Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Der Hersteller (ggf. auch der Betreiber, wenn er in eigener Verantwortung Teilmaschinen miteinander verkettet und sicherheitstechnisch verknüpft), muss für die Gesamtmaschine technische Unterlagen zusammenstellen.
Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen von 2006/42/EG zu beurteilen.
Die technischen Unterlagen umfassen nach Anhang VI 2006/42/EG eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
- allgemeine Beschreibung der Maschine,
- Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind,
- vollständige Detailzeichnungen, evtl. mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind,
- die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, ein; ebenso eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und ggf. eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
- die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,
- alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden,
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine,
- ggf. Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche,
- ggf. Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Teilmaschinen oder Anlagenkomponenten,
- Original der EG-Konformitätserklärung.
Bei der Verkettung und Verknüpfung von Teilmaschinen zu Gesamtanlagen liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf den Schnittstellen, von denen neue, zusätzliche Gefahren ausgehen können. Insofern müssen v. a. diese Schnittstellen in der ergänzenden gemeinsamen Betriebsanleitung beschrieben werden. Nach Zusammenstellung der kompletten technischen Unterlagen, kann die Konformitätserklärung für die Gesamtanlage ausgestellt und das CE-Zeichen an der Gesamtanlage (z. B. auf dem Typenschild) angebracht werden.