Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzrechtliche Anordnung. Pflicht des Betreibers zur Beseitigung betrieblicher Abfälle. genehmigungsbedürftige Anlage. Betriebsübernahme durch Konkursverwalter. immissionsschutzrechtliche Betreiberhaftung des Konkursverwalters. eingeschränkte Betriebsübernahme durch Pächter. fortdauernde Betreiberhaftung trotz Betreiberwechsels. Entlassung von betrieblichen Abfällen aus dem Konkursbeschlag. Kosten der Ersatzvornahme als Masseschuld. Masseunzulänglichkeit
Leitsatz (amtlich)
Führt ein Konkursverwalter eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage des Gemeinschuldners fort, muß er als Betreiber der Anlage Reststoffe auch dann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. als Abfälle beseitigen, wenn diese bereits vor Konkurseröffnung im Betrieb angefallen waren.
Normenkette
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der klagende Konkursverwalter wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung, mit der ihm die Beseitigung von Filterstäuben aufgegeben und eine entsprechende Ersatzvornahme angeordnet wird.
Die Gemeinschuldnerin war Betreiberin eines Aluminiumschmelzwerkes. 1 900 t dioxinhaltige Filterstäube, die vor dem Konkurs in dieser Anlage angefallen waren, lagerte sie in einer dem Betrieb benachbarten Fertigungshalle eines anderen Unternehmens, das inzwischen ebenfalls in Konkurs gefallen ist. Nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin führte der Kläger den Betrieb des Schmelzwerkes zunächst fort; die neu anfallenden Filterstäube ließ er in einer Untertagedeponie entsorgen. Zwei Monate später verpachtete er den Gewerbebetrieb an eine neu gegründete Gesellschaft. Der Vertrag erfaßte nicht die Halle mit den darin lagernden Filterstäuben. Diese entließ der Kläger aus dem Konkursbeschlag und kündigte gleichzeitig den Mietvertrag über die Halle.
Mit einem nach der Verpachtung des Betriebes erlassenen Bescheid gab die Beklagte dem Kläger die Beseitigung der Stäube unter Androhung der Ersatzvornahme auf. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück und ordnete die Ersatzvornahme zu Lasten der Konkursmasse an. Zur Begründung führte sie aus, daß der Bescheid auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – gegen den Kläger zur Erfüllung seiner sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG ergebenden Pflichten ergehe. Als Konkursverwalter sei er anstelle der Gemeinschuldnerin für die Beseitigung der Filterstäube verantwortlich. Dem könne er sich nicht durch deren Freigabe entziehen, weil diese Pflicht nicht an das Eigentum an den Reststoffen anknüpfe, sondern auf dem Betrieb der Anlage beruhe.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Die Erfüllung der Pflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 BImSchG a.F. (gemeint ist das Bundesimmissionsschutzgesetz in der Fassung vor der Anpassung der genannten Vorschrift an die Terminologie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 – BGBl I S. 2705) obliege dem Kläger als dem anstelle der Gemeinschuldnerin für die Anlage Verantwortlichen. Sie sei unabhängig vom vorausgehenden Betrieb in seiner Person mit Konkurseröffnung neu entstanden. Die Beseitigungspflicht sei eine Masseschuld; denn auch Unterlassungen des Konkursverwalters lösten solche Schulden aus, wenn eine gesetzliche Pflicht zum Handeln unabhängig von einem sie konkretisierenden Verwaltungsakt bestanden habe. Ebenso seien die Kosten der Ersatzvornahme eine Masseschuld. Sie seien jedenfalls dann eine nach Konkurseröffnung entstandene Geldforderung, wenn die Grundverfügung erst nach Konkurseröffnung erlassen worden sei. Der Kläger habe sich seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit auch nicht durch die Freigabe der Stäube entledigen können. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Freigabeerklärung eine solche Wirkung zeitige, wenn die Ordnungspflicht an die vermögensrechtliche Zuordnung der störenden Sache geknüpft sei; denn hier beruhe sie auf dem Betrieb der Anlage. Eine isolierte Freigabe der Reststoffe sei daher immissionsschutzrechtlich unbeachtlich. Eine andere Beurteilung sei auch nicht im Blick auf die Verpachtung des Betriebes geboten. Durch sie habe der Kläger die Anlage in wertlose – Filterstäube – und verwertbare Bestandteile – Schmelzwerk – aufgespalten. Mangels Freigabe der gesamten Anlage habe der Kläger sich somit seiner Pflicht aus § 5 BImSchG nicht entziehen können. Der angegriffene Bescheid sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der Kläger die Masseunzulänglichkeit angezeigt habe; denn das ändere an der Notwendigkeit der Grundverfügung nichts.
