschrift über deren Kürzung nach einer Überprüfung im Einzelfall. Er hatte folgenden Wortlaut:
Ansprüche aus der Versorgungsordnung können gekürzt oder aberkannt werden, wenn der Berechtigte in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Durch eine Kürzung darf die gesetzlich festgelegte Mindestrente nicht unterschritten werden.
Die Übergangsregelungen des Aufhebungsgesetzes waren für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS ungünstiger als für alle anderen Versorgungsberechtigten. Bei bestimmten Zusatzversorgungssystemen und den übrigen Sonderversorgungssystemen wurden die Versorgungsleistungen ab 1. Juli 1990 lediglich auf 1.500 DM monatlich herabgesetzt (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 4 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen – Rentenangleichungsgesetz – ≪im folgenden: RAnglG≫ vom 28. Juni 1990, GBl I S. 495). Für Angehörige der von diesen Begrenzungsvorschriften nicht betroffenen Zusatzversorgungssysteme waren sogar die Fortzahlung ihrer Renten in der bisherigen Höhe und eine Neufestsetzung ohne Bindung an Höchstbeträge vorgesehen (§ 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3 RAnglG).
Die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte mit den Bestimmungen des Aufhebungsgesetzes den Zweck, “den Rentenempfängern nach der Versorgungsordnung des MfS keine ungerechtfertigt wesentlich günstigeren Startbedingungen für die Zeit nach der Währungsunion einzuräumen als im zivilen Bereich” (vgl. den Bericht des Abgeordneten Dr. Brick vom 29. Juni 1990 zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Protokolle der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik, 10. Wp., S. 765). Wegen des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland kam es jedoch nicht mehr zu einer Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
3. Im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – (im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) wurde die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die Rentenversicherung erneut aufgegriffen. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b EV ist vereinbart:
Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts anderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige Versorgungssystem bereits geschlossen ist,
1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und
2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.
Bei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
Der Einigungsvertrag hat damit das dem Aufhebungsgesetz zugrundeliegende Konzept für eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in die Rentenversicherung verändert.
Der vom Aufhebungsgesetz vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Herstellung der Rechtseinheit – nämlich die Schaffung eines den Strukturvorgaben des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) entsprechenden Rentenversicherungsrechts der Deutschen Demokratischen Republik – entfiel. Die im Aufhebungsgesetz enthaltene Frist für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungsleistungen wurde im Einigungsvertrag bis zum 31. Dezember 1991 verlängert (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 EV). Damit blieb die Überführung der Ansprüche auf Versorgungsleistungen dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.
Für Bestandsrentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge sah der Einigungsvertrag in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 die Garantie eines bestimmten Zahlbetrags (im folgenden: Zahlbetragsgarantie) vor. Weiterhin enthielt Satz 3 in Nummern 1 und 2 Regelungen über die Abschaffung und den Abbau sowie die Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsleistungen aus bestimmten Gründen; dabei wich der Einigungsvertrag von den Vorstellungen des Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik in § 5 AufhebG ab, wonach eine Kürzung oder Aberkennung nur erfolgen durfte, wenn der Berechtigte seine Stellung in schwerwiegendem Maße zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hatte.
4. Auch nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 entsprachen die Bestandsrenten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS noch weitgehend dem Rentenversicherungsrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Insbesondere waren sie trotz der verhältnismäßig niedrigen Zahlbeträge von den Erhöhungen nach den beiden Rentenanpassungsverordnungen um je 15 vom Hundert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 16 ff.) ausgeschlossen.
Mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) unternahm der Gesetzgeber weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Rentenrechts. Kern des in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 1992, teilweise aber auch schon zum 1. August 1991 in Kraft getretenen Renten-Überleitungsgesetzes bildete die Erstreckung der rentenrechtlichen Bestimmungen des SGB VI auf das Beitrittsgebiet (Art. 1 RÜG). Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung. Das als Art. 3 RÜG verkündete und am 1. August 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bestimmte hierzu – in Verbindung mit den Vorschriften des SGB VI – das Nähere (zu den Grundsätzen der Überführung nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 19 f., sowie – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 –, Umdruck S. 11 f.).
a) § 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG begrenzte die Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf feste Höchstbeträge (sogenannte vorläufige Zahlbetragsbegrenzung; zur Bedeutung siehe Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 20 ff.). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AAÜG in der für die vorliegenden Verfahren maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) hat folgenden Wortlaut:
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 802 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM.
Satz 1 gilt auch für die Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind, oder wenn Leistungen gezahlt werden, denen auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugrunde liegen. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.
…
aa) Nach dieser Bestimmung wurde die bereits im Aufhebungsgesetz gekürzte Versorgung (vgl. § 2) für bestimmte Berechtigte aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und für anderweitig versicherte MfS/AfNS-Mitarbeiter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 AAÜG) ab 1. August 1991 weiter gekürzt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AAÜG). Die Absenkung der Zahlbeträge wirkte so lange fort, bis der sich aus der Neuberechnung nach § 307b SGB VI ergebende dynamisierte Monatsbetrag der Rente dieselbe Höhe erreichte. Der garantierte Zahlbetrag wurde somit durch einen Höchstbetrag ersetzt.
bb) In der Begründung der Gesetzentwürfe der Bundesregierung vom 11. April 1991 (BRDrucks 197/91, S. 113 f., 148) und der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 23. April 1991 (BTDrucks 12/405, S. 113 f., 148) ist zu § 10 AAÜG ausgeführt:
Eine in der Zwischenzeit durchgeführte Bestandsaufnahme der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme hat ergeben, daß die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müßte.
…
Völlig unvertretbar wäre jedoch die Beibehaltung der Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages mit der Folge der Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente aus der Rentenversicherung vor allem auch bei Personen, die unter den politischen Rahmenbedingungen der ehemaligen DDR in hohe und höchste Funktionen aufsteigen konnten und deren Versorgungsansprüche sich teilweise ausschließlich auf Ministerratsbeschlüsse – ohne Rechtsgrundlage in der jeweiligen Versorgungsordnung – stützen. Können aber die Vorgaben des Einigungsvertrages nicht eingehalten werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung.
…
Die Vorschrift begrenzt im Vorgriff auf die Ergebnisse, die sich aus der Überführung der individuell erworbenen Ansprüche und Anwartschaften unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 geregelten Begrenzungen der Einkommen hinsichtlich der Leistungshöhe ergeben, die Renten und Zusatz-sowie Sonderversorgungen zum Beginn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats auf 1500 DM/Monat und für Leistungen aus dem Versorgungssystem der Staatssicherheit auf 600 DM/Monat. Die Begrenzungen entsprechen in etwa dem Rentenertrag aus den gerundeten Höchstbegrenzungen nach § 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Sie lösen die bisherigen Besitzschutzregelungen des Einigungsvertrages ab, nach denen Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt waren oder bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der für Juli 1990 zu zahlende Betrag geschützt wurde.
…
Aus den Beratungen im Bundestag läßt sich als Zweck der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG weiter entnehmen, daß der bisherige Rentenzahlbetrag für Berechtigte aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS anders als für Berechtigte aus den übrigen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf die Höhe einer Durchschnittsrente herabgesetzt werden sollte (vgl. die Stellungnahme der Abgeordneten Jäger, BT, 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, Sten.Ber., S. 2955).
cc) Für Versichertenrenten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS lag der Höchstbetrag einheitlich bei 802 DM monatlich (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG). Dieser Zahlbetrag entsprach am 1. Juli 1991 dem Betrag einer durchschnittlich verfügbaren (noch nicht neu berechneten) Versichertenrente im Beitrittsgebiet (vgl. Wilmerstadt, Das neue Rentenrecht ≪SGB VI≫, 1992, S. 230).
Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung kam es bei 6.045 Versichertenrenten zu einer Begrenzung des Zahlbetrags auf 802 DM monatlich. Bezogen auf die aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS übernommenen 8.548 Versichertenrenten lag der Anteil der von der neuen Begrenzung Betroffenen damit bei 70,72 vom Hundert. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG wirkte sich nur bei solchen Versorgungsempfängern aus, denen nach der Kürzung gemäß § 2 Buchst. a AufhebG ein monatlicher Rentenbetrag über 802 DM verblieben war. Dabei handelte es sich um Versicherte, die am 30. Juni 1990 eine Versorgung über 1.110 Mark bezogen hatten. Bei Versorgungsleistungen unter 1.110 Mark monatlich hatte das Aufhebungsgesetz bereits zu deutlich stärkeren Rentenkürzungen als § 10 AAÜG geführt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat weiter mitgeteilt, daß die Differenz zu den noch im Juli 1991 erbrachten Versorgungsleistungen für etwa 4.800 Renten bei 188 DM (18,98 vom Hundert) und für etwa 1.200 Renten bei 100 DM (10,1 vom Hundert) monatlich gelegen habe. Im Regelfall hätten sich die Kürzungen nur bis zum Jahre 1994 ausgewirkt.
b) § 5 Abs. 1 AAÜG bestimmt, daß Zeiten der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 AAÜG und Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 AAÜG), in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten (vgl. § 55 SGB VI). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) ist den Pflichtbeitragszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bei der Neuberechnung nach § 307 b SGB VI das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Von diesem für die meisten Zusatzversorgungssysteme geltenden Grundsatz macht der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG Ausnahmen (vgl. zu den Einzelheiten Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 –, Umdruck S. 12 f.).
Eine über § 6 Abs. 2 und 3 hinausgehende Regelung zum Abbau überhöhter Versorgungsleistungen enthält das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz für Angehörige des MfS/AfNS (Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Die bis heute unverändert geltende Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 lautet:
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990 maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zugrunde gelegt. Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wenn während der Zeit der verdeckten Tätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand. Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.
Die in Bezug genommene Anlage 6 enthält eine Jahresgehaltstabelle für die Zeit von 1950 bis 30. Juni 1990. Sie legt für jedes Jahr die Höchstgrenze der Jahresverdienste fest, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden dürfen.
aa) Nach dieser Bestimmung, die als Spezialregelung der Vorschrift des § 6 AAÜG vorgeht (vgl. Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung ≪hrsg. vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger≫, Sozialgesetzbuch, Anhang, Band I, 1997, § 7 Art. 3 RÜG ≪AAÜG≫, Anm. 2), werden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen der von ihr betroffenen Personen nur bis zu den Werten der Anlage 6 und damit höchstens bis zu 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet rentenwirksam berücksichtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Eine Höherbewertung nach den Regelungen zur Rente nach Mindesteinkommen (vgl. § 262 SGB VI) findet nicht statt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG). Andererseits unterliegt der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) allein der vom MfS/AfNS bezogene Verdienst, nicht auch weiteres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AAÜG).
bb) In der Begründung der Gesetzentwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz (BRDrucks 197/91, S. 113, 147, und BTDrucks 12/405, S. 113, 147) ist zu § 7 AAÜG ausgeführt:
Allerdings soll das Einkommen grundsätzlich nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur in begrenztem Umfang berücksichtigt werden, um entsprechend der Maßgabe des Einigungsvertrages überhöhte Anwartschaften abzubauen.
…
Kriterium… soll eine bei typisierender Betrachtung relativ geringe Staats- oder Systemnähe sein.
…
Die Vorschrift regelt eine besondere Begrenzung für Personen, die dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit angehört haben.
