Leitsatz (amtlich)

›Der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Kürzungsbruchteil in der Regel einheitlich ein Zwanzigstel beträgt).‹

 

Verfahrensgang

BDIG (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen XIII VL 19/99)

 

Gründe

I.

1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er

1. in der Zeit vom 6. Juni 1997 bis 22. August 1998 fünfzehnmal verspätet zum Dienst erschien;

2. am 8. August 1998 drei Sendungen von der Zustellung zurückstellte.

2. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 29. Februar 2000 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von vierzig Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beamte kam am 6. Juni 1997 30 Minuten, am 21. Juni 1997 21 Minuten, am 8. September 1997 35 Minuten, am 23. September 1997 10 Minuten, am 24. September 1997 20 Minuten, am 27. September 1997 30 Minuten, am 9. Oktober 1997 30 Minuten, am 11. Dezember 1997 25 Minuten, am 15. Dezember 1997 30 Minuten, am 17. Dezember 1997 25 Minuten, am 21. Februar 1998 45 Minuten, am 10. Juni 1998 10 Minuten, am 11. Juni 1998 25 Minuten, am 17. Juni 1998 25 Minuten und am 22. August 1998 15 Minuten zu spät zum Dienst. Am 8. August 1998 stellte er zwei Briefsendungen, die er falsch vorsortiert hatte, sowie eine Stücksendung nicht zu, die bis zu seiner Rückkehr zur Dienststelle unter einem leeren Ablagestellenbeutel gelegen hatte. Die Zustellungen holte er am folgenden Tag nach.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Handlungsweise des Beamten als Verstöße gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst (§ 54 Satz 3 BBG) und zur Einhaltung der Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG) sowie als innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Die Pflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 habe der Beamte vorsätzlich, diejenige im Anschuldigungspunkt 2 fahrlässig begangen.

Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Verhängung einer spürbaren, auf lange Zeit angelegten Erziehungsmaßnahme geboten sei. Verspätete Dienstantritte störten den Betriebsablauf der Deutschen Post AG erheblich. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit gehörten zu den selbstverständlichen und grundlegenden Pflichten jedes Beamten. Wer hiergegen verstoße, zeige ein erhebliches Maß an Unzuverlässigkeit und Pflichtvergessenheit. Mit der Zurückstellung der Postsendungen habe der Beamte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Er habe der für jeden Zustellbeamten leicht einsehbaren, den wesentlichen Teil seiner dienstlichen Tätigkeit ausmachenden Pflicht zur korrekten und vollständigen Zustellung der der Post anvertrauten Sendungen zuwider gehandelt. Ein reibungsloser Zustellbetrieb sei nur gewährleistet, wenn die der Post anvertrauten Sendungen von den damit befassten Bediensteten korrekt und zügig den Adressaten zugeleitet würden. Wer hiergegen verstoße, begehe eine schwere Pflichtverletzung und schädige das Ansehen der Post und das Vertrauen der Bevölkerung.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei maßnahmeschärfend zu berücksichtigen, dass der Beamte die Pflichtverletzungen während der Laufzeit einer gegen ihn im Juli 1997 verhängten Gehaltskürzung begangen habe. Daran zeige sich, dass er sich diese Maßnahme nicht habe zur Warnung dienen lassen. Seine erneuten Verfehlungen über einen langen Zeitraum sowie die Erfolglosigkeit wiederholter Mahnungen durch den Dienstvorgesetzten sprächen für eine besondere Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit. Zu seinen Gunsten spreche, dass er die drei Postsendungen nicht aus Bequemlichkeit, sondern aus Unachtsamkeit in der Dienststelle zurückgelassen und sich sein dienstliches Verhalten seit 1998 gebessert habe. Der Kürzungsbruchteil von einem Fünfundzwanzigstel weiche von dem Regelsatz, der ein Zwanzigstel betrage, geringfügig ab und sei wegen der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten gerechtfertigt.

3. Mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt der Beamte eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel (der in der Berufungsschrift genannte Kürzungssatz von einem Zwanzigstel beruht nach Darstellung des Verteidigers in der Hauptverhandlung auf einem Versehen) auf die Dauer von dreißig Monaten. Er beruft sich darauf, die ihm vorgeworfenen Taten bereits im Vorermittlungsverfahren eingeräumt zu haben. Durch sein Verhalten habe er das Verfahren gefördert. Die Verfehlungen an sich bedauere er. Dass er sich bereits die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Jahre 1999 zur Warnung habe dienen lassen, zeige die Beurteilung vom 28. Januar 2000, die besser ausgefallen sei als die vorherige. Die verhängte Gehaltskürzung treffe ihn unangemessen hart. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse und des Alters des heranwachsenden Kindes seien er und seine Lebensgefährtin gezwungen, sich nach einer größeren Wohnung umzusehen. Dies enge seinen ohnehin begrenzten finanziellen Spielraum zusätzlich ein.

II.

Die Berufung des Beamten ist insoweit begründet, als sie zu einer Reduzierung der Dauer der Gehaltskürzung auf dreißig Monate führt. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit sich der Beamte gegen den vom Bundesdisziplinargericht gewählten Kürzungsbruchteil von einem Fünfundzwanzigstel wendet.

Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung gebunden und hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

1. Das vom Beamten begangene Dienstvergehen wiegt nicht leicht.

Sein Schwerpunkt liegt in dem fünfzehnmaligen Zuspätkommen des Beamten zum Dienst zwischen dem 6. Juni 1997 und 22. August 1998 in einem Umfang von zehn bis 45 Minuten. Das Gebot, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, gehört zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Der geordnete Ablauf der Verwaltung, das dienstliche Vertrauen in die Mitarbeiter und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit der Verwaltung hängen von der pünktlichen Dienstanwesenheit ab (Urteil vom 29. März 2000 - BVerwG 1 D 62.98 -). Gerade im Briefzustelldienst ist ein intensiver Personaleinsatz nötig, damit die Deutsche Post AG ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Die sich hieraus für den einzelnen Zusteller ergebende Pflicht, pünktlich zum Dienst zu erscheinen, ist leicht einsehbar; ein Beamter, der in zahlreichen Fällen hiergegen verstößt, begeht daher eine erhebliche Pflichtverletzung (Urteil vom 6. Mai 1992 - BVerwG 1 D 12.91 -).

Zu Lasten des Beamten wirkt sich aus, dass er sich von der mit Urteil vom 22. Juli 1997 verhängten Gehaltskürzung nicht hat beeindrucken lassen und während ihrer Laufzeit erneut disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei sind die seinerzeit abgeurteilte Trunkenheitsfahrt und die Verletzung der Pflicht zur Erhaltung der Gesundheit von geringerem Gewicht, weil sie auf einem anderen Gebiet liegen als die jetzigen Verfehlungen (vgl. Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 -). Ansonsten stehen die Vorbelastungen vom äußeren Tatgeschehen her oder nach den subjektiven Vorstellungen des Beamten mit dem hier festgestellten Dienstvergehen im Zusammenhang. Das verspätete Erscheinen zum Dienst, das in zwei Fällen auf der fehlenden Alarmstellung des Weckers und in den übrigen Fällen auf Bummelei beruhte, zeigt ebenso wie die Abmeldung vom Dienst ohne Angabe von Gründen am 31. August 1992 und das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst zwischen dem 11. und 20. Januar 1993, dass der Beamte seine Pflicht zur Anwesenheit im Dienst damals auf die leichte Schulter genommen hat. Auch hat er mit der fahrlässigen Zurückstellung von Postsendungen am 8. August 1998 die gleiche Pflichtverletzung begangen wie am 13. April und 23. Juli 1993. Die Verurteilung wegen der älteren Taten hätte ihn zu besonderer Umsicht veranlassen müssen.