Mit seiner Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, macht der Kläger geltend: Durch die angegriffene Entscheidung werde in unzulässiger Ausweitung des § 59 der Konkursordnung – KO – eine neue Art von Masseschulden eingeführt. Der Gesetzgeber habe in der Konkursordnung nicht nur privatrechtliche Ansprüche geregelt, sondern auch öffentlich-rechtliche, wie Steuerforderungen und Forderungen der Sozialversicherungsträger, und versucht, den insoweit bestehenden Interessengegensatz zu einem Ausgleich zu bringen. In dieses Rangsystem ließen sich auch die Verbindlichkeiten aus Umweltvorschriften einordnen. Bestünden sie – wie hier – bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, müßten sie nach § 3 Abs. 1 KO zur Konkurstabelle angemeldet werden. Lediglich später entstehende Verpflichtungen seien Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt dazu vor: Der Kläger habe anläßlich der Verpachtung des Schmelzwerkes die Lagerhalle mit den Filterstäuben aus dem betriebstechnischen Zusammenhang gelöst und damit diesen Betriebsteil unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 BImSchG ungesichert stillgelegt. Insofern sei er Handlungsstörer und die Ordnungspflicht demzufolge eine Masseschuld. Selbst wenn man dem nicht folge, sei zu berücksichtigen, daß der Kläger nicht schlichter Inhaber der Anlage gewesen sei, sondern diese weiterbetrieben habe. Deshalb sei die Störerverantwortlichkeit in seiner Person neu entstanden.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, daß für die Einordnung des Anspruchs gegenüber dem Kläger als Konkursforderung oder als Masseschuld darauf abzustellen sei, wann die Gefahrenlage eingetreten sei. Der Erlaß eines Verwaltungsakts, der die umweltrechtliche Pflicht konkretisiere, sei allerdings unabhängig davon auch nach Konkurseröffnung zulässig, weil es im Verwaltungsverfahren keine Vorschrift gebe, die dem § 240 ZPO entspreche. Auch die Ersatzvornahme müsse noch zulässig sein, weil im Umweltrecht besonders wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit betroffen seien. Dem Zweck des Einzelvollstreckungsverbots des § 14 KO könne dadurch Rechnung getragen werden, daß sich der aus der Ersatzvornahme ergebende Geldanspruch der Behörde wiederum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Gefahrenlage bestimme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht; denn die Beklagte durfte den Kläger aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Art. 2 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) – im folgenden: a.F. – zur Beseitigung der Filterstäube heranziehen und die Ersatzvornahme zu Lasten der Konkursmasse anordnen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, daß Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt. Zur Erfüllung dieser Pflicht können nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nach Erteilung der Genehmigung Anordnungen erlassen werden. Die Beklagte ist zu Recht aufgrund dieser Vorschriften gegen den Kläger vorgegangen, weil er als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage seine Abfallbeseitigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. nicht erfüllt hatte.
Das Aluminiumschmelzwerk ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV und Nr. 3.4 der Spalte 1 des Anhangs zu dieser Verordnung eine genehmigungsbedürftige Anlage. Betreiberin der Anlage war zunächst die Gemeinschuldnerin; denn sie führte diese in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung. Mit der Eröffnung des Konkurses ging die Betreiberstellung auf den Kläger über. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Konkursverwalter nach § 6 Abs. 2 KO ohne weiteres in die Betreiberstellung einrückt, also auch dann, wenn er die Anlage sofort stillegt; denn hier hat er sie kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortgeführt, so daß er das Schmelzwerk bis zu dessen Verpachtung im immissionsschutzrechtlichen Sinne betrieben hat.
Als Anlagenbetreiber war der Kläger zur Beseitigung der von der Gemeinschuldnerin abgelagerten Filterstäube verpflichtet, obwohl sie in der Zeit vor der Betriebsübernahme angefallen waren. Da die Stäube aus dem Schmelzwerk stammten und nicht verwertet werden konnten, handelte es sich um Reststoffe, die der jeweilige Betreiber nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. beseitigen mußte. Diese Pflicht ging, soweit sie durch die Gemeinschuldnerin nicht erfüllt worden war, mit der uneingeschränkten Betriebsübernahme auf den Kläger über. Dem steht nicht entgegen, daß er den Betrieb in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter weiterführte. Zwar dient die Konkursmasse nach § 3 Abs. 1 KO zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner haben. Diese Vorschrift könnte hier jedoch von vornherein nur von Bedeutung sein, wenn der Kläger mit der Beseitigung der Abfälle keine eigene Pflicht, sondern eine Pflicht der Gemeinschuldnerin erfüllen mußte, denn allenfalls dann könnte der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger eingreifen mit der Folge, daß der Gläubiger der Beseitigungspflicht auf eine Konkursquote angewiesen sein und eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Konkursverwalters ausscheiden könnte. Ein solches Verständnis der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten ginge jedoch an § 5 Abs. 1 BImSchG vorbei, der an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Sachkonzession anknüpft und den jeweiligen Betreiber der Anlage im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr umfassend und unabhängig von dem Rechtsgrund seiner Betriebsübernahme in Pflicht nimmt. Wegen dieser Ausgestaltung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflicht braucht der Senat nicht auf den Meinungsstreit darüber einzugehen, ob und inwieweit ein Konkursverwalter nach allgemeinem Ordnungsrecht zur Beseitigung von Gefahrenlagen herangezogen werden kann, die vor Konkurseröffnung entstanden sind.