Während des Gesetzgebungsverfahrens zum Renten-Überleitungsgesetz wurde zur Begründung der Sonderregelung für Angehörige des MfS/AfNS auch auf den Gesichtspunkt des sozialen Rechtsempfindens und der sozialen Gerechtigkeit hingewiesen. So wurde ausgeführt, es bestehe “aus dem Gefühl und dem Bewußtsein der sozialen Gerechtigkeit heraus” das Bedürfnis, “Stasi-Renten” zu kürzen; gäbe es keine Kürzungen, würden die “Gequälten” möglicherweise niedrigere Renten erhalten als die “Quäler” (vgl. die Stellungnahmen des Bundesministers Dr. Blüm, BT, 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, Sten.Ber., S. 1629; BR, 630. Sitzung vom 17. Mai 1991, Sten.Ber., S. 194; ferner des Abgeordneten Schreiner, BT, 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, S. 2961). Weil sich das Unrecht der Vergangenheit im Rentenrecht der Gegenwart nicht fortsetzen dürfe, müßten Prämien für “Stasi-Leute” und “SED-Herrscher” beseitigt werden. Das “soziale Rechtsempfinden” zwinge zu der Entscheidung, Privilegien für Führungskader der Deutschen Demokratischen Republik abzubauen (vgl. die Stellungnahme des Abgeordneten Hörsken, BT, 12. Wp., Sitzung vom 21. Juni 1991, Sten.Ber., S. 2947).
Gründe für die Absenkung des rentenwirksamen Verdienstes unter das durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet auf 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts wurden im Gesetzgebungsverfahren nicht genannt. Allerdings läßt sich den Beratungen im Bundestag entnehmen, daß die Kappungsgrenze für Angehörige des MfS/AfNS in jedem Fall unter 75 vom Hundert des Durchschnittsentgelts liegen und damit niedriger sein sollte als die Rente nach Mindesteinkommen (vgl. die Stellungnahme des Bundesministers Dr. Blüm, BT, 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, Sten.Ber., S. 1629).
cc) Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung wirkt sich die Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) bei allen Berechtigten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und damit auch bei den unteren Lohn- und Gehaltsgruppen aus. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mitgeteilt, daß das Verhältnis der durchschnittlichen monatlichen Rentenzahlbeträge der Angehörigen des MfS/AfNS zur durchschnittlich verfügbaren Versichertenrente in den neuen Bundesländern am 1. Januar 1993 bei Männern etwa 61 vom Hundert und bei Frauen etwa 85 vom Hundert betrug. Am 1. Juli 1994 lag der Anteil für Männer bei etwa 78 vom Hundert und für Frauen bei etwa 95 vom Hundert der durchschnittlichen Versichertenrente. Nach einer weiteren Auswertung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte belief sich der Anteil der Rentenbezieher mit Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, deren Rentenleistung infolge der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) am 1. Juli 1994 weniger als 1.000 DM monatlich betrug, bei den Männern auf 6,97 vom Hundert und bei den Frauen auf 51,17 vom Hundert der Versichertenrenten. Rentenzahlbeträge unter 1.200 DM monatlich erhielten bei den männlichen Angehörigen des MfS/AfNS 49,14 vom Hundert und bei den Frauen 90,31 vom Hundert der Versicherten, Rentenzahlbeträge unter 1.400 DM monatlich 78,2 vom Hundert der Männer und 98,21 vom Hundert der Frauen.
II.
Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. a) Der 1939 geborene Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 11/94 stand seit 1959 hauptberuflich im Dienst des MfS/AfNS, bis er am 28. Februar 1990 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis im Rang eines Oberstleutnants ausschied. In den letzten zwölf Monaten seiner Berufstätigkeit (März 1989 bis Februar 1990) betrug sein beitragspflichtiges Gehalt 33.750 Mark, seine monatliche beitragspflichtige Durchschnittsvergütung also 2.812,50 Mark. Der Kläger gehörte dem 1953 eingeführten Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Ab März 1990 bezog er vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (Abteilung Finanzen des Amtes für Nationale Sicherheit) eine Invalidenrente in Höhe von 2.110 Mark monatlich (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung).
b) Ab 1. Juli 1990 erhielt der Kläger seine Invalidenrente aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark ausgezahlt. Sie wurde nach § 2 Buchst. a AufhebG vorläufig auf 990 DM im Monat gekürzt und nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ab 1. August 1991 auf 802 DM herabgesetzt. Nach der Berechnung gemäß § 307 b Abs. 1 SGB VI beträgt die monatliche Rente ab 1. Juli 1992 872,20 DM, also mehr als 802 DM, und ab 1. Juli 1993 1.056,03 DM, also mehr als 990 DM.
c) Die auf höhere Rentenleistungen ab 1. August 1991 gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 den Rentenbetrag zu gewähren, der im Juli 1990 auf Grund der Zahlbetragsgarantie zu erbringen war. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫, verkündet als Art. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I S 1606≫, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 ≪BGBl I S 2207≫ und Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 ≪BGBl I S 1038≫), insoweit mit Art 14 Abs 1 Satz 1 Regelung 1 und Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als der Höchstbetrag der Versichertenrenten des Sonderversorgungssystems des ehemaligen Ministeriums der Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit auf 802,00 DM begrenzt worden ist.
Für die Entscheidung über die von der Beklagten eingelegte Revision komme es auf die Gültigkeit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG an. Erweise sich die Bestimmung als verfassungsgemäß, so habe die Revision der Beklagten Erfolg, weil das Sozialgericht der Klage in diesem Fall zu Unrecht stattgegeben habe. Für den streitigen Rentenbezugszeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1991 könne der Kläger dann nur den herabgesetzten Rentenbetrag in Höhe von 802 DM monatlich beanspruchen. Bei Ungültigkeit der Norm sei die Revision zurückzuweisen. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift werde durch Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 EV nicht verdrängt. Vielmehr gehe § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG den Bestimmungen des Einigungsvertrages als jüngeres Bundesrecht vor. Auch nach der Neuberechnung der Rente auf der Grundlage des § 307b SGB VI bleibe § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Die Begrenzung des Zahlbetrags auf 802 DM monatlich stelle sich im streitigen Rentenbezugszeitraum nicht als vorläufig, sondern als endgültig dar. Außerdem übersteige die angepaßte SGB VI-Rente den Höchstbetrag von 802 DM monatlich erst ab 1. Juli 1992.
Die zur Prüfung gestellte Norm, die sich nicht verfassungskonform auslegen lasse, verstoße gegen Art. 14 GG. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greife in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ein, ohne daß Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen solchen Eingriff rechtfertigten.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 990 DM habe unter dem Schutz des Art. 14 GG gestanden. Der Gesetzgeber habe Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen einerseits als – nach Rechtsgrund und Zweck – geeignet und dazu bestimmt angesehen, in die gesetzliche Rentenversicherung überführt zu werden. Diese habe Rentenansprüche und -anwartschaften immer nur als Äquivalent eigener Arbeit und Leistung begriffen und sei vom Prinzip der politisch-moralischen Neutralität geprägt. Andererseits sei dem Gesetzgeber bewußt gewesen, daß die genannten Ansprüche und Anwartschaften an die Vorgaben des SGB VI hätten angepaßt werden müssen. Es seien ungerechtfertigte oder überhöhte Leistungen abzuschaffen oder abzubauen gewesen.
Einer zu starken Absenkung des sozialen Besitzstandes bei der Anpassung wirke die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages entgegen. Weil sich Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge auf die neue Rechtslage – etwa durch Schaffung einer “zweiten” und “dritten Säule” der Alterssicherung – nicht mehr hätten einstellen können, habe der Gesetzgeber ihnen den nominalen Wert der am 1. Juli 1990 gewährten Altersversorgung auch für den Fall erhalten wollen, daß dieser Betrag über dem Höchstbetrag einer späteren SGB VI-Rente liege. Die existenzsichernde Bedeutung und Privatnützigkeit der von der Zahlbetragsgarantie erfaßten Ansprüche habe für den Gesetzgeber auf der Hand gelegen. Dem Gesetzgeber sei außerdem bekannt gewesen, daß die als überhöht erachteten Leistungen für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf 990 DM gekürzt worden seien und der Einigungsvertrag die ursprünglich in § 3 Abs. 4 AufhebG vorgesehene Rentenanpassung nicht umgesetzt habe.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG stelle gegenüber den Bestimmungen des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ein neues inhaltsbestimmendes Gesetz dar. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sei in jedem Falle deshalb verfassungswidrig, weil der in einer weiteren monatlichen Kürzung der Versorgung um etwa 20 vom Hundert bestehende Eingriff nicht von einem verfassungsgemäßen Zweck getragen sei. Die Kürzung sei bloßer Ausdruck des Willens, eine bundesrechtlich eingeräumte, eigentumsgeschützte Position teilweise zurückzunehmen und durch eine neue Wertung zu Lasten der bislang Begünstigten zu ersetzen. Sie stelle den Versuch einer politischen Selbstkorrektur des Gesetzgebers dar, bei der die rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bindungen nicht beachtet worden seien.
Wenn zur Begründung der Kürzung angeführt werde, die Besitzschutzregelung des Einigungsvertrages sei “nicht sachgerecht”, “sozialpolitisch unvertretbar” oder “unerträglich”, so werde verkannt, daß der nicht dynamisierte Zahlbetrag in Höhe von 990 DM bereits im Jahre 1993 weit unter dem Betrag der SGB VI-Durchschnittsrente der Männer im Beitrittsgebiet gelegen habe. Auch sei nicht ersichtlich, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG einer objektiven Änderung der Verhältnisse, die für die Festsetzung der Zahlbetragsgarantie maßgebend gewesen seien, oder einem Irrtum der Bundesrepublik Deutschland über die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und Folgen der Zahlbetragsgarantie habe Rechnung tragen sollen. Die Begleitumstände der Versorgungsüberleitung seien dem Gesetzgeber des Einigungsvertrages bekannt gewesen. Die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung bezwecke schließlich nicht die Konsolidierung des Bundeshaushalts oder eine Umschichtung von Haushaltsmitteln. Ein solcher Zweck habe im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz keinen Ausdruck gefunden und sei auch nicht Gegenstand der Beratungen gewesen.
2. a) Die 1933 geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 33/95 war von 1973 bis zum 31. Oktober 1989 als Berufssoldatin in der Diensteinheit Hauptabteilung Kader und Schulung des MfS beschäftigt. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bekleidete sie den Rang eines Hauptmanns. In den letzten zwölf Monaten vor der Entlassung aus dem Dienst des MfS (November 1988 bis Oktober 1989) betrug ihre beitragspflichtige Vergütung 23.040 Mark, ihr monatliches beitragspflichtiges Durchschnittsgehalt also 1.920 Mark. Während ihrer Berufstätigkeit für das MfS gehörte sie dem für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystem an (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Seit November 1989 bezog sie vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (Abteilung Finanzen des Ministeriums für Staatssicherheit) eine Invalidenrente in Höhe von 1.440 Mark monatlich (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung).
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Invalidenrente der Klägerin auf Deutsche Mark umgestellt und nach § 2 Buchst. a AufhebG vorläufig auf 968 DM monatlich gekürzt (Absenkung um 50 vom Hundert des 495 DM übersteigenden Betrags). Für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 nahm das Bundesverwaltungsamt eine vorläufige Begrenzung der monatlichen Rentenleistung der Klägerin auf 802 DM vor. Zum 1. Januar 1992 wurde die Invalidenrente in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Das Bundesverwaltungsamt als Versorgungsträger teilte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 8 Abs. 2 AAÜG als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS den Zeitraum vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1989, die jeweilige beitragspflichtige Jahresbruttovergütung sowie die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähigen Entgelte mit. Danach wurden die tatsächlich erzielten Verdienste für den genannten Zeitraum auf die Werte der Anlage 6 (70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet) begrenzt. Mit dem (Entgeltüberführungs-)Bescheid vom 26. Januar 1993 gab das Bundesverwaltungsamt der Klägerin den Inhalt dieser Mitteilung bekannt. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgewiesen. Diese Bescheide sind Gegenstand des Ausgangsverfahrens.