Den Beamten belastet zusätzlich, dass er wegen der Verspätungen immer wieder ermahnt worden ist und seine anschließend gegebenen Versprechen, künftig pünktlich zu sein, nicht eingehalten hat. Die Tatsache, dass ihn bereits arbeitende Kollegen am 21. Juni 1997, 27. September 1997 und 11. Juni 1998 mehrfach telefonisch zum Dienstantritt aufgefordert haben, zeigt, dass sein Fehlverhalten im Kollegenkreis nicht toleriert worden ist und er den Betriebsfrieden gestört hat. Hinzu kommt, dass er am 8. August 1998 drei Postsendungen nicht zugestellt hat. Diese Pflichtverletzung hat zwar nur ein geringes Eigengewicht, weil sie nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts lediglich fahrlässig begangen worden ist, rundet aber das Bild eines im Tatzeitraum unzuverlässigen Beamten ab. Zu Gunsten des Beamten spricht der vom Bundesdisziplinargericht nicht als entlastend gewürdigte Umstand, dass die Verspätungen nach Lage der Akten nur am 21. Februar 1998 zu einer erheblichen Behinderung des Betriebsablaufs in der Postzustellung geführt haben. Wenn Betriebsstörungen ansonsten ausgeblieben sind, beruhte dies offenbar darauf, dass der Beamte freiwillig nachmittags in der Dienststelle erschienen ist, um mit der Öffnung bereits eingetroffener Zeitungsbunde Arbeiten vorzuziehen, deren Erledigung für den kommenden Morgen vorgesehen waren. Zu seinen Gunsten ist ferner in Rechnung zu stellen, dass sich sein dienstliches Verhalten, das im Jahr 1998 durch einen Mangel an Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sowie gelegentliche Defizite bei der Aufgabenerledigung gekennzeichnet war, ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 28. Januar 2000 gebessert hat.

Nach Abwägung der für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte erscheint die von ihm beantragte Gehaltskürzung auf die Dauer von dreißig Monaten zur Pflichtenmahnung erforderlich, aber auch ausreichend.

2. Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -; Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 -, ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73). Sie rechtfertigen im Ergebnis den vom Bundesdisziplinargericht gewählten Bruchteil von einem Fünfundzwanzigstel.

Der Senat hat den Kürzungsbruchteil in der Vergangenheit im Regelfall auf ein Zwanzigstel festgesetzt und eine andere Quote nur dann in Erwägung gezogen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Einzelfall von dem Durchschnittsmaß nicht unwesentlich abwichen. An dem einheitlichen Regelsatz hält er nicht mehr fest. Jener bedingt zum einen, dass der Betrag der einzubehaltenden Dienstbezüge mit aufsteigender Besoldungsgruppe wächst; insoweit trägt er den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen in einer Weise Rechnung, die nicht zu beanstanden ist. Zum anderen wirken sich aber seine finanziellen Folgen je nach Laufbahn, der der zu maßregelnde Beamte angehört, im Vergleich zu den Einbußen im Falle einer Degradierung unterschiedlich aus. Jeweils bezogen auf dieselbe Dienstaltersstufe verbleiben nach einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel Beamten des einfachen Dienstes im Beförderungsamt häufig nur Bezüge, die noch unter denen der Beamten der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe liegen. Bei Beamten des mittleren Dienstes gleichen sich die Bezüge in etwa denen der vorherigen Besoldungsgruppe an, während Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG ungefähr die Hälfte der Differenz zur nächst niedrigeren Besoldungsgruppe verbleibt. Die finanziellen Auswirkungen, die Gehaltskürzungen mit einem einheitlichen Kürzungsbruchteil zur Folge haben, verlaufen mithin nicht parallel zu denjenigen von Degradierungen. Im Vergleich mit ihnen wirken sich Gehaltskürzungen, die sich an einem die Laufbahngruppen übergreifenden Regelsatz ausrichten, nach den Besoldungstabellen umso günstiger aus, je höher die Laufbahngruppe eingestuft ist, der der Betroffene angehört. Für diese Ungleichbehandlung sind sachliche Gründe nicht ersichtlich. Auch wenn man davon ausgeht, dass Maßnahmezweck der Degradierung nicht (oder nicht so sehr) der mit ihr verbundene finanzielle Nachteil, sondern vielmehr (primär) der statusrechtliche Amtsverlust als Ehrenfolge sein soll (vgl. Weiß in: Fürst ≫Hrsg.≪, GKÖD II, Teil 3, K § 10 BDO Rdn. 1), lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass die finanziellen Auswirkungen der Degradierung gänzlich außer Betracht zu bleiben hätten. Vielmehr ist es möglich und durchaus sinnvoll, sie zu denen einer Gehaltskürzung in eine Beziehung zu setzen (vgl. Schwandt in Festgabe für Claussen 1988, 175, 192 f.). Insbesondere aus der heute keineswegs seltenen Sicht eines Betroffenen, der subjektiv die wirtschaftlichen Folgen einer Degradierung als den eigentlich einschneidenden Teil der Maßnahme ansieht, wirken einander entsprechende Einkommensverluste gleich belastend. Ob sie infolge einer Gehaltskürzung oder als Folge einer Degradierung entstanden sind, ist für diesen nicht zu vernachlässigenden Personenkreis weniger bedeutsam.