Die infolge der Betriebsübernahme in der Person des Klägers entstandene immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit ist nicht dadurch erloschen, daß er den Betrieb später weiterverpachtet hat. Zwar war und ist nunmehr die Pächterin Betreiberin der genehmigungsbedürftigen Anlage. Dennoch ist die Pflicht zur Beseitigung der Stäube nicht auf sie übergegangen, weil sich ihre Verantwortlichkeit auf den betrieblichen Bestand beschränkt, den sie von ihrem Vorgänger übernommen hat. Gegenstand der Betriebsübernahme war das Schmelzwerk; von der Verpachtung ausgenommen war die angemietete Fertigungshalle mit den in ihr lagernden Abfällen. Damit können die Pächterin insoweit auch keine immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten treffen; denn durch die rechtliche Ausgestaltung des Pachtverhältnisses wurde der betriebliche Zusammenhang zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und den zwischengelagerten Filterstäuben aufgelöst. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Herauslösung der Lagerstätte aus der Gesamtanlage nur scheinbar vorgenommen worden wäre, ein betrieblicher Zusammenhang aber tatsächlich weiterbestanden hätte. Dafür gibt es jedoch nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte; denn mit der Übernahme des Betriebs durch den Konkursverwalter wurden die jeweils anfallenden Filterstäube wieder sogleich entsorgt, so daß der Betriebsablauf durch die Beschränkung des Pachtvertrages auf das Schmelzwerk nicht in Frage gestellt werden konnte.
Ist die Beseitigungspflicht somit nicht auf die Pächterin übergegangen, verbleibt sie beim Kläger, und zwar ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung seiner Betreiberstellung. Der Umstand, daß § 5 Abs. 1 BImSchG nur den jeweiligen Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage in Verantwortung nimmt, darf nicht dahin mißverstanden werden, daß für wirksam herausgelöste oder abgespaltene Teile eines Betriebes die bis zur Lösung des betrieblichen Zusammenhangs noch nicht erfüllten immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten mangels eines Adressaten erlöschen. Vielmehr bestehen sie bis zu ihrer Erfüllung beim bisherigen Betreiber fort, weil er sich ihrer nicht zu Lasten des neuen Betreibers entledigt hat. Daß die immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit eines Betreibers nicht ohne weiteres mit der Aufgabe seiner Betreiberstellung endet, verdeutlicht auch § 5 Abs. 3 BImSchG, wonach seine Verantwortung sogar eine endgültige Einstellung des Betriebes überdauern kann.
Muß der Kläger demnach für die Beseitigung der Stäube nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG a.F. einstehen, hilft ihm auch die Entlassung dieser Abfälle aus dem Konkursbeschlag nicht weiter; denn die immissionsschutzrechtliche Ordnungspflicht knüpft nicht an sein konkursrechtliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht an, das er mit der Freigabeerklärung aufgibt, sondern an seine Stellung als früherer Betreiber der Anlage, auf die diese Erklärung keinen Einfluß hat.
Da den Kläger die Beseitigungspflicht somit als eigene traf und er daher für ihre Erfüllung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO in Anspruch genommen werden durfte, muß dies zwangsläufig auch für die angeordnete Ersatzvornahme gelten, so daß auch insoweit gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten keine Bedenken bestehen. Die vom Kläger angezeigte Masseunzulänglichkeit bewirkt allerdings, daß er für die Kosten einer Ersatzvornahme nur im Rahmen der vorhandenen Masse nach Maßgabe der in § 60 Abs. 1 KO vorgeschriebenen Rangordnung haftet. Das ändert aber nichts an der Ordnungsmäßigkeit der Verfügung, die die Beseitigung der Stäube ausdrücklich zu Lasten der Konkursmasse anordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert, Krauß
Fundstellen
Haufe-Index 1440898 |
BB 1999, 391 |
NJW 1999, 1416 |
BVerwGE |
BVerwGE, 299 |
NVwZ 1999, 299 |
KTS 1999, 347 |
WM 1999, 339 |
WuB 1999, 279 |
WuB 1999, 291 |
ZIP 1998, 2167 |
DÖV 1999, 303 |
DZWir 1999, 379 |
NZI 1999, 37 |
ZInsO 1999, 50 |
ZUR 1999, 117 |
DVBl. 1999, 1526 |
UPR 1999, 110 |
AbfallPrax 1999, 66 |
Lwowski / Tetzlaff 2002 2002, 13 |