Mit Bescheiden vom 18. März 1996 und 2. Januar 1997 berechnete die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Rente der Klägerin nach § 307b Abs. 1 SGB VI – unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – neu und paßte sie ab 1. Juli 1990 rückwirkend an. Auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) ergab sich für die Klägerin ab 1. Januar 1992 ein Monatsbetrag der Rente in Höhe von 940,16 DM, ab 1. Juli 1992 in Höhe von 1.059,82 DM, ab 1. Juli 1994 in Höhe von 1.375,71 DM und ab 1. Juli 1996 in Höhe von 1.530,87 DM. Damit erhielt die Klägerin erst für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1992 eine Rentenleistung oberhalb des Betrages, der ihr noch bis Juli 1991 monatlich zugestanden hatte (968 DM).
c) Das mit der Klage verfolgte Begehren, der Rentenberechnung den tatsächlich erzielten Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit Anlage 3) zugrunde zu legen, hatte keinen Erfolg. Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundessozialgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob § 7 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I S 1606≫, in Kraft getreten am 1. August 1991, geändert durch Gesetz zur Änderung des RÜG vom 18. Dezember 1991 ≪BGBl I S 2207≫ und durch Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993 ≪BGBl I S 1038≫), insoweit mit Art 3 Abs 1 und Art 20 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, als das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) maßgebende Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG, also ausschließlich bis zu sieben Zehnteln des Durchschnittsentgelts Ost für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt wird.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei für die Entscheidung erheblich. Bei Gültigkeit der Norm sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Im Fall ihrer Ungültigkeit müsse der Rechtsstreit ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber die Rechtsmaterie neu geordnet habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG könne nicht verfassungskonform ausgelegt werden.
Die zur Prüfung gestellte Norm verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Personen wie die Klägerin seien im Hinblick auf die Berücksichtigung ihrer Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung gegenüber Berechtigten aus Versorgungssystemen schlechtergestellt, für die § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 3) oder jedenfalls § 6 Abs. 2 AAÜG zur Anwendung komme. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) würden als rentenwirksamer Verdienst nur 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts zugrundegelegt. Außerdem könnten die Vorschriften des SGB VI über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht herangezogen werden.
Diese Benachteiligung begegne grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings folge das nicht bereits daraus, daß Unterschiede zwischen beiden Personengruppen offensichtlich seien. Denn das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz stelle nicht auf die ausgeübte Beschäftigung ab, sondern differenziere allein nach dem Typ der zugesagten Versorgung. Diese Unterscheidung entspreche aber nicht der Grundstruktur des Rentenversicherungsrechts des SGB VI, weil sie auf die “Staats- oder Systemnähe” abstelle. Nach den Vorschriften des SGB VI komme es hingegen darauf an, ob ein nach Maßgabe von Art. 12 Abs. 1 GG erlaubter Beruf gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Auch rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht, daß den Angehörigen des MfS/AfNS als den “Nutznießern” des Unrechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik im Hinblick auf die Wiedervereinigungskosten ein Sonderopfer abverlangt werden soll. Denn deren persönliche Mitverantwortung an der Verursachung dieser Kosten sei nicht geprüft worden.
Für die grundsätzliche Benachteiligung der von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG betroffenen Personen bestehe jedoch ein hinreichender sachlicher Grund darin, daß frühere Mitarbeiter der Staatssicherheit nicht mehr Rente bekommen sollen als ihre Opfer. In diesem Zusammenhang sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber den Wert der entgeltlichen Tätigkeit für das MfS rentenversicherungsrechtlich niedriger eingestuft habe als denjenigen der Beschäftigungen anderer Versorgungsberechtigter. Zwar hätten keine Erkenntnisse darüber bestanden, daß die Gehälter bei der Staatssicherheit für alle Mitarbeiter und zu jeder Zeit überhöht gewesen seien. Gleichwohl verstoße eine solche typisierende Betrachtung im Hinblick auf die Aufgabenstellung des MfS und die Gemengelage, in der sich die dort ausgeübten Tätigkeiten befunden hätten, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die weitere Ausgestaltung der Typisierung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei indessen verfassungswidrig. Die Vorschrift genüge aus mehreren Gründen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht.
Der Gesetzgeber habe in den Vorschriften des Einigungsvertrages und in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG Zeiten einer entlohnten Beschäftigung im Dienst des MfS als Pflichtversicherungszeiten im Sinn des SGB VI anerkannt und sie damit rentenversicherungsrechtlich als einer sonstigen entgeltlichen Beschäftigung annähernd gleichwertig angesehen. Für das dafür gezahlte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen könne nichts anderes gelten.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lasse ferner außer acht, daß typische Unterschiede im Unrechtsgehalt von Tätigkeiten bei der Staatssicherheit zu einer typisierend ungleichen Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen führen müßten. Es sei davon auszugehen, daß der Unrechtsgehalt der Beschäftigung in der funktionalen Einheit des MfS typisch “hierarchisch” angestiegen sei. Entsprechend hätte sich die Begrenzung von Verdiensten bei Angehörigen des MfS an die MfS-Hierarchie anlehnen müssen.
Die zur Prüfung gestellte Norm sei schließlich deshalb gleichheitswidrig, weil sie eine ausnahmslose, absolute Höchstbegrenzung vorsehe. Es fehle eine Härteklausel, die es den von der Typisierung sinnwidrig erfaßten Personen ermögliche, in einem besonderen Verfahren zu beweisen, daß in ihrem Fall keine Unrechtsentgelte gezahlt worden seien.
3. a) Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1560/97 ist ein 1933 geborener ehemaliger Oberst des MfS. Er war von 1951 bis zum 31. März 1990 hauptberuflich für die Staatssicherheit und dort vornehmlich in der Hauptabteilung Aufklärung tätig. Vom 1. April 1990 bis zum 30. November 1990 war er Mitarbeiter im Staatlichen Komitee zur Auflösung des AfNS. In den letzten zwölf Monaten seiner Beschäftigung beim MfS/AfNS (April 1989 bis März 1990) betrug sein beitragspflichtiges Gehalt 46.500 Mark, seine durchschnittliche monatliche Vergütung demnach 3.875 Mark. Wegen einer seit Mai 1990 bestehenden Arbeitsunfähigkeit beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Invalidenrente aus dem Sonderversorgungssystem für Angehörige des MfS/AfNS (vgl. Anlage 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 3 AAÜG). Für Rentenbezugszeiten ab 1. April 1990 gewährte ihm der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (Abteilung Finanzen des Amtes für Nationale Sicherheit) eine Übergangsrente in Höhe von 1.454 Mark monatlich (50 vom Hundert der Invalidenrente, die mit 2.907 Mark 75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung betrug).
b) Zum 1. Juli 1990 wurde die Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund des Staatsvertrages in Deutscher Mark ausgezahlt. Mit Bescheid vom 27. November 1990 kürzte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Übergangsrente nach § 2 Buchst. a und c AufhebG rückwirkend vorläufig auf 495 DM und gewährte dem Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Dezember 1990 vorläufig eine Invalidenrente in Höhe von 990 DM monatlich. Ein dagegen eingelegter Widerspruch wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1991 zurückgewiesen.
Für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 setzte das Bundesverwaltungsamt den monatlichen Zahlbetrag der Rente des Beschwerdeführers auf 802 DM herab. Zum 1. Januar 1992 wurde die Invalidenrente in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet. Mittlerweile hat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte diese Rente des Beschwerdeführers nach § 307b Abs. 1 SGB VI neu berechnet und ab 1. Dezember 1990 rückwirkend angepaßt. Danach erhält der Beschwerdeführer erst für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1993 eine Rentenleistung oberhalb von 990 DM monatlich, nämlich 1.054,98 DM.
c) Mit seiner gegen den Bescheid vom 27. November 1990 und den Widerspruchsbescheid gerichteten Klage begehrte der Beschwerdeführer für Rentenbezugszeiten ab 1. Dezember 1990 die Gewährung einer Invalidenrente in Höhe von 2.907 DM monatlich. In dieser Höhe habe ihm die Rente nach der Versorgungsordnung des MfS/AfNS zugestanden. Die Klage wurde abgewiesen.
Das Bundessozialgericht verwarf die Sprungrevision des Beschwerdeführers für die Rentenbezugszeiten vom 1. Juli bis 30. November 1990 als unzulässig und wies sie für die Rentenbezugszeit ab 1. Dezember 1990 zurück. Für Rentenbezugszeiten ab diesem Zeitpunkt könne der Beschwerdeführer keine höhere Rente verlangen.
Die Gewährung der Invalidenrente beruhe im streitigen Zeitraum auf § 2 Buchst. a AufhebG. Die Vorschrift des § 2 AufhebG beanspruche nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1990 weiter Geltung. In Gestalt dieser Vorschrift sei die Versorgungsordnung des MfS/AfNS sekundäres Bundesrecht geworden. Das beziehe sich vor allem auf deren leistungsrechtliche Regelungen, an die der Einigungsvertrag in Anlage II Kapital VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 2 anknüpfe. Einer besonderen Erwähnung der Bestimmungen des Aufhebungsgesetzes im Einigungsvertrag habe es für deren Fortgeltung nicht bedurft.
Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die weitere Anwendung des § 2 AufhebG widerspreche weder speziellen Bestimmungen dieses Vertrages noch verstoße sie gegen Verfassungsrecht.
Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 werde schon deshalb nicht verletzt, weil auch in der Deutschen Demokratischen Republik eine höhere Invalidenrente nicht gezahlt worden sei. Die Begrenzung auf 990 DM gehe auf das Recht der Deutschen Demokratischen Republik zurück.
Auch verstoße die Kürzung der Rente nicht gegen Art. 14 GG. Der Schutz der Eigentumsgarantie habe sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände erstreckt, die in der Deutschen Demokratischen Republik verwirklicht worden seien. Für deren Rechtsakte müsse die Bundesrepublik Deutschland nicht einstehen. Den Bindungen des Art. 14 GG habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unterlegen.