Mit Regelkürzungssätzen von einem Fünfundzwanzigstel bei Beamten des einfachen Dienstes, einem Zwanzigstel bei Beamten des mittleren Dienstes und einem Zehntel bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 BBesG wird bei pauschalierender Betrachtung eine Gleichbehandlung erreicht. Ab Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalierung. Die zuvor genannten Quoten führen dazu, dass jeder mit einer Gehaltskürzung belegte Beamte für deren Dauer in etwa das Gehalt bezieht, das das Bundesbesoldungsgesetz für Angehörige der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn und derselben Dienstaltersstufe vorsieht, und wahren die Gleichbehandlung von Beamten im Eingangsamt ihrer Laufbahn mit Beamten im Beförderungsamt. Die Angleichung der wirtschaftlichen Auswirkungen einer Gehaltskürzung an diejenigen, die eine Degradierung monatlich mit sich bringt, hält der Senat für sachgerecht, weil sie ein angemessenes Verhältnis der Auswirkungen beider Disziplinarmaßnahmen zur Folge hat. Sie korrespondiert auch mit der Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 1 BDO, die eine Beförderung während der Dauer der Gehaltskürzung verbietet. § 9 Abs. 3 Satz 1 BDO soll verhindern, dass die finanziellen Auswirkungen der Maßnahme umgangen werden (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 9 Rdn. 5). Ein Kürzungsbruchteil, der in seinen wirtschaftlichen Folgen einer Degradierung als Gegenteil einer Beförderung gleichkommt, ist daher nicht fern liegend.

Für den Beamten als Angehörigen des einfachen Dienstes ist ein Regelkürzungssatz von einem Fünfundzwanzigstel anzusetzen. Die Festsetzung einer niedrigeren Kürzungsquote ist mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten nicht notwendig. Der Beamte hat ein monatliches Nettogehalt von ca. 3.000 DM und verdient als Kassierer an einer Tankstelle monatlich 150 DM hinzu. Für das Kind, das er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin hat, werden 270 DM Kindergeld gezahlt. Bei einem Kürzungssatz von einem Fünfundzwanzigstel reduziert sich das Gehalt auf 2.880 DM mit der Folge, dass ihm monatlich statt insgesamt 3.420 DM ein Betrag in Höhe von 3.300 DM zur Verfügung steht. Nach Abzug der Kosten für die Wohnung in Höhe von 880 DM und den Unterhalt für sein drittes Kind in Höhe von 400 DM verbleiben ca. 2.020 DM für den Lebensbedarf der dreiköpfigen Familie. Dieser Betrag entspricht durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und ermöglicht auch die Tilgung eines Umschuldungskredits mit monatlich 250 DM ohne Gefährdung einer amtangemessenen Lebensführung. Die Absicht des Beamten, wegen der Beengtheit der jetzigen Unterkunft in eine größere und teurere Wohnung umzuziehen, ist kein Grund, ihm durch einen Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel 20 DM im Monat mehr zu belassen. Das Erfordernis der Rechtssicherheit und einer ausreichenden Objektivierbarkeit der finanziellen Situation eines Betroffenen schließt die Berücksichtigung von Absichtserklärungen aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO. Ein Vergleich der finanziellen Auswirkungen der Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, eines vollen Erfolgs der Berufung und der Entscheidung des Senats führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenverteilung.

 

Fundstellen

BVerwGE 114, 88

BVerwGE, 88

ZBR 2001, 362

DÖD 2001, 277

DÖV 2001, 822

DVBl. 2001, 1212

FSt 2002, 490

FuBW 2002, 82

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