Die Absenkung auf 990 DM monatlich verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Soweit der Gesetzgeber zwischen Sozialpflichtversicherten und Mitgliedern der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung einerseits und Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme andererseits unterscheide, beständen hierfür sachliche Gründe. So könne nur bei der zuerst genannten Gruppe von einer konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Rente sowie davon ausgegangen werden, daß das Niveau der SGB VI-Renten bei einer Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht überschritten würde. Sachliche Gründe gebe es aber auch dafür, daß innerhalb der Personengruppe der Versorgungsberechtigten differenziert werde. Das Überführungsprogramm des Einigungsvertrages knüpfe an eine dreistufige Typik an, die noch vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik geschaffen worden sei. Danach seien Renten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS spürbar und Renten aus bestimmten Zusatzversorgungssystemen und den übrigen Sonderversorgungssystemen maßvoll gekürzt worden, während alle anderen Bestandsrenten von Zusatzversorgten in der bisherigen Höhe weitergezahlt wurden. Diese dreistufige Typik habe nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1990 ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG für eine Übergangszeit beibehalten werden dürfen. Insoweit sei als Prüfungsmaßstab derjenige anzulegen, der für Überleitungs- und Übergangsvorschriften sowie die Neuregelung komplexer Sachverhalte vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden sei.
d) Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und die diesen zugrundeliegenden Bescheide. Gleichzeitig richtet sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die angewendeten Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er vertritt die Auffassung, daß ihm die in der Deutschen Demokratischen Republik verbindlich zuerkannte Übergangsrente in Höhe von 1.454 DM und ab 1. Dezember 1990 eine Invalidenrente in Höhe von 2.907 DM monatlich zu zahlen und entsprechend anzupassen seien. Es verstoße gegen Verfassungsrecht, die rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf eine Sonderversorgung durch eine doppelte Sanktion zunächst auf den Satz der gesetzlichen Rentenversicherung und dann weiter auf den Satz des “Rentenstrafrechts” für das MfS zu kürzen. Soweit die Kürzung auf 990 DM damit begründet werde, daß eine Angleichung an das Niveau im zivilen Bereich erreicht werden solle, sei schon unklar, was darunter zu verstehen sei. Jedenfalls habe die Bestandskraft des in der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes erlassenen Rentenbescheides nicht in Zweifel gezogen werden dürfen. Das ergebe sich auch aus Art. 19 EV. Für die Rentenbezugszeit bis zum 30. November 1990 habe es einen Kürzungsbescheid der Deutschen Demokratischen Republik nicht gegeben.
Mit den angegriffenen Bescheiden seien die Übergangsrente auf 30,8 vom Hundert und die Invalidenrente auf 34,04 vom Hundert des ursprünglichen Rentenbetrages abgesenkt worden. Das erweise sich als unverhältnismäßig. Eine Regelung, die solche Kürzungen vorschreibe, habe der gesamtdeutsche Gesetzgeber im Hinblick auf Art. 14 GG nicht übernehmen dürfen. Auch für Rentenansprüche, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden seien, bestehe ein kontinuierlicher Eigentumsschutz. Das führe dazu, daß ihm eine den neuen Bedingungen entsprechende angemessene soziale Absicherung gewährt werden müsse.
Darüber hinaus verletze die Beschränkung seiner Ansprüche das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich sowohl im Verhältnis zu Rentnern aus den alten Bundesländern als auch innerhalb der Gruppe der Rentner aus dem Beitrittsgebiet. Unterschiede in der Lohnhierarchie der Deutschen Demokratischen Republik würden mißachtet. Die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 2 Buchst. a und c AufhebG wirke sich dahingehend aus, daß ihm – dem Beschwerdeführer – eine Vollversorgung verweigert werde. Aber auch eine Grundversorgung werde nicht zur Verfügung gestellt.
III.
Zu den Vorlagen und zur Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung, die Verwaltung für Gesundheit und Soziales namens des Senats von Berlin, der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen im Deutschen Beamtenbund, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM), die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR – ISOR e.V. und die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 Stellung genommen.
1. Die Bundesministerien halten alle Schritte der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung für verfassungsgemäß.
a) Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung steht § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG mit dem Grundgesetz in Einklang. Das Bundesministerium verweist hierbei zunächst auf die Ausführungen, die es im Normenkontrollverfahren zur Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gemacht hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 35 ff.). Ergänzend legt es dar:
Bereits in der Deutschen Demokratischen Republik seien Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erheblichen Beschränkungen unterworfen worden. Aus der Kürzung der Leistungen auf 990 DM monatlich werde deutlich, daß im Bereich des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS dem Gesichtspunkt der Abschaffung ungerechtfertigter und des Abbaus überhöhter Leistungen in weitergehendem Umfang als in anderen Bereichen habe Rechnung getragen werden sollen. Das ergebe sich auch daraus, daß für die Aufhebung der Versorgungsordnung des Sonderversorgungssystems ein eigenständiges Gesetz erlassen worden sei. Die Organisation des MfS/AfNS habe eine besonders systemstabilisierende Funktion gehabt, und zwar unabhängig von der konkreten Tätigkeit und dem konkreten Amt, das der einzelne Angehörige des MfS/AfNS bekleidet habe.
Zwar enthalte die Regelung über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung eine “unechte Rückwirkung”. Ein Vertrauenstatbestand sei aber weder durch den Staatsvertrag noch durch die Vorschriften des Einigungsvertrages begründet worden. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik habe die Regelungen des Staatsvertrages mit dem Aufhebungsgesetz nicht vollständig umgesetzt, sondern nur erste Schritte unternommen. Nach der Absenkung der bisherigen Versorgung zum 1. Juli 1990 habe über die Angemessenheit und die Höhe der Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS ein erneuter Meinungsbildungsprozeß stattgefunden. Aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrages habe sich im Hinblick auf dessen Offenheit in den Fragen der Versorgungsüberleitung kein Vertrauen bilden können.
Im übrigen dürfe nicht verkannt werden, daß der Sozialstaat auf dem Boden des Grundgesetzes allein mit den Mitteln des Rechtsstaates realisiert werden könne. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wäre berührt, wenn der Staat mittelbar oder unmittelbar Verantwortung für Vorgänge übernähme, von deren Rechtmäßigkeit er nicht überzeugt sein könne. Im Hinblick auf das dem Gesetzgeber bekannte Einkommensgefüge in der Deutschen Demokratischen Republik sei die im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vorgenommene differenzierende Behandlung der Versorgungsberechtigten geboten gewesen. Vor allem Angehörige des MfS/AfNS hätten deshalb mit einem ungeschmälerten Fortbestand ihrer sozialen Gesamtsituation nicht rechnen können.
Auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zweck der Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 7 Abs. 1 AAÜG sei es, Privilegien im Bereich der Altersversorgung abzubauen, die während des Berufslebens in der Deutschen Demokratischen Republik eingeräumt worden seien. Bei den Angehörigen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sei der Gesetzgeber zutreffend davon ausgegangen, daß sie typischerweise aus politischen Gründen überhöhte Arbeitsentgelte erhalten hätten.
Wegen der historisch einmaligen Situation der Wiedervereinigung sei eine solche typisierende Regelung notwendig und gerechtfertigt gewesen. Insbesondere habe der Gesetzgeber bei der Begrenzung der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen an die Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem anknüpfen und damit die Einschätzung der Wertigkeit einer Tätigkeit aus der Sicht der Deutschen Demokratischen Republik zugrundelegen dürfen. Eine andere als die gefundene Lösung und damit ein milderes, aber dennoch praktikables Mittel, um das gesetzgeberische Ziel gleich wirksam zu erreichen, sei nicht erkennbar.
Wenn das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluß unter Hinweis auf das Statut des MfS/AfNS ausführe, die Staatssicherheit sei eine funktionelle Einheit gewesen, so müsse es daraus auch den Schluß ziehen, daß jede Beschäftigung beim MfS/AfNS mehr oder weniger von dem Unrechtsgehalt der Gesamtorganisation betroffen gewesen sei. Im übrigen besage die offizielle Funktion des Einzelnen in dieser Institution nichts über dessen tatsächliche Aufgabe, da vielfach verdeckt gearbeitet worden sei. Eine Differenzierung nach erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten, wie sie das vorlegende Gericht verlange, komme jedenfalls nicht in Betracht. Die Entwicklung von Kriterien aus dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht praktikabel. Eine Unterscheidung nach erlaubten und unerlaubten Beschäftigungen berücksichtige außerdem nicht die konkreten Umstände in einer Umbruchsituation, wie sie die Wiedervereinigung zweier Staaten darstelle. Maßgebend sei vielmehr, daß Angehörige des MfS/AfNS eine entgeltliche Beschäftigung mit staatlicher Billigung ausgeübt hätten.
Dieser Ansatz liege auch den Regelungen des Einigungsvertrages zugrunde, die allerdings eine Überprüfung daraus erzielter Arbeitsverdienste gestatteten. In Anbetracht des Beitrages des MfS/AfNS zur Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems der Deutschen Demokratischen Republik und unter Berücksichtigung des geringen volkswirtschaftlichen Wertes der Leistungen dieser Institution sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der allgemeinen Fürsorge dessen Angehörigen eine Alterssicherung nur auf dem Niveau verschafft habe, das dem Durchschnitt der damaligen Renten in der Deutschen Demokratischen Republik entsprochen, aber zugleich die Sozialhilfesätze überstiegen habe.
b) Das Bundesministerium des Innern ist der Auffassung, die Fortgeltung des § 2 Buchst. a AufhebG nach dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 sei nicht verfassungswidrig. Durch die Kürzung der Versorgung auf 990 DM monatlich seien durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen nicht betroffen. Die Benachteiligung gegenüber sonstigen Personengruppen, die Rechte aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen erworben hätten, verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Verwaltung für Gesundheit und Soziales des Senats von Berlin hält die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) über die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei Angehörigen des MfS/AfNS für verfassungsrechtlich bedenklich. Sie befürwortet eine Änderung des in der Vorschrift enthaltenen Begrenzungsmodus und verweist hierzu auf den Berliner Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ersten und Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes und der Rentenüberleitung vom 29. September 1995 (BRDrucks 616/95), der nicht in den Bundestag eingebracht worden sei, weil er im Plenum des Bundesrats nicht die erforderliche Mehrheit gefunden habe.
3. Der Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner und Hinterbliebenen im Deutschen Beamtenbund vertritt die Auffassung, daß die zur Prüfung gestellte Norm des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verfassungswidrig sei.
Die Begrenzung des für die Berechnung der Rente maßgebenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und die daraus resultierende Rentenkürzung verstießen gegen das Willkürverbot und seien trotz des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt. Eine Regimenützlichkeit könne nicht ohne weiteres aus solchen Tätigkeiten hergeleitet werden, die die inneren staatlichen Abläufe sicherstellten, weil der öffentliche Dienst per se “staatsnah” sei. Auch fehlten rechtstatsächliche Erhebungen, die überhöhte Einkommen bei den Angehörigen des MfS/AfNS belegten. Könnten aber solche offenkundigen Privilegien nicht nachgewiesen werden, so sei eine Beschränkung von Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nicht gerechtfertigt.
Von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Betroffene würden gegenüber vielen Personengruppen zu Unrecht benachteiligt, so gegenüber Angehörigen des Sonderversorgungssystems, die vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt seien, gegenüber Zusatz- und Sonderversorgten, deren Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG begrenzt würden, und gegenüber Rentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Die Begrenzungsregelung erfasse darüber hinaus Renten solcher Personen, die dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS angehört hätten, jedoch später in Ungnade gefallen und aus dem System ausgeschieden seien. Insoweit bestehe keine Möglichkeit, die der Begrenzungsvorschrift zugrundeliegende Vermutung der Regimenützlichkeit zu widerlegen.
4. Die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) und die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR – ISOR e.V. sehen § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) als verfassungswidrig an. Dabei stützt sich die GBM weitgehend auf die Gutachten und Stellungnahmen der Professoren Dr. Azzola und Dr. Dr. Merten. Die ISOR schließt sich im wesentlichen den Ausführungen des Bundessozialgerichts an.
5. Auch die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 halten die zur Prüfung gestellten Vorschriften für verfassungswidrig.
a) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Vorschrift stelle die von ihr Betroffenen massiv schlechter, als es das Aufhebungsgesetz und Art. 30 Abs. 5 EV vorgesehen hätten. Die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gewährte Leistung bleibe deutlich hinter denjenigen Leistungen zurück, die sich bei einer Anwendung der §§ 3 ff. AufhebG ergeben hätten. Gewährt werde in etwa jene Mindestleistung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AufhebG selbst im Fall individueller Kürzung nicht habe unterschritten werden dürfen.
aa) Die Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen verletze Art. 14 GG. Ein auf den Grundsätzen des Generationenvertrages beruhendes Sicherungssystem könne zwar keine statischen Ansprüche begründen, jedoch sei bei Eingriffen in Leistungen Art. 14 GG zu beachten. Soziales Eigentum werde wie dingliches Eigentum geschützt.
Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik seien nicht etwa mit einem geminderten Grundrechtsstandard oder gar schutzlos Bürger des Gesamtstaates geworden. Versorgungsansprüche und -anwartschaften hätten unter dem Schutz des Verfassungsgrundsätze-Gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gestanden. Danach sei die Teilhabe an einem auf dem Generationenvertrag beruhenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystem verfassungsrechtlich gewährleistet gewesen. Jedenfalls soweit das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent betroffen sei, hätten der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamtdeutsche Gesetzgeber dieser verfassungsrechtlichen Bindung unterlegen.
Der Schutz des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsäquivalents habe eine Art materielle Beitrittsbedingung der Deutschen Demokratischen Republik dargestellt. Die Verfassungsrechtslage in der Deutschen Demokratischen Republik sei der Bundesrepublik Deutschland bekannt gewesen und habe von ihr bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag beachtet werden müssen, wie seinerzeit die Deutsche Demokratische Republik beim Abschluß des Grundlagenvertrages das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes habe respektieren müssen. Letztlich sei der Einigungsvertrag dort, wo er Mindestgarantien festlege, als materielles Verfassungsgesetz anzusehen. Diesen Mindestgarantien komme ein erhöhter Bestandsschutz zu, weil der Vertragspartner, für dessen Angehörige sie vereinbart worden seien, mit dem Vollzug der Einheit seine Schutzfunktion gegenüber diesen Angehörigen eingebüßt habe.
Eine Beschränkung des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne nicht auf dem Weg über Art. 135a Abs. 2 GG erreicht werden. Eine dahingehende Auslegung des Art. 135a Abs. 2 GG verstoße gegen grundlegende Verfassungsprinzipien. Art. 135a Abs. 2 GG gestatte dem Gesetzgeber nur, aus seiner Sicht systemwidrige Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger aufzuheben. Insoweit hätte es besonderer Ermittlungen des Gesetzgebers bedurft, welche Verpflichtungen hierunter fallen. Jedenfalls könne über Art. 135a Abs. 2 GG nicht das entzogen werden, was im Einigungsvertrag ausdrücklich zugesichert worden sei.
bb) Soweit § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent eingreife und Angehörige des MfS/AfNS dadurch gegenüber anderen Personengruppen benachteilige, liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Vor allem fehle es für die von der Begrenzungsregelung Betroffenen an der Möglichkeit, in einem ordentlichen Verfahren darzulegen, daß die Gründe für die eingeschränkte Berücksichtigung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bei ihnen nicht vorlägen.
Die Kläger beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I S. 307; im folgenden: G 131) über die sozialrechtliche Behandlung politisch belasteter Beamter des Dritten Reiches. Das G 131 unterscheide strikt zwischen der statusrechtlichen und der sozialrechtlichen Fragestellung. Ihm seien kollektiv wirksame Eingriffe in Versorgungsansprüche fremd, weil es Eingriffe nur beamtenrechtlich, nur ausnahmsweise und nur im Wege einer Einzelfallentscheidung ermöglicht habe. Sei auch die Gewährung von Versorgungsleistungen wie im Recht der Beamtenversorgung verfassungsrechtlich nicht geboten, weil die Amtswalter der Deutschen Demokratischen Republik nicht darauf hätten vertrauen können, daß ihnen gewährte Sonderrechte erhalten blieben, so müsse doch das Vertrauen auf eine derjenigen des G 131 entsprechende Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsäquivalents und damit auf eine angemessene Nachversicherung in der Rentenversicherung geschützt werden.
b) Erweise sich § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als verfassungswidrig, so werde hiervon auch die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG erfaßt. Müsse für Angehörige des MfS/AfNS nämlich als Altersversorgung mindestens das sozialversicherungsrechtliche Leistungsäquivalent erbracht werden, so wären schon am 1. Januar 1992 in einer Vielzahl von Fällen Renten zu zahlen gewesen, die den Betrag von 802 DM monatlich überstiegen hätten.
Die Regelung über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung sei aber auch dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn von der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ausgegangen werde. Sie sei unzumutbar, weil sie wegen der fehlenden Dynamisierung des Höchstbetrages im Laufe der Zeit ein immer stärkeres Gewicht erhalte und die davon Betroffenen in die Sozialhilfe dränge.
IV.
In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Kläger in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren, der Beschwerdeführer, die Bundesregierung, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V. (GBM) sowie die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung der DDR – ISOR e.V. Als Sachverständige hat der Senat den Direktor bei der Deutschen Bundesbank Dr. König, Frankfurt am Main, und Professor Dr. Kaufmann, Jena, gehört.
Entscheidungsgründe
B.
Die Vorlagen und die Verfassungsbeschwerde sind zulässig. Das Bundessozialgericht ist in dem Vorlageverfahren 1 BvL 11/94 zutreffend davon ausgegangen, daß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für den Ausgang des Revisionsverfahrens erheblich ist, weil sich die Begrenzung des Zahlbetrags auf 802 DM monatlich für den Rentenbezugszeitraum, über den es zu entscheiden hat (1. August bis 31. Dezember 1991), als endgültig darstellt. Das bestätigt der Bescheid über die Neuberechnung der Rente vom 13. September 1994.
C.
Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) ist verfassungswidrig. Zwar verletzt die in dieser Bestimmung und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG vorausgesetzte Entscheidung des Gesetzgebers für eine Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem für Angehörige des MfS/AfNS geschaffenen Sonderversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nicht die Grundrechte der Gruppe der Versorgungsberechtigten, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören (I). Jedoch verstößt § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) selbst gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen Art. 14 GG (II).
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und ist nichtig (III). Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene Vorschrift des § 2 Buchst. a AufhebG ist demgegenüber mit dem Grundgesetz vereinbar; die darauf beruhenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG (IV).
I.
Die Entscheidung des Einigungsvertragsgesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen, verstößt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften über die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages nicht gegen das Grundgesetz (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 53 ff.). Auch die Gruppe von Bestandsrentnern, deren Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden und zu der die Kläger der Ausgangsverfahren der Normenkontrollverfahren 1 BvL 11/94 und 1 BvL 33/95 gehören, ist in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, wenn der im Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung in den Fällen angepaßt wird, in denen er für die davon betroffenen Bestandsrentner auch nach dem 31. Dezember 1991 weiter Bedeutung behält (§ 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neuberechneten Renten diesen Betrag zum 1. Januar 1992 nicht erreicht (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Umdruck S. 59 f., 64 f.).
II.
Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 33/95 zur Prüfung gestellte Norm des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verletzt Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG.
1. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG verstößt gegen den Gleichheitssatz, der hier vornehmlich als Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt.
a) Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Das Gleichheitsgebot ist aber verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne hinreichend gewichtigen Grund anders behandelt (BVerfGE 96, 315 ≪325≫; stRspr).
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Jedoch setzt eine zulässige Typisierung voraus, daß diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255 f.≫; stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫).
b) Im Hinblick auf die Begrenzung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG wird die Personengruppe, zu der die Klägerin des Ausgangsverfahrens gehört, gegenüber der großen Mehrheit der Bestands- und Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet benachteiligt.
Die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 führt zu einer Schlechterstellung des betroffenen Personenkreises gegenüber allen anderen Bestands- und Zugangsrentnern aus dem Beitrittsgebiet. Deren tatsächlich erzielte Arbeitsverdienste werden bei der Rentenberechnung entweder bis zur Beitragsbemessungsgrenze voll berücksichtigt oder wenigstens nach den günstigeren Werten des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 AAÜG erfaßt.
Die Benachteiligung von Angehörigen des MfS/AfNS liegt in der besonders ungünstigen Anrechnung von Arbeitsverdiensten, die dazu führt, daß sogar in der Sozialpflichtversicherung versicherte Personen mit unterdurchschnittlichen Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen bessergestellt sind. Sie wird noch dadurch verstärkt, daß nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG die Vorschriften des SGB VI über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (vgl. § 262 SGB VI) außer Kraft gesetzt sind, so daß die nachteilige Anrechnung von Arbeitsverdiensten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht durch die übliche rentenrechtliche Höherbewertung im Rahmen der Rente nach Mindesteinkommen abgeschwächt werden kann.
c) Für die Ungleichbehandlung gibt es keine ausreichende Rechtfertigung.
Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Begrenzung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ein einsichtiges und legitimes Ziel (aa). Er hat auch ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG den von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis festgelegt (bb). Die Regelung verletzt jedoch Art. 3 Abs. 1 GG, soweit der Gesetzgeber durch die angegriffene Vorschrift Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen unterhalb des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet einer Begrenzung unterworfen hat (cc).
aa) Ebenso wie mit den Begrenzungsregelungen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG wollte der Gesetzgeber mit der auf Angehörige des MfS/AfNS anzuwendenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG das Einkommen grundsätzlich nicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur in begrenztem Umfang berücksichtigen, “um entsprechend der Maßgabe des Einigungsvertrages überhöhte Anwartschaften abzubauen” (BRDrucks 197/91, S. 113; BTDrucks 12/405, S. 113). Die Begrenzungsregelungen verfolgen den Zweck, Einkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen “erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems” der Deutschen Demokratischen Republik geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Mit der Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens auf einen Betrag unterhalb des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet hat der Gesetzgeber für Angehörige des MfS/AfNS eine “besondere Begrenzung” vorgesehen (BRDrucks 197/91, S. 147; BTDrucks 12/405, S. 147).
Damit verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes öffentliches Interesse (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 –, Umdruck S. 46 f.). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ebenso wie bei § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst. b Satz 3 EV (“Abbau überhöhter Leistungen”) und nicht an den Kürzungsvorbehalt der Nummer 2 angeknüpft. Der Verzicht auf die Anwendung der Nummer 2 hat seinen Grund darin, daß eine Kürzung von Versorgungsleistungen auf der Grundlage dieser Regelung die Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens vorausgesetzt hätte. Die für Angehörige des MfS/AfNS geltende Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG macht die Begrenzung der Arbeitsverdienste nicht von einer persönlichen Überprüfung abhängig.
bb) Der Gesetzgeber hat auch den Personenkreis, der von der Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfaßt wird, in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise festgelegt.
Der Zuschnitt des betroffenen Personenkreises insgesamt steht bei einer typisierenden Betrachtung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Er umfaßt die Angehörigen aus den Sonderversorgungssystemen des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt waren. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß diese Personengruppen während ihrer verdeckten Tätigkeit hinsichtlich der Entgeltmerkmale große Ähnlichkeiten mit den Angehörigen des Sonderversorgungssystems aufwiesen.
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist es auch nicht zu beanstanden, daß seit dem Erlaß des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz – Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) die Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auch für Einkommen gelten, die auf Tätigkeiten für das MfS zu einer Zeit entfallen, als das MfS als Staatssekretariat für Staatssicherheit dem Ministerium des Innern der Deutschen Demokratischen Republik unterstellt war (§ 7 Abs. 3 AAÜG). Damit ist der Gesetzgeber zwar teilweise von dem Kriterium der formalen Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS abgerückt und hat in die Begrenzungsregelung alle Personen einbezogen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem MfS/AfNS verpflichtet und diesem nach dem Sinn des Einigungsvertrages und des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes grundsätzlich zuzuordnen waren (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, der SPD und der F.D.P. vom 27. April 1993, BTDrucks 12/4810, S. 31; ferner die Beschlußempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 6. November 1991, BTDrucks 12/1479, S. 13). Im Hinblick auf das berechtigte Ziel des Abbaus überhöhter Leistungen stellt sich seine Entscheidung, den von der Begrenzungsregelung betroffenen Personenkreis um die genannten Beschäftigten zu erweitern, aber als sachgerecht dar. Sie beruht darauf, daß er die der Bestimmung des § 7 AAÜG in ihrer Ursprungsfassung zugrundeliegenden Annahmen überprüft und neue Erkenntnisse verwertet hat, die sich für ihn nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens zum Renten-Überleitungsgesetz in diesem Bereich ergaben (vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 9. Oktober 1991, BTDrucks 12/1275, S. 7).
cc) § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) überschreitet jedoch insoweit die dem Gesetzgeber gezogenen Grenzen, als das in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen dieses Personenkreises unter das Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden ist.
(1) Der Gesetzgeber war allerdings berechtigt, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet.
Dem Gesetzgeber war bekannt, daß die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war. Es lagen außerdem Anhaltspunkte dafür vor, daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/AfNS die allgemein in der Deutschen Demokratischen Republik für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Verdienste überstiegen.
Ein Hinweis auf das überdurchschnittliche Verdienstniveau der Angehörigen des MfS/AfNS ergab sich für den Gesetzgeber aus dem Verdienstniveau im gesamten sogenannten X-Bereich, zu dem das MfS/AfNS später gehörte. Gegenüber dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der Deutschen Demokratischen Republik lag es in den Jahren 1961 bis 1964 um etwa 40 vom Hundert, in den Jahren 1965 bis 1980 um etwa 20 vom Hundert, in den Jahren 1981 bis 1985 um etwa 30 vom Hundert und in den Jahren 1986 bis 1990 um etwa 50 vom Hundert höher.
Hinweise auf sehr hohe Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Bereich des MfS/AfNS ergaben sich ferner aus dem differenzierten System finanzieller Leistungen, die als versicherungsrelevante Prämien, Zulagen und Zuschläge zusätzlich zur Besoldung erbracht wurden, sowie aus dem Umstand, daß Zivilbeschäftigte “aus Gründen der erhöhten Wachsamkeit” (vgl. Gieseke, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, in: Anatomie der Staatssicherheit – MfS-Handbuch, hrsg. vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, 1995, S. 29) schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren. Damit kamen auch untere Gehaltsgruppen (Handwerker, Pförtner, Küchenhilfen, Reinigungskräfte) in den Genuß der beschriebenen Vergünstigungen.
Die Annahme deutlich überhöhter Entgelte durfte der Gesetzgeber zusätzlich darauf stützen, daß das MfS im Laufe der Zeit ein System von Einrichtungen aufgebaut hatte, das zwar der Form nach den Einrichtungen in den Betrieben und sonstigen Institutionen der Deutschen Demokratischen Republik entsprach, tatsächlich aber die Mitarbeiter des MfS in vielerlei Hinsicht privilegierte (vgl. Gieseke, a.a.O., S. 58 ff.). Die Vergünstigungen setzten sich bei der finanziellen Absicherung des Alters fort. Infolge ihres überdurchschnittlichen Gehaltsniveaus bezogen Angehörige der Staatssicherheit aus der eigenen Rentenkasse des MfS/AfNS eine Altersversorgung, die diejenige anderer Versorgungsberechtigter und vor allem die in der Rentenversicherung erzielbaren Leistungen deutlich überstieg (75 vom Hundert der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung; vgl. oben unter A I 1). Sogar noch in der Phase der Auflösung des MfS/AfNS wurde die Versorgung vieler Mitarbeiter der Staatssicherheit durch Ausgleichszahlungen in der Gestalt von “Übergangsbeihilfen” und “gesonderten Übergangsgebührnissen” aufgestockt (vgl. Gieseke, a.a.O., S. 92 f.; Gill/Schröter, Das Ministerium für Staatssicherheit, 1991, S. 270 ff.).
Im Hinblick auf diese Sonderstellung der Angehörigen des MfS/AfNS durfte der Gesetzgeber Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 AAÜG in typisierender Weise begrenzen. Er konnte dabei an die Entscheidung des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik anknüpfen, der die überhöhten Versorgungen im Bereich des MfS/AfNS in §§ 2 f. AufhebG ebenfalls pauschal gekürzt hatte. Es bedurfte auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zur pauschalierenden Einstufung und Bewertung dieser Tätigkeiten weder einer Auswertung noch vorhandenen dienstinternen Materials des MfS/AfNS noch sonstiger langwieriger Ermittlungen des Gesetzgebers zur Beschäftigten- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur der beim MfS/AfNS erzielten Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen, die in der Deutschen Demokratischen Republik – anders als in anderen Arbeitsbereichen – statistisch zu keiner Zeit erfaßt worden waren.
(2) Nicht gerechtfertigt ist es jedoch, daß der Gesetzgeber das bei der Rentenberechnung zu berücksichtigende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der in § 7 AAÜG genannten Personen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt hat.
(aa) Der Gesetzgeber konnte sich zur Begründung der Absenkung des rentenwirksamen Verdienstes auf 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts durch die Begrenzungsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) nicht auf den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik berufen.
Verglichen mit den Bestimmungen des Aufhebungsgesetzes über die Behandlung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS nach der Überführung in die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik stellt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG eine erhebliche Verschärfung dar. Nach § 3 Abs. 2 AufhebG sollte bei der Neufestsetzung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS ein zuvor an die allgemeinen Einkommensverhältnisse angepaßter Verdienst zugrundegelegt werden, wobei der Gesamtbetrag maßvoll auf 990 DM (als dem Doppelten der Mindestsicherung im Beitrittsgebiet zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990) zu begrenzen und später zu dynamisieren war (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 AufhebG). § 5 Abs. 1 AufhebG sah darüber hinaus die Möglichkeit einer Kürzung oder Aberkennung von Versorgungsansprüchen nur nach einer Überprüfung im Einzelfall vor; dabei durfte die gesetzlich festgelegte Mindestrente nicht unterschritten werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 AufhebG).
Demgegenüber ordnet § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Kürzung des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens an. Eine Orientierung an den allgemeinen Einkommensverhältnissen findet gerade nicht statt, so daß die nach den Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und des SGB VI berechneten Renten von Angehörigen des MfS/AfNS hinter den im Aufhebungsgesetz für sie vorgesehenen Leistungen zurückbleiben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG sind die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht anwendbar.
(bb) Die Absenkung unter den Durchschnitt wird von dem mit der Regelung verfolgten Zweck nicht getragen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurden sachbezogene Anknüpfungspunkte für die Festlegung des Grenzwertes gerade auf 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts nicht genannt. Die Gesetzentwürfe zum Renten-Überleitungsgesetz hatten zunächst ohne weitere Begründung eine Begrenzung beim MfS/AfNS erzielter Verdienste auf 65 vom Hundert des Durchschnittsentgelts vorgesehen (vgl. BRDrucks 197/91, S. 79, 83, und BTDrucks 12/405, S. 79, 83). Auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 20. Juni 1991 (BTDrucks 12/829, S. 4, 10) wurde der Grenzwert im Hinblick auf die Sachverständigenanhörungen im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung (vgl. BT, 12. Wp., Sitzung vom 5. Juni 1991, Sten.Prot., S. 1 ff., 22 ff., 77 ff., 95 ff., 105 ff.) um 5 vom Hundert auf 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts angehoben. Nach den Beratungen im Bundestag sollte die Bemessungsgrundlage bei Angehörigen des MfS/AfNS jedenfalls unter derjenigen liegen, von der bei der Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen auszugehen ist (vgl. die Stellungnahme des Bundesministers Dr. Blüm, BT, 12. Wp., Sitzung vom 26. April 1991, Sten.Ber., S. 1629).
Daß Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei allen von § 7 AAÜG erfaßten Personen wegen politischer Begünstigung schon dann überhöht waren, wenn sie 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts überstiegen, ist nicht erkennbar. Der Wert ist so niedrig, daß er nicht mehr mit dem Wert der in den unterschiedlichsten Berufen und Positionen verrichteten Arbeit in Zusammenhang gebracht werden kann, es sei denn, man hielte die Angehörigen des MfS/AfNS durchweg für deutlich unterdurchschnittlich qualifiziert. Dafür ist im Gesetzgebungsverfahren nichts hervorgetreten. Auch im Ausgangsverfahren sind insoweit keine Erkenntnisse gewonnen worden. Die Ausführungen der Anhörungsberechtigten vor dem Bundesverfassungsgericht lassen ebenfalls keine derartigen Schlußfolgerungen zu.
Die pauschale Absenkung des bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens auf Beträge unterhalb des jeweiligen Durchschnittseinkommens und gegebenenfalls unterhalb des Mindesteinkommens trägt nicht dazu bei, eine Besserstellung der Angehörigen des Sonderversorgungssystems im Verhältnis zu vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemen zu vermeiden. Ein solcher Vergleich findet tatsächlich nicht statt. Soweit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG das gesetzgeberische Anliegen verwirklicht werden soll, solche überhöhten Versorgungsleistungen abzubauen, die die Gewährung einer SGB VI-Rente nicht rechtfertigen (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 Nr. 1 EV), kommt allenfalls eine Absenkung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsverdienste auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) in Betracht (“Abbau”; vgl. Bieback, NZS 1994, S. 193 ≪200≫).
2. § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) verletzt auch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) der von dieser Regelung Betroffenen.
a) Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Daraus folgt, daß nach der Überführung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung jedenfalls ein Leistungsrest erhalten bleiben muß, der den Zweck einer bedürftigkeitsunabhängigen Sicherung nach einem vollen Versicherungsleben erfüllt (vgl. Bieback, a.a.O., S. 200; ferner Heintzen, VSSR 1995, S. 1 ≪S. 22 f. und Fn. 87≫). Ein Abbau, der die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unter diese Grenze fallen läßt, schränkt das Eigentum unverhältnismäßig ein.
b) Eine solche bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung war für die von § 7 AAÜG betroffenen Personen in der ersten Zeit nach der Überführung ihrer Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nicht gewährleistet, so daß sie generell auf die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen verwiesen waren. Nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lagen die durchschnittlichen monatlichen Rentenleistungen für Angehörige des MfS/AfNS noch am 1. Januar 1993 bei Beträgen, die das Sozialhilfeniveau (vgl. unten unter C III 2 b) nicht erreichten. Das niedrige Leistungsniveau war auch dadurch begründet, daß die Vorschriften des SGB VI über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nicht anzuwenden waren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG), ein Sozialzuschlag zur Rente (vgl. Art. 40 RÜG) für Angehörige des MfS/AfNS regelmäßig nicht in Betracht kam und der Zahlbetragsschutz des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI wegen des auf 802 DM verminderten Rentenbetrags ein Absinken des sozialen Besitzstandes nicht verhindern konnte.
3. Im Hinblick auf das mit der Begrenzungsregelung verfolgte legitime Ziel, überhöhte Arbeitsverdienste in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen, erscheint es verfassungsrechtlich geboten, jedenfalls bei einer Kürzung das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (100 vom Hundert) nicht zu unterschreiten. Dies sichert den in § 7 AAÜG genannten Personen typischerweise eine Altersversorgung, die sie von sonstigen Sozialleistungen unabhängig macht. Damit erledigt sich auch die verfassungsrechtliche Prüfung des Ausschlusses der Höherbewertung im Rahmen einer Rente nach Mindesteinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AAÜG. Es ist dem Gesetzgeber allerdings unbenommen, im Zusammenhang mit der Frage, in welcher Höhe Arbeitsverdienste von Angehörigen des MfS/AfNS bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden sollen, eine für die Betroffenen günstigere Lösung vorzusehen und bei einer Neuregelung auch über dem Durchschnitt liegende Einkommensanteile als rentenwirksam anzuerkennen. Verfassungsrechtlich verpflichtet ist er hierzu nicht.
III.
Die in dem Vorlageverfahren 1 BvL 11/94 zur Prüfung gestellte Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG verstößt gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG greift in eine durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG geschützte Rechtsposition ein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BVL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 43 ff.). Die Regelung über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung führte dazu, daß der im Einigungsvertrag garantierte Zahlbetrag der Leistungen des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 auf einen Höchstbetrag von 802 DM monatlich herabgesetzt wurde. Personen wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 11/94 wurden auf diese Weise 188 DM monatlich – etwa 19 vom Hundert der ihnen im Einigungsvertrag zugesagten Altersversorgung – so lange vorenthalten, bis der sich aus der Überführung ergebende dynamische Rentenanspruch den Betrag von 990 DM monatlich erreichte.
2. Der Eingriff hat erhebliches Gewicht. Zwar erhalten Angehörige des MfS/AfNS seit dem 1. Januar 1992 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Dynamisierung unterliegt, und damit einen gewissen Ersatz für die in der Deutschen Demokratischen Republik bezogene Versorgungsleistung. Jedoch wurde vielen Versorgungsempfängern ein Teil dieser Leistung in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglichen Zahlbetrag und dem Höchstbetrag von 802 DM monatlich durch die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG endgültig vorenthalten; eine spätere Nachzahlung des Differenzbetrages ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. im einzelnen Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 68 f.).
Dieser Verlust wiegt deshalb besonders schwer, weil er bei vielen Beziehern von Renten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS zu einer Einkommenssituation führte, die diese von Beginn an oder jedenfalls alsbald von anderen Sozialleistungen abhängig machte. Die bei Angehörigen des MfS/AfNS schon durch die Begrenzung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) bewirkte spürbare Nivellierung wurde durch § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG für Rentenbezugszeiten ab 1. August 1991 noch verstärkt (vgl. Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl. 1994, S. 142).
a) Allerdings waren von der Kürzung nicht alle Sonderversorgten des MfS/AfNS, sondern nur 70,72 vom Hundert (etwa 6.000) betroffen, und die Betroffenen wurden nur vorübergehend belastet (vgl. oben unter A I 4a cc).
Zu Einbußen durch die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung kam es nur bei Versorgungsempfängern, denen nach Anwendung der Begrenzungsregelung des Aufhebungsgesetzes ein monatlicher Rentenbetrag über 802 DM verblieben war. Nach § 2 Buchst. a AufhebG waren Alters- und Invalidenrenten um 50 vom Hundert des 495 DM übersteigenden Betrages gekürzt worden; dabei bildete ein Betrag von 990 DM für Empfänger mittlerer und hoher Versorgungen die Höchstgrenze für die monatlichen Rentenleistungen. Bezieher niedriger Versorgungen (unter 1.110 Mark monatlich) wurden von der Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG gar nicht erfaßt, weil ihre Renten bereits nach dem Aufhebungsgesetz unter 802 DM monatlich abgesenkt worden waren. Zudem wurde den von der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung betroffenen Personen die Differenz zu dem im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag bei einem typischen Versicherungsverlauf infolge der Rentenanpassung nicht länger als bis zum Jahre 1994 vorenthalten. Auch bei dem Kläger des Ausgangsverfahrens überstieg die neuberechnete Rente am 1. Juli 1993 wieder den ihm ursprünglich garantierten Zahlbetrag von 990 DM.
b) Während der Dauer dieses Anpassungsprozesses führte die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG jedoch zu einschneidenden wirtschaftlichen Folgen für die Lebensführung der Betroffenen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die den Angehörigen des MfS/AfNS gewährten Versorgungsleistungen bereits durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik deutlich begrenzt worden waren und bei hohen Alters- und Invalidenrenten zu Kürzungsbeträgen von mehr als 70 vom Hundert der ursprünglichen Leistungen geführt hatten (vgl. oben unter A I 2 b). Hatte der Betrag von 990 DM monatlich im Juli 1990 noch dem Doppelten der in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Mindestsicherung entsprochen, so machte er am 1. Januar 1993 schon etwas weniger als die durchschnittlich verfügbare Versichertenrente und gegen Ende des Anpassungsprozesses (im Jahre 1994) etwa 75 vom Hundert der durchschnittlichen Versichertenrente aus (vgl. unten unter C IV 1).
Durch die nochmalige Absenkung der bereits vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik gekürzten Versorgungsleistungen auf 802 DM monatlich ab 1. August 1991 erfolgte für Berechtigte aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS eine weitere spürbare Einschränkung der Alterssicherung. Mit dem Betrag von 802 DM monatlich wurde ihnen tatsächlich schon ab 1. Juli 1991 nur noch eine der durchschnittlich verfügbaren Rente im Beitrittsgebiet entsprechende Leistung gewährt (vgl. oben unter A I 4a bb und cc). Ihre Versorgung war seit dem Staatsvertrag wertmäßig auf die Hälfte vermindert. Diese Entwertung setzte sich fort, als zum 1. Januar 1992 der durchschnittliche Rentenzahlbetrag der übrigen laufenden Versichertenrenten auf 881 DM und zum 1. Juli 1992 auf 956 DM monatlich anstieg.
Versorgungsempfänger, die zum Lebensunterhalt auf den gekürzten Zahlbetrag des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG (802 DM) angewiesen waren, mußten schon bald nach dem Beitritt Sozialhilfe und Wohngeld in Anspruch nehmen. Zwar liegen statistisch auswertbare Daten über die Zahl der Rentner mit Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS, die aufgrund der vorläufigen Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sozialhilfebedürftig geworden sind, nicht vor. Ein Vergleich mit dem durchschnittlichen Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (nach dem Regelsatz bemessene laufende Leistungen, Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen) in den neuen Bundesländern zeigt jedoch, daß mit dem Betrag von 802 DM monatlich allenfalls bis 1993 noch eine bedürftigkeitsunabhängige Altersversorgung gewährleistet war. So lag der durchschnittliche Bedarf eines Alleinstehenden in den neuen Bundesländern nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung am 1. Juli 1993 bei 849 DM, am 1. Juli 1994 bei 876 DM und am 1. Juli 1995 bei 888 DM monatlich. Wegen des erheblich höheren durchschnittlichen Bedarfs dürften viele Mehr-Personen-Haushalte noch früher als Alleinstehende von Sozialhilfeleistungen abhängig gewesen sein.
3. Mit der Begrenzungsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG bewegt sich der Gesetzgeber nicht mehr im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
a) Die Begründung des Gesetzgebers vermag die Regelung nicht zu tragen.
Er verfolgte das Ziel, Versichertenrenten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS “im Vorgriff” auf die Ergebnisse zu beschränken, die aus der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Versorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung unter Berücksichtigung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG vorgesehenen Begrenzung zu erwarten waren. Mit der Begrenzungsregelung sollte verhindert werden, daß die endgültig berechneten Renten niedriger als der garantierte Zahlbetrag waren (vgl. BRDrucks 197/91, S. 148; BTDrucks 12/405, S. 148). Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG sollte zudem den im Einigungsvertrag garantierten Zahlbetrag absenken, weil die Einhaltung der Zahlbetragsgarantie “zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen” führe. Die Zahlbetragsgarantie bewirke eine Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente aus der Rentenversicherung (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11. April 1991, BRDrucks 197/91, S. III, 113 f., 148, und den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 23. April 1991, BTDrucks 12/405, S. III, 113 f., 148; siehe ferner den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Juni 1991, BTDrucks 12/826, S. 5).
Diese Gründe tragen die durch die Höchstbetragsregelung bewirkte nachträgliche Veränderung der Zahlbetragsgarantie, der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG zukommt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 43 ff., 56, 68 f.), nicht. Zwar wirkte sich die Garantie der Weiterzahlung des für Juli 1990 erbrachten oder zu erbringenden Betrages nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4 und 5 EV für Angehörige des MfS/AfNS wegen des bereits in der Deutschen Demokratischen Republik verminderten Rentenzahlbetrags über einen wesentlich kürzeren Zeitraum anders als für Berechtigte aus anderen Versorgungssystemen begünstigend aus. Jedoch bewahrte sie Empfänger von Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS während dieser Zeit vor einem Absinken ihres versorgungsrechtlichen Besitzstandes auf das Niveau der Sozialhilfe (vgl. oben unter C III 2b und unten unter C IV 1).
Die nochmalige Verminderung der Rentenleistung auf einen Höchstbetrag von 802 DM monatlich konnte für viele Betroffene früher oder später in die Abhängigkeit von anderen Sozialleistungen (vgl. oben unter C III 2 b) führen und belastete die davon Betroffenen unzumutbar. Der über die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages vermittelte Besitzschutz wurde aber gerade in Kenntnis des Umstandes geschaffen, daß die nach der Versorgungsordnung des MfS/AfNS festgesetzten Renten schon vom Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gekürzt worden waren. Jedenfalls ein monatlicher Betrag von 990 DM sollte den Betroffenen verbleiben.
Die Aufrechterhaltung der Zahlbetragsgarantie hätte im übrigen für die Bezieher von Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS nicht die Weiterzahlung und Neubewilligung von Leistungen bis zum Mehrfachen der Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung bewirkt. Der im Einigungsvertrag garantierte einheitliche Zahlbetrag von 990 DM lag zwar bis zum Jahre 1993 über der durchschnittlichen Versichertenrente im Beitrittsgebiet, jedoch zu keiner Zeit über der theoretisch erreichbaren Höchstrente der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. unten unter C IV 1).
b) Andere Gemeinwohlgründe, die § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Die Absenkung des Zahlbetrags kann insbesondere nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, sie diene dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse aller zu erhalten und den veränderten Bedingungen, insbesondere nach der Wiedervereinigung, anzupassen (vgl. dazu BVerfGE 53, 257 ≪293≫; 58, 81 ≪110≫; 74, 203 ≪214≫; 75, 78 ≪98≫; 95, 143 ≪162≫). Die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG kommt nicht der gesetzlichen Rentenversicherung zugute, weil die durch die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS entstehenden Mehraufwendungen vom Bund getragen werden (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. d Satz 2 EV; § 15 Abs. 1 AAÜG).
bb) Zur Entlastung des Staatshaushalts bedurfte es der Höchstbetragsregelung ebenfalls nicht.
Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die durch die Absenkung des ursprünglichen Zahlbetrags auf 802 DM monatlich bewirkten Einsparungen angesichts der Gesamtausgaben des Bundeshaushalts nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Nach den Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Zahl der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG begrenzten Versichertenrenten und die monatlichen Kappungsbeträge (vgl. oben unter A I 4a cc) ergab sich für den Monat August 1991 ein monatliches “Kappungsvolumen” von 1.022.400 DM. Das Bundesministerium hat weiter mitgeteilt, daß die Summe der durch die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG bewirkten Gesamteinsparungen bei etwa 17.112.000 DM liege, und dabei berücksichtigt, daß sich die monatlichen Einsparungen infolge der Dynamisierung der neuberechneten Renten stetig verringerten und die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung ab 1994 zu keiner Entlastung des Staatshaushalts mehr geführt habe. Mußten Versorgungsberechtigte zusätzlich andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen, so hätte es bereits an der Geeignetheit der Regelung gefehlt. Denn im Ergebnis tritt keine Entlastung der öffentlichen Haushalte ein, wenn die bei der Rentenzahlung eingesparten Mittel beispielsweise als Sozialhilfe und Wohngeld wieder ausgegeben werden müssen.
Die für Berechtigte aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS geltende Höchstbetragsregelung war im übrigen ungeeignet, Überzahlungen zu verhindern. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) über die Begrenzung des bei der Neuberechnung der Renten zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, auf die die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG Bezug nimmt, ist verfassungswidrig (vgl. oben unter C II 1 und 2). Darf für die von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfaßten Personen bei der Berechnung der Rentenleistungen danach nicht weniger als das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zugrunde gelegt werden und ist infolgedessen eine höhere Altersversorgung zu gewähren, als sie bei einer Begrenzung des rentenwirksamen Verdienstes auf 70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts zu erbringen wäre, so trägt die Absenkung auf den verhältnismäßig niedrigen Höchstbetrag von 802 DM monatlich nicht mehr dazu bei, Überzahlungen zu vermeiden.
IV.
Die mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar angegriffene, als Bundesrecht fortgeltende Vorschrift des § 2 Buchst. a AufhebG steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Die auf sie gestützten Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen verletzen nicht das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. Sie verstoßen auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Die gesetzgeberische Entscheidung, von einer Dynamisierung der Bestandsrenten für Rentenbezugszeiten ab 3. Oktober 1990 bis zur Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung am 1. Januar 1992 abzusehen, schränkt Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig ein.
Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen Anlaß zu einer Entscheidung der Frage, ob die Anpassung von Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS vor dem 1. Januar 1992 dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz untersteht. Denn der Gesetzgeber hat mit der angegriffenen Norm Inhalt und Schranken des Eigentums der Betroffenen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in zulässiger Weise bestimmt. Die Vorschrift des § 2 Buchst. a AufhebG regelte die Behandlung von laufenden Renten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS während einer Übergangszeit bis zur Überführung in die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik. Sie entsprach dem Übergangsrecht der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 RAnglG für Bestandsrenten aus den Zusatzversorgungssystemen und den übrigen Sonderversorgungssystemen (vgl. oben unter A I 2 b). Daran durfte der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1991 anknüpfen. Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der modifizierten Form vor, die sie zwischenzeitlich durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik erhalten hatten, welche den Anforderungen des Grundgesetzes nicht unterlag und daher an ihr auch nicht gemessen werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 52).
Bei einem Zahlbetrag von 990 DM monatlich für Bezieher mittlerer und hoher Versorgungsleistungen entsprach die Einkommenssituation dieses Personenkreises am 1. Juli 1990 derjenigen von Rentnern im Beitrittsgebiet mit erheblich überdurchschnittlichen Versichertenrenten. So betrugen die durchschnittliche Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und die Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zusammen am 1. Juli 1990 nur 636,88 DM monatlich; der Betrag für eine durchschnittliche Invalidenaltersrente lag bei 666,29 DM monatlich (vgl. den Rentenanpassungsbericht 1990, BTDrucks 11/8504, S. 44). Nach den Angaben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte betrug die Höhe der Leistungen für Personen in der Lage des Beschwerdeführers am 1. Juli 1990 147 vom Hundert der Standardrente im Beitrittsgebiet (672 DM).
Selbst bei 45 Arbeitsjahren und Verdiensten in Höhe von 150 vom Hundert des Durchschnittsentgelts konnte nur eine Altersversorgung unterhalb des Betrages von 990 DM monatlich erreicht werden (901 DM; vgl. Kiel/Müller/Roth, DRV 1990, S. 468 ≪476≫). Über dem Durchschnitt der im Beitrittsgebiet verfügbaren Versichertenrenten lag der Zahlbetrag auch noch am 1. Januar 1992; erst ab 1. Januar 1993 machte er weniger als die Durchschnittsrente aus. Bei dieser Sachlage blieb der Gesetzgeber innerhalb seiner – im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Rechtsvereinheitlichung im Sozialversicherungsrecht besonders weiten – Gestaltungsbefugnis, wenn er für Bezieher mittlerer und hoher Renten aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS vorübergehend auf Rentenanpassungen verzichtete.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Überführungsfrist des Aufhebungsgesetzes im Einigungsvertrag über den 1. Januar 1991 hinaus bis zum 31. Dezember 1991 verlängert worden ist (vgl. oben unter A I 3). Jedenfalls an der befristeten Fortgeltung des § 2 Buchst. a AufhebG änderte sich dadurch nichts. Darüber hinaus stand die Rentengewährung nach § 2 Buchst. a AufhebG unter dem Vorbehalt späterer Rentenanpassung und der – gegebenenfalls zum 1. Juli 1990 rückwirkenden – Neuberechnung nach § 307 b SGB VI, die anders als bei Bestandsrenten aus Zusatzversorgungssystemen und anderen Sonderversorgungssystemen nicht zunächst vorläufig erfolgen durfte, sondern – für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 – endgültig vorgenommen werden mußte (vgl. § 307b Abs. 6 SGB VI).
2. Die Bestimmung verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) In der Übergangszeit bis zur Eingliederung ihrer Versorgungsansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung war die Rechtslage für Bestandsrentner, die aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS berechtigt waren, ungünstiger als für alle anderen Versichertengruppen aus den neuen Bundesländern.
Bei Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ergab sich nach dem Rentenangleichungsgesetz seit dem 1. Juli 1990 eine Erhöhung des Zahlbetrags, weil diese Renten an Anpassungen teilnahmen (vgl. § 19 RAnglG). An diesen – angehobenen – Zahlbetrag knüpften die Rentenanpassungsverordnungen an und dynamisierten ihn jeweils zum 1. Januar und 1. Juli 1991. In ähnlicher Weise erhöhte sich der Gesamtzahlbetrag für Bezieher niedriger Zusatzversorgungen, die jedenfalls aus den Regelungen der Rentenanpassungsverordnungen Vorteile zogen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, Umdruck S. 16 ff.).
Vergleichsweise günstig hat der Gesetzgeber die Übergangsphase auch für Bestandsrentner gestaltet, die höhere Leistungen aus bestimmten Zusatzversorgungssystemen erhielten. Renten mit höheren Zusatzversorgungen wurden zwar nicht dynamisiert, aber in unveränderter Höhe weitergezahlt (vgl. § 23 Abs. 1 RAnglG). Bei späteren Erhöhungen der Rente aus der Rentenversicherung nach den Rentenanpassungsverordnungen kam es zu einer Anrechnung der Anhebungsbeträge nur insoweit, als der bisher gewährte Gesamtzahlbetrag nicht unterschritten wurde (vgl. § 6 1. RAV und § 8 2. RAV).
Im Hinblick auf ihr Versorgungsniveau bessergestellt waren schließlich Bestandsrentner mit Ansprüchen aus den übrigen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Zwar mußten auch diese Versicherten wie die Personengruppe, zu der der Beschwerdeführer gehört, ab 1. Juli 1990 eine Kürzung ihrer ursprünglichen Rentenzahlbeträge hinnehmen. Diese fiel jedoch weniger gravierend aus. In der Übergangszeit bis zur endgültigen Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zum 1. Januar 1992 wurde für die Versorgungsleistungen dieser Personen ein Höchstbetrag von 1.500 DM monatlich festgesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 RAnglG). Zusammen mit der höchstmöglichen Rente aus der Sozialpflichtversicherung (510 DM) konnte damit eine Altersversorgung von 2.010 DM monatlich erreicht werden, während die Angehörigen des MfS/AfNS gewährten Leistungen auf 990 DM monatlich begrenzt waren.
b) Die Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Es besteht ein hinreichender sachlicher Grund, Bestandsrentner mit Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS übergangsweise gegenüber anderen Versichertengruppen aus dem Beitrittsgebiet zu benachteiligen.
Diese Benachteiligung war bereits in der Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik vorgezeichnet. Im Hinblick auf die Überführung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in die Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik hatte sich die Volkskammer in § 23 RAnglG und in § 2 AufhebG darauf festgelegt, nach der Versorgungsordnung des MfS/AfNS festgesetzte Renten wegen strukturell stark überhöhter Leistungen spürbar und Renten aus bestimmten Zusatzversorgungssystemen und den übrigen Sonderversorgungssystemen wegen strukturell geringerer Entgeltüberhöhungen maßvoll zu kürzen sowie alle anderen Bestandsrenten im Beitrittsgebiet in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Bei der Bestimmung des Umfangs der vorläufigen Kürzung hatte sie das Ziel verfolgt, Leistungen aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS an das Niveau im zivilen Bereich anzupassen (vgl. § 2 AufhebG).
An diese Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der Deutschen Demokratischen Republik durfte die Bundesrepublik Deutschland bei der Gestaltung ihres Übergangsrechts ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz anknüpfen. Das galt auch für die Regelung des § 2 Buchst. a AufhebG über die Rentenhöhe. Die Kürzung auf 990 DM monatlich wirkte sich nur bei mittleren und hohen Versorgungen aus und erfaßte lediglich Rentenleistungen, die in zivilen Berufen selbst bei maximaler Beitragsleistung zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kaum erreicht werden konnten. Daß der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik mit seiner Grenzziehung einen anderen als den von ihm genannten Zweck verfolgt hat, ist nicht erkennbar.
Die Benachteiligung gegenüber Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Beziehern niedriger Zusatzversorgungen ist deshalb gerechtfertigt, weil jene in der Übergangszeit bis zur Rechtsvereinheitlichung schutzbedürftiger waren. Gesetz- und Verordnungsgeber konnten sich bei der Gestaltung ihres Übergangskonzepts darauf stützen, daß sich Berechtigte aus dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS trotz der Absenkung ihrer Versorgungsleistungen immer noch in einer besseren wirtschaftlichen Situation als diese Versichertengruppen befanden und daß ihnen daher ein Verzicht auf die Rentenanpassung bis zum 31. Dezember 1991 zugemutet werden konnte.
D.
I.
Die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) führt zur Nichtigkeit, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG hat ebenfalls die Nichtigkeit zur Folge.
II.
Die auf der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung der Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie beruhenden sowie die auf der Grundlage der nichtigen Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) und des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG ergangenen, im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftigen Bescheide bleiben von der Entscheidung für die Zeit vor der Bekanntgabe unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Es ist dem Gesetzgeber aber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen und die Wirkung der vorliegenden Entscheidung auch auf bereits bestandskräftige Bescheide zu erstrecken; von Verfassungs wegen verpflichtet ist er hierzu nicht.
Unterschriften
Grimm, Kühling, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner, Jentsch
Fundstellen
ZBR 1999, 285 |
SGb 1999, 408